ABFALLRECHT IM ELEKTROHANDWERK

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1 ABFALLRECHT IM ELEKTROHANDWERK Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH 2013 Joerg Werstat

2 Deutschlands aktives Rücknahmesystem Das Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller Gegründet 2005 Bietet bundesweit kostenlose Abgabemöglichkeiten Wird von über 120 Herstellern unterstützt Gesellschafter: 2

3 Mission Wir bieten Herstellern und Verbrauchern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern, das allen Nutzern eine einfache Entsorgung ermöglicht. Durch aktive Aufklärung tragen wir zu einer Verbesserungdes Entsorgungsbewusstseins bei. Unsere Arbeit dient demschutzderumwelt und der Schonung von Ressourcen. 3

4 Hauptaktivitäten Rücknahmevon Altlampen und Optimierung des Sammelstellennetzes Information und Aufklärung der Verbraucher Rücknahme und Verwertung von Altleuchten Registrierungs- und Produktkontrollen zur Einhaltung der Gesetzgebung (ElektroG) Verwaltungsstelle Garantiegesellschaft 4

5 TEIL 1 ABFALLRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 5

6 Einige Gesetze, Normen und Co. DIN DIN-Normen Maschinenrichtlinie SG B ChemG RP als Aufsichtsbehörde GGBef G Aufsichtsbeamter Berufs- Genossenschaft GefStoffV Branddirektion Berufsfeuerwehr Verband der Sachversicherer GGVSE ADR Gewerbeordnung BauO NRW GBV Arbeitstätten VO NRW Bahnanschluss VO NRW VV-VAwS Bauaufsicht ASIG Kontrolle VAwS Bahnbetriebsbeauftragter Arbeits- Stätten RL Bahnaufsicht WHG Unfallvorhütungsvorschriften Arbeits- Stätten- Richtlinien Abwasserabgabengesetz Landeswassergesetz Landes- Eisenbahngesetz Eignungsfeststellung Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Betriebsarzt SiFa Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Werkfeuerwehr Gefahrgutbeauftragter Antrag KrWG ElektroG Obere Wasserbehörde AtomG Strahlenschutz-VO Kommunale Entwässerungssatzung VGS RöntgenVO Antrag SmogVO Antrag Abfallnachweis STAWA Genehmigung zur Errichtung und Betrieb Arbeitszeit Schichtbetrieb Baugenehmigung Abfallbeauftragter Gerätesicherheitsgesetz Strahlenschutzbeauftragter Umgangsgenehmigung Gewerbeaufsicht Emissions- Erklärung jährlich Immissionsschutzbeauftragter Störfallbeauftragter Antrag Überwachung Schadensanzeige Untere Wasserbehörde Gewässerschutzbeauftragter DIN- Normen LAbfG Landesamt für Wasser und Abfall Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb KrWG Gen. Behörde RP StUA BlmSchG 4. BlmSchG Emissions- ErklärungsVO 11. BlmSchVO Störfallmeldung 105 TÜV Bauaufsicht LandesBauO BundesbauG Bau GB Gewerbe -aufsicht VO nach 24 GewO Mitwirkung Ordnungsbehördengesetz Schadensanzeige VO 6 TA Luft 13. BlmSchV Großfeuerungsanlagen Störfall VO GewO Allg. Eisenbahngesetz Überwachungsbedürftige Anlagen

7 Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG ab ) ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) Nachweisverordnung (NachwV) Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) [Transportgenehmigungsverordnung (TgV)] Gefahrgutrecht (ADR) 7

8 KrWG 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (2) Die Vorschriften. 8

9 KrWG 3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung. (2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung ( ) oder einer Beseitigung ( ) zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) Der Wille zur Entledigung. (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen ( ) entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung 9

10 Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. 10

11 22 Beauftragung Dritter Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 11

12 Rechtliche Grundlagen KrWG Begriffsbestimmung 3 (13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. Das bedeutet: Makler ist derjenige, der für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt. 12

13 Rechtliche Grundlagen 53 (1) Satz 1 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach 54 Absatz 1 13

14 Rechtliche Grundlagen KrWG 54 (1) Satz 1 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Verweis 3 (5) KrWG Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung (nach AVV *-Abfälle) 14

15 Besitzer von Abfällen BGH-Urteil: (BGHSt 40, 84ff) Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflichten und handelt fahrlässig 15

16 ElektroG 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und Elektronische Werkzeuge mit Ausnahme 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte mit Ausnahme 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte 16

17 ElektroG 9 Getrennte Sammlung (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. (2) (3) (4) ( ) 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte 2. Kühlgeräte 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik 4. Gasentladungslampen 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper 17

18 ElektroG 3 Begriffsbestimmungen (4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des KrWGsowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 9 getrennte Sammlung (3) ( ) Satz 7: Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 18

19 Änderung im ElektroG 9 Abs.9 ab Absatz 9 des ElektroG wurde dahingehend konkretisiert, dass nun deutlich wird, dass die Erfassung von Elektro(nik)- Altgeräten ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller und Vertreiber sowie deren beauftragte Dritte erfolgen darf. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Lightcycle ist der Beauftragte Dritte der Hersteller. 19

20 ElektroG 10 Rücknahmepflicht der Hersteller. (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu Entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach 11 zu behandeln und nach 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. 20

21 Alle Sammelstellen und weitere Informationen unter 21

22 TEIL 2: LEUCHTEN- UND LAMPENENTSORGUNG 22

23 Lampe und Leuchte Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Leuchten meist als Lampen bezeichnet, fachsprachlich ist die Lampe jedoch das Leuchtmittel, zum Beispiel die Glühlampe (umgangssprachlich Glühbirne ) oder die Leuchtstofflampe IMG_0121.JPG 23

24 Rechtliche Grundlagen: Einordnung nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) Gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind Gasentladungslampen als gefährliche Abfälle unter der Abfallschlüsselnummer AVV * geführt Leuchten werden je nach Inhaltsstoffen (Anhang III ElektroG) eingestuft: Obergruppe Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten AVV * gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte AVV gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, ACHTUNG: befindet sich in einem Sammelgebinde auch nur ein Gerät, welches einen gefährlichen Bestandteil enthält, so muss die gesamte Ladung als gefährlich eingestuft werden! 24

25 Rechtliche Grundlagen: Sammlung und Transport Kein Gefahrgut: Gasentladungslampen sind gemäß ADR 2011 ( c) und h)) von den Regeln für den Transport von gefährlichen Gütern freigestellt Keine Transportgenehmigungen und Entsorgungsnachweise: gemäß 1 (2) BefErlV und 2 (3) ElektroG entfallen diese Nachweise bis zur Anlieferung an eine nach dem ElektroG zertifizierte Einrichtung zur Erstbehandlung von Altgeräten 25

26 Rechtliche Grundlagen: Registerführungspflichten Registerführungspflicht gilt gemäß 49 Abs.3 KrWG auch wenn Gasentladungslampen nicht unter die Nachweispflicht fallen, d.h. Entsorgungsvorgänge müssen sachlich und zeitlich geordnet dokumentiert werden Satz 3: Die Pflicht nach Abs. 1, ein Register zu führen, gilt auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Abfallerzeuger, welche mehr als kg gefährliche Abfälle (nach AVV) pro Jahr erzeugen, benötigen eine Abfallerzeugernummer. Dies gilt auch, wenn diese Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis eingesammelt werden. Bei einmaligen Anfallstellen wie z.b. Baustellen, werden von den Behörden spezielle Erzeugernummern vergeben. 26

27 Die Rückgabe- und Entsorgungspflicht des Leuchten- und Lampen-Besitzers ÄnderungElektroGzum ( 9, Abs. 9): Die Erfassung von Elektro(nik)-Altgeräten darf nur über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller und Vertreiber sowie deren beauftragte Dritte erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Ordnungswidrigkeit. Für Altlampen und Altleuchten haben führende Lichthersteller das Rücknahmesystem Lightcycle gegründet und eine bundesweite Sammelstruktur aufgebaut. Dies bedeutet: Lightcycle ist als beauftragter Dritter der Hersteller zur Erfassung von ausgedienten Entladungslampen, Leuchtstoffröhren, LED- oder Energiesparlampen sowie Leuchten berechtigtund stellteinehochwertigeund fachgerechte Entsorgung sicher. 27

28 Abholservice Altlampe & -leuchte ab Baustelle Kriterien Projekt: Altleuchten > 1 Tonne Je nach Leuchtentype und Menge erfolgt diese Dienstleistung kostenlos oder mit einer finanziellen Ausschüttung des Materialerlöses nach Abzug der Kosten. Lightcycle bietet hierzu Transparenz durch offene Buchführung. 28

29 Lightcycle Abgabestellen für Leuchten In Deutschland gibt es etwa 40 Abgabestellen für Leuchten aus nicht privaten Haushalten. Dies sind Vertragssammelstellen von Lightcycle bei kooperierenden Entsorgern Bei Bedarf ist auch eine Abholung bzw. Containergestellung an der Anfallstelle möglich 29

30 Sammelcontainer für Leuchten (Beispiel) BSP: 40m³ Abrollbehälter mit Deckel (LBH) 7,2m x 2,5m x 2,65m 30

31 Beispiel: Tauschaktion Straßenleuchten - Alt gegen Neu 31

32 Trennung der Fraktionen zur Wiederverwendung 32

33 Betroffene Altlampen 33

34 Knappe Ressourcen schonen 34

35 Sammelbox für LED- und Energiesparlampen Bezeichnung Abmessung Sammelbox Füllvolumen Aufstellort Sammelbox für Energiesparlampen 370 x 370 x 446 mm ~ 10 kg (~ 150 Energiesparlampen) Verkaufsraum öffentliche Verwaltung Wertstoffhof (überdacht) 35

36 Sammel-/Transportkarton für Leuchtstoffröhren Bezeichnung Abmessung Sammelbox Volumen Aufstellort Sammel-/Transportkarton für Leuchtstoffröhren x 300 x 300 mm ~ 30 kg ( ~ Leuchtstoffröhren) Lagerraum Wertstoffhof (überdacht) 36

37 Gitterboxpalette mit Inlay Bezeichnung Verwendung Abmessung Füllvolumen Gitterboxpalette mit Inlay aus Polypropylen Sammlung von Leuchtstoffröhren < 60 cm, sonstige Gasentladungslampen und LED retrofit Lampen 800 x x 970 mm ~ 1 m³ ( ~ Altlampen) 37

38 Rungenpalette Bezeichnung Verwendung Abmessung Füllvolumen Rungenpalette Sammlung von Leuchtstoffröhren 60cm x x mm ~ 1,2 m³ ( ~ Altlampen) 38

39 FAZIT: Vorteile für die Entsorgungspflichtigen keine eigenen Aktivitäten zur Entsorgung mehr nötig, zeitaufwendige Verwertersuche entfällt Abholung Lampe und Leuchte durch einen Partner Zusammenarbeit nur mit Entsorgungsfachbetrieben, die nach ElektroG zertifiziert sind alle abfallrechtlichen Belange werden erfüllt (Nachweisführung, Wiegenoten usw.) Kunde hat nur einen Ansprechpartner für die Entsorgung: 39

40 Zusammenfassung Lightcycle schont nicht nur die Umwelt, sondern auch den Geldbeutel durch Transparenz und Kosteneffizienz und bietet im Projektgeschäft einen einzigartigen Mehrwert. Die Entsorgungsleistung Lampe und Leuchte kann in der Angebotsphase im Projektgeschäft als Mehrwert und Leistungsdifferenzierung eingesetzt werden - Added value für Installateure und Betreiber Als non-profit Unternehmen hat Lightcycle keine Gewinnmargenaufschläge und zahlt Überschüsse zurück Lightcycle bietet Kostentransparenz und offene Buchführung bei der Entsorgung im Projektgeschäft Durch fachgerechte Entsorgung Ausschluss von OWI und Strafzahlungen, die ansonsten den Kunden treffen können Übernahme aller administrativen Prozesse bei der Entsorgung durch Lightcycle 40

41 Kontakt Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH Landsberger Straße 155, Haus München Internet: Vertrieb Region Nord PLZ 1 / 2 / 3 (außer 36) / 4 / 5 (außer 54-56) Dieter Dönges, Telefon: d.doenges@lightcycle.de Vertrieb Region Süd PLZ 0 / 9 / 8 / 7 / 6 / / 36 Joerg Werstat Telefon j.werstat@lightcycle.de 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Joerg Werstat Lightcycle. 2013

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