Merkblatt europäische Patentanmeldungen

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1 Merkblatt europäische Patentanmeldungen Einleitung...1 I. Grundsatz...1 II. Patentierbarkeit...2 III. Neuheitsschonfrist...2 IV. Erfindernennung...2 V. Erteilungsverfahren...2 a. Rechercheverfahren...2 b. Prüfungsverfahren...3 c. Erteilung...3 VI. Einspruchsverfahren...3 VII. Validierung des europäischen Patents in den jeweiligen Staaten...3 VIII. Gebühren...4 IX. Laufzeit...4 X. Nichtigkeit...4 XI. Verletzung des Patents...4 XII. Sonstiges...4 Einleitung Sie haben sich für die Patentanmeldung in Europa entschieden. Derzeit zählen zum europäischen Patentübereinkommen, das weit über das politische Europa hinausgeht, folgende Staaten hinzu: Mitgliedsstaaten: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CH Schweiz CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark EE Estland ES Spanien FI Finnland FR Frankreich GB Vereinigtes Königreich GR Griechenland HU Ungarn IE Irland IS Island IT Italien LI Liechtenstein LT Litauen LU Luxemburg LV Lettland MC Monaco NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO SE SI SK TR Rumänien Schweden Slowenien Slowakei Türkei Erstreckungsstaaten AL Albanien BA Bosnien und Herzegowina HR Kroatien MK ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien YU Serbien und Montenegro (früher Bundesrepublik Jugoslawien) Unabhängig davon, ob die Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt eingereicht worden ist oder ob diese über das internationale Abkommen PCT durchgeführt worden ist, sind einige Informationen notwendig, die Sie über die einzelnen Verfahrensschritte des Erteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt wissen sollten. I. Grundsatz Das europäische Patentverfahren ist ein Verfahren, mit dem einheitlich für alle europäischen benannten Staaten ein Patent erteilt wird. Dies bedeutet, dass die benannten Länder das europäische Patent in der erteilten Form zu akzeptieren haben. Dies bedeutet weiterhin, dass auf nationaler Ebene keine weitere Prüfung stattfindet. Um jedoch die Wirksamkeit des europäischen Patents in den jeweiligen Ländern zu erwirken, ist es notwendig, nach der Erteilung des europäischen Patents innerhalb einer definierten Frist das europäische Patent in nationale Patente (einschliesslich der Übersetzungen sowie der Benennung notwendiger Vertreter) überzuführen. Die Weiterverfolgung des europäischen Patents findet danach nur noch auf nationaler Ebene statt. Das europäische Patent an sich ist dann nicht mehr existent. Das europäische Patent hat daher den Gedanken eines zentralen einheitlichen Patentes für Gesamteuropa. Da dieser Gedanke noch nicht konsequent zuende geführt ist, da das europäische Patent in 1 / 5

2 nationale Schutzrechte zu überführen ist, soll in Zukunft das so genannte Gemeinschaftspatent, dass für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft gilt, in Kraft treten. Derzeit haben jedoch noch nicht alle Länder der Europäischen Gemeinschaft zugestimmt. Daher ist es im Augenblick ungewiss, ob und gegebenenfalls wann dieses Übereinkommen in Kraft tritt. II. Patentierbarkeit Die Voraussetzung zur Patentierbarkeit sind vergleichbar mit dem deutschen Recht. Demzufolge werden im Rahmen des europäischen Patents Patente für technische Erfindungen erteilt. Insbesonder im Hinblick auf Computerprogramme, chirurgische und therapeutische Verfahren sowie Pflanzensorten und Tierarten gelten entsprechende Ausnahmen. Insbesondere in Hinblick auf Computerprogramme ist anzumerken, dass diese zwar patentierbar sind, jedoch die Voraussetzung erfüllen müssen, dass für den technischen Teil der Erfindung Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben sein müssen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Wir können auf jeden Fall überprüfen, ob die Voraussetzung der Patentierbarkeit in diesen Fällen gegeben ist. III. Neuheitsschonfrist Für Patente ist eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten vorgesehen. Aus diesem Grunde können fremde Veröffentlichungen nicht der Neuheit entgegen stehen, die innerhalb der Neuheitsschonfrist veröffentlichen und auch auf ein nicht älteres Erfindungsdatum beruhen. Daher können Messepräsentationen, die bereits vor Anmeldung des europäischen Patents getätigt worden sind, durchaus noch patentierbar sein. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass eine exakte Dokumentation der technischen Erfindung, die bereits zur Schau gestellt worden ist, angefertigt wird, um zu einem späteren Zeitpunkt die Neuheitsschonfrist geltend zu machen. Denn die Neuheitsschonfrist wird nicht im Anmelde- und Erteilungsverfahren von Seiten des Europäischen Patentamtes geprüft. IV. Erfindernennung Hinsichtlich der Erfindernennung ist anzumerken, dass diese gegenüber dem Patentamt zu nennen sind. Neben der Angabe von Vor- und Zuname sind auch die Privatanschriften der einzelnen Erfinder aufzuführen. Diese werden auch von Seiten des Europäischen Patentamtes über den Antrag auf Erteilung des Patents informiert. Es besteht auch die Möglichkeit Antrag auf Nichtnennung des Erfinders im Erteilungsverfahren zu beantragen. Diese Nichtnennung setzt trotzdem voraus, dass die Erfinder gegenüber dem Patentamt zu nennen sind. V. Erteilungsverfahren Das Erteilungsverfahren teilt sich in zwei Abschnitte auf. Der erste Abschnitt ist ein so genanntes vorgeschaltetes Rechercheverfahren, bei dem das europäische Patentamt relevanten Stand der Technik ermittelt. Dieser Stand der Technik wird dem Anmelder zu Verfügung gestellt, um dann eigenverantwortlich zu entscheiden, ob es lohnenswert ist, das Schutzrecht weiter zu führen. Trifft der Anmelder die Entscheidung, dass das Schutzrecht weiter zu führen ist, so kann in das Prüfungsverfahren (Konversation mit dem Prüfer) eingetreten werden. Ziel des Prüfungsverfahrens ist, ein erteiltes Patent für die benannten Staaten zu erlangen. a. Rechercheverfahren Wird die europäische Patentanmeldung als Erstanmeldung (keine Beanspruchung einer Priorität) beim Europäischen Patentamt eingereicht, so sieht sich das Europäische Patentamt verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag den Recherchenbericht dem Anmelder beziehungsweise seinem Vertreter zu übermittelten. Der Rechercheur ermittelt den Stand der Technik und bewertet die ermittelten Druckschriften innerhalb eines groben Rasters hinsichtlich ihrer Wichtigkeit. Ab diesem Zeitpunkt hat der Anmelder die Möglichkeit, 2 / 5

3 das Verfahren abzubrechen oder dann in das Prüfungsverfahren einzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich amtliche Gebühren für die Anmeldung sowie für die Durchführung des Recherchenverfahrens notwendig. Mit Ablauf von 18 Monaten ab Anmeldeoder Prioritätstag wird die europäische Patentanmeldung zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Frist zur Stellung des Prüfungsantrages und zur verpflichtenden Nennung der Länder, für die das europäische Patent erteilt werden soll. b. Prüfungsverfahren In Konversation mit dem Prüfer findet die Erteilung des europäischen Patents statt. Das Verfahren findet überwiegend in schriftlicher Form statt. Der Prüfer übermittelt und kommentiert den jeweiligen Stand der Technik und zeigt möglicherweise auf, wie eine Anspruchsfassung lauten soll, damit eine Erteilung erfolgen kann. Es gilt in diesem Verfahren, den bestmöglichen Schutzbereich und eine sichere Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik zu erzielen. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kann auch eine mündliche Verhandlung beim Europäischen Patentamt stattfinden. Über die Erteilung des Patentes entscheiden dann abschliessend eine Prüfungsabteilung, dass heisst der für die Prüfung zuständige Prüfer mit zwei seiner Kollegen. c. Erteilung Im Falle der Erteilung des Patentes erhält der Anmelder beziehungsweise sein Vertreter eine Mitteilung, aus der er die zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen entnehmen kann. Ist eine Erteilung gewünscht, so sind innerhalb einer gesetzlichen Frist von 4 Monaten die Ansprüche in die jeweiligen anderen Amtssprachen (Französisch und Englisch) zu übersetzen. Zeitgleich ist eine Erteilungsgebühr zu entrichten. Das Europäische Patentamt veröffentlich eine Patentschrift, in der die Beschreibung, die Zeichnung, die erteilte Fassung sowie die Patentansprüche in drei Amtssprachen. VI. Einspruchsverfahren Innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab dem Veröffentlichungstag der Patentschrift kann jeder gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. Der Einspruch kann darauf gestützt sein, dass entgegen der Auffassung des Europäischen Patentamtes keine patentfähige Erfindung vorliegt. Ist der Einspruch erfolgreich, so wird das Patent widerrufen. Ist der Einspruch erfolglos, wird das Patent weiterhin aufrecht erhalten. Auch eine teilweise Aufrechterhaltung ist möglich. Über den Einspruch entscheidet eine aus 3 Prüfern bestehende Einspruchsabteilung. Gegen diese Entscheidung kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, über das die so genannte Beschwerdekammer der Europäischen Patentamtes entscheidet. Nur in seltenen Fällen darüber hinaus ist eine nächste Instanz, die so genannte Grosse Beschwerdekammer vorgesehen. VII. Validierung des europäischen Patents in den jeweiligen Staaten Der Anmelder hat innerhalb der Frist von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Patentschrift (siehe oben), unabhängig davon, ob die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist oder ob ein Einspruch anhängig ist, die Länder zu bestimmen (maximal diese, für die er sich nach der Veröffentlichung der Anmeldung entschieden hat), in denen das europäische Patent validiert werden soll. Validierung bedeutet, dass das europäische Patent in die jeweilige nationale Amtssprache übersetzt wird, bei dem jeweiligen nationalen Amt hinterlegt wird und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, ein nationaler Vertreter bestimmt wird. Wird dieser formale Akt nicht innerhalb dieser Frist von 3 Monaten ausgeführt, so ist der Schutz in dem Land verwirkt. Das bedeutet, dass kein Schutz mehr in 3 / 5

4 diesem Land möglich ist. Dies bedeutet auch, dass das Produkt oder das Verfahren frei von jedermann genutzt werden kann. Daher ist es wichtig, sich bereits mit dem Hinweis auf Erteilung des Patentes zu entscheiden, in welche Länder das Schutzrecht überführt werden soll, damit auch unnötig hohe Kosten aufgrund der notwendigen Dringlichkeit hinsichtlich der Übersetzung vermieden werden. VIII. Gebühren Anmeldegebühren Für die Hinterlegung eine europäischen Patentanmeldung sind folgende amtliche Gebühren notwendig: - Anmeldegebühr - Anspruchsgebühr - Recherchengebühr Prüfungsverfahren Für den Eintritt in das Prüfungsverfahren sind folgende Gebühren notwendig - Prüfungsgebühr - Benennungsgebühr für alle Länder (zahlbar maximal das 7fache einer Gebühr) - Erteilungs-/Druckkostengebühr - Zusatzgebühren ab der 35. Seite - Jahresgebühren ab dem 3. Jahr, solange das europäische Erteilungsverfahren andauert Neben den amtlichen Gebühren fallen Gebühren für Übersetzungen sowie Honorare für die Ausarbeitung der Anmeldung sowie für den Aufwand hinsichtlich der administrativen Tätigkeiten des Schutzrechts an. Hierzu verweisen wir auf unsere Gebührenordnung. IX. Laufzeit Die Laufzeit des Schutzrechtes rechnet sich von dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung ab. Sie beträgt maximal 20 Jahre. Die Jahresgebühren, die ab dem 3. Jahr ab Anmeldetag anfallen, sind solange gegenüber dem Europäischen Patentamt zu begleichen, bis das Erteilungsverfahren abgeschlossen ist. Nach Erteilung und Überführung des europäischen Patents in die jeweiligen nationalen Staaten, sind auf nationaler Ebene die jeweiligen Jahresgebühren zu begleichen. X. Nichtigkeit Sofern zu einem späteren Zeitpunkt von Dritten festgestellt wird, dass das europäische Patent hätte nicht erteilt werden dürfen, so ist es möglich, mittels eines Nichtigkeitsverfahrens das Patent anzugreifen. Der Angriff erfolgt jedoch nur auf die jeweiligen nationalen Schutzrechte. Ein zentrales Verfahren, bei dem sich der Angriff gegen das europäische Patent als Ganzes richtet, ist nicht vorgesehen. XI. Verletzung des Patents Wird das Patent durch ein Verfahren oder einen Gegenstand verletzt, so richten sich die Regeln nach dem jeweiligen nationalen Richtlinien. Dies bedeutet, dass, sofern das Schutzrecht europaweit verletzt wird, ein entsprechendes Land ausgewählt werden kann. Wir empfehlen jedoch dringend, sofern sie eine Verletzung bemerken, unmittelbar uns darüber zu informieren, damit wir Ihnen die weiteren notwendigen Schritte erläutern können. XII. Sonstiges Bei den hohen Kosten für eine europäische Patentanmeldung sollte andererseits vergleichsweise bedacht werden, dass die Ausarbeitung und Einreichung von beispielsweise drei oder vier Einzelanmeldungen zum Beispiel in Frankreich, Italien und Niederlanden doch wesentlich teurer käme, da vorab der gesamte Anmeldetext in diese Sprachen übersetzt werden müsste. Ob der Weg über ein europäisches Patent oder über nationale Einzelpatente in einem bestimmten Fall unter Kostengesichtspunkten günstiger ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir werden sie hierzu gerne beraten. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass bei 4 / 5

5 einem europäischen Patent die Übersetzungskosten ebenfalls anfallen. Allerdings dann erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt und nur dann, wenn auch das europäische Patent erteilt worden ist und der Anmelder entschieden hat, dass die Validierung des Patents in den betreffenden Ländern sich auch lohnt. In Anbetracht dieser erheblichen Kosten ist daher eine fachkundige Beratung über den zweckmässigerweise einzuschlagenden Weg ratsam. Wir können jedoch empfehlen, sofern ausschliesslich deutschsprachige Länder (Deutschland, Österreich, Schweiz) ausgewählt werden, dass der Weg über das europäische Patent nicht sinnvoll ist, da dies zum einen sehr kostenintensiv und zum anderen einen grossen Zeitraum bis zur Erteilung beansprucht. Hierzu empfehlen wird eher den Weg über die nationalen Ämter, insbesondere auch im Hinblick dessen, dass in den genannten Ländern teilweise keine Prüfungsverfahren vorgesehen sind. 5 / 5

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