I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
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- Rudolf Schuster
- vor 7 Jahren
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1 Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart ZGB) in eine Massnahme des neuen Rechts Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: I. Aktuelle Bedürfnisse Die Massnahmen nach bisherigem Vormundschaftsrecht sind aufgrund der seinerzeitigen Bedürfnisse und rechtlichen Möglichkeiten angeordnet worden. In vielen Fällen sind die Betroffenen noch in gleicher Weise wie damals auf Hilfe und Schutz angewiesen, beispielsweise Hilfe bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten bzw. Schutz vor selbstschädigendem Handeln. In andern Fällen hat sich die Lebenssituation in der Zwischenzeit verändert, was bei der Überführung der Massnahme ins neue Recht berücksichtigt werden muss. Für uns als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist massgebend, welchen aktuellen Bedürfnissen eine behördliche Anordnung im konkreten Einzelfall Rechnung tragen muss. In der Regel betrifft dies die Angelegenheiten, die von Ihnen als Beiständin oder Beistand derzeit besorgt werden müssen oder bei denen sie die betroffene Person beraten oder hinsichtlich welcher Sie die betroffene Person oder deren Umfeld schützen müssen. Es geht also darum, uns über Ihre entsprechenden Bemühungen, Feststellungen und sonstigen Kenntnisse zu informieren, damit wir gestützt auf Ihre Angaben und nach allfälligen weiteren Abklärungen darüber entscheiden können, welche Beistandschaftsart bzw. sonstigen Anordnungen angesichts der gesamten Umstände angezeigt erscheinen. Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beiratschaft in eine Massnahme des neuen Rechts (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart ZGB) 1/ 5
2 II. Konkrete Fragestellungen A. Heutige Verhältnisse Wir bitten Sie, diejenigen der folgenden Tabellen auszufüllen, welche auf die heutigen konkreten Lebensverhältnisse der von Ihnen betreuten Person anwendbar erscheinen. 1. Es braucht gar keine behördliche Massnahme mehr, ja nein teilweise allfällige Erläuterungen: die von Ihnen betreute Person aufgrund Ihrer Feststellungen und sonstigen Kenntnisse heute geistig und psychisch in der Lage ist, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend selbst zu erledigen und keines weiteren Schutzes bedarf. Sie die von Ihnen betreute Person heute als vollmachtsfähig erachten, d.h. als geistig hinreichend klar und willens, für die Angelegenheiten, die sie nicht selbst zweckmässig besorgen kann, eine geeignete Person oder Stelle als Bevollmächtigte auszuwählen, dieser eine Vollmacht mit sachgerechten Weisungen zu erteilen, sowie die Tragweite einer solchen Bevollmächtigung hinreichend abzuschätzen und keines weiteren Schutzes bedarf. heute die Unterstützung und der Schutz der von Ihnen betreuten Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste anstelle einer Beistandschaft genügt. Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beiratschaft in eine Massnahme des neuen Rechts (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart ZGB) 2/ 5
3 2. Es braucht eine Beistandschaft des neuen Rechts, ja nein teilweise bitte gegebenenfalls erläutern, hinsichtlich welcher Angelegenheiten und aus welchen Gründen bzw. in welcher Weise die von Ihnen betreute Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitend unterstützt bzw. beraten werden muss, sie aber selbst handeln kann. die von Ihnen betreute Person vertretungsbedürftig ist: Sie sollte bei allen Handlungen betreffend die Sorge um eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft beiständlich vertreten Sie sollte bei allen Vorkehrungen betreffend die Sorge um ihr gesundheitliches Wohl sowie ihre hinreichende medizinische Betreuung beiständlich vertreten Sie sollte bei allen Vorkehrungen betreffend die Förderung ihres sozialen Wohls beiständlich vertreten Sie sollte beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten beiständlich vertreten werden, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beiratschaft in eine Massnahme des neuen Rechts (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart ZGB) 3/ 5
4 Sie sollte beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten beiständlich vertreten werden, insbesondere bei der Verwaltung ihrer gesamten Einkünfte und ihres gesamten Vermögens. Es sollten der Beiständin bzw. dem Beistand zusätzliche Aufgaben bzw. Kompetenzen erteilt die von Ihnen betreute Person punktuell vor sich selber (z.b. Spielsucht, Kaufsucht, Verschwendung oder sonstiges selbstschädigendes Verhalten) oder vor Dritten (z.b. ausgenützt oder übervorteilt werden) geschützt werden bzw. in der Handlungsfähigkeit punktuell eingeschränkt werden muss (z.b. hinsichtlich Darlehensaufnahme oder -gewährung, Abzahlungsverträgen, Einkäufen bei Versandhäusern etc.). 3. Es braucht sonstige behördliche Anordnungen, ja nein bitte gegebenenfalls detailliert erläutern die von Ihnen betreute Person den unterstützenden Personen den Zutritt zu ihren Wohnräumen (teilweise) verwehrt, dieser aber unbedingt erforderlich ist (bitte begründen) die von Ihnen betreute Person nicht damit einverstanden ist, dass Sie als Beiständin oder Beistand sämtliche Post öffnen, dies aber unbedingt erforderlich ist (bitte begründen) Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beiratschaft in eine Massnahme des neuen Rechts (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart ZGB) 4/ 5
5 B. Weitere Aspekte Ergebnis der Besprechung mit der betroffenen Person (Gemäss Art. 411 Abs. 2 ZGB zieht die Beiständin oder der Beistand bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.) stimmt zu stimmt nicht oder nur teilweise zu kann sich dazu nicht äussern Gründe für die allfällige (teilweise) Verweigerung der Zustimmung: Im Hinblick auf das weitere Überführungsverfahren bitten wir Sie, darüber zu informieren, wie die von Ihnen betreute Person auf Ihre Ausführungen bezüglich der Überführung der Massnahme reagiert hat. Anhörung der verbeiständeten Person (Nach Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person von der Behörde persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Unverhältnismässig wäre die Anhörung z.b. dann, wenn die verbeiständete Person urteilsunfähig ist, das Ganze nicht verstehen bzw. nachvollziehen könnte und überfordert würde oder wenn sie durch eine Anhörung unnötig belastet würde, insbesondere falls es lediglich um eine Neuformulierung der Aufgaben und nicht um eine inhaltliche Änderung der Massnahme oder um eine Einschränkung ihrer Rechte geht.) Im Hinblick auf das weitere Überführungsverfahren bitten wir Sie, uns darüber zu informieren, ob die Anhörung der von Ihnen betreuten Person durch die Behörde aus Ihrer Sicht als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre und gegebenenfalls aus welchen Gründen /He - Vers Datum: Anhörung ist aus Ihrer Sicht verhältnismässig Unterschrift (pb): Anhörung wäre aus Ihrer Sicht unverhältnismässig Begründung: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen Beiratschaft in eine Massnahme des neuen Rechts (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart ZGB) 5/ 5
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