ABFALLRECHT IM ELEKTROHANDWERK
|
|
- Karsten Lorentz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ABFALLRECHT IM ELEKTROHANDWERK Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH 2013 Joerg Werstat
2 Deutschlands aktives Rücknahmesystem Das Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller Gegründet 2005 Bietet bundesweit kostenlose Abgabemöglichkeiten Wird von über 120 Herstellern unterstützt Gesellschafter: 2
3 Mission Wir bieten Herstellern und Verbrauchern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern, das allen Nutzern eine einfache Entsorgung ermöglicht. Durch aktive Aufklärung tragen wir zu einer Verbesserungdes Entsorgungsbewusstseins bei. Unsere Arbeit dient demschutzderumwelt und der Schonung von Ressourcen. 3
4 Hauptaktivitäten Rücknahmevon Altlampen und Optimierung des Sammelstellennetzes Information und Aufklärung der Verbraucher Rücknahme und Verwertung von Altleuchten Registrierungs- und Produktkontrollen zur Einhaltung der Gesetzgebung (ElektroG) Verwaltungsstelle Garantiegesellschaft 4
5 TEIL 1 ABFALLRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 5
6 Einige Gesetze, Normen und Co. DIN DIN-Normen Maschinenrichtlinie SG B ChemG RP als Aufsichtsbehörde GGBef G Aufsichtsbeamter Berufs- Genossenschaft GefStoffV Branddirektion Berufsfeuerwehr Verband der Sachversicherer GGVSE ADR Gewerbeordnung BauO NRW GBV Arbeitstätten VO NRW Bahnanschluss VO NRW VV-VAwS Bauaufsicht ASIG Kontrolle VAwS Bahnbetriebsbeauftragter Arbeits- Stätten RL Bahnaufsicht WHG Unfallvorhütungsvorschriften Arbeits- Stätten- Richtlinien Abwasserabgabengesetz Landeswassergesetz Landes- Eisenbahngesetz Eignungsfeststellung Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Betriebsarzt SiFa Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Werkfeuerwehr Gefahrgutbeauftragter Antrag KrWG ElektroG Obere Wasserbehörde AtomG Strahlenschutz-VO Kommunale Entwässerungssatzung VGS RöntgenVO Antrag SmogVO Antrag Abfallnachweis STAWA Genehmigung zur Errichtung und Betrieb Arbeitszeit Schichtbetrieb Baugenehmigung Abfallbeauftragter Gerätesicherheitsgesetz Strahlenschutzbeauftragter Umgangsgenehmigung Gewerbeaufsicht Emissions- Erklärung jährlich Immissionsschutzbeauftragter Störfallbeauftragter Antrag Überwachung Schadensanzeige Untere Wasserbehörde Gewässerschutzbeauftragter DIN- Normen LAbfG Landesamt für Wasser und Abfall Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb KrWG Gen. Behörde RP StUA BlmSchG 4. BlmSchG Emissions- ErklärungsVO 11. BlmSchVO Störfallmeldung 105 TÜV Bauaufsicht LandesBauO BundesbauG Bau GB Gewerbe -aufsicht VO nach 24 GewO Mitwirkung Ordnungsbehördengesetz Schadensanzeige VO 6 TA Luft 13. BlmSchV Großfeuerungsanlagen Störfall VO GewO Allg. Eisenbahngesetz Überwachungsbedürftige Anlagen
7 Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG ab ) ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) Nachweisverordnung (NachwV) Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) [Transportgenehmigungsverordnung (TgV)] Gefahrgutrecht (ADR) 7
8 KrWG 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (2) Die Vorschriften. 8
9 KrWG 3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung. (2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung ( ) oder einer Beseitigung ( ) zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) Der Wille zur Entledigung. (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen ( ) entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung 9
10 Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. 10
11 22 Beauftragung Dritter Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 11
12 Rechtliche Grundlagen KrWG Begriffsbestimmung 3 (13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. Das bedeutet: Makler ist derjenige, der für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt. 12
13 Rechtliche Grundlagen 53 (1) Satz 1 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach 54 Absatz 1 13
14 Rechtliche Grundlagen KrWG 54 (1) Satz 1 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Verweis 3 (5) KrWG Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung (nach AVV *-Abfälle) 14
15 Besitzer von Abfällen BGH-Urteil: (BGHSt 40, 84ff) Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflichten und handelt fahrlässig 15
16 ElektroG 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und Elektronische Werkzeuge mit Ausnahme 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte mit Ausnahme 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte 16
17 ElektroG 9 Getrennte Sammlung (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. (2) (3) (4) ( ) 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte 2. Kühlgeräte 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik 4. Gasentladungslampen 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper 17
18 ElektroG 3 Begriffsbestimmungen (4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des KrWGsowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 9 getrennte Sammlung (3) ( ) Satz 7: Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 18
19 Änderung im ElektroG 9 Abs.9 ab Absatz 9 des ElektroG wurde dahingehend konkretisiert, dass nun deutlich wird, dass die Erfassung von Elektro(nik)- Altgeräten ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller und Vertreiber sowie deren beauftragte Dritte erfolgen darf. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Lightcycle ist der Beauftragte Dritte der Hersteller. 19
20 ElektroG 10 Rücknahmepflicht der Hersteller. (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu Entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach 11 zu behandeln und nach 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. 20
21 Alle Sammelstellen und weitere Informationen unter 21
22 TEIL 2: LEUCHTEN- UND LAMPENENTSORGUNG 22
23 Lampe und Leuchte Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Leuchten meist als Lampen bezeichnet, fachsprachlich ist die Lampe jedoch das Leuchtmittel, zum Beispiel die Glühlampe (umgangssprachlich Glühbirne ) oder die Leuchtstofflampe IMG_0121.JPG 23
24 Rechtliche Grundlagen: Einordnung nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) Gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind Gasentladungslampen als gefährliche Abfälle unter der Abfallschlüsselnummer AVV * geführt Leuchten werden je nach Inhaltsstoffen (Anhang III ElektroG) eingestuft: Obergruppe Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten AVV * gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte AVV gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, ACHTUNG: befindet sich in einem Sammelgebinde auch nur ein Gerät, welches einen gefährlichen Bestandteil enthält, so muss die gesamte Ladung als gefährlich eingestuft werden! 24
25 Rechtliche Grundlagen: Sammlung und Transport Kein Gefahrgut: Gasentladungslampen sind gemäß ADR 2011 ( c) und h)) von den Regeln für den Transport von gefährlichen Gütern freigestellt Keine Transportgenehmigungen und Entsorgungsnachweise: gemäß 1 (2) BefErlV und 2 (3) ElektroG entfallen diese Nachweise bis zur Anlieferung an eine nach dem ElektroG zertifizierte Einrichtung zur Erstbehandlung von Altgeräten 25
26 Rechtliche Grundlagen: Registerführungspflichten Registerführungspflicht gilt gemäß 49 Abs.3 KrWG auch wenn Gasentladungslampen nicht unter die Nachweispflicht fallen, d.h. Entsorgungsvorgänge müssen sachlich und zeitlich geordnet dokumentiert werden Satz 3: Die Pflicht nach Abs. 1, ein Register zu führen, gilt auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Abfallerzeuger, welche mehr als kg gefährliche Abfälle (nach AVV) pro Jahr erzeugen, benötigen eine Abfallerzeugernummer. Dies gilt auch, wenn diese Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis eingesammelt werden. Bei einmaligen Anfallstellen wie z.b. Baustellen, werden von den Behörden spezielle Erzeugernummern vergeben. 26
27 Die Rückgabe- und Entsorgungspflicht des Leuchten- und Lampen-Besitzers ÄnderungElektroGzum ( 9, Abs. 9): Die Erfassung von Elektro(nik)-Altgeräten darf nur über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller und Vertreiber sowie deren beauftragte Dritte erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Ordnungswidrigkeit. Für Altlampen und Altleuchten haben führende Lichthersteller das Rücknahmesystem Lightcycle gegründet und eine bundesweite Sammelstruktur aufgebaut. Dies bedeutet: Lightcycle ist als beauftragter Dritter der Hersteller zur Erfassung von ausgedienten Entladungslampen, Leuchtstoffröhren, LED- oder Energiesparlampen sowie Leuchten berechtigtund stellteinehochwertigeund fachgerechte Entsorgung sicher. 27
28 Abholservice Altlampe & -leuchte ab Baustelle Kriterien Projekt: Altleuchten > 1 Tonne Je nach Leuchtentype und Menge erfolgt diese Dienstleistung kostenlos oder mit einer finanziellen Ausschüttung des Materialerlöses nach Abzug der Kosten. Lightcycle bietet hierzu Transparenz durch offene Buchführung. 28
29 Lightcycle Abgabestellen für Leuchten In Deutschland gibt es etwa 40 Abgabestellen für Leuchten aus nicht privaten Haushalten. Dies sind Vertragssammelstellen von Lightcycle bei kooperierenden Entsorgern Bei Bedarf ist auch eine Abholung bzw. Containergestellung an der Anfallstelle möglich 29
30 Sammelcontainer für Leuchten (Beispiel) BSP: 40m³ Abrollbehälter mit Deckel (LBH) 7,2m x 2,5m x 2,65m 30
31 Beispiel: Tauschaktion Straßenleuchten - Alt gegen Neu 31
32 Trennung der Fraktionen zur Wiederverwendung 32
33 Betroffene Altlampen 33
34 Knappe Ressourcen schonen 34
35 Sammelbox für LED- und Energiesparlampen Bezeichnung Abmessung Sammelbox Füllvolumen Aufstellort Sammelbox für Energiesparlampen 370 x 370 x 446 mm ~ 10 kg (~ 150 Energiesparlampen) Verkaufsraum öffentliche Verwaltung Wertstoffhof (überdacht) 35
36 Sammel-/Transportkarton für Leuchtstoffröhren Bezeichnung Abmessung Sammelbox Volumen Aufstellort Sammel-/Transportkarton für Leuchtstoffröhren x 300 x 300 mm ~ 30 kg ( ~ Leuchtstoffröhren) Lagerraum Wertstoffhof (überdacht) 36
37 Gitterboxpalette mit Inlay Bezeichnung Verwendung Abmessung Füllvolumen Gitterboxpalette mit Inlay aus Polypropylen Sammlung von Leuchtstoffröhren < 60 cm, sonstige Gasentladungslampen und LED retrofit Lampen 800 x x 970 mm ~ 1 m³ ( ~ Altlampen) 37
38 Rungenpalette Bezeichnung Verwendung Abmessung Füllvolumen Rungenpalette Sammlung von Leuchtstoffröhren 60cm x x mm ~ 1,2 m³ ( ~ Altlampen) 38
39 FAZIT: Vorteile für die Entsorgungspflichtigen keine eigenen Aktivitäten zur Entsorgung mehr nötig, zeitaufwendige Verwertersuche entfällt Abholung Lampe und Leuchte durch einen Partner Zusammenarbeit nur mit Entsorgungsfachbetrieben, die nach ElektroG zertifiziert sind alle abfallrechtlichen Belange werden erfüllt (Nachweisführung, Wiegenoten usw.) Kunde hat nur einen Ansprechpartner für die Entsorgung: 39
40 Zusammenfassung Lightcycle schont nicht nur die Umwelt, sondern auch den Geldbeutel durch Transparenz und Kosteneffizienz und bietet im Projektgeschäft einen einzigartigen Mehrwert. Die Entsorgungsleistung Lampe und Leuchte kann in der Angebotsphase im Projektgeschäft als Mehrwert und Leistungsdifferenzierung eingesetzt werden - Added value für Installateure und Betreiber Als non-profit Unternehmen hat Lightcycle keine Gewinnmargenaufschläge und zahlt Überschüsse zurück Lightcycle bietet Kostentransparenz und offene Buchführung bei der Entsorgung im Projektgeschäft Durch fachgerechte Entsorgung Ausschluss von OWI und Strafzahlungen, die ansonsten den Kunden treffen können Übernahme aller administrativen Prozesse bei der Entsorgung durch Lightcycle 40
41 Kontakt Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH Landsberger Straße 155, Haus München Internet: Vertrieb Region Nord PLZ 1 / 2 / 3 (außer 36) / 4 / 5 (außer 54-56) Dieter Dönges, Telefon: d.doenges@lightcycle.de Vertrieb Region Süd PLZ 0 / 9 / 8 / 7 / 6 / / 36 Joerg Werstat Telefon j.werstat@lightcycle.de 41
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Joerg Werstat Lightcycle. 2013
ABFALLRECHT INNUNG NÜRNBERG
ABFALLRECHT INNUNG NÜRNBERG 30.03.2015 Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH 2015 Joerg Werstat Deutschlands aktives Rücknahmesystem Das Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller Gegründet
MehrKRWG ELEKTROG II ABFALLRECHT ADR
KRWG ELEKTROG II ABFALLRECHT ADR Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH 2015 Joerg Werstat Deutschlands aktives Rücknahmesystem Das Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller Gegründet 2005
MehrElektro- und Elektronikgerätegesetz
Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 ist in den
MehrLampen + Leuchten einfach entsorgen
Lampen + Leuchten einfach entsorgen Sauberes Licht, sauber recycelt Lightcycle ist ein nicht gewinnorientiertes Gemeinschaftsunternehmen, das 2005 von führenden Lichtherstellern gegründet wurde und seitdem
MehrErfassung und Rücknahme der Altgeräte. Novelle ElektroG 2015 (ElektroG2)
Erfassung und Rücknahme der Altgeräte Novelle ElektroG 2015 (ElektroG2) Sammlung und Rücknahme Besitzer Altgeräte einer getrennten Erfassung zuführen nicht vom Gerät umschlossene Batterien vor Abgabe trennen
MehrErfassung und Rücknahme der Altgeräte. Novelle ElektroG 2015 (ElektroG2)
Erfassung und Rücknahme der Altgeräte Novelle ElektroG 2015 (ElektroG2) Sammlung und Rücknahme Besitzer Altgeräte einer getrennten Erfassung zuführen nicht vom Gerät umschlossene Batterien vor Abgabe trennen
MehrPOP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
MehrPARTNER DER KOMMUNEN 1
1 PARTNER DER KOMMUNEN Wissen Sie? wie viele Altlampen in Ihrem Gebiet korrekt entsorgt wurden? oder wie viele Altlampen vermutlich falsch entsorgt wurden? welche Werte andere Kommunen erreichen? Jede
MehrAuswirkungen des neuen ElektroG auf die (kommunale) Sammelpraxis
Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg Auswirkungen des neuen ElektroG auf die (kommunale) Sammelpraxis Torsten Höppner Rendsburg, 24.11.15 Elektroschrottsammlung seit 1984 1984 Einführung
MehrAbfallwirtschaft im gewerblichen Bereich
Neuregelungen in der Abfallentsorgung -Abfallbewirtschaftung- Tipps und Empfehlungen für Handwerksunternehmen 21.05.2014 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG- 2. Nachweisführung bei der Entsorgung von
MehrElektro- und Elektronikgeräte richtig entsorgen
Elektro- und Elektronikgeräte richtig entsorgen Stand: August 2016 Sb Abfallwirtschaft / ÖPNV Anwendungsbereich des ElektroG Am 24. Oktober 2015 ist das neue Elektround Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
MehrStandort Dresden. Dr.-Ing. Jelena Nagel
Standort Dresden Dr.-Ing. Jelena Nagel Gruppe: Produkte, mechanische und elektrische Sicherheit, Dresden nagel.jelena@baua.bund.de Tel.: 0351 5639 5434 Inkrafttreten Gesetz über das Inverkehrbringen, die
MehrELEKTROG - EINFACH ERFÜLLEN
ELEKTROG - EINFACH ERFÜLLEN Lightcycle-Lösungen für Händler und Inverkehrbringer ElektroG Gipfel des BVOH - Berlin, den 10. September 2015 Thomas Mayerhöffer Inhalt 1. Über Lightcycle 2. Zum neuen ElektroG
Mehr39,8%, 59,3 Mio Lampen auf Kompaktleuchtstofflampen 55 %, 81,9 Mio auf Leuchtstofflampen 5,2 %, 7,7 Mio sonstige Gasentladungslampen
Fact Sheet Gasentladungslampen in Deutschland - Ergebnisse aus der Lightcycle-Marktstudie 2006 Definition: Lampen, deren Leuchtkraft auf Gasmolekülen beruht, die auf Grund elektrischer Entladungen zum
MehrEin Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes
Ein Jahr novelliertes ElektroG - Neues und Bewährtes 17. November 2016 Ernst Wilke Justitiar Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331)
MehrPOP - Abfälle. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
POP - Abfälle Die Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung vom 17.07.2017
MehrEntsorgungsfachbetrieb
Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:
MehrEntsorgungsfachbetrieb
Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:
MehrUmweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
Umweltrecht Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E-Mail: kanzlei@meidert-kollegen.de www.meidert-kollegen.de
MehrBericht der Bundesregierung zu den abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der 9 bis 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Bericht der Bundesregierung zu den abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der 9 bis 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/4517 17. Wahlperiode 20. 01. 2011 Die Erfassung
MehrInhaltsübersicht Seite. Abkürzungen... 6
Abfallrecht DARSTELLUNG von Dr. Ralf Bleicher, Stadtdirektor a. D., Beigeordneter des Deutschen Landkreistages a. D. Inhaltsübersicht Abkürzungen.................... 6 1. Entwicklung des Abfallrechts.............
MehrWas ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z. Ernst Wilke Assessor jur.
Was ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z Ernst Wilke Assessor jur. Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30
MehrNEWSLETTER. August 2006 Jahrgang 5, Sonderausgabe. In dieser Ausgabe Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen des Abfallrechts
NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, wie im letzten Newsletter bereits angekündigt, erhalten Sie nun eine Sonderausgabe unseres Newsletters auf Grund der geänderten Rechtslage im Abfallbereich. Kreislaufwirtschafts-
MehrWann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.s.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr.
Wann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.s.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E- PRTR- Verordnung)?
MehrAbfallwirtschaftliche Informationen zum Umgang mit Abfällen
Abfallwirtschaftliche Informationen zum Umgang mit Abfällen Das Sammeln und Befördern, der Handel und das Makeln von Materialien, Gegenständen und Gerätschaften (insbesondere auch Alttextilien und Altmetalle),
MehrKreislaufwirtschaftsgesetz. Elektro- Elektronikgerätegesetz. Elektrogeräteregister (E.A.R.)
Rechtliche Grundlage Gegenstand: Rücknahme von gefährlichen Abfällen AVV- Schlüssel: 1602 160214 Abfallbezeichnung: Abfälle aus elektrischen elektronischen Geräten Anzuwendende Gesetze: Deutsches Recht
MehrDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz im Überblick
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz im Überblick Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround Elektrogeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz)
MehrBeförderung und Entsorgung von Elektronikschrott und Batterien
Beförderung und Entsorgung von Elektronikschrott und Batterien und Batterien, gesetzliche Grundlagen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (vom 24.02.2012, zuletzt geändert am 20.07.2017) 23 Produktverantwortung
MehrÄnderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab
Stand: 09/06 Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab 01.02.2007 - HINWEISE I - Am 01.02.2007 treten in Kraft: das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung,
Mehr11 Nachweisführung/Registerführung
Teil 2 Nachweisverordnung (NachwV) 11 Nachweisführung/Registerführung Während die NachwV das Wie der Registerführung regelt, regeln die Registerpflichten im 49 KrWG das Wer und Was : 49 KrWG Registerpflichten
MehrNovelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes
Novelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes SAM-Fachtagung Abfallrecht 2015 Referent: Dr. Dirk Grünhoff Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie
MehrZiele und Inhalte. 1. Ziele des Gesetzes
Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 1. Ziele
MehrAbsurditäten des ElektroG Eine Lösung in Sicht?
Absurditäten des ElektroG Eine Lösung in Sicht? Umweltberatung Romanski Dr. Jörg Romanski (Umweltberatung Romanski) Tide Voigt (Charité Universitätsmedizin Berlin) U N I V E R S I T Ä T S M E D I I Z I
MehrRegisterführung Hinweise II
Registerführung Hinweise II Stand: 02/2013 1. Grundsätzliches Seit dem 01.02.2007 ist der Begriff des Nachweisbuches durch den Begriff des Registers ersetzt worden. Die Grundsätze der Registerpflichten
MehrWEEE-Novelle und ElektroG2 aus Sicht der Verwertung. IHK Aachen
WEEE-Novelle und ElektroG2 aus Sicht der Verwertung IHK Aachen 16.09.2015 Agenda 1. Firmenprofil IMMARK Deutschland 2. Anwendungsbereich ElektroG2 3. Bereitstellen / Sammelgruppen 4. Transport und Logistik
Mehr4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Ostholstein (Abfallwirtschaftssatzung) vom
4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Ostholstein (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.03.2005 Aufgrund - des 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
MehrElektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG
Neues im Umweltrecht Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG ÖKOPROFIT-Klub München, 17. Mai 2006 16.05.2006 1 Richtlinie 2002/96/EG WEEE-Richtlinie vom 27. Januar 2003 (Waste Electrical and Electronic
MehrI C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N
152 A - 1 V e r z e i c h n i s r e l e v a n t e r R e c h t s n o r m e n u n d R e g e l w e r k e A-5 Nachweisführung A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 153 A-5.1 Einführung Für die Nachweisführung
MehrAbfallwirtschaft im Landkreis Kitzingen
Abfallwirtschaft im Landkreis Kitzingen Erster Erfahrungsbericht zu getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten 2006 Herausgeber: Landratsamt Kitzingen Sachgebiet Abfallwirtschaft Kaiserstr.
MehrStand und Ausblick ElektroG
Stand und Ausblick ElektroG Dr. Thomas Rummler Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BDE-Fachveranstaltung Elektrorecycling 11. Oktober 2011 Berlin high tech Produkte - low tech
MehrNachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung
Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde
MehrEntsorgung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten Stand:
Entsorgung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten Stand: 15.08.2018 Alte Elektro- und Elektronikaltgeräte (nachfolgend als Altgeräte bezeichnet) müssen auf Grundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetz
MehrSAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung
SAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung VCI/LVI-Informationsveranstaltung zu aktuellen Entwicklungen im Abfallrecht, Ostfildern, 13.07.2012 Dr. Andreas Walter SAA Sonderabfallagentur
MehrBenutzungsordnung für die Sammelstelle Betriebshof ASR für elektrische und elektronische Geräte
Benutzungsordnung für die Sammelstelle Betriebshof ASR für elektrische und elektronische Geräte Die Benutzungsordnung gilt in Verbindung mit der jeweils gültigen Abfall- und Abfallgebührensatzung der Stadt
MehrNeue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde
Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde Hans-Arno Wietschel-Ulrich Bundesstadt Stadt Bonn Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
MehrEntsorgungsfachbetrieb
Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:
MehrDie Novelle des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes
Die Novelle des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes WEEE in Europa Frankfurt, 3. November 2015 Carina Dasenbrock Referat WR II 3 Branchenbezogene Prouktverantwortung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
MehrNovelle des Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Novelle des Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Kiel, den 25.11.2010 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR 1 Novelle des KrW-/AbfG Anlass und Stand Eckpunkte Ausblick
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 17 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 17 3977 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom 18. Dezember 17 Auf
MehrElektro- und Elektronikaltgeräte Gesetz (ElektroG)
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten = Elektro- und Elektronikaltgeräte Gesetz (ElektroG),
MehrVoraussetzungen zum legalen Abfalltransport - 53/54 KrWG
Voraussetzungen zum legalen Abfalltransport - 53/54 KrWG Abfalltransport A-Z 15. Oktober 2013 Dr. Bernd Jess kaufm. Prokurist Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam
MehrSteinrinnenweg D Eppishausen Tel: 0049-(0) Fax: 0049-(0)
Steinrinnenweg 1 + 6 D-87745 Eppishausen Tel: 0049-(0)8266-1046 Fax: 0049-(0)8266-1049 www.recycle-it.de www.datenkiller.com info@recycle-it.de Wiederverwendung, Datenschutz und Entsorgung von IT-Altgeräten
MehrEntsorgungsordnung. für den Hochschulbereich der Humboldt-Universität zu Berlin. Inhaltsverzeichnis
Entsorgungsordnung für den Hochschulbereich der Humboldt-Universität zu Berlin Inhaltsverzeichnis Entsorgungsordnung 1. Geltungsbereich 2. Grundsätze 3. Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten
MehrAbfallrecht: Informationen zum Betriebsbeauftragten für Abfall und zur Neufassung der Abfallbeauftragtenverordnung
Abfallrecht: Informationen zum Betriebsbeauftragten für Abfall und zur Neufassung der Abfallbeauftragtenverordnung Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Der Betriebsbeauftragte für Abfall* berät
MehrElektroG. Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar. Von. Dr. Rebecca Prelle Syndikusanwältin bei der Berliner Stadtreinigung
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar Von Dr. Rebecca Prelle Syndikusanwältin bei der Berliner Stadtreinigung Dr. Holger Thärichen Rechtsanwalt Dr. Andrea Versteyl Fachanwältin für Verwaltungsrecht
MehrKooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten
Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,
MehrModul 1: ElektroG 2018 Das Wichtigste im Überblick
Modul 1: ElektroG 2018 Das Wichtigste im Überblick Agenda ElektroG 2018 Das Wichtigste im Überblick Neue Kategorien und Gerätearten Der offene Anwendungsbereich ( Open Scope ) Zuordnungshilfen für Geräte
MehrRücknahme von B2B-Geräten. Novelle ElektroG 2015 (ElektroG2)
Rücknahme von B2B-Geräten Novelle ElektroG 2015 (ElektroG2) Rücknahme von B2B-Geräten Anwendungsbereich des ElektroG2 Gerät ( Open Scope ab dem 15.08.2018) Bauteil Pflichten in der Lieferkette Folie 2
MehrLeitfaden Abfallrecht
Joachim Amrhein in Zusammenarbeit mit Dr. Hug Geoconsult GmbH Leitfaden Abfallrecht Fraunhofer IRB Verlas Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen 11 1.1 Ubersicht 11 1.2 Abgrenzung der Begriffe
MehrR e c h t s v e r o r d n u n g. des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner. Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden
R e c h t s v e r o r d n u n g des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden in der Fassung vom 09.12.2016, in Kraft seit 01.01.2017 Der
MehrDAS NEUE ELEKTROG. Hintergründe, Anforderungen und Änderungen für Beleuchtung
DAS NEUE ELEKTROG Hintergründe, Anforderungen und Änderungen für Beleuchtung Die EU Direktive WEEE II * In EUROPA hat sich die EU (inkl. CH + NOR) das Ziel gesetzt: Die schädlichen Auswirkungen der Entstehung
MehrBeck-Texte im dtv Abfallrecht: AbfR. Textausgabe. von Prof. Dr. Martin Beckmann. 14., überarbeitete Auflage
Beck-Texte im dtv 5569 Abfallrecht: AbfR Textausgabe von Prof. Dr. Martin Beckmann 14., überarbeitete Auflage Abfallrecht: AbfR Beckmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrN O V E L L E D E R N A C H W E I S V E R O R D N U N G. Novelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Nachweisverordnung (NachwV)
N O V E L L E D E R N A C H W E I S V E R O R D N U N G Novelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Nachweisverordnung (NachwV) R E G E L U N G E N / I N H A L T E Neue Regelungen und Inhalte
MehrIngenieurbüro Ulbricht GmbH Albert-Schweitzer-Straße Mittweida
1. Name und Anschrift der TÜO 2. Logo TÜO Ingenieurbüro Ulbricht GmbH Albert-Schweitzer-Straße 22 09648 Mittweida Bundesrepublik Deutschland/Sachsen 3. Angaben zum Zertifikat: 3.1 Nummer des Zertifikates
MehrZertifikat als Entsorgungsfachbetrieb
Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:
MehrDas neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Abteilung IX
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Petra Gutsche Anlass der Novellierung Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
MehrSebastian Siebert take-e-way GmbH. Neue ElektroG-Kategorien Was ändert sich ab August 2018?
Sebastian Siebert take-e-way GmbH Neue ElektroG-Kategorien Was ändert sich ab August 2018? Agenda 1. ElektroG 2018 Allgemeines Offener Anwendungsbereich Neue Kategorien Gesetzliche Entsprechungsregel 18.10.2017
MehrKreislaufwirtschaftsgesetz
Überblick über das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz IHK Karlsruhe, 31. Juli 2012 Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 54.2 Stuttgart, Geschichte der Abfallgesetze 1972 Abfallbeseitigungsgesetz 1986 Abfallgesetz
Mehrs ung ear: Regelsetzung Garan ehöhe
AKTUELLE REGEL: DATEN ZUR ERMITTLUNG DER GARANTIEHÖHE EAR 02-003 Stand: 1. September 2017 Verbindliche Festlegung der Rahmenbedingungen, die zur Ermittlung der nach 6 Abs. 1 S. 3 Alt. 1, 7 Abs. 1 S. 1
MehrEntsorgungsfachbetrieb
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: bvse - Entsorgergemeinschaft e. V. 1.2 Straße: Fränkische Straße 2 1.3 Staat: D Bundesland: NW Postleitzahl: 53229 Ort: Bonn 10274 SAMMELN
MehrFachgerechte Ausschreibung von Entsorgungsleistungen als Grundlage für sachgerechte Kalkulationen
Fachgerechte Ausschreibung von Entsorgungsleistungen als Grundlage für sachgerechte Kalkulationen Vortrag im Rahmen des 10. Pfraundorfer Informationstages am 26. Januar 2017 RA Dr. Birgit Stede Landsberg
MehrRundschreiben für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Liebe Leserinnen, liebe Leser ich freue mich, Ihnen das dritte Rundschreiben ankündigen zu dürfen und bedanke mich für die zahlreichen positiven Rückmeldungen und Anregungen für die kommenden Rundschreiben.
MehrVerordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV)
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.
MehrDer Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille
Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille Die Gewerbeabfallverordnung Was ist neu? Was ist zu beachten? Rostock 5. Oktober 2017 Übersicht A. Kurze Einführung aus
MehrAbfallgeschäfte nach 54 (1) und den gemäß 54 (7) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erlassenen Verordnungen
Umweltamt Untere Abfallwirtschaftsbehörde 1 Abfallgeschäfte nach 54 (1) und den gemäß 54 (7) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erlassenen Verordnungen Informationen zum Erfordernis einer Beförderungs-
Mehr2.6. Beseitigen Kennnummer nach 28 NachwV: vorbereitend abschließend
Anlage 1 zum Zertifikat mit der Nummer: 1803008 1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen): 1.1. Bezeichnung des Standorts: Supportive Recycling GmbH 1.2. Straße:
MehrI. Allgemeine Vorbemerkungen
I/Dr.Ju 31.03.2014 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
MehrOnline ERS. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Abfallentsorgung Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Abfallentsorgung 2015 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis 04..2016 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 24 P Behlertstr.
MehrPOP-ABFALL-ÜBERWV. Thomas Schilling Business Development Manager 1
POP-ABFALL-ÜBERWV Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung Thomas Schilling 28.07.2017 Business
MehrJAHRESBERICHT. Foto: Ronald Zimmermann
Foto: Ronald Zimmermann JAHRESBERICHT Zahlen Fakten 2012 Vorwort 2012 war ein Jahr voller Herausforderungen und Veränderungen, aber auch ein Jahr voller Erfolge. Als nicht gewinnorientiertes Gemeinschaftsunternehmen
MehrMinisterium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
MehrGebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV)
Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV) ElektroGGebV Ausfertigungsdatum: 20.10.20 Vollzitat: "Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
MehrElektroG und Verpackungsverordnung Rücknahme- und Meldepflichten
ElektroG und Verpackungsverordnung Rücknahme- und Meldepflichten Chancen und Risiken im europäischen Handel M.Sc. Referentin Energie und Umwelt IHK Würzburg-Schweinfurt 1 Verpackungsverordnung 2 Verpackungsverordnung
Mehrzwecks Beseitigung (Nr.2.6) 2.4. Behandeln Kennnummer nach 28 NachwV: zwecks Verwertung (Nr.2.5)
Anlage 1 zum Zertifikat mit der Nummer 2AU-16544-090-2018 1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen): 1.1. Bezeichnung des Standorts: Unternehmenshauptsitz 1.2.
MehrNeue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Umwelt Forum Saar 2014 Aktuelles aus Umweltrecht und -politik Neue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung 08.04.2014 Landesamt für Umwelt- und
MehrDie Wirkungen des Elektrogesetzes und der Altfahrzeugverordnung auf eine innovative Produktgestaltung"
Die Wirkungen des Elektrogesetzes und der Altfahrzeugverordnung auf eine innovative Produktgestaltung" Dr. Jana Gattermann, Umweltkoordinatorin Vorgehensweise - Ausgangslage - Herstellerverantwortung nach
Mehrvom Betreiber der Entsorgungsanlage zu signieren und der SAM zu übermitteln. Stand:
Allgemeinverfügung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM) zur Nachweisführung bei der Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen aus privaten Haushaltungen Gemäß 26 Abs. 1
MehrAnzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Nachweisverordnung (NachwV) - Das ändert sich für Sie!
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Nachweisverordnung (NachwV) - Das ändert sich für Sie! Die neuen und geänderten Pflichten der Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen Bearbeitet
MehrKostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung- ElektroGKostV)
Bundesministerium für Umwelt, Stand Januar 2007 Naturschutz und Reaktorsicherheit -Referat WA II3- Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung-
MehrSAM aktuell. Liebe Leserinnen, liebe Leser, Neues ElektroG: Sonderregelungen für gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte INHALT
SAM aktuell 15. Jahrgang Nr. 5/2015 INHALT 1. Nachweispflicht 2 1.1 Bisherige Rechtslage 2 1.2 Neue Rechtslage 3 1.3 Erstbehandlung 4 2. Andienungs-, Überlassungspflichten 5 Liebe Leserinnen, liebe Leser,
MehrEntsorgungsfachbetrieb gemäß 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der EfbV zu führen.
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: bvse - Entsorgergemeinschaft e. V. 1.2 Straße: Fränkische Straße 2 1.3 Staat: D Bundesland: NW Postleitzahl: 53229 Ort: Bonn 10617 LAGERN
MehrElektroG II Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick. Fragen und Antworten.
ElektroG II Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick www.bitkom.org ElektroG II Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick 1 Stand 23.10.2015 Am 24.Oktober 2015 tritt das neue ElektroG in Kraft. Bitkom
MehrEntsorgungsnachweise erfolgreich beantragen
Bayerisches Landesamt für Umwelt Zentrale Stelle Abfallüberwachung ZSA Entsorgungsnachweise erfolgreich beantragen Der Entsorgungsnachweis DEN VE 1 VE 2 DA AE BB Deckblatt Verantwortliche Erklärung Seite
MehrNewsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.
Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- März 2008 Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder
MehrAbfallrechtliche Fragen
Kommunen nutzen BioEnergie Abfallrechtliche Fragen Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Wir diskutieren über die Nutzung holziger Biomasse aus der Forstpflege Landschaftspflege
MehrEntsorgungsfachbetrieb
Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: Dr. Meckel und Partner GbR 1.2 Straße: Hansastraße 3 1.3 Staat: DE Bundesland: HE Postleitzahl: 35764 Ort: Sinn 3. Angaben zum
MehrEntsorgungsfachbetrieb
Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: ZER-QMS Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Volksgartenstraße 48 1.3 Staat: DE Bundesland: NW
MehrKreislaufwirtschaftsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 ist ein sogenanntes Artikelgesetz (BGBl. 2012 S. 212 264). Es beinhaltet vor allem das Gesetz
Mehr