Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen der Fachhochschule Regensburg

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen der Fachhochschule Regensburg Vom 16. Januar 2001 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Regensburg folgende Satzung: Inhaltsübersicht 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienrichtung und Studienschwerpunkte 3 Ziel des Studiums 4 Aufbau des Studiums 5 Studieninhalte 6 Grundpraktikum und praktisches Studiensemester 7 Studienplan 8 Fachstudienberatung 9 Eintritt in das Hauptstudium 10 Diplomprüfung 11 Projekt 12 Diplomarbeit 13 Prüfungsgesamtnote 14 Prüfungszeugnisse 15 Prüfungskommission 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. September 1997 (GVBl S. 526, BayRS K), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 730, BayRS K) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg vom 9. April 1998 (KWMBl II S. 916) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Studienrichtung und Studienschwerpunkte (1) Im Rahmen des Fachhochschulstudienganges Bauingenieurwesen wird die Studienrichtung Allgemeines Bauingenieurwesen geführt. (2) Ab dem 6. Semester werden die Studienschwerpunkte Konstruktiver Ingenieurbau (KB) und Planungen im Bauwesen (PB) angeboten. 1

2 3 Ziel des Studiums (1) Ziel des Studiums ist es, durch praxisorientierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs Bauingenieurin bzw. Bauingenieur zu schaffen. (2) Das Studium berücksichtigt ausgewogen die theoretischen und praktischen Gesichtspunkte der Ausbildung. Es vermittelt - die für die Anwendung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlichen Fähigkeiten, - die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Planung, die Herstellung und den Betrieb von Bauwerken unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte erforderlich sind. 4 Aufbau des Studiums (1) Das Grundstudium umfasst zwei Studiensemester. (2) In den vorlesungsfreien Zeiten der ersten vier Semester ist ein Grundpraktikum abzuleisten. (3) Das Hauptstudium umfasst fünf theoretische und ein praktisches Studiensemester, das im fünften Semester stattfindet. Dabei umfasst das allgemeine Hauptstudium die Semester drei bis fünf. Ab dem sechsten Semester müssen alle Studierenden nach Maßgabe dieser Studienordnung einen Studienschwerpunkt wählen. 5 Studieninhalte (1) Für das Grund- und Hauptstudium gilt die Anlage 1 zu dieser Satzung. (2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer: 1. Pflichtfächer sind Fächer, die für alle Studierenden verbindlich sind. 2. Wahlpflichtfächer sind Fächer, die die Studierenden verbindlich wählen müssen. Dies sind die Fächer des gewählten Studienschwerpunktes und die allgemeinwissenschaftlichen und technischen Wahlpflichtfächer. Sie werden wie Pflichtfächer behandelt. 3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie können von den Studierenden aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden. 2

3 6 Grundpraktikum und praktisches Studiensemester (1) Das Grundpraktikum umfasst 18 Wochen. Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums und wird durch Lehrveranstaltungen des Faches Nr vertieft. Die einzelnen Abschnitte sollen mindestens vier Wochen umfassen. (2) Studierenden mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen mindestens 12-monatigen überwiegend zusammenhängenden beruflichen praktischen Tätigkeit werden auf das Grundpraktikum Zeiten der Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit auf Antrag angerechnet, soweit deren Zielsetzung und Inhalt dem Ausbildungsziel und den Ausbildungsinhalten des Grundpraktikums entsprechen. Beträgt eine vor dem Studium abgeleistete entsprechende einschlägige Tätigkeit weniger als 12 Monate oder wird eine entsprechende fachpraktische Ausbildung nachgewiesen, so ist eine Anrechnung auf das Grundpraktikum bis zu maximal sechs Wochen möglich. (3) Das praktische Studiensemester umfasst 20 Wochen. (4) Die Ausbildungsziele und inhalte des Grundpraktikums und des praktischen Studiensemesters werden im Studienplan geregelt. (5) Für die Feststellung der erfolgreichen Ableistung des Grundpraktikums gilt 36 RaPO entsprechend. (6) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, wird von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn der Studierende diese nicht zu vertreten hat, (z. B. Betriebsruhe, Ableisten einer Wehrübung) und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken. Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von einer Nachholung abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10 Arbeitstage umfasst. Der Studierende muss nachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen. Geleistete Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. (7) Soweit sich aus dieser Studien- und Prüfungsordnung nicht anderes ergibt, findet die Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern (a. a. O.) auf das Grundpraktikum entsprechende Anwendung. 7 Studienplan (1) Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan. Er wird vom Fachbereich beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden je Fach und Semester, 2. die Studienziele und inhalte der einzelnen Fächer, 3

4 3. die Ausbildungspläne des Grundpraktikums und des praktischen Studiensemesters sowie Ausbildungsziele und inhalte, Form und Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, 4. die Wahlpflichtfächer in den festgelegten Studienschwerpunkten mit Stundenzahl und Lehrveranstaltungsart sowie die vom Fachbereich angebotenen Wahlfächer, 5. den Katalog der wählbaren allgemeinwissenschaftlichen und technischen Wahlpflichtfächer, 6. nähere Bestimmungen über studienbegleitende Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise. (2) Bei allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern und Wahlfächern ist dem Fachbereichsrat vor Ankündigung der Lehrveranstaltung ein Überblick über Gegenstand, Art und Umfang der jeweiligen Lehrveranstaltung vorzulegen. (3) Im Studienplan kann auch die Zuordnung von Leistungspunkten (Credit-Points) je Fach und Semester festgelegt werden. (4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass Wahlpflichtfächer und Wahlfächer bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Die endgültige Entscheidung trifft der Fachbereichsrat. 8 Fachstudienberatung Studierende, die nach Beendigung des zweiten Semesters in mindestens vier der zum Grundstudium gehörenden Fächer keine bzw. keine ausreichende Endnote vorweisen können, haben gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 6 BayHSchG die Fachstudienberatung aufzusuchen. 9 Eintritt in das Hauptstudium (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer bis auf zwei Ausnahmen alle Fächer der Diplom-Vorprüfung bestanden hat und das Grundpraktikum zu mindestens einem Drittel erfolgreich abgeleistet hat. Der Nachweis der praktischen Tätigkeit muss im Regelfall bis zur Schluss-Sitzung der Prüfungskommission am Ende des zweiten Semesters vorliegen. (2) In das praktische Studiensemester darf nur eintreten, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden und das Grundpraktikum erfolgreich abgeschlossen hat. Der Nachweis der praktischen Tätigkeit muss im Regelfall bis zur Schluss-Sitzung der Prüfungskommission am Ende des vierten Semesters vorliegen. 4

5 10 Diplomprüfung Die Diplomprüfung umfasst die Pflichtfächer, die Wahlpflichtfächer, das Projekt und die Diplomarbeit. Die Prüfungsfächer, die Lehrveranstaltungsart und die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Prüfungen sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Der zeitliche Umfang der Prüfungen wird innerhalb des sich aus der Anlage 1 ergebenden Rahmens im Studienplan festgelegt. 11 Projekt (1) Als Projekt ist eine praxisbezogene Ingenieuraufgabe zu bearbeiten. Die gestellte Aufgabe ist grundsätzlich fächerübergreifend und soll im Regelfall von mehreren Studierenden gemeinsam bearbeitet werden. (2) Die Projektnote ergibt sich aus der Beurteilung aller Aufgabensteller. Für die Zuordnung der individuellen Leistung der/des Studierenden gilt 12 Abs. 5 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg. (3) Der Inhalt und der Umfang des Projektes sind der zuständigen Prüfungskommission vor dem Beginn des Semesters, in dem das Projekt ausgegeben wird, zur Kenntnis vorzulegen. Inhalt und Bearbeiter sind aktenkundig zu machen. (4) Das Projekt wird im sechsten Semester bearbeitet. Das Ergebnis ist als Bericht vorzulegen, Einzelheiten dazu regelt der Studienplan. 12 Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit wird frühestens im sechsten Semester und spätestens am Ende des siebten Semesters auf Antrag der bzw. des Studierenden vom Aufgabensteller ausgegeben. (2) Voraussetzung für die Ausgabe der Diplomarbeit ist der erfolgreiche Abschluss des praktischen Studiensemesters sowie der Diplomprüfungen in den Fächern, die laut Studienplan im dritten, vierten und sechsten Semester abgeschlossen werden und die Abgabe des Projektes nach 11. (3) Bei fächerübergreifenden Aufgabenstellungen sind mehrere Aufgabensteller zulässig. 13 Prüfungsgesamtnote (1) Die Prüfungsgesamtnote wird als arithmetisches Mittel aller Endnoten der Diplomprüfung entsprechend der Notengewichte lt. Anlage 1 gebildet. (2) Der Divisor für die Bildung der Prüfungsgesamtnote beträgt 16. 5

6 14 Prüfungszeugnisse (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß Anlage 2 erstellt. (2) Im Diplomprüfungszeugnis werden die Endnoten gemäß 34 Absatz 3 Satz 1 RaPO mit einer Nachkommastelle ausgewiesen. 15 Prüfungskommission Für den Studiengang Bauingenieurwesen wird eine Prüfungskommission gemeinsam für die Diplom-Vor- und die Diplomprüfung gebildet. Ihr gehören alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs an. 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die das Studium in diesem Studiengang ab dem Wintersemester 2000/01 beginnen. Sie gilt ferner für Studierende, die dieses Studium zwar vor dem Wintersemester 2000/01 aufgenommen haben, dann aber beurlaubt waren oder das Studium unterbrochen haben und bei dessen Wiederaufnahme kein dem bisherigen Lehrplan entsprechendes Studienangebot mehr vorfinden. (2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt auch für jene Studierende, die vor dem Wintersemester 2000/01 das Studium aufgenommen haben, die aber bis zum 30. September 2001 nicht die Berechtigung zum Eintritt in das Hauptstudium nach den bisher gültigen Bestimmungen erworben haben oder deren Studium eine sonstige Verzögerung erfahren hat, die eine Fortführung des Studienangebots nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen vom 11. November 1994 ausschließt. (3) Auf Antrag einer bzw. eines Studierenden entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen vom 11. November 1994 erbracht worden sind. (4) Lehrveranstaltungen/Prüfungen des Grundstudiums nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen vom 11. November 1994 in der derzeit gültigen Fassung werden letztmalig im Sommersemester 2001 angeboten. (5) Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen vom 11. November 1994 in der derzeit gültigen Fassung werden letztmalig im Sommersemester 2003 angeboten. (6) Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen vom 11. November 1994 (KWMBl II S. 395), gilt für Studierende dieses Fachhochschulstudiengangs fort, für die die neue Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt; im Übrigen tritt sie zum 1. Oktober 2000 außer Kraft. 6

7 Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Regensburg vom 11. Februar 2000 sowie vom 14. Dezember 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom , Nr. XI/3-3/313(5/2)-11/17 719, sowie vom , Nr. XI/3-3/313(5/2)-11/ Regensburg, den 16. Januar 2001 Prof. Dr.-Ing. Kohnhäuser Präsident Die Satzung wurde am 16. Januar 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 16. Januar 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 16. Januar

8 Übersicht über Fächer und Leistungsnachweise 1. Grundstudium Lfd. Nr. Fächer SWS im Grundstudium Sem. Art Prüfungen Dauer in Minuten Art der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung Ergänzende Regelungen 1) 1 Mathematik für Bauingenieure (MA) 10 SU, Ü schrp Bauphysik (PH) 6 SU, Ü schrp Hochbaukunde (HB) 2 SU, Ü schrp Darstellende Geometrie (DG) 4 SU, Ü schrp Baukonstruktion, Konstr. Zeichn. (BKZ) 8 SU, Ü schrp Baustoffkunde (BO) 3) 9 SU, Pr schrp Baustatik, Technische Mechanik (BTM) 12 SU, Ü schrp Bauinformatik, CAD (BIC) 3 SU, Ü 9 Englisch (EN) 3 SU, Ü schrp praxisbegleitende Fächer (PF) 1 1 LN 1)5) Summe SWS 58 1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Die Wahlpflichtfächer sind gem. Studienplan zu wählen. 3) Einschließlich Bauchemie und Baugeologie 4) Wahl der Fächer des Studienschwerpunktes gemäß Studienplan 5) Mündlicher Leistungsnachweis in Form eines Kolloquiums oder Referats und/oder Studienarbeit und/oder Klausur jeweils mit Erfolg. KB = Konstruktiver Ingenieurbau PB = Planungen im Bauwesen SWS = Semesterwochenstunden Pr = Praktikum S = Seminar schrp = schriftliche Prüfung SU = seminaristischer Unterricht Ü = Übung LN = studienbegleitender Leistungsnachweis 8

9 Übersicht über Fächer und Leistungsnachweise 2. Hauptstudium, Studienschwerpunkt KB Lfd. Nr. Fächer SWS im Hauptstudium allgem. Hauptstudium Sem. Studienschwerpunkt Sem. KB 4) Art Prüfungen Dauer in Minuten 1) Art der Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise 8) Ergänzende Regelungen 10. Baustatik (BS) 8 4 SU, Ü schrp 6) schrp 6) Vermessungskunde (VK) 6 SU, Ü, Pr schrp Stahlbetonbau (SB) 4 6 SU, Ü schrp 6) schrp 6) Geotechnik (GT) 4 4 SU, Ü, Pr schrp 6) schrp 6) ) 14 Bahnbau (BN) 4 SU, Ü schrp Straßenbau (SR) 4 SU, Ü schrp Bauleitplanung, Stadtplanung (BSP) 2 SU schrp Recht (RE) 2 SU schrp Bauinformatik (BI) 2 6 SU, Pr, Ü schrp 6) schrp 6) Stahlbau (ST) 2 4 SU, Ü schrp 6) schrp 6) Holzbau (HO) 2 4 SU, Ü schrp 6) schrp 6) Mauerwerksbau (MWB) 2 SU, Ü 22 Wasserbau (WB) 4 SU, Ü, Pr schrp Siedlungswasserwirtschaft, Wassergütewirtschaft (SWG) 4 SU, Ü, Pr schrp

10 24 Baubetrieb, Baumanagement (BBM) 6 8 SU, Ü schrp 6) Baurecht, Bauvertragsrecht (BVR) 4 SU, Ü 26 Bauwerke des Massivbaus (MB) 2 SU, Ü 27 Spannbeton (SP) 4 SU, Ü 30 Technisches Wahlpflichtfach (TWP) 2 SU, Ü, S, Pr schrp 6) schrp Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach I (AWP I) 2) 2 SU, S LN 5) 7) 31.2 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach II (AWP II) 2) 2 SU, S LN 5) 7) 1) 5) 32.2 praxisbegleitende Fächer (PF) 7 4 LN 33 Projektarbeit (PA) 4 34 Diplomarbeit (DA) 6 Notengewicht 1,5 Summe SWS ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Die Wahlpflichtfächer sind gem. Studienplan zu wählen. 3) Einschließlich Bauchemie und Baugeologie. 4) Wahl der Fächer des Studienschwerpunktes gemäß Studienplan. 5) Mündlicher Leistungsnachweis in Form eines Kolloquiums oder Referats. und/oder Studienarbeit und/oder Klausur jeweils mit Erfolg. 6) Teilprüfung, ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 7) Notengewicht gemäß 19 Abs. 1 Satz 6 RaPO. 8) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. KB = Konstruktiver Ingenieurbau PB = Planungen im Bauwesen SWS = Semesterwochenstunden Pr = Praktikum S = Seminar schrp = schriftliche Prüfung SU = seminaristischer Unterricht Ü = Übung LN = studienbegleitender Leistungsnachweis 10

11 Übersicht über Fächer und Leistungsnachweise 3. Hauptstudium, Studienschwerpunkt PB Lfd. Fächer SWS im Hauptstudium Art der Lehrveranstaltung Prüfungen endnoten- Ergänzende Nr. Art und Zulassungs- bildende studienbe- Regelungen allgem. Hauptstudium Sem. Studienschwerpunkt Sem. PB 4) 10 Baustatik (BS) 8 SU, Ü Dauer in Minuten schrp voraussetzung 1) gleitende Leistungsnachweise 8) 11 Vermessungskunde (VK) 6 SU, Ü, Pr schrp Stahlbetonbau (SB) 4 SU, Ü schrp Geotechnik (GT) 4 4 SU, Ü, Pr schrp 6) schrp 6) Bahnbau (BN) 4 SU, Ü schrp Straßenbau (SR) 4 4 SU, Ü schrp 6) schrp 6) Bauleitplanung, Stadtplanung (BSP) 2 4 SU schrp 6) schrp 6) Recht (RE) 2 SU 18 Bauinformatik (BI) 2 6 SU, Pr, Ü schrp 6) schrp 6) Stahlbau (ST) 2 SU, Ü 20 Holzbau (HO) 2 SU, Ü 21 Mauerwerksbau (MWB) 2 SU, Ü 22 Wasserbau (WB) 4 5 SU, Ü, Pr schrp 6) Siedlungswasserwirtschaft, Wassergütewirtschaft (SWG) schrp 6) SU, Ü, Pr SU, Ü. Pr schrp 6) schrp 6) Baubetrieb, Baumanagement (BBM) 6 8 SU, Ü schrp 6) schrp 6)

12 25 Baurecht, Bauvertragsrecht (BVR) 4 SU, Ü 28 Bauinstandsetzung (IS) 3 SU, Ü 29 Gebäudetechnik (GBT) 2 SU, Ü 30 Technisches Wahlpflichtfach (TWP) 2 SU, Ü, S, Pr 31.1 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach I (AWP I) 2) 2 SU, S LN 5) 7) 31.2 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach II (AWP II) 2) 2 SU, S LN 5) 7) 32.2 praxisbegleitende Fächer (PF) 7 4 LN 1)5) 33 Projektarbeit (PA) 4 34 Diplomarbeit (DA) 6 Notengewicht 1,5 Summe SWS ) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Die Wahlpflichtfächer sind gem. Studienplan zu wählen. 3) Einschließlich Bauchemie und Baugeologie. 4) Wahl der Fächer des Studienschwerpunktes gemäß Studienplan. 5) Mündlicher Leistungsnachweis in Form eines Kolloquiums oder Referats. und/oder Studienarbeit und/oder Klausur jeweils mit Erfolg. 6) Teilprüfung, ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 7) Notengewicht gemäß 19 Abs. 1 Satz 6 RaPO. 8) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung KB = Konstruktiver Ingenieurbau PB = Planungen im Bauwesen SWS = Semesterwochenstunden Pr = Praktikum S = Seminar schrp = schriftliche Prüfung SU = seminaristischer Unterricht Ü = Übung LN = studienbegleitender Leistungsnachweis 12

13 Anlage 2 FACHHOCHSCHULE REGENSBURG DIPLOM-VORPRÜFUNGSZEUGNIS «anrede» «vorname» «nachname» geboren am «gebtag» in «gebort» hat auf Grund eines ordnungsgemäßen Grundstudiums die Diplom-Vorprüfung im Studiengang BAUINGENIEURWESEN abgelegt und bestanden. Pflichtfächer: Endnoten: Mathematik für Bauingenieure Bauphysik Hochbaukunde Darstellende Geometrie Baukonstruktion, Konstruktives Zeichnen Baustoffkunde Baustatik, Technische Mechanik Informatik, CAD Englisch «fach1_note» «fach2_note» «fach3_note» «fach4_note» «fach5_note» «fach6_note» «fach7_note» «fach8_note» «fach9_note» Regensburg, den «feststellungsdatum» Der Vorsitzende der Prüfungskommission ( Siegel ) Notenstufen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend 13

14 14

15 DIPLOMPRÜFUNGSZEUGNIS FACHHOCHSCHULE REGENSBURG 15

16 Das Studium umfasste folgende, mit Erfolg abgeschlossene Tätigkeiten in der Praxis: - ein Grundpraktikum, - ein praktisches Studiensemester im Hauptstudium. Dabei wurden in praxisbegleitenden Fächern fünf Leistungsnachweise mit Erfolg abgelegt. Notenstufen für die Endnoten: Das Gesamturteil lautet: sehr gut = 1,0-1,5 mit Auszeichnung bestanden = 1,0-1,2 gut = 1,6-2,5 sehr gut bestanden = 1,3-1,5 befriedigend = 2,6-3,5 gut bestanden = 1,6-2,5 ausreichend = 3,6-4,0 befriedigend bestanden = 2,6-3,5 bestanden = 3,6-4,0 16

17 «anrede» «vorname» «nachname» geboren am «gebtag» in «gebort» hat auf Grund eines ordnungsgemäßen Studiums die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen, Studienrichtung Allgemeines Bauingenieurwesen, Studienschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau mit der Prüfungsgesamtnote <<note>> und dem Gesamturteil <<gesamturteil>> bestanden abgelegt. Pflichtfächer: Baustatik Vermessungskunde Stahlbetonbau Geotechnik Bahnbau Straßenbau Bauleitplanung, Stadtplanung Recht Bauinformatik Stahlbau Holzbau Mauerwerksbau Wasserbau Siedlungswasserwirtschaft, Wassergütewirtschaft Baubetrieb, Baumanagement Baurecht, Bauvertragsrecht Bauwerke des Massivbaus Spannbeton Projektarbeit Endnoten: Technisches Wahlpflichtfach: «twpf1_fach» Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer: «awpf1_fach» «awpf2_fach» Diplomarbeit: «diplomzeile1» «diplomzeile2» «diplomzeile3» «diplomzeile4» Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung wurden in weiteren Fächern Prüfungen abgelegt oder Leistungsnachweise erbracht, die aus dem Diplom-Vorprüfungszeugnis zu ersehen sind. Regensburg, den «feststellungsdatum» Der Präsident Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Prägesiegel) 17

18 18

19 DIPLOMPRÜFUNGSZEUGNIS FACHHOCHSCHULE REGENSBURG 19

20 Das Studium umfasste folgende, mit Erfolg abgeschlossene Tätigkeiten in der Praxis: - ein Grundpraktikum, - ein praktisches Studiensemester im Hauptstudium. Dabei wurden in praxisbegleitenden Fächern fünf Leistungsnachweise mit Erfolg abgelegt. Notenstufen für die Endnoten: Das Gesamturteil lautet: sehr gut = 1,0-1,5 mit Auszeichnung bestanden = 1,0-1,2 gut = 1,6-2,5 sehr gut bestanden = 1,3-1,5 befriedigend = 2,6-3,5 gut bestanden = 1,6-2,5 ausreichend = 3,6-4,0 befriedigend bestanden = 2,6-3,5 bestanden = 3,6-4,0 20

21 21

22 «anrede» «vorname» «nachname» geboren am «gebtag» in «gebort» hat auf Grund eines ordnungsgemäßen Studiums die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen, Studienrichtung Allgemeines Bauingenieurwesen, Studienschwerpunkt Planungen im Bauwesen mit der Prüfungsgesamtnote <<note>> und dem Gesamturteil <<gesamturteil>> bestanden abgelegt. Pflichtfächer: Baustatik Vermessungskunde Stahlbetonbau Geotechnik Bahnbau Straßenbau Bauleitplanung, Stadtplanung Recht Bauinformatik Stahlbau Holzbau Mauerwerksbau Wasserbau Siedlungswasserwirtschaft, Wassergütewirtschaft Baubetrieb, Baumanagement Baurecht, Bauvertragsrecht Bauinstandsetzung Gebäudetechnik Projektarbeit Endnoten: Technisches Wahlpflichtfach: «twpf1_fach» Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer: «awpf1_fach» «awpf2_fach» Diplomarbeit: «diplomzeile1» «diplomzeile2» «diplomzeile3» «diplomzeile4» Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung wurden in weiteren Fächern Prüfungen abgelegt oder Leistungsnachweise erbracht, die aus dem Diplom-Vorprüfungszeugnis zu ersehen sind. Regensburg, den «feststellungsdatum» Der Präsident Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Prägesiegel) 22

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