Sichere Baumaschinen Anspruch und Wirklichkeit

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1 Fachtagung bei A. Frauenrath Bauunternehmen GmbH Sichere Baumaschinen Anspruch und Wirklichkeit Rudi Clemens seit 36 Jahren bei A. Frauenrath Bauunternehmen beschäftigt, Polier, heute Betriebsratvorsitzender und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Staatlich geprüfter Baumaschinenführer und staatlich geprüfter Polier im Straßen- und Tiefbau Projektleiter bei INQA-Bauen im regionalen Netzwerk Heinsberg Mitglied im Bundesarbeitskreis Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitsumwelt bei der IG BAU Seit 2000 Referent in Polierausbildung und bei Geprüften Baumaschinenmeistern bei der GFW-Bau in Dortmund und Prüfer bei der HWK Dortmund für Poliere und in allen Bereichen mit Baumaschinen Fachautor und Referent Im November 2006 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet, überreicht von Franz Müntefering, seinerzeit Vizekanzler Ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Aachen

2 Handlungsanlass Wie das aktuelle Unfallgeschehen in jüngster Zeit zeigt, kommt es beim fahren oder arbeiten mit großen Baumaschinen immer wieder zu schweren, grausamen Unfällen, bei denen Menschen von Baumaschinen überrollt werden. In der Regel werden sie getötet, oder überleben mit schweren Behinderungen. Beide Fälle sind mit unermesslichem menschlichem Leid verbunden. Als Grund wird fast immer mangelnde Sicht, aber auch Stress und Reizüberflutung genannt Nicht nur Beschäftigte, auch Passanten werden auf Baustellen oder auf öffentlichen Straßen zu Opfern.

3 Artikel 2 Recht auf Leben der Charta der Grundrechte der EU (1) Jede Person hat das Recht auf Leben Artikel 31 der Charta der Grundrechte der EU Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen - (1)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

4 Grundrecht Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2, Absatz 2 (Auszug) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

5 Arbeitsschutz ist eine staatliche Kernaufgabe und hat in Nordrhein-Westfalen Verfassungsrang: Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. (Artikel 24. Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen)

6 Wo liegen die Probleme bei Baumaschinen 1.) Aufenthalt im Gefahrenbereich 2.) Qualifikation Baumaschinenführer 3.) Mangelnde Sicht 4.) Umstürzen, abrutschen, 5.) Abfallende Gegenstände, Arbeitseinrichtungen Lasten 6.) Ergonomie Auftritte, abrutschen, verdrehen, Vibrationen

7 Schaufel abgefallen

8 Aufenthalt im Gefahrenbereich Montag Schwer verletzt Bauarbeiter zwischen Laster und Bagger eingeklemmt, tot Polizei Unterfranken Auf einer Baustelle in Ruppertshüttener (Kreis Main-Spessart) ist ein Lkw-Fahrer am Montagmittag getötet worden. Der Mann wurde zwischen seinem Lkw und einem rückwärtsfahrenden Bagger eingeklemmt. Er musste schwerverletzt mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus geflogen werden, wo er einige Stunden später verstarb. Anlässlich der Kanalarbeiten in der Ruppertshüttener Forsthausstraße wurde der Lkw des 31-Jährigen gegen Uhr von einem Bagger mit Erdaushub beladen. Nach Abschluss des Ladevorgangs lief der Mann zwischen die beiden Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt Heck an Heck ca. einen Meter hintereinander standen. Der Fahrer des Baggers hatte dies nicht mitbekommen und fuhr gleichzeitig ein kleines Stück zurück. Der Lkw Fahrer wurde dadurch zwischen seinem Fahrzeug und der Baumaschine eingeklemmt und getötet

9 BGR 500 Kapitel 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen Im Gefahrbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht aufhalten Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten Ist es aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, dass Versicherte den Gefahrbereich betreten müssen, hat der Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen.

10 Arbeiten im Gefahrenbereich

11 Arbeiten im Gefahrenbereich Ist es aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, dass Versicherte den Gefahrbereich betreten müssen, hat der Unternehmer auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen. Abweichungen von den Abschnitten und sind nur unter Beachtung dieser Maßnahmen zulässig. Siehe Abschnitt 3.1 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung

12 Solche Maßnahmen können sein: technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten (Nur in Notfällen) personenbezogene Maßnahmen ergänzend, wie das Tragen von Warnwesten.

13 -technisch -organisatorisch -persönlich Die ISO 5006, die für Erdbaumaschinen gilt, nennt zur Verbesserung der Sicht folgende Hilfsvorrichtungen: Spiegel, Kamera-Monitor-Systeme, andere Hilfsmittel (z.b. Ultraschall siehe ISO 16001)

14 -technisch -organisatorisch -persönlich Spiegel,

15 Auswahl der Lösungen 2.Radar / Ultraschall Die Variante hat sehr viele Vorteile. Es ist ein aktives System, welches den hinteren Bereich weiträumig überwacht und bei einem Hindernis je nach Nähe akustische Warnsignale an den Fahrer abgibt.

16 Aufenthalt im Gefahrenbereich

17 Mangelnde Sicht, z.b. durch Hubarm

18 Rück-sichts-los im Straßenverkehr

19 Neu entwickelter Spiegel von Mekra Gegenüberstellung des Sichtfelds des neu entwickelten MEKRA Spiegels mit dem Sichtfeld eines herkömmlichen Standardspiegels. Bei dem neu entwickelten MEKRA- Spiegel (links) ist sehr gut das erweiterte Nahbereich-Sichtfeld unmittelbar neben dem Fahrzeug zu erkennen welches durch herkömmliche Standardspiegel (rechts) nicht abgedeckt wird.

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21 Folgen unzureichender Sicht Unfälle mit Sach- und Personenschäden verursachen hohe Folgekosten durch Ausfallzeiten, höhere Versicherungsprämien, Strafverfahren. Körperliche Probleme z.b. durch ständiges Verdrehen um den Arbeitsbereich einsehen zu können senken die Motivation, die Leistung und erhöhen den Krankenstand. Neben dem Sicherheitsaspekt überzeugen die wirtschaftlichen Vorteile eines ergonomisch sinnvollen Arbeitsplatzes.

22 Mit Rückfahrkamera ausgestattet

23 Welche Vorschriften sind zu beachten? Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 9. ProdSG ( GPSGV = Maschinenverordnung), EN 474 "Erdbaumaschinen Sicherheit Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) BGV A1 "Grundsätze der Prävention BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen") BGR 118 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen BekBS 2111 Bekanntmachung zur Betriebssicherheit- Rückwärts fahrende Baumaschinen - TRBS 1201 TRBS 1111

24 EG-Maschinenrichtlinie Gültig ab 1. Januar Wichtigste Botschaft aus der Maschinenrichtlinie: Sie fordert vom Hersteller bereits in der Entwicklungsphase eine Gefahrenanalyse mit Risikobetrachtung. Sie fordert vom Hersteller die Einhaltung von Stand der Technik Der Hersteller muss zuerst eine technische Dokumentation ausarbeiten, die über alle grundlegenden Aspekte der Sicherheit und der Gesundheitsvorsorge Auskunft gibt. Der Hersteller kann erst dann die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen und das CE-Zeichen an der Maschine anbringen. Kann die vollständige technische Dokumentation auf Verlangen einer staatlichen Kontrollstelle nicht vorgelegt werden, bedeutet dies ein Nichterfüllen der Maschinenrichtlinie. Ein EU-weites Verkaufsverbot könnte die Folge sein.

25 EG-Maschinenrichtlinie Gültig ab 1. Januar Die Hersteller sind aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt, nachzukommen, eine Risikoanalyse durchzuführen und Erdbaumaschinen mit Sichteinschränkungen serienmäßig mit Rückraumüberwachungssystemen auszurüsten Dipl.-Ing. Helmut Ehnes, Leiter des Geschäftsbereiches Prävention der Steinbruchs-BG 4/2000 (heute BG RCi)

26 Was sagt der Anhang I Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Fahrerplatz Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden.

27 Menden-Lahrfeld jähriger getötet

28 Rechtsgrundlagen MRL Anhang 1 Ergonomie der Richtlinie, Aspekte der Ergonomie Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind fünf Faktoren aufgezählt, die bei der Konstruktion von Maschinen berücksichtigt werden müssen. Die Auflistung soll die Aufmerksamkeit der Hersteller auf wichtige ergonomische Grundsätze lenken: Unterschiede der Bediener Bewegungsfreiraum Arbeitsrhythmus Aufmerksamkeit Schnittstelle Mensch/Maschine Aus diesen Faktoren können beim Bediener körperliche und psychische Belastungen und in der Folge Unbehagen und Ermüdung entstehen. Diese können wiederum beispielsweise Muskel-Skelett-Erkrankungen verursachen oder die Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen. Maschinenhersteller müssen diese negativen Auswirkungen so weit wie möglich verringern, indem sie ergonomische Faktoren angemessen berücksichtigen

29 9. GPSGV = Maschinenverordnung: Umsetzung der europäischen Maschinenrichtlinie in deutsches Recht 9. GPSGV 2 Sicherheitsanforderungen Öffentlich-rechtliche Verantwortung des Herstellers Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), nur sichere Maschinen auf den Markt zu bringen. Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhang I der RL 98/37/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßen Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

30 Rechtsgrundlagen Die Maschinenrichtlinie wird durch Europäische Normen konkretisiert. Für Erdbaumaschinen gilt die Normenreihe EN 474. Es werden allgemeine Sicherheitsanforderungen und spezielle Anforderungen an Erdbaumaschinen festgelegt. In EN 474-1:2006, Punkt 5.8 wird die Einhaltung der Anforderungen nach ISO 5006:2006 (neu) gefordert.

31 Welche technische Lösungen gibt es? Vielfalt an Angeboten Aktive und passive Systeme Kamera/Monitorsysteme passiv Rückfahrhupen bedenklich außer Zischer Konvexspiegel ungeeignet Ultraschallsensorsysteme, aktives System Radar- und Lasersysteme, aktives System

32 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 4: Allgemeine Grundsätze Gefährdung vermeiden Bekämpfung an der Quelle Stand der Technik,... Verknüpfung Technik, Organisation,... Individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig (T-O-P) Geeignete Anweisungen

33 Was sagt die Norm? EN 474-1: Erdbaumaschinen Sicherheit Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Sichtfeld des Maschinenführers: Erdbaumaschinen müssen in Übereinstimmung mit ISO 5006:2006 so konstruiert sein, dass der Maschinenführer vom Maschinenführerplatz aus ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich der Maschine hat, der für einen >bestimmungsgemäßen< Betrieb erforderlich ist.

34 EN muss überarbeitet werden (KAN) Defizite in Abschnitt Sichtfeld : Die Richtlinienanforderungen werden nicht konkretisiert. Der Inhalt entspricht nicht dem Stand der Technik. Die vorhersehbare Fehlanwendung wird ausgeblendet. Handlungsoptionen: Der NA sieht das Problem und wird von sich aus aktiv. Letztes Mittel: Formeller Einwand gegen die Norm.

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37 Beziehung zwischen harmonisierten Normen und Anhang I der MRL Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Anhang I der MRL sind als Schutzziele formuliert. Diese sind rechtsverbindlich. Normen konkretisieren die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen Normen sind unverbindlich Die Anwendung harmonisierter C-Normen löst die Vermutungswirkung aus, die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der MRL erfüllt zu haben.

38 Was sagt die Norm? Erdbaumaschinen müssen mit Rückspiegeln, die den Anforderungen von ISO :2004 und ISO :2004 entsprechen, ausgerüstet sein. Die ISO enthält Vorgaben über rückwärtige Sichtfelder bei Baumaschinen, die durch entsprechende Rückspiegel einsehbar gemacht werden müssen. Die zu erfüllenden Sichtfelder sind für unterschiedliche Maschinentypen spezifisch festgelegt. In der Norm ISO :2004 ist das Konzept mit den verschiedenen Kategorien an Spiegelsichtfeldanforderungen (A, B, C, D, E) für verschiedene Baumaschinen festgelegt. In dieser Norm ist festgelegt, dass eine Raupe unter Kategorie A fällt, was bedeutet, dass nur ein Innenspiegel vorhanden sein muss.

39 Welchen Wert hat die Norm? Die rechtliche Bedeutung von DIN-Normen wird überbewertet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom (4 B 175/96) dazu gesagt: Das Deutsche Institut für Normung hat keine Rechtsetzungsbefugnisse. Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen. Maßgeblich seien aber die anerkannten Regeln der Technik. Das seien diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen seien nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte. Sie schlössen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel keineswegs aus (Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom B 175/96).

40 BetrSichV - Anhang 1 Wendet sich im hier diskutierten Zusammenhang an den Betreiber von Erdbaumaschinen, beschreibt Mindeststandards, unter anderem für Bestandsmaschinen. So heißt es dort im Anhang 1 zum Thema Sicht: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen erfüllen: [...] d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.

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43 Sichtfeld: Neue, zusätzliche Nahbereichsmessung

44 Sichtfeld: neue, zusätzliche Nahbereichsmessung Mit Spiegel ist der 1,5m hohe Prüfkörper 1m hinter der Maschine zu sehen und somit der Norm genüge getan. Das sich jemand der beispielsweise 2 m hinter der Maschine befindet in Lebensgefahr ist, scheint bei der Gefahrenanalyse niemanden zu interessieren.

45 Verantwortung des Herstellers Öffentlich-rechtliche Verantwortung Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), nur sichere Maschinen auf den Markt zu bringen. In Ausfüllung des Gesetzes dürfen nach 2 der 9. Verordnung zum GPSG Maschinen oder Sicherheitsbauteile nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie u. a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs l der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen.

46 Rechtsgrundlage: Konstruktionsfehler Gemäß 823 Abs. 1 BGB haftet unter anderem der Hersteller eines Produkts für Rechtsgutverletzungen, falls diese durch Verletzung von Verkehrspflichten entstanden sind. Die Verletzung einer Verkehrspflicht umfasst unter anderem das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers. Ein Konstruktionsfehler eines Produkts liegt nach der Rechtsprechung bereits vor, wenn dieses nach seiner Konstruktion hinter dem gebotenen Sicherheitsstandard zurückbleibt. Maßgeblich für den Sicherheitsstandard sind insbesondere die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen. Bei einer Maschine sind dies die Vorschriften der Maschinenrichtlinie ( hier Anhang I) und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften

47 Rechtsgrundlagen MRL Anhang 1 Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen Amtsblatt Nr. L 198 vom 22/07/1991S An der Richtlinie 89/392/EWG werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.2 Arbeitsplätze Fahrerplatz Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden Seit über 17 Jahren besteht die Verpflichtung Maßnahmen gegen unzureichende Direktsicht zu schaffen.

48 Folgen unzureichender Sicht Unfälle mit Sach- und Personenschäden verursachen hohe Folgekosten durch Ausfallzeiten, höhere Versicherungsprämien, Strafverfahren. Körperliche Probleme z.b. durch ständiges Verdrehen um den Arbeitsbereich einsehen zu können senken die Motivation, die Leistung und erhöhen den Krankenstand. Neben dem Sicherheitsaspekt überzeugen die wirtschaftlichen Vorteile eines ergonomisch sinnvollen Arbeitsplatzes.

49 Welche Vorschriften sind zu beachten? Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 9. ProdSG ( GPSGV = Maschinenverordnung), EN 474 "Erdbaumaschinen Sicherheit Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) BGV A1 "Grundsätze der Prävention BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen") BGR 118 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen BekBS 2111 Bekanntmachung zur Betriebssicherheit Rückwärts fahrende Baumaschinen TRBS 1201 TRBS 1111

50 9. GPSGV = Maschinenverordnung: Umsetzung der europäischen Maschinenrichtlinie in deutsches Recht 9. GPSGV 2 Sicherheitsanforderungen Öffentlich-rechtliche Verantwortung des Herstellers Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), nur sichere Maschinen auf den Markt zu bringen. Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhang I der RL 98/37/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßen Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

51 Rechtsgrundlagen Seit nunmehr 15 Jahren sind die Hersteller und Importeure aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt, nachzukommen. Immer wieder sterben Menschen auf grausamste Weise, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Dies ist ein Skandal. Wenn man heute alle neuen Maschinen mit Sichtverbesserungen ausrüstet, dauert es noch mal ca Jahre bis alle Geräte ohne diese Einrichtungen von den Baustellen verschwunden sind.

52 Marktaufsicht/-überwachung

53 Zivil- und strafrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die Maschinenrichtlinie

54 -technisch -organisatorisch -persönlich Spiegel können die Sicht hinter das Baggerheck nicht ausreichend herstellen und sind daher allein nicht ausreichend. Akustische Rückfahr- Warnsysteme, (Pieper) die die Beschäftigten im Nahbereich hinter dem Bagger warnen, sind nicht als gleichwertig einzustufen und erfüllen nicht die Forderung der BetrSichV nach einer Verbesserung der Sicht.

55 -technisch -organisatorisch -persönlich Völlig unzureichend, ungeeignet

56 -technisch -organisatorisch -persönlich -organisatorische Maßnahmen Einsatz von Einweisern und Sicherungsposten Einweiser, die dem Baggerfahrer die verabredeten Zeichen geben und sowohl den Baggerfahrer als auch die Beschäftigten vor Gefahren warnen, sind keine technischen Systeme und entsprechen somit auch nicht dem Stand der Technik.

57 -technisch -organisatorisch -persönlich Einweiser dürfen nur in Notfällen eingesetzt werden. Oft genug werden sie selbst überfahren

58 -technisch -organisatorisch -persönlich - organisatorische Maßnahmen Regelmäßige Unterweisungen durch direkte Vorgesetzte wie Poliere und Vorarbeiter Sicherheitsgespräche zur Mitarbeitersensibilisierung Gefahrenbereich als Schwerpunktthema bei Unterweisung durch SiFa

59 -technisch -organisatorisch -persönlich -persönliche Maßnahmen Strikte Einhaltung der festgelegten Maßnahmen Tragen zulässiger, auffälliger Warnkleidung Absprache mit dem Geräteführer Immer Sichtkontakt halten Zeichen vereinbaren

60 Verantwortung der Arbeitgebers Der AG muss immer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen festlegen. Dabei sind technische Maßnahmen vorzuziehen. Es besteht gar keine andere Möglichkeit, als an neuen wie auch an Geräten im Bestand technische Sichtverbesserungen anzubringen. Alles andere wäre vorschriftswidrig und fahrlässig!

61 Warum wir solche Unfälle nicht wollen: Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft. Werner von Siemens, 1880

62 Damit sich was ändert: Helfen Sie mit, dass die Menschen auf der Baustelle nicht die Rück-sichts-losigkeit von anderen mit dem Wertvollsten bezahlen was sie haben, Ihre Gesundheit oder ihr Leben. Ich danke Ihnen Rudi Clemens

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