Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.

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1 AUSSER KRAFT SEIT GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Gesuch um Verlängerung und Änderung der AVE des GAV, Publikation SHAB 211, Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze Schweiz ausgesprochen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle - CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung). Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich

2 GAV private Sicherheitsdienstleistungen ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 7.69 h h h 2000 h Die jährliche Arbeitszeit umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die be-zahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage. Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr Uhr) und Sonntags bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein. Bei Standortwechseln während des Dienstes z.b. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis -ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt etc.) einfinden muss, z.b. um Material abzuholen etc. MITARBEITERKATEGORIEN A B C Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 1'801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegtem Pensum zwischen 901 bis 1800 Stunden pro Kalenderjahr Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalender-jahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 % Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Antstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen: a. In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen. b. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten. Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der / die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres ist das Pensum pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

3 GAV private Sicherheitsdienstleistungen AUSSER KRAFT SEIT LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE A UND B Ferien ab 1. Dienstjahr ab 5. Dienstjahr und 45. Altersjahr ab 10. Dienstjahr und 40. Altersjahr ab 15. Dienstjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr ab 10. Dienstjahr und 60. Altersjahr Keine Feiertagsentschädigung geschuldet 20 Tage 8.33% 25 Tage 10.64% 30 Tage 13.04% LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE C Ferien bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage 10.64% ab dem vollendeten 21. Altersjahr 20 Tage 8.33% Keine Feiertagsentschädigung geschuldet ANSTELLUNGSKATEGORIE A MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3. D.Jahr 4. D.Jahr 5. D.Jahr 5.D.Jahr 6. D.Jahr 6.D.Jahr 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 7. D.Jahr 8. D.Jahr 8. D.Jahr 9. D.Jahr 9. D.Jahr 10. D.Jahr 10. D.Jahr 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. ANSTELLUNGSKATEGORIE B MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN 1 Grundlohn Ferienent Total Dienstjahre 20 Tage 25 Tage 30 Tage 2 Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1'800 Stunden liegen. ANSTELLUNGSKATEGORIE C 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr ab 3.D.Jahr ab 3. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage ZH Grundlohn Ferienent Total D.Jahr ab 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr ab 3.D.Jahr ab 3. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage BS, BL, GE Grundlohn Ferienent Total D.Jahr ab 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr ab 3.D.Jahr ab 3. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage Übrige Kantone Grundlohn Ferienent Total von 13

4 GELD- (CIT) / WERTTRANSPORT ANSTELLUNGSKATEGORIE A MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3. D.Jahr 4. D.Jahr 5. D.Jahr 5.D.Jahr 6. D.Jahr 6.D.Jahr 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 7. D.Jahr 8. D.Jahr 8. D.Jahr 9. D.Jahr 9. D.Jahr 10. D.Jahr 10. D.Jahr 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 11. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr ab 12. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältns zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. ANSTELLUNGSKATEGORIE B MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN 1 Grundlohn Ferienent Total Dienstjahre 20 Tage 25 Tage 2 Grundlohn Ferienent Total Dienstjahre 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 3 Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen. ANSTELLUNGSKATEGORIE C 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage ZH Grundlohn Ferienent Total D.Jahr ab 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage BS, BL, GE Grundlohn Ferienent Total D.Jahr ab 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage Übrige Kantone Grundlohn Ferienent Total Zuschläge Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im ange-ordneten Dienst ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters. Auslagenersatz 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Aufwände. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hautniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss "Google Maps", Hin- und Rückweg. 4 von 13

5 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehen aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal 7.00 Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal 5.60 Franken Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal Franken Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich zwischen Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO ->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt: Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal 7.00 Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal 5.60 Franken Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal Franken Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich zwischen Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO ->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwische 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort) 3.3. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinender liegen, wie folgt: Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal 7.00 Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal 5.60 Franken Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal Franken Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich zwischen an Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO ->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO->NAO ) - (2 x 40 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz: auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x 0.32 Franken Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens 0.70 Franken pro im Einsatz gefahrenen Kilometer...Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet. Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.b. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt. 7. Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeigeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung auzuzeigen ist Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen. Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden. 10. Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeigeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände. 5 von 13

6 GAV private Sicherheitsdienstleistungen AUSSER KRAFT SEIT LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE A UND B Ferien ab 1. Dienstjahr ab 5. Dienstjahr und 45. Altersjahr ab 10. Dienstjahr und 40. Altersjahr ab 15. Dienstjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr ab 10. Dienstjahr und 60. Altersjahr Keine Feiertagsentschädigung geschuldet 20 Tage 8.33% 25 Tage 10.64% 30 Tage 13.04% LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE C Ferien bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage 10.64% ab dem vollendeten 21. Altersjahr 20 Tage 8.33% Keine Feiertagsentschädigung geschuldet ANSTELLUNGSKATEGORIE A MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3. D.Jahr 4. D.Jahr 5. D.Jahr 5.D.Jahr 6. D.Jahr 6.D.Jahr 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 7. D.Jahr 8. D.Jahr 8. D.Jahr 9. D.Jahr 9. D.Jahr 10. D.Jahr 10. D.Jahr 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 11. D.Jahr 11. D.Jahr 11. D.Jahr 12. D.Jahr 12. D.Jahr 12. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total Ganze Schweiz ab 13. D.Jahr ab 13. D.Jahr ab 13. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. ANSTELLUNGSKATEGORIE B MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN neu 1 Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total ab 6. Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1'800 Stunden liegen. 6 von 13

7 1. 2. ANSTELLUNGSKATEGORIE C 1. D.Jahr 2. D.Jahr 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3.D.Jahr 3. D.Jahr ab 4. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage ZH Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 2. D.Jahr 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3.D.Jahr 3. D.Jahr ab 4. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage BS, BL, GE Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 2. D.Jahr 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3.D.Jahr 3. D.Jahr ab 4. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage Übrige Kantone Grundlohn Ferienent Total GELD- (CIT) / WERTTRANSPORT ANSTELLUNGSKATEGORIE A MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN 1. D.Jahr 2. D.Jahr 3. D.Jahr 4. D.Jahr 5. D.Jahr 5.D.Jahr 6. D.Jahr 6.D.Jahr 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 7. D.Jahr 8. D.Jahr 8. D.Jahr 9. D.Jahr 9. D.Jahr 10. D.Jahr 10. D.Jahr 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 11. D.Jahr 11. D.Jahr 11. D.Jahr 12. D.Jahr 12. D.Jahr 12. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total ab 13. D.Jahr ab 13. D.Jahr ab 13. D.Jahr 30 Tage 20 Tage 25 Tage ganze Schweiz Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältns zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. ANSTELLUNGSKATEGORIE B MINIMALLÖHNE BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN 1 Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Grundlohn Ferienent Total Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen. ANSTELLUNGSKATEGORIE C 1. D.Jahr 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage ZH Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage BS, BL, GE Grundlohn Ferienent Total D.Jahr 2. D.Jahr 1. D.Jahr ab 2. D.Jahr 25 Tage 25 Tage 20 Tage 20 Tage Übrige Kantone Grundlohn Ferienent Total Zuschläge Mitarbeitende mit erfolgreich absolviertem eidgenössischem Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im ange-ordneten Dienst ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters. 7 von 13

8 1. Auslagenersatz Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Aufwände. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hautniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss "Google Maps", Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehen aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal 7.00 Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal 5.60 Franken Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal Franken Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich zwischen Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO ->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt: Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal 7.00 Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal 5.60 Franken Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal Franken Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich zwischen Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO ->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwische 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort) Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzuonen und der Regiezone vor Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinender liegen, wie folgt: Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal 7.00 Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal 5.60 Franken Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal Franken - für Fahrzeitersatz: pauschal Franken Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich zwischen an Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort) - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO ->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort) - für Fahrkostenersatz: pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO->NAO ) - (2 x 40 km)] x 0.70 Franken - für Fahrzeitersatz: auf Basis [(2 x Distanz HAO ->NAO) - (2 x 40 km)] x 0.32 Franken Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens 0.70 Franken pro im Einsatz gefahrenen Kilometer...Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet. Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.b. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt. 7. Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeigeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung auzuzeigen ist Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen. Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden. 10. Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeigeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände. 8 von 13

9 GAV private Sicherheitsdienstleistungen Vollzugskostenbeitrag Vollzeitmitarbeiter CHF 60.00/Jahr CHF 0.03/Std. Arbeitgeber CHF /Jahr bei 100 oder weniger Vollzeit-MA CHF /Jahr bei mehr als 100, aber weniger als 1001 Vollzeit-MA CHF /Jahr bei mehr als 1000 Vollzeit-MA

10 GAV private Sicherheitsdienstleistungen Krankentaggeldversicherung Leistungen A1 Mitarbeitende: Leistungen A2 Mitarbeitende: Leistungen A3 Mitarbeitende: 80 % während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 900 Tagen (berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn) 80 % während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 900 Tagen (berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten 9 Monate) 80 % (berechnet auf dem durchschnittlichen AHVpflichtigen Lohn der letzten 9 Monate) - 30 Tage im 2. und 3. Anstellungsmonat - 90 Tage zwischen dem 4. und 6. Anstellungsmonat Tage zwischen dem 7. und 12. Anstellungsmonat 360 Tage nach dem 12. Anstellungsmonat oder 900 geleisteten Stunden Leistungen B1 Mitarbeitende: Leistungen B2 Mitarbeitende: 80 % während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 900 Tagen (berechnet auf dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohn der letzten neun Monate) 80 % (berechnet auf dem durchschnittlichen AHVpflichtigen Lohn der letzten neun Monate) - 30 Tage im 2. und 3. Anstellungsmonat; - 90 Tage zwischen dem 4. und 6. Anstellungsmonat Tage zwischen dem 7. und 12. Anstellungsmonat Tage nach dem 12. Anstellungsmonat oder 900 geleisteten Stunden Wartefrist A und B Mitarbeitende: spätestens ab dem 2. Tag Prämienanteil AN: 50 % der Prämie

11 GAV private Sicherheitsdienstleistungen Protokoll der Änderungen Gesuch um Verlängerung und Änderung der AVE des GAV gültig bis , Publikation SHAB 211, Verlängerung, Mindestlöhne Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 69 vom , gültig bis Anstellungskategorien, Auslagenersatz, Gesuch um Änderung der ALV des GAV, SHAB - Publikation Nr. 41, Anstellungskategorien, Auslagenersatz, Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 119 vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, diverses Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 246 vom Mitarbeiterkategorien, Mindestlöhne, diverses Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per , Publikation Bundesblatt Nr. 49 vom Verlängerung der Geltungsdauer Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 198 vom Verlängerung der Geltungsdauer Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr.72 vom Mindestlöhne Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 16 vom Mindestlöhne Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 244 vom Verlängerung Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 194 vom Verlängerung Neue Mindestlöhne 2012 für Kategorie A Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 95 vom Mindestlöhne Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 46 vom Mindestlöhne

12 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per , SHAB-Publikation Nr. 80 vom Mindestlöhne Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 6 vom Mindestlöhne Änderung der Mindestlöhne 2010 Kat. Bewachung, Sicherheit und Werttransport A Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 123 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 80 vom Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 224 vom Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 181 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 135 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 76 vom

13 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages, SHAB-Publikation Nr. 250 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 203 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 173 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 102 vom (Mindestlöhne, Geltungsbereich)

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