Herr Kurt Rausch

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1 Zweigstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Postfach Trier An alle Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden und Schienenzweckverbände in Rheinland-Pfalz SERVICESTELLE - LTTG TARIFREGISTER Moltkestraße Trier Telefon Telefax poststelle@asatrier.lsjv.rlp.de Oktober 2011 Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vomansprechpartner/-in / Telefon / Fax Bitte immer angeben! Herr Kurt Rausch Servicestelle-lttg@asa-trier.lsjv.rlp.de Durchführung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) Rundschreiben zur Tariftreue im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Sehr geehrte Damen und Herren, um Ihnen zukünftig wichtige Informationen und Anwendungshinweise zum Landestariftreuegesetz zeitnah und effizient zur Verfügung zu stellen, bietet Ihnen die Servicestelle ein elektronisches Rundschreiben per verteiler an. Sie werden in unregelmäßigen Abständen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem LTTG (z. B. Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift) unterrichtet. Nachstehend möchten wir Ihnen Formulierungshilfen und Anwendungshinweise zur Tariftreue im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) geben: 1/8 Blinden und sehbehinderten Personen werden Schriftstücke in diesem Verfahren auf Wunsch in einer für sie Kernarbeitszeiten 09:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Sitz Rheinallee Mainz Tel.: (Zentrale) wahrnehmbaren Form übermittelt. Freitag 09:00-13:00 Uhr Fax:

2 Formulierungsvorschlag für das Bekanntmachungsmuster der EU- Ausschreibungen im ÖPNV - und SPNV-Bereich Gemäß 4 Abs. 3 Satz 4 LTTG hat der öffentliche Auftraggeber die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags zu benennen. Der EU-Vordruck ist für Bekanntmachungen für öffentliche Ausschreibungen für Sektoren-Auftraggeber im ÖPNV- und SPNV Bereich zwingend und verbindlich vorgegeben. Das Ausfüllen obliegt der öffentlichen Auftraggeberin oder dem öffentlichen Auftraggeber in eigener rechtlicher Verantwortung. Die Frage der Tariftreue ist eine Frage der persönlichen Zuverlässigkeit. Die Servicestelle vertritt in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien die Auffassung, dass es naheliegt unter Punkt III.2 Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers eine allgemeine Formulierung zur Anwendung des LTTG aufzunehmen. Es könnten hier die Sätze aufgenommen werden: Mit der Angebotsabgabe bzw. dem Teilnahmeantrag (bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren) ist eine Tariftreueerklärung und Mindestentgelterklärung gemäß dem Landestariftreuegesetz (LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBI. S. 426) abzugeben und während der Ausführungszeit sind Änderungen nachzuvollziehen. Näheres ergibt sich auch aus den Vergabeunterlagen (siehe auch Ziffer VI.3 Sonstige Informationen ). Unter Punkt VI. 3 Sonstige Informationen könnte dann beispielsweise die Formulierung aufgenommen werden: Für Informationen zum Landestariftreuegesetz (LTTG), der Landesverordnung zur Durchführung des 4 Abs. 4 des LTTG vom 4. Februar 2011 (GVBl. S. 36), der Liste der in Rheinland-Pfalz einzuhaltenden repräsentativen Tarifverträge auf Straße und Schiene nach 4 LTTG, zum Mindestentgelt nach 3 LTTG sowie zu Entgeltregelungen aus den anzuwendenden einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen wurde im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Moltkestr. 19, Trier, Tel , eine Servicestelle Landestariftreuegesetz -, eingerichtet. Informationen können auch auf der Homepage der Servicestelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter abgerufen werden. 2/8

3 Formulierungen für die Vergabeunterlagen Neben dem Hinweis an die potentiellen Bieter, dass eine Tariftreueerklärung und Mindestentgelterklärung gemäß dem Landestariftreuegesetz (LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBI. S. 426) abzugeben und während der Ausführungszeit Änderungen nachzuvollziehen sind, sollte ein Verweis auf die Liste der anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 27. Mai 2011 ( ) im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, S. 132 f., veröffentlicht wurde, erfolgen. Es könnte folgende Formulierung aufgenommen werden: Für Informationen zum Landestariftreuegesetz (LTTG), der Landesverordnung zur Durchführung des 4 Abs. 4 des LTTG vom 4. Februar 2011 (GVBl. S. 36), der Liste der in Rheinland-Pfalz einzuhaltenden repräsentativen Tarifverträge auf Straße und Schiene nach 4 LTTG, zum Mindestentgelt nach 3 LTTG sowie zu Entgeltregelungen aus den anzuwendenden einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen wurde im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Moltkestr. 19, Trier, Tel , eine Servicestelle Landestariftreuegesetz -, eingerichtet. Informationen können auch auf der Homepage der Servicestelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter abgerufen werden. 3/8

4 Auswirkungen des Tariftreuegesetzes auf Subunternehmerverträge bei öffentlichen Verkehrsbetrieben, die nur fortgeschrieben werden bzw. mit Anpassungen behaftet sind, ohne dass eine klassische Neuvergabe stattfindet Es stellt sich die Frage, ob das LTTG für Subunternehmerverträge bei öffentlichen Verkehrsbetrieben, die vor dem geschlossen wurden und die nach diesem Datum nur fortgeschrieben werden, ohne dass eine klassische Neuvergabe stattfindet, Anwendung findet? In Subunternehmerverträgen finden sich häufig Optionen mit dem Inhalt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch Ausübung eines Gestaltungsrechts verlängern zu können. Eine Bewertung richtet sich nach dem Vergaberecht. Da die Verlängerungsmöglichkeit durch Vereinbarung des Gestaltungsrechts bereits in dem geschlossenen Vertrag angelegt ist, wird sich die Ausübung der Option regelmäßig nicht als nach dem LTTG relevantes erneutes Vertragsangebot darstellen. Dies wird auch für die häufig anzutreffende Vertragsgestaltung im Bereich der Subunternehmerverträge gelten, die eine automatische Verlängerung des Vertrags vorsieht, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Vergabestelle gegebenenfalls bei lang andauernden Verträgen prüfen muss, ob in regelmäßigen Abständen eine Vertragsverlängerung mit dem gleichen Auftragnehmer oder eine neue Vergabe im Wettbewerb zu erfolgen hat. Denn auch bei grundsätzlich zulässigen Vertragsverlängerungen auf der Grundlage von Options- und Verlängerungsvereinbarungen ist das Wettbewerbsgebot des 97 Abs.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot zu beachten. Die Nichtbeachtung dieser allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze kann insbesondere bei marktbeherrschenden Unternehmen eine Diskriminierung nach 26 Abs. 2 GWB darstellen. Fazit: Fortschreibung der Verträge aufgrund der Ausübung einer Option im Vertrag -> in der Regel keine Anwendung LTTG gegeben. Fortschreibung der Verträge durch neue vertragliche Regelung (schriftliche Formulierung der Weiterführung) -> Anwendung LTTG gegeben. 4/8

5 Auslegungshinweise für die Auswahl der als repräsentativ festgelegten Tarifverträge im ÖPNV- und SPNV- Bereich, insbesondere Hinweise zum SPNV In der Verwaltungsvorschrift für Repräsentative Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene vom 27. Mai 2011 (MinBl. 2011, S. 132) wird das für Rheinland-Pfalz geltende repräsentative Tarifniveau bestimmt. Als tarifvertragliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße wird die zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.v. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene Tarifsammlung als für den öffentlichen Auftrag anzuwendendes Mindestniveau gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 LTTG bestimmt. Die Bieter von öffentlichen Aufträgen können für ihre Beschäftigten selbstverständlich auch Tarifverträge mit einem im Niveau höher liegenden Entgelt als in der Verwaltungsvorschrift für Repräsentative Tarifverträge bestimmt anwenden. Bezüglich der tarifvertraglichen Regelungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Schiene bestehen gemäß der Verwaltungsvorschrift mit den als repräsentativ festgelegten Tarifverträgen mehrere Auswahlmöglichkeiten. Neben der Anwendung der zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.v. (Agv MoVe), der großen privaten Eisenbahnunternehmen und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) abgeschlossenen Branchentarifverträge für den Schienenpersonennahverkehr gegebenenfalls in Verbindung mit der Anwendung des zwischen der Agv MoVe und Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) abgeschlossenen Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen ist auch die Anwendung der zwischen dem Agv MoVe und der EVG abgeschlossenen funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und dem zwischen dem Agv MoVe und der GDL abgeschlossenen Tarifvertrag für Lokomotivführer möglich. Die Bieter von öffentlichen Aufträgen können wiederum für ihre Beschäftigten selbstverständlich auch Tarifverträge mit einem im Niveau höher liegenden Entgelt als in der Verwaltungsvorschrift für Repräsentative Tarifverträge bestimmt, anwenden. Fazit: Während im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße die zwischen den Tarifparteien VAV (Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V.) und ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) abgeschlossene Tarifsammlung als Mindestniveau für repräsentativ erklärt wird, sind für den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Schiene mehrere Tarife zwischen verschiedenen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften als repräsentatives Niveau gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 LTTG bestimmt. 5/8

6 Anwendung des LTTG auf die in der Freistellungsverordnung bezeichneten Bereiche des ÖPNV/SPNV insbesondere auch die Anwendung des LTTG bei freigestellten Kindergartenverkehren Bzgl. der von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellten Verkehre mit körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen und mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, bei denen von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten ist, ( 1 Nr. 4 Buchst. g) und i) der Freistellungs-Verordnung vom in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom (Bundesgesetzblatt Seite 1273) geändert worden ist (Freistellungs-Verordnung)) stellt sich die Frage, inwieweit 4 Abs. 3 LTTG angewendet werden könnte. Die entsprechende Frage wurde durch die Servicestelle für das LTTG geprüft. Wir sind zu der Auffassung gelangt, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bereits ausweislich der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Tariftreueerklärungen an der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. EU Nr. L 315 Seite 1) orientiert hat. Nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung 1370/2007/EG könne der Auftraggeber den Betreiber eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes im Einklang mit nationalem Recht nämlich dazu verpflichten, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten (Änderungsantrag zur Beratung des Ausschusses der SPD-Fraktion vom 1. Juni 2010, Seite 10 f.). Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bezeichnet als öffentlichen Personenverkehr Personenbeförderungsleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden. Eine solche Dienstleistung ist dann gegeben, wenn aus Sicht des Staates die Dienstleistung erbracht werden muss, obwohl der Markt nicht genügend Anreize für eine Erbringung bietet (Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Artikel 2 Rn. 5 f.). Gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann Betreiber eines öffentlichen Dienstes auch eine öffentliche Einrichtung sein, die Personenverkehrsdienste durchführt. Auf die Entgeltlichkeit der Beförderung kommt es insofern nur darauf an, dass die öffentliche Verkehrsleistung im öffentlichen Auftrag erbracht wird. Wird der öffentliche Personenverkehr gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 des Landestariftreuegesetzes im Sinne von Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 europarecht- 6/8

7 lich weit ausgelegt, hält es die Servicestellte für vertretbar, dass auch als repräsentativ erklärte tarifliche Regelungen im Sinne dieses Absatzes vom öffentlichen Auftraggeber für die freigestellten Verkehre im Sinne des 1 Nr. 4 Buchst. g) und i) der Freistellungs-Verordnung neben denen im Sinne von 1 Nr. 4 d (Schülerverkehre) vorgeschrieben werden können. Denn auch diese Verkehre haben ihre Bedeutung als wichtige staatliche Aufgabe zur Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und dienen der Daseinsfürsorge. Dafür dürfte nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch 4 Abs. 3 Satz 2 LTTG sprechen, der die Vorgabe von einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge als Mindestentgelt für öffentliche Ausschreibungen für den von der Freistellungs-Verordnung erfassten Schülerverkehr ausdrücklich beispielhaft klarstellt. Insofern ist kein sachlicher Grund erkennbar, wieso die Verkehre im Sinne von 1 Nr. 4 Buchst. g) und i) der Freistellungs-Verordnung anders zu behandeln sein sollten. Hinzu kommt, dass auch nach dem Personenbeförderungsgesetz zu berücksichtigen sein wird, dass die Sonderformen der Linienverkehre nach 43 Personenbeförderungsgesetz, zu denen zum Beispiel auch die freigestellten Kindergarten- und Schülerverkehre zählen, als allgemein zugänglich und damit als öffentlich einzustufen sind (vgl. Heinz, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, 8 Rn. 1). Selbst die nur für Frauen zugänglichen Frauen-Nachttaxi-Modelle werden als öffentlicher Personennahverkehr angesehen (vgl. Fielitz/Grätz, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, Stand 61.EL, Dezember 2010, 8 Rn. 4). Von der Servicestelle für das LTTG wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass sich in der durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 27. Mai 2011 festgelegten Liste der repräsentativen Tarifverträge (MinBl. Seite 132) derzeit im Hinblick auf Dienstleistung im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße keine Lohngruppe für die zumeist mit Kleinbussen durchgeführten freigestellten Verkehre befindet. Die zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.v. und ver.di abgeschlossene VAV-Tarifsammlung, privates Omnibusgewerbe Rheinland-Pfalz, enthält keine Lohngruppe für die Fahrerin oder den Fahrer eines Kleinbusses und findet daher keine Anwendung. Die Vorgabe einer Mindestentgeltregelung für eine öffentliche Ausschreibung nach dem LTTG kann für die betreffenden Verkehre insoweit zum jetzigen Zeitpunkt nur auf der Basis von 3 Abs. 1 LTTG mit einem Mindestentgelt in Höhe von 8,50 (brutto) erfolgen. 7/8

8 Sofern Ihrerseits ein Interesse an einer Inhouse Informationsveranstaltung zum Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz besteht, bitte ich Sie, sich zur Interessensbekundung und Terminabsprache, an die Servicestellte LTTG im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Zweigstelle des Landesamtes beim Amt für soziale Angelegenheiten-, Moltkestr. 19 in Trier, Telefon-Nr. 0651/ zu wenden. Mit freundlichen Grüßen Ihre Servicestelle LTTG 8/8

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