3 TaBV 7/08 Chemnitz, BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Besetzung einer Einigungsstelle mit den Beteiligten: hat die 3. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts..., auf die Anhörung im Termin am beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom BV 114/07 teilweise abgeändert: Die Anträge des Antragstellers und Beteiligten zu 1. werden insgesamt z u r ü c k g e w i e s e n. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin ist eine im Jahre 2007 aus der AG als rechtlich selbständige GmbH ausgegründete Serviceeinheit für Call-Centerfunktionen. Der Antragsteller ist der für den Standort der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Am schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sowie deren Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die informationstechnische Unterstützung der Call Center bei der T-Mobil (Bl. 8 bis 16 d. A.), welche im Jahre 2006 gekündigt wurde. Zwischen den Beteiligten entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Frage der weiteren Anwendbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung Call Center

2 Seite 2 (im Folgenden: GBV CC). Im August 2007 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung u. a. der GBV CC vor (Bl. 23/24 d. A.), der in seinem 2 die Anwendung der GBV CC für die Mitarbeiter des Standorts bis zum Abschluss einer neuen GBV CC vorsah. Eine entsprechende Verhandlungsbitte des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit vom (Bl. 50 d. A.) ab, ebenso auch eine erneute Bitte mit Schreiben vom (Bl. 51/52 d. A.). Bereits mit Beschluss vom hat der Antragsteller das Scheitern der Verhandlungen festgestellt und die Anrufung der Einigungsstelle, ggf. die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung der Einigungsstelle mit der Beauftragung der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten, beschlossen. Mit am beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag hat der Antragsteller u. a. geltend gemacht, es bestünde ein Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG, es bedürfe der Klarstellung, ob die GBV CC für den Standort gelte. Daneben ging es um eine weitere Betriebsvereinbarung betreffend den Komplex ACCI. Der Antragsteller hat folgende Anträge gestellt: 1. Zur Regelung einer Betriebsvereinbarung bezüglich von After Contact Customer Interviews (ACCI) und der informationstechnischen Unterstützung des Call Centers wird eine Einigungsstelle mit jeweils 4 Beisitzern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eingesetzt. 2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle nach Ziffer 1 wird Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Thüringen a.d. bestellt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

3 Seite 3 Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei der örtliche Betriebsrat unzuständig. Auch sei die GBV CC zu keinem Zeitpunkt für den Standort anwendbar gewesen. Die Regelungen der GBV CC seien in der Folgezeit auch durch andere kollektivrechtliche Regelungen überholt oder tarifvertraglich ersetzt worden. Es läge somit eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom die Einigungsstelle zur Regelung einer Betriebsvereinbarung bezüglich der informationstechnischen Unterstützung des Call Centers mit je 3 Beisitzern eingesetzt und zum Vorsitzenden den Direktor des Arbeitsgerichts Jena, Herrn, bestellt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen ihr am zugestellten Beschluss richtet sich die am beim Landesarbeitsgericht eingegangene und gleichzeitig ausgeführte Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin führt aus: Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Der Antragsteller meine selbst, die gekündigte GBV CC sei nach wie vor anwendbar, er sehe nur einen Regelungsbedarf, ohne diesen zu substantiieren. Das, im Übrigen vom Antragsteller nicht näher bezeichnete, Mitbestimmungsrecht sei verbraucht. Im Übrigen sei der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die bisherigen Regelungsgegenstände der hier in Rede stehenden Art seien ausschließlich mit dem Gesamtbetriebsrat behandelt worden. Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb dennoch eine Regelungslücke vorhanden sein sollte. Die Einführungs- und Anwendungsfragen der EDV gehören grundsätzlich zur originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Im Übrigen hätten mehrere kollektivrechtliche Regelungen die frühere GBV CC abgelöst, so etwa die GBV BiC und die GBV SfG K sowie mehrere Tarifverträge. Dem sei der Antragsteller in erster Instanz auch nicht entgegengetreten. Schließlich sei es auch nicht ernsthaft möglich, die Systeme der Kundenbefragung und EDV-Anwendung nicht unternehmenseinheitlich zu regeln zugunsten von Insellösungen.

4 Seite 4 Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom BV 114/07 abzuändern und den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle insgesamt abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach Ansicht des Antragstellers sei es jedenfalls nicht offenkundig, dass durch etwa verstreute kollektivrechtliche Regelungen ablösende Vereinbarungen getroffen worden seien. Im Übrigen gäbe es solche Regelungen nicht. Die Einigungsstelle solle für ein umfassendes Paket an Regelungen für die informationstechnische Unterstützung des Call Centers für den Standort eingesetzt werden. Zur etwaigen Berücksichtigung der Charakteristika des Betriebes in sei eine Zuständigkeit des Antragstellers gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen. 2. Über die Beschwerde war gemäß den 98 Abs. 2 Satz 3, 87 ff ArbGG durch den Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer zu entscheiden. 3. Die statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß den 98 Abs. 2 Satz 2, 89 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden. 4. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Einigungsstelle durch das Gericht gemäß 98 Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor. a) Der Antrag des Antragstellers bedarf, soweit er noch anhängig ist, der Auslegung.

5 Seite 5 Der Antrag nach 98 Abs. 1 ArbGG setzt ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats voraus. Die Errichtung einer Einigungsstelle über 98 Abs. 1 ArbGG kann somit nur dann erzwungen werden, wenn die Einigungsstelle im verbindlichen Einigungsverfahren tätig werden soll. Bereits zur Festlegung des Gegenstandes des Verfahrens nach 98 Abs. 1 ArbGG, sodann aber auch zum Zwecke der nach 98 Abs. 1 ArbGG erforderlichen Offensichtlichkeitsprüfung hat der Antrag, ggf. zusammen mit seiner Begründung, den Regelungsstreit zu bezeichnen, welcher der Einigungsstelle vorgelegt werden soll. Es muss sich um einen solchen Streit handeln, der offen ist für die Prüfung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts. Die Ausführungen des Antragstellers unter Ziff. 3. der Antragsbegründung zusammen mit dem vom Antragsteller der Antragsgegnerin unterbreiteten Vorschlag einer Betriebsvereinbarung legen es nahe, das Begehren des Antragstellers auf eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich der in der GBV CC geregelten Punkte einzugrenzen. Nach ausdrücklichem Vortrag des Antragstellers auch noch im Beschwerdeschriftsatz vom soll es um die im Zusammenhang mit Organisationsfragen des Computereinsatzes, des Qualitätsmanagements, der Grundsätze zur Arbeitszeit und zur Mitarbeiterqualifizierung auftretenden Mitbestimmungsrechte gehen. Damit wäre der Regelungsgegenstand noch genügend eingegrenzt. b) Zur Regelung eines so eingegrenzten Streites ist der Antragsteller nicht zuständig. Es fehlt somit an der Antragsbefugnis (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 98 Rz. 40). Zuständig wäre vielmehr allein der Gesamtbetriebsrat. Gemäß 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat (ausschließlich) zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Das Gesetz geht also von einer Primärzuständigkeit des Einzelbetriebsrats aus, weist dem Gesamtbetriebsrat jedoch (subsidiär) einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: aa) Die Angelegenheit muss das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen.

6 Seite 6 bb) Die Angelegenheit kann nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden. Zu aa): Der Antragsteller begehrt ausdrücklich eine Regelung nur für den Bereich... Jedoch knüpft die beabsichtigte Regelung, auch soweit sie nicht lediglich die Übernahme einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ziel hat, an überbetriebliche Grundsätze an wie das Qualitätsmanagement, wie Organisationsfragen des Computereinsatzes etc. Derartige Angelegenheiten betreffen nicht lediglich den Standort... Zu bb): Für eine betriebsübergreifende Regelung muss ein zwingendes Erfordernis bestehen. Eine bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung begründet die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats noch nicht. Es kann aber auch nicht darauf abgestellt werden, dass eine Regelung auf betrieblicher Ebene denkgesetzlich unmöglich wäre. In dem Call Center der Antragsgegnerin gibt es unternehmenseinheitliche computergestützte Anwendungssysteme. Die Qualitätsstandards sind einheitlich und müssen es auch sein. Deshalb sind auch die Arbeitssysteme, die Mitarbeiterqualifikation, das Coaching, die Qualitätsprüfungen, die Zugriffsrechte etc. einheitlich zu regeln. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den Standort derzeit noch Gesamtbetriebsvereinbarungen anwendbar sind. Wäre dies jedoch der Fall, so spräche ein weiterer Gesichtspunkt für die (alleinige) Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Denn dann ginge es um die Ablösung bisheriger Gesamtbetriebsvereinbarungen, für die nur der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. c) Wäre die (gekündigte) GBV CC von ihrem Gegenstand und Geltungsbereich her anwendbar auf den Standort hierfür spricht durchaus Ziff. 1 dieser GBV so wäre Folgendes zu beachten: Gemäß 77 Abs. 6 BetrVG gilt die gekündigte GBV weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Denn die GBV enthält Regelungen, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Soweit Ziff. 6 der GBV CC anstelle des

7 Seite 7 Begriffs der Weitergeltung des 77 Abs. 6 BetrVG den Begriff Nachwirkung enthält, hat dies vorliegend keine weiteren Auswirkungen. Denkbar wäre eine Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, welche für den Einzelbetrieb anstelle der schwächeren Weitergeltung (die Betriebsvereinbarung gilt nach ihrem Ablauf nicht mehr zwingend) wieder eine zwingende Wirkung bis zum Abschluss einer neuen GBV einführt. Ein entsprechendes Begehren ist dem Vorschlag des Antragstellers an die Antragsgegnerin zu entnehmen. Ein derartiges Begehren wäre jedoch einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht als Voraussetzung für die Errichtung der Einigungsstelle nicht zuzuordnen. d) Im Falle der Geltung anderer Gesamtbetriebsvereinbarungen wäre überdies das Mitbestimmungsrecht verbraucht. Soweit tarifvertragliche Regelungen bestehen, wäre für Angelegenheiten des 87 Abs. 1 BetrVG die dortige Regelungssperre zu beachten. e) Sollte es dem Antragsteller, wie noch in 1. Instanz, um eine Klarstellung der Frage gehen, ob die GBV CC für den Standort gelte, so handelte es sich um eine reine Rechtsfrage, für die die Einigungsstelle ebenfalls nicht zuständig wäre. 5. Die Entscheidung ergeht gemäß 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung hatte deshalb zu unterbleiben. 6. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

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