!!!! EINHEITSMIETVERTRAG

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1 Die nachstehend als Vermieter und Mieter bezeichneten Vertragsparteien schließen bezüglich der im Vertrag als Mietobjekt bezeichneten Wohnung diesen Mietvertrag ab. Vermieter Prof. Dr. Thomas-Michael Seibert, Burgstr. 11i, Frankfurt am Main, geboren am in Berlin vertreten durch Dipl.-Kfm. Martin Seibert, Söhnleinstr. 8, Wiesbaden, geboren am in Mainz Mieter 1 Mietobjekt Die Wohnung ist mit einer Einbauküche (Kochfeld, Backofen, Single - Spülmaschine, ohne Kühlschrank) nebst diversen Einbauschränken ausgestattet. Zur alleinigen Nutzung mitvermietet ist ein Pkw-Stellplatz. Zur alleinigen Nutzung mitvermietet ist ein Abstell- (Keller-)raum. Zur gemeinsamen Benutzung durch alle Mieter steht im Haus eine Waschküche zur Verfügung. Zur gemeinsamen Benutzung durch alle Mieter steht im Haus ein Fahrradkeller (-Abstellplatz) zur Verfügung. 2 Zustand Der Mieter hat das Mietobjekt vor Abschluss dieses Mietvertrages besichtigt und sich sowohl von der Anzahl der Räume, der Größe als auch vom Zustand einen Eindruck verschafft. Der Mieter erkennt das Mietobjekt als ordnungsgemäß an. 3 Nutzung Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, sie sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nicht dazu berechtigt, den Gebrauch des Mietobjektes Dritten zu überlassen, insbesondere es weiter zu vermieten (Untermiete). 4 Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am Datum und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 12 Monate (also bis zum Datum). Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ab diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Jede Kündigung muss gemäß 568 BGB schriftlich erfolgen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann jede Partei das Mietverhältnis auch außerordentlich (fristlos) kündigen. 1

2 5 Schlüssel Beim Einzug erhält der Mieter die erforderlichen Schlüssel in ausreichender Anzahl. Der Vermieter behält keine Schlüssel zurück. Soweit hierzu Details in einem gemeinsam angefertigten Übergabeprotokoll geregelt werden, sind diese Regelungen für beide Parteien verbindlich. Der Mieter kann weitere Schlüssel auf seine Kosten anfertigen, sofern er den Vermieter davon unverzüglich in Textform informiert. 6 Miete Die Grundmiete beträgt monatlich für die Wohnung 0,00 Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten monatlich (siehe Ziffer 8 und 9) 0,00 Gesamtmiete monatlich 0,00 Die Betriebskosten, insbesondere für Heizung, Wasser, Strom, Gas und Müllentsorgung sind nicht in der Monatsmiete enthalten und zusätzlich vom Mieter zu entrichten. Siehe dazu auch Ziffer 8 und 9 nachfolgend. 7 Zahlung Die Mietzahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats eingehend, an den Vermieter auf ein von ihm angegebenes Bankkonto zu überweisen. Aktuell handelt es sich um das Konto bei der Deutsche Bank Mainz (BLZ ). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Buchung des Geldes auf dem Konto des Vermieters an. 8 Heizkosten Wie unter Abschnitt Miete gemäß Ziffer 6 vorstehend vereinbart, bezahlt der Mieter zusätzlich zur Grundmiete monatliche Vorauszahlungen für die Heizkosten. Unter Heizkosten sind die in 2 der BetrKV (Betriebskostenverordnung) sowie in den 7 bis 9 der Verordnung der Bundesregierung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizKV) genannten Kosten zu verstehen. Einmal jährlich erfolgt die Endabrechnung der Heizkosten unter Berücksichtigung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Der Vermieter ist dazu berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen. Der Anteil des Mieters an den Gesamtkosten für Beheizung des Gebäudes bestimmt sich nach der nachstehend angekreuzten Regelung: Messgeräte zur Ermittlung des Verbrauchs sind vorhanden. Die Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt nach den Bestimmungen der HeizKV, nach Verbrauch und dem vom Vermieter gemäß 7 bis 10 HeizKV bestimmten Abrechnungsmaßstab. Die Abrechnung erfolgt durch einen vom Vermieter beauftragten Wärme-Messdienst gemäß der HeizKV. Die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt nach dem Verhältnis der beheizbaren Wohn- und Nutzflächen zur beheizbaren Gesamtfläche. Messtechnische Einrichtungen für die Ermittlung des konkreten Verbrauchs sind nicht vorhanden. Jeweils zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes kann der Vermieter nach billigem Ermessen den Verteilungsschlüssel bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Neubildung angemessen ändern. Dabei darf die Neubildung zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Heizkostenverordnung nicht widersprechen. 9 Betriebskosten (Nebenkosten) Die zwischen den Parteien vereinbarte Regelung ist im folgenden Abschnitt durch Ankreuzen markiert: Neben der Miete trägt der Mieter zusätzlich anteilig die folgenden Betriebskosten des Gebäudes (gemäß Betriebskostenverordnung): Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer ( 2 Nr.1 BetrKV) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen gemäß 2 Nr. 13 BetrKV 2

3 Kosten der Wasserversorgung ( 2 Nr. 2 BetrKV) Kosten der Entwässerung ( 2 Nr. 3 BetrKV) Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung gemäß 2 Nr. 8 BetrKV, zusätzlich können individuell vom Mieter zu tragende Kosten für die Müllbeseitigung anfallen. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung gemäß 2 Nr. 9 BetrKV Kosten für die Beleuchtung gemäß 2 Nr. 11 BetrKV Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder / und eine nicht zum Haus gehörende Antennenanlage oder / und Gebühren für einen Kabelanschluss gemäß 2 Nr. 15 BetrKV Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs gemäß 2 Nr. 7 BetrKV Kosten für den Hauswart gemäß 2 Nr. 14 BetrKV Kosten der Garten- und Grundstückspflege gemäß 2 Nr. 10 BetrKV. Kosten der Schornsteinreinigung gemäß 2 Nr. 12 BetrKV, soweit nicht bereits in anderen Kostenpositionen berücksichtigt Sonstige Betriebskosten (genau angeben) 10 Instandhaltung, Schäden Zur Abgeltung der vorstehend aufgeführten, durch Ankreuzen markierten Kosten sind vom Mieter wie gemäß Ziffer 6 oben vereinbart, monatliche Vorauszahlungen zu entrichten. Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Der Vermieter kann einen geeigneten angemessenen Umlagemaßstab für die Betriebskosten nach billigem Ermessen bestimmen. Ist kein anderer Umlegemaßstab festgelegt worden, so gilt der Anteil der Wohnfläche des Mietobjektes als Maßstab ( 556 a Abs 2 BGB). Jeweils zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes kann der Vermieter nach billigem Ermessen den Verteilungsschlüssel bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Neubildung angemessen ändern. Dabei darf die Neubildung zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Betriebskostenverordnung nicht widersprechen. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er diese bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Kleinreparaturen: Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbarem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, nimmt der Mieter im Einzelfall bis einschließlich 75,00 auf sich, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8% der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten. Zu diesen Gegenständen gehören insbesondere: Heizkörperventile, Wasserhähne und Armaturen, Sicherungen, Schlösser und Klinken der Wohnungstüren, Fenster, Fensterläden, Rollläden (Gurte und Verschlüsse), Jalousien, Markisen, Einrichtungen im Bad und WC. Im Übrigen ist die Instandhaltung des Mietobjektes Sache des Vermieters. 11 Haftung Der Mieter haftet dem Vermieter bei Verletzung seiner Obhutspflicht für alle Schäden. Der Mieter haftet auch für alle Schäden, welche durch ihre Familienangehörigen, Hausgehilfen, Besucher sowie die von ihnen beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft in der Wohnung verursacht werden. Auf die Haftung für Wasserschäden durch fehlerhafte Anschlüsse an Waschmaschinen, Geschirrspülern und dergleichen wird hingewiesen. 3

4 12 Raumausstattu ng Tapeten oder Wand- und Deckenanstriche in exzentrischen oder extremen Farbgebungen, insbesondere grelle oder besonders dunkle Farben, gelten als Beschädigungen des Mietobjektes und sind vom Mieter spätestens beim Auszug vollständig zu beseitigen. Der Mieter hat im Rahmen seiner Ersatzpflicht für verursachte Schäden den beim Einzug bestehenden Zustand des Mietobjektes wieder vollständig herzustellen. 13 Renovierung Die Mieter renovieren die Wohnung nach ihren Wünschen beim Einzug. Der renovierte Zustand wird vom Vermieter zu einem vom Mieter gewählten Termin begutachtet. Der Verzicht auf eine Renovierung bei Einzug ist unzulässig. Schönheitsreparaturen (Renovierungen) sind: Instandsetzungsarbeiten und intensive Reinigungs- sowie Pflegearbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in den Innenräumen der Wohnung vorzunehmen. Die Mieter übergeben die Mieträume beim Auszug besenrein. Beschädigungen an Wänden und Decken einschließlich vorhandener Dübellöcher sind jedoch zu beseitigen. 14 Endreinigung Bei Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, eine gründliche Endreinigung des Mietobjektes vorzunehmen. Dabei sind mit entsprechend dem jeweiligen Bodenbelag geeigneten Methoden unter Verwendung von entsprechenden Reinigungsmitteln und Werkzeugen diese so gründlich zu reinigen, dass alle Verschmutzungen beseitigt sind. Entsprechendes gilt für alle Wände und Decken, Fenster, Türen, Sanitärgegenstände (insbesondere Toiletten) und allem sonstigen Inventar des Mietobjektes. Der Mieter kann die Ausführung der Endreinigung auf einen professionellen Reinigungsbetrieb auf eigene Kosten zur Ausführung übertragen. 15 Reinigung und Pflege Der Mieter hat das Haus, die Mieträume samt Zubehör sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung der Mieträume zu sorgen. Hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung der zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume (insbesondere Treppenhäuser und Hauszugänge) kann der Vermieter nach billigem Ermessen angemessene Bestimmungen darüber treffen, in welchen Intervallen und in welcher Art und Weise sich der Mieter an der Reinigung und dem Winterdienst (siehe Ziffer 6) zu beteiligen hat. In gleicher Weise kann der Vermieter auch bestehende Regelungen sofern ein sachlicher Grund vorliegt - wieder ändern. Die Reinigungsarbeiten und der Winterdienstes obliegt aktuell dem Hausmeister und einem Servicebetrieb und ist über die Nebenkosten abgedeckt. 4

5 16 Winterdienst Die Räum- u. Streupflicht im Winter entsprechend den vom Vermieter getroffenen Bestimmungen (siehe Ziffer 5) ist vom Mieter bei Bedarf wie folgt durchzuführen: Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zufahrten, Gehwege und auch auf öffentliche Straßen, sofern eine entsprechende Verpflichtung der Grundstücksanlieger besteht. Maßgebend ist die jeweilige Ortssatzung. Wege müssen nicht vollständig geräumt und gestreut werden, jedoch in dem Umfang, wie es das jeweilige Verkehrsaufkommen erfordert. Winterdienstzeiten: täglich, immer dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs gerechnet werden kann. An Werktagen ab 6:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Für das Ende der Dienstpflicht am Abend ist das jeweilige Verkehrsbedürfnis entscheidend, in der Regel muss der Winterdienst bis 22:00 Uhr durchgeführt werden. 17 Untermiete Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte, zum Beispiel im Rahmen eines Unterverhältnisses entsprechend der gesetzlichen Regelung (vgl. 540 BGB) der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Untermiete ist mithin ohne Zustimmung des Vermieters nicht zulässig. Bleibt ein Besucher (-in) länger als 6 Wochen in der Wohnung, ist der Mieter in aller Regel verpflichtet, die Erlaubnis des Vermieters für einen noch längeren Aufenthalt des Besuchers in der Wohnung einzuholen. Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter entsprechend höhere Kosten für die Wasserkosten und die Heizkosten bezahlt. 18 Tierhaltung Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er Sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf dies der Erlaubnis des Vermieters. Hunde, Katzen und andere Tiere mit entsprechender Größe (z. B. Hausschweine) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in den Mieträumen gehalten werden. 19 Betreten Der Vermieter kann das Mietobjekt in Anwesenheit des Mieters betreten, um die Notwendigkeit von Arbeiten oder den Zustand der Mietsache festzustellen. Er ist berechtigt, eine weitere Person hinzuzuziehen oder die Besichtigung durch eine dritte Person allein vornehmen zu lassen. Die Besichtigung ist bei drohender Gefahr jederzeit gestattet. Das Betreten des Mietobjekts kann, sofern kein Fall einer drohenden Gefahr vorliegt, nur jeweils nach Voranmeldung vom Mieter verlangt werden. Die Voranmeldung muss unter Einhaltung einer den Umständen nach angemessenen Frist, mindestens jedoch zwei Tage vorher erfolgen. Entsprechendes gilt, sofern der Vermieter das Mietobjekt verkaufen oder neu vermieten möchte. In diesen Fällen darf der Vermieter das Mietobjekt zusammen mit Kauf - oder Mietinteressenten besichtigen. Auf die Belange des Mieters ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall kann der Mieter, wenn keine ordnungsgemäße Voranmeldung erfolgt ist oder aus sonstigen wichtigen Gründen, einer Besichtigung widersprechen. Er muss in diesem Fall einen angemessenen Ersatztermin anbieten. 5

6 20 Bauliche Veränderungen Bauliche Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter diese Einrichtungen übernehmen will, hat er nach seiner Wahl entweder dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrags für die Abnutzung zu erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. 21 Kaution Der Mieter verpflichtet sich zur Bereitstellung einer Geldsumme als Mietsicherheit in Höhe: 0,00 Anstelle der Bereitstellung einer Geldsumme als Mietsicherheit kommt nach Wahl des Vermieters auch die Übergabe und Verpfändung eines Mietkautionssparbuches oder eine andere gleichwertige Sicherheit in Betracht. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine andere Art der Sicherheitsleistung als die Bereitstellung einer Geldsumme zu akzeptieren. Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz für die Dauer des Mietverhältnisses anzulegen (vgl. 551 BGB). Die Kaution ist nach Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zuzüglich der angefallenen Zinsen unter Abrechnung eventueller Vermieterforderungen innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist an den Mieter zurückzuzahlen. a.) Beim Auszug darf der Mieter keine Schlüssel zurückbehalten. Die Kosten für bis zu höchstens 3 zusätzlich vom Mieter angefertigten Schlüssel erstattet der Vermieter beim Auszug nach Übergabe funktionsfähiger Schlüssel. b.) Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, es verlängert sich nicht automatisch (vgl. 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnung nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt. c.) Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand (Renovierung und Endreinigung siehe Ziffer 14 und 15 oben) zurückzugeben. d.) Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Gegenstände zurückgelassen, so ist der Vermieter berechtigt, nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von zwei Wochen, diese durch eine zur öffentlichen Versteigerung berufene Person verwerten zu lassen. Der Erlös abzüglich der Kosten steht dem Mieter zu. Bescheinigt der Versteigerer schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann der Vermieter darüber wie ein Eigentümer verfügen. 22 Beendigung Beendigung des Mietverhältnisses: 6

7 23 Personenmehr heit Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. Mietervollmachten: Erklärungen, die auf das mit den Mietern bestehende Mietverhältnis von Einfluss sind, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und nicht für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und immer von allen Mietern unterzeichnet sein. Vermietervollmachten: Bei einer Mehrheit von Vermietern ist jeder der Vermieter berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für die anderen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vermieter gelten in soweit als gegenseitig bevollmächtigt. 24 Rauchverbot Der Mieter verpflichtet sich, innerhalb geschlossener Räume des Mietobjektes nicht zu rauchen und gegenüber Besuchern und Mitbewohnern ein ebensolches Rauchverbot auszusprechen und zu überwachen. 25 Sonstiges Ein Rauchverbot wird nicht vereinbart. Datum Unterschrift Vermieter Datum Unterschrift Mieter 7

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