Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht- Versicherung

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1 C A T L I N SCHWEIZ AG Utoquai 37 CH-8008 Zürich Plattenleger / -handel POLICE (Entwurf) Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht- Versicherung Deckungssumme - CHF 10 Mio. Versicherungsnehmer/in: Police-Nr.:.. Beginn der Versicherung Nach Vereinbarung Dokument ausgestellt am:

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen des Versicherungsvertrages Versicherungsart Versicherer Versicherungsnehmer Versicherte Firmen Deckungsumfang Gegenstand der Versicherung Versicherte Personen Vorsorgeversicherung für neue Tochtergesellschaften Deckungserweiterungen Stockwerkeigentum Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten Bauherren-Haftpflichtversicherung Be- und Entladeschäden Bearbeitungs- und Obhutsschäden Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen und geräten Schadenverhütungskosten Unterakkordanten Privat-Haftpflicht-Versicherung auf Dienstreisen Rückrufkosten Passiver Strafrechtsschutz Tank- und Rohrleitungsschäden ( Carbura-Klausel ) Grobe Fahrlässigkeit Arbeits- und Dienstmiete Schlossänderungskosten Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden Aus- und Einbaukosten Tätigkeit als Generalunternehmer oder Totalunternehmer Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften Vermögensschäden Abgabe von Lizenzen, Patenten Unfälle von Kunden und Besuchern Zusätzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff Zusätzliche Bestimmungen für Fahrräder und diesen gleichgestellte Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff Zusätzliche Bestimmungen für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten mit Umweltbeeinträchtigungen Seite - 2 -

3 6.7.1 Umweltschäden in USA/Kanada Umweltschäden in den ehemaligen Ostblockstaaten Umweltschäden in Deutschland Einschränkungen des Deckungsumfanges Krieg/Terrorismus Luftfahrzeug-Produkte Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten Spezielle Stoffe und Risiken Schimmelpilz (Toxic Mold) Abgabe von Arzneimitteln (Pflichtversicherungserfordernis) Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Leistungen des Versicherers Deckungssumme Personen- und Sachschäden Sublimiten Selbstbehalt Sachschäden Sonstige Selbstbehalte Gefahrserhöhung und verminderung Beseitigung eines gefährlichen Zustandes Verletzung von Obliegenheiten Vertragsdauer Kündigung im Schadenfall Anzeigepflicht Schadenbehandlung Schadenservice im Selbstbehaltbereich Folgen bei vertragswidrigem Verhalten Rückgriff Abtretung von Ansprüchen Prämie Prämienberechnungsgrundlage Prämienabrechnung Prämiensätze / Prämien Vorausprämie für die Zeit vom bis Minimalprämie Eidg. Stempelabgabe Rückerstattung Änderung des Prämientarifes Mahnverfahren und Deckungsunterbruch Verjährung Konkurs des Versicherungsnehmers Mitteilungen an den Versicherer Datenschutz Brokerklausel Erfüllungsort und Gerichtsstand Unterschriftenblatt... Fehler! Textmarke nicht definiert. Seite - 3 -

4 1. Grundlagen des Versicherungsvertrages Die Grundlagen des vorliegenden Versicherungsvertrages bilden: a) die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungspolice für die Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung, die allfälligen Zusatzbedingungen (ZB) und Nachträge; b) das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 für Sachverhalte, die in den unter vorstehend lit. a) genannten Grundlagen nicht geregelt sind; c) die schriftlichen Erklärungen, die der Versicherungsnehmer abgibt. 2. Versicherungsart Die Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung schützt das Vermögen der Versicherten gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter. Sie umfasst insbesondere: das Anlagenrisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, die dem versicherten Betrieb dienen; das Betriebsrisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus betrieblichen Vorgängen und Arbeitsabläufen auf dem Betriebsareal oder auf externen Arbeitsstätten; das Produkterisiko, d.h. Schadensmöglichkeiten aus Erzeugnissen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die von Versicherten hergestellt oder geliefert wurden, nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten. 3. Versicherer Catlin Syndicate 2003 at Lloyd s Lloyd s Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Lloyd s Geschäft Seefeldstrasse 7 CH-8008 Zürich (nachstehend Versicherer genannt) vertreten durch: CATLIN Schweiz AG Utoquai 37 CH-8008 Zürich 4. Versicherungsnehmer Seite - 4 -

5 ... (nachstehend Versicherungsnehmer genannt) 5. Versicherte Firmen Versichert sind sowie die rechtlich selbständigen Pensionskassen und Fürsorgeinstitutionen der Deckungsumfang 6.1 Gegenstand der Versicherung a) Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht aus den in vorstehend Art. 5 genannten Firmen wegen Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen sowie daraus entstehende Vermögensschäden; Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen sowie daraus entstehende Vermögensschäden. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. b) Die vorliegende Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Firmen namentlich aufgrund folgender Gefahren: 1. Aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten des Versicherungsnehmer und der versicherten Firmen, die einen Zusammenhang mit dem Betriebscharakter haben. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Firmen befassen sich u.a. mit Verlegen von Keramikplatten sowie Handel von Keramikplatten dem Besitz und der Verwaltung von Immobilien 2. aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere: Seite - 5 -

6 für Schäden, die zurückzuführen sind auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen, die vorwiegend dem versicherten Betrieb dienen. Nicht als dem Betrieb dienend gelten Grundstücke und Gebäude zur Vermögensanlage; aus Besitz und Unterhalt von Zapfstellen, Tankstellen und Motorfahrzeug- Pflegestationen, auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige und gelegentlich auch durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden; aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosiver Stoffe; als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Betriebes; als Halter von Wachhunden; aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; aus Betriebsveranstaltungen aller Art wie Betriebesfeste, Betriebsausflüge, Schulungskurse; aus der Beschäftigung von haupt- oder nebenberuflichen Betriebsärzten und deren Hilfspersonal, wenn sich die Tätigkeit der Ärzte darauf beschränkt, dass sie Erste Hilfe gewähren, Untersuchungen von Betriebsangehörigen und Bewerbern vornehmen und für die hygienischen Erfordernisse des Betriebes verantwortlich sind. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb, einschliesslich der Verwendung von medizinischen Geräten; aus Unterhalt und Einsatz einer Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen ausserhalb des Betriebes; aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige wie Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dgl., auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; aus dem Besitz von Schusswaffen und Munition sowie deren Überlassung an die mit dem Schutz des Betriebes beauftragten Personen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der beauftragten Personen aus dem Gebrauch der ihnen überlassenen Waffen und Munition in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen, nicht jedoch bei Tragen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; für Schäden durch Verwendung von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-III B; 3. als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder bestehen oder wenn Letztere seit mehr als 6 Monaten bei der zuständigen Behörde hinterlegt sind, gemäss nachstehend Art. 6.5; Seite - 6 -

7 4. aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen, soweit es sich um Fahrten für den versicherten Betrieb (unter Ausschluss von Fahrten von der und zur Arbeit) handelt, gemäss nachstehend Art. 6.6; 5. für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss nachstehend Art c) Im Übrigen richtet sich der Umfang der Deckung nach den Vertragsbestimmungen des vorliegenden Versicherungsvertrages, allfälligen Zusatzbedingungen (ZB) und den Bestimmungen in den Nachträgen. 6.2 Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht der nachstehenden Personen: a) des Versicherungsnehmers als Betriebsinhaber sowie in allfälligen weiteren im vorliegenden Versicherungsvertrag als versichert aufgeführten Eigenschaften. Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.b. Kollektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.b. Erbengemeinschaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versicherung lautet; b) der im vorliegenden Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.b. Tochterfirmen); c) der Vertreter des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gesellschaften und Institutionen sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb; d) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (mit Ausnahme von selbständigen Unternehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Gesellschaften und Institutionen bedienen, wie Unterakkordanten usw.) aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; e) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Gesellschaft und Institution nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes, ist (Baurecht). Wird im vorliegenden Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter vorstehend lit. a) erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck Versicherte alle unter vorstehend lit. a) bis lit. e) genannten Personen umfasst. 6.3 Vorsorgeversicherung für neue Tochtergesellschaften Die von versicherten Firmen während der Vertragsdauer mit mindestens 50 % Kapitalbeteiligung gegründeten oder übernommenen Tochterfirmen mit Sitz ausserhalb von USA/Kanada und gleichem Betriebscharakter wie bereits versicherter Firmen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme ebenfalls als versicherte Firmen. Des Weiteren erstreckt sich die Vorsorgeversicherung auch auf neue Tochterfirmen, an welchen die versicherten Firmen mit weniger als 50 % am Kapital beteiligt sind, jedoch nur Seite - 7 -

8 wenn Vertreter der versicherten Firmen die Leitung solcher neuer Tochtergesellschaften inne haben und alleinige Entscheidungsträger sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres solche neuen Tochterfirmen unter Angabe ihres Betriebscharakters und der für die Prämienberechnung erheblichen Tatsachen schriftlich zu benennen und die erforderliche Mehrprämie ab Beginn des Versicherungsschutzes für die neue Tochterfirma zu entrichten. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung oder wird keine Einigung über die Höhe der zu entrichtenden Mehrprämie erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz für die neuen Tochterfirmen rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme. Für diese neuen Tochterfirmen bestehende anderweitige Versicherungen gehen dieser Versicherung vor und werden für die Leistungen dieser Police angerechnet. 6.4 Deckungserweiterungen Stockwerkeigentum Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Stockwerkeigentümers aus den ihm zu Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücken Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken (nicht jedoch von Luftlandeplätzen), Gebäuden und Anlagen, die weder ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen (z.b. Miethäuser ohne Betriebsräumlichkeiten, Personalwohnhäuser, Personalsportanlagen) Bauherren-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich in teilweiser Abänderung von Art. 6.8 lit. g) auf Ansprüche, die gegen Versicherte als Bauherr erhoben werden wegen Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- und Bauarbeiten Be- und Entladeschäden a) In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j, 2. Einzug erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden an Land- und Wasserfahrzeugen einschliesslich Aufbauten und Aufliefern durch das Beladen mit Stückgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern. Als Stückgüter gelten Sachen, die einzeln verladen oder entladen werden, wie Maschinen, Geräte, Bauteile (Türen, Fenster usw.), Paletten sowie Behälter aller Art (Kisten, Harasse, Container, Wannen, Fässer usw.); an Tank- und Zisternenfahrzeugen durch das Auffüllen mit festen oder flüssigen Gütern oder durch das Entleeren von solchen Gütern. b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a bleiben ausgeschlossen Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden Seite - 8 -

9 an Luftfahrzeugen sowie an Rollmaterial der Bahn; an Land- und Wasserfahrzeugen, die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast hat; an Land- und Wasserfahrzeugen durch das Beladen mit Schüttgüttern oder durch das Entladen von solchen Gütern (vorbehaltlich vorstehend lit. a, 2. Einzug). Als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getreide, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruchund Aushubmaterial sowie Abfälle; an Land- und Wasserfahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens; an Behältern (ausgenommen Aufbauten und Aufliegern gemäss vorstehend lit. a, 1. Einzug, sowie Tanks und Zisternen gemäss vorstehend lit. a, 2. Einzug) sowie an den manipulierten Gütern selbst durch das Be- und Entladen von Fahrzeugen Bearbeitungs- und Obhutsschäden a) Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch oder zur Bearbeitung übernommen hat; Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen entstanden sind. b) Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Verwahrung oder Beförderung, in Kommission oder zu Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat; Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen. Als solche Tätigkeit gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden. Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamente, Trägern, Stützmauern und dergleichen) ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Ansprüche aus Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen oder unterfahren werden, sind hingegen unter Vorbehalt des ersten Satzes dieses Absatzes versichert; vor Baubeginn ist ein Zustandprotokoll der benachbarten Bauwerke aufzunehmen; Schäden an Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen. Seite - 9 -

10 6.4.6 Erweiterte Tätigkeitsschadendeckung Eingeschlossen ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j, 2. Einzug die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherten an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen von Art. 6.8, lit. k behalten unverändert Gültigkeit. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die Versicherte gemietet, geliehen oder gepachtet haben, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind; Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (Feuer, Explosion, Wasser) a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Abänderung von Art. 6.8, lit. j auch auf die Haftpflicht für Ansprüche aus Sachschäden, die durch Feuer, Explosion oder Wasser an von Versicherten gemieteten, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten (Immobilien) verursacht wurden. Die Versicherung gilt nur insoweit, als für solche Schäden nicht anderweitig Deckung besteht. b) Nicht versichert sind Schäden an Maschinen, Apparaten und Mobiliar Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten (übrige Risiken) a) In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j oder einer an dessen Stelle tretenden Regelung erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen; Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus, Einstellhalle); Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den gemäss Ziff. 1, lit. a und lit. b aufgeführten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen. Bei Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist der Versicherungsschutz in Abänderung von Art. 6.8, lit. d auf den Teil des Schadens beschränkt für welchen der Versicherte aufgrund des Miet-, Leasing- oder Pachtvertrages aufzukommen hat. b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a sind in Ergänzung von Art. 6.8 ausgeschlossen Ansprüche aus Schäden 1. durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Seite

11 Steinschlag und Erdrutsch; 2. durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; 3. durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins Gebäude eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser; 4. an Glas (wie Fenster, Schaufenster, Glasdächer, -böden, -türen und wände). Dieser Ausschluss ist jedoch beschränkt auf Schäden an den gemieteten, geleasten oder gepachteten Objekten selbst und gilt in Abänderung von Art. 6.8, lit. m nicht für Ertragsausfälle oder andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden; Schäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit sowie Schäden, die nach und nach entstehen (Abnützungsschäden, Tapeten- und Farbschäden und dergleichen); Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache nach willentlicher Veränderung derselben durch einen Versicherten oder auf seine Veranlassung hin. c) Nicht Gegenstand dieser Deckungserweiterung sind Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, selbst wenn sie mit dem Grundstück, dem Gebäude oder den Räumlichkeiten fest verbunden und soweit sie nicht in lit. a, 3. Einzug aufgeführt sind Schäden an gemieteten oder geleasten Telekommunikationsanlagen und geräten a) In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus Schäden an gemieteten oder geleasten stationären Systemapparaten, Telefaxgeräten, Bildtelefonen, Videokonferenzanlagen, Anrufbeantwortern, an unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabeln sowie an Hauszentralen (Inneneinrichtungen). b) Vom Versicherungsschutz gemäss vorstehend lit. a ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen, an Kabelnetzen; durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch; infolge Diebstahls; durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; Seite

12 durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins Gebäude eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser Schadenverhütungskosten a) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung in Abänderung von Art. 6.1, lit. a sowie Art. 6.8, lit. j und lit. m auch auf die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Anwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.b. Rückruf, Rücknahme oder Entsorgung von mangelhaften Produkten. b) Nicht versichert sind Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; für Reparatur, Ersatz oder Neuanschaffung betrieblicher Anlagen und Einrichtungen der versicherten Firmen; die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von Art. 13 dieser Bestimmungen; die Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden. c) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Schadenverhütungsmassnahmen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Art. 6.8, lit. d dieser Bedingungen Unterakkordanten Die Versicherung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus der Ausführung von Arbeiten durch zugezogene Unterakkordanten. In diesen Fällen bleibt dem Versicherer das volle Regressrecht auf den Unterakkordanten selbst vorbehalten Privat-Haftpflicht-Versicherung auf Dienstreisen a) In Ergänzung von vorstehend Art. 6.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherten sowie auf ausländische Trainees in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen während nicht privaten Zwecken dienenden Reisetätigkeiten und kurzfristigen Aufenthalten. Diese Deckung gilt subsidiär zu allfällig bestehenden Privathaftpflicht- Versicherungen. Versicherungsschutz besteht für Personen- und Sachschäden im Sinne von vorstehend Art. 6.1, lit. a, 1. Einzug und 2. Einzug dieser Bedingungen. b) Nicht versicherte Eigenschaften Familienoberhaupt Seite

13 Halter von Tieren Arbeitgeber von privatem Personal Eigentümer oder Pächter von Grundstücken und Gebäuden (auch von Stockwerken) Halter, Lenker oder Benützer von Wasser- oder Luftfahrzeugen, Fluggeräten und Flugkörpern aller Art und als Fallschirmspringer Bauherr Eigentümer oder Benützer von Waffen aller Art Verantwortlicher für Schäden an übernommenen Sachen (z.b. Miete, Gebrauch, Verwahrung, Bearbeitung); versichert ist hingegen die Haftpflicht des Versicherten als Mieter von selbstbewohnten Räumlichkeiten (Zimmern, Hotelzimmern, Wohnungen, Einfamilienhäuser). Die vorstehend genannten Einschränkungen gelten in Ergänzung von Art Rückrufkosten a) Mitversichert sind die von Versicherten (oder von in ihrem Auftrag oder Interesse handelnden Personen) innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages zur Vermeidung versicherter Personen- oder Sachschäden aufgewendeten Kosten eines Rückrufs der von ihnen hergestellten oder gelieferten Produkte aufgrund festgestellter oder vermuteter Produktmängel oder aufgrund behördlicher Anordnung. Als Rückruf gilt insoweit jede angemessene Massnahme zur Benachrichtigung betroffener Dritter über die Produktmängel sowie zur Wiedererlangung der Kontrolle über die mangelhaften Produkte durch die Versicherten, nicht aber der Ersatz des Wertes mangelhafter Produkte oder die Neulieferung mangelfreier Produkte. Als eine Rückruf-Aktion gelten alle Rückrufmassnahmen aus der gleichen Ursache (z.b. aus dem gleichen Konzeptions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) oder aus Lieferung von mit gleichen Mängeln behafteten Produkten, wobei diese Rückrufmassnahmen als in dem Zeitpunkt als eingetreten gelten, in dem die erste derartige Rückrufmassnahme vorgenommen wurde. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die auf den Rückruf von Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zurückzuführen sind Passiver Strafrechtsschutz a) Wird aufgrund eines versicherten Schadenereignisses vor Straf- oder Verwaltungsbehörden ein Verfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die dem Versicherten daraus entstehenden Aufwendungen wie Anwaltshonorare, Gerichts- und Expertisekosten, Parteientschädigungen an Privatkläger sowie dem Versicherten im Strafverfahren auferlegte Kosten. b) Nicht versichert sind Verpflichtungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben. c) Bei einem Rekurs in Bussenangelegenheiten oder bei der Weiterziehung eines erstinstanzlichen Entscheides kann der Versicherer Leistungen ablehnen, wenn aufgrund der amtlichen Akten ein Erfolg als unwahrscheinlich erscheint. Seite

14 d) Zur Strafverteidigung des Versicherten bestellt der Versicherer im Einvernehmen mit diesem einen Anwalt. Stimmt der Versicherte nicht einem der von ihr vorgeschlagenen Anwälte zu, so hat er seinerseits drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen der Versicherer den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch den Versicherer einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. e) Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen dem Versicherer im Umfang seiner Leistungen, soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten darstellen. f) Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich alle Mitteilungen und Verfügungen über das Polizei- oder gerichtliche Strafverfahren zur Kenntnis zu bringen und die Anordnungen des Versicherers zu befolgen. Trifft der Versicherte von sich aus oder entgegen der Anordnungen des Versicherers Massnahmen, so erbringt der Versicherer nur Leistungen, wenn dadurch nachweisbar ein wesentlich günstigeres Ergebnis erzielt worden ist Tank- und Rohrleitungsschäden ( Carbura-Klausel ) In Präzisierung von Art. 6.8, lit. b richtet sich der Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen verursacht durch Anlagen-, in denen bodenoder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert oder transportiert werden nach Art. 6.8, lit. b. Dabei wird das Durchrosten oder Leckwerden der Anlagen einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss Art. 6.8, lit. b gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen, einschliesslich den dazugehörenden Installationen Grobe Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet im Fall eines grob fahrlässig herbeigeführten Schadenereignisses auf sein im gemäss Art. 14 VVG zustehendes Recht zur Leistungsverkürzung. Ausgenommen sind der Missbrauch von Drogen, Alkohol und Medikamenten Arbeits- und Dienstmiete In Abänderung von nachstehend Art. 6.8, lit. b gilt die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Unternehmen versichert für: Regress- und Ausgleichsansprüche des UVG-Versicherers Ansprüche des vom UVG-Versicherer nicht vergüteten Anteils der Schäden gemäss dem Leistungskatalog von Art. 43, Abs. 2 UVG aufgrund von Unfällen des von einer versicherten Unternehmung gemieteten Personals Direktansprüche des gemieteten Personals Seite

15 Schlossänderungskosten In teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j erstreckt sich die Versicherung auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch Verlust von anvertrauten Schlüsseln (auch Schlüssel/Badges von Schliesssystemen) zu Gebäuden und Räumlichkeiten Dritter, zu welchen die versicherten Personen in Ausübung einer versicherten Tätigkeit befugterweise Zutritt haben. Versichert sind ausschliesslich die Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern/Schliessanlagen und von dazugehörenden Schlüsseln/Badges. Die Deckung gilt nur insoweit, als für solche Schäden nicht anderweitig Deckung besteht (subsidiär) Sachschäden infolge Ermittlung und Behebung von Mängeln oder Schäden a) Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j und lit. k, 2. Einzug die gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden infolge Ermittlung und/oder Behebung von Mängeln oder Schäden gemäss nachstehenden Bestimmungen: Hat ein Versicherter bei der Erstellung, beim Umbau oder bei Reparaturen von Gebäuden, Strassen, Leitungen oder andern unbeweglichen Werken Arbeiten geleistet oder wurden von ihm hergestellte oder gelieferte Materialien verwendet, gilt Folgendes: Müssen wegen dieser Arbeiten oder Materialien Mängel oder Schäden an einem dieser Werke ermittelt oder behoben werden, so erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche aus der für die Ermittlung oder Behebung notwendigen Zerstörung oder Beschädigung von Sachen. b) In Ergänzung von Art. 6.8 sind von der Versicherung ausgeschlossen: Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge einer solchen Zerstörung oder Beschädigung; Schäden an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter geliefert oder hergestellt hat, oder an denen er Arbeiten (z.b. Einbau, Montage) geleistet hat Aus- und Einbaukosten a) Gegenstand der Versicherung Wurden beim Erstellen, beim Umbau, Einbau oder bei der Reparatur beweglicher oder unbeweglicher Sachen von einem Versicherten hergestellte, bearbeitete oder gelieferte Sachen verwendet, so gilt in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. j (oder einer diese Bestimmung ersetzenden Regelung) und Art. 6.8, lit. k, Absatz 2 folgendes: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Aufwendungen wegen der Entfernung, des Ausbaus oder der Freilegung von mangelhaften oder dem Verwendungszweck nicht entsprechenden Sachen, auch wenn dadurch keine anderen Sachen zerstört oder beschädigt werden oder verloren gehen (Ausbaukosten), des nachfolgenden Einbaus, Anbringens oder Verlegens von mangelfreien oder dem Verwendungszweck entsprechenden Sachen (Einbaukosten). Seite

16 Werden die Aus- oder Einbauarbeiten vom Versicherten selbst vorgenommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Selbstkosten. Aus- und Einbaukosten werden den Sachschäden gleichgestellt. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Aufwendungen, wenn ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter die mangelhaften oder nicht dem Verwendungszweck entsprechenden Sachen selbst eingebaut, angebracht oder verlegt hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montierten lassen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschliesslich aus der Herstellung oder der Lieferung resultiert; Ansprüche für Schäden und Mängel an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter hergestellt, bearbeitet, geliefert, eingebaut, angebracht oder verlegt hat; Die Kosten für die Nachlieferung mangelfreier Sachen. Hingegen gelten Kosten für den Transport mangelfreier Sachen als mitversichert, mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Versichert sind so genannte äussere Transportkosten, die beim Abnehmer des Versicherten für den Weiterversand der nachgelieferten, mangelfreien Sachen anfallen. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge der in lit. a, 2. Absatz aufgeführten Tätigkeiten; Ansprüche, die auf den Aus- und Einbau von Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zurückzuführen sind Tätigkeit als Generalunternehmer oder Totalunternehmer Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer oder Totalunternehmer. Der Versicherungsnehmer gilt als Generalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn aufgrund eines vorhandenen Projektes die vollständige Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen wird; Totalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn in einem Zuge die vollständige Projektierung und Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz als Generalunternehmer oder Totalunternehmer ist, dass der Versicherungsnehmer die Verträge für Arbeiten, die er durch Dritte (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer, Handwerker usw.) ausführen lässt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschliesst. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden und Mängeln an Bauten, die der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer erstellt. Seite

17 Ist jedoch der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer gleichzeitig auch als Bauunternehmer an den Arbeiten für die Erstellung eines Bauwerkes beteiligt und verursacht er in dieser Eigenschaft einen Schaden an einem nicht durch ihn erstellten oder sonst wie bearbeiteten Bauteil, ist ein solcher Schaden im Rahmen der durch die Police festgelegten Deckung versichert. Wird der Generalunternehmer- oder Totalunternehmervertrag erst während der Erstellung des Bauwerkes abgeschlossen, besteht kein Versicherungsschutz gemäss vorstehendem Absatz, wenn der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Bauherr war und zugleich selbst Arbeiten ausführte Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften a) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht aus der Teilnahme einer versicherten Firma an einer Arbeitsgemeinschaft. Für Ansprüche aufgrund einer allfälligen Solidarhaftung mit anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft bleibt dem Versicherer das Rückgriffsrecht auf die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gewahrt. b) Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 6.8 Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft selbst sowie Ansprüche für Schäden an Sachen und Personen anderer Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. c) Soweit eine andere Versicherung Schutz gewährt z.b. eine Erection All Risk (EAR) oder eine Contractor s All Risk (CAR) gilt die Deckung des vorliegenden Versicherungsvertrages komplementär Vermögensschäden a) Die Versicherung erstreckt sich in Abänderung von Art. 6.8, lit. m, jedoch im Rahmen der übrigen Bestimmungen der Police, auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die durch ein unvorhergesehenes, nicht zum normalen oder geplanten Bauvorgang gehörendes Ereignis verursacht werden. Als Vermögensschäden im Sinne dieser Bestimmung gelten in Geld messbare Schäden, die weder die Folge eines Personenschadens noch die Folge eines dem Geschädigten zugefügten Sachschadens sind. Ist der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer (Art , Abs. 1 hiervor) tätig, so bleibt die Versicherung auf solche Vermögensschäden beschränkt, für die er auch als am Bau beteiligter Hoch- und Tiefbauunternehmer haftet. b) Nicht versichert sind: Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss nachstehend Art. 6.7; Ansprüche des Bauherrn, anderer am Bau Beteiligter und von Lieferanten; Konventionalstrafen; Ansprüche wegen Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Staub, Schmutzwasser, Gerüche usw.). Seite

18 Abgabe von Lizenzen, Patenten a) Mitversichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 6.8, lit. l die gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe von Lizenzen und Patenten an andere als durch diesen Vertrag versicherte Firmen. b) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Lizenznehmers für Schäden oder Mängel an den in Lizenz hergestellten Sachen sowie für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden oder Mängel Unfälle von Kunden und Besuchern a) Versicherte Unfälle Versichert sind zusätzlich zu allfälligen Haftpflichtansprüchen Unfälle von Kunden oder Besuchern, die sie während Aufenthalten auf den Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und der versicherten Firmen erleiden oder ausserhalb, solange sie sich in offizieller Begleitung des Versicherungsnehmers, seiner Repräsentanten oder Arbeitnehmer befinden. b) Unfalldefinition Versichert sind Unfälle gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), nicht jedoch Berufskrankheiten sowie Unfälle anlässlich von Vergehen, Verbrechen oder kriegerischer Vorfälle. c) Heilungskosten Versichert sind in Ergänzung zum UVG oder KVG die von diesen Versicherungen nicht übernommenen Kosten, die medizinisch notwendig sind für Spitalaufenthalte in der ganzen Schweiz in der allgemeinen Abteilung Miete, erstmalige Anschaffung oder Reparatur von Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparaten, orthopädischen Hilfsmitteln, Krankenmobilien (wie Krücken, Stützen), Prothesen Transporte des Verunfallten mit angemessenen Mitteln Such- und Rettungsaktionen bis CHF 20' Aktionen zur Bergung und Heimschaffung der Leiche sowie die Selbstbehalte/-beteiligungen, Franchisen, Unterhaltskostenabzüge. Für Kunden und Besucher, die weder UVG noch KVG unterstellt sind, werden diese medizinisch notwendigen Kosten sowie Spitalaufenthalte (im Rahmen der allgemeinen Abteilung) erbracht, abzüglich der Leistungen anderer Kranken- und Unfallversicherungen. Seite

19 d) Invalidität e) Tod Bei voraussichtlich bleibender Invalidität bezahlt der Versicherer bei vollständiger Invalidität die vereinbarte Invaliditätssumme von CHF 40' (Sublimite) bei teilweiser Invalidität einen dem Grad der Invalidität entsprechenden Anteil der vorstehend genannten Invaliditätssumme. Der Anteil wird nach den gleichen Regeln festgelegt, wie sie für die Bemessung der Integritätsentschädigung nach UVG gültig sind. Im Todesfall bezahlt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme von CHF 40' (Sublimite). Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens aber CHF 20' Die Zahlung erfolgt an die Hinterbliebenen nach Erbfolge. f) Unfallfremde Ursachen Ist der Unfall nur teilweise die Ursache von Invalidität oder Tod, werden die Leistungen im Verhältnis der Anteile der unfallbedingten zu den unfallfremden Ursachen erbracht. g) Selbstbehalt Der Versicherte hat keinen Selbstbehalt zu tragen. 6.5 Zusätzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 3 a) Es gelten die in der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, sofern in der Police nicht höhere Leistungen festgesetzt sind. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, welche behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen, ferner die Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden. c) Für Schadenereignisse, für die nach schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht besteht, sind in Ergänzung zu vorstehend lit. b und in Aufhebung von Art. 6.8 von der Versicherung ausgeschlossen: Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich ist; Ansprüche aus Sachschäden der Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug und Anhänger sowie für Schäden an den mit diesen Fahrzeugen beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen. Seite

20 d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist. 6.6 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrräder und diesen gleichgestellte Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 6.1, lit. b, Ziff. 4 a) Die Deckung ist beschränkt auf den Teil der Entschädigung, der die vereinbarten Versicherungssummen der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung übersteigt (Zusatzversicherung). Diese Einschränkung entfällt, wenn solche Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung ohne Kennzeichen (Vignette) bzw. Kontrollschild verwendet werden. Ist eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das verwendete Fahrzeug nicht abgeschlossen worden, besteht kein Versicherungsschutz. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus anderen Gründen nicht ermächtigt waren, sowie die Haftpflicht der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen, ferner die Haftpflicht von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt wurden. c) Für Schadenereignisse, für die nach schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht besteht, sind in Ergänzung zu lit. b hiervor und in Aufhebung von Art. 6.8 von der Versicherung ausgeschlossen: Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister, Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von gesetzwidrig Mitfahrenden, Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des benützten Fahrrades oder von mitgeführten Sachen. Diese Ausschlüsse gelten auch für die den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeugen. d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung zwingend vorgeschrieben ist. 6.7 Zusätzliche Bestimmungen für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten mit Umweltbeeinträchtigungen a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als Seite

21 Umweltschaden bezeichnet wird. b) Versichert sind Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Kein Versicherungsschutz besteht: wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z.b. gelegentliches tropfen weises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; für den eigentlichen Umweltschaden (sog. Ökoschaden); für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. Als Altlasten gelten Umweltbeeinträchtigungen, die vor Beginn dieses Versicherungsvertrages bestanden haben. c) Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material, sofern der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Gesellschaft/Institution Eigentümer dieser Anlagen ist oder diese von ihm bzw. in seinem Auftrag betrieben werden. Hingegen besteht Versicherungsschutz für betriebseigene Anlagen zur 1. Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten; 2. Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern. d) Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt der Versicherer auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Nicht versichert sind: Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch nicht durch diesen Vertrag versicherte Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie im Zusammenhang mit der Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit der Einwirkung von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserkategorien I-II B; Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen, dazu notwendiger Vorbereitungsmassnahmen oder an Stelle des Rückrufes Seite

22 oder der Rücknahme aufgewendeter Kosten anderer Massnahmen; die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes im Sinne von Art. 13; Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z.b. Sanierungskosten). e) Der Versicherte ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt; die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden; den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Massnahmen innert den vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird Umweltschäden in USA/Kanada Abweichend von vorstehend Art. 6.7 besteht für in USA oder Kanada eintretende Schäden kein Versicherungsschutz für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer. Unter dem Begriff verschmutzende Substanzen werden in dieser Ausschlussbestimmung alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reizerzeugenden oder verunreinigenden Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge, chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rückgewonnen werden können Umweltschäden in den ehemaligen Ostblockstaaten Abweichend von Art. 6.7 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer, soweit diese von in den Ländern des ehemaligen Ostblocks gelegenen selbständigen Unternehmen des Versicherten ausgehen. Unter dem Begriff verschmutzende Substanzen werden in dieser Ausschlussbestimmung alle festen, flüssigen, gasförmigen und thermischen, reiz erzeugenden oder verunreinigenden Immissionen verstanden, einschliesslich Rauch, Dampf, Russ, Qualm, Säure, Lauge, chemische Stoffe und Abfallstoffe. Zu den Abfallstoffen gehören auch Materialien, die wiederverwertet, wieder aufbereitet oder rück gewonnen werden können Umweltschäden in Deutschland Abweichend von Art. 6.7 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausströmen, der Ausbreitung, der Freisetzung oder dem Entweichen von verschmutzenden Substanzen in das Erdreich, auf die Erdoberfläche, in die Atmosphäre oder in über- oder unterirdische Gewässer, soweit diese von in Deutschland Seite

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