BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 2006/86 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 2006/86 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) 1. Lesung 2. Lesung Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 91/2006
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3 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung...2 Zuständiges Ressort...2 Betroffene Behörde...2 I. Bericht der Regierung Ausgangslage Anlass/Notwendigkeit der Vorlage Schwerpunkte der Richtlinie Geplante Umsetzung Verfassungsmässigkeit Finanzielle und personelle Auswirkungen Stellungnahme der Verbände Verhältnis zur Schweiz...6 II. Antrag der Regierung...7 Beilage: Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2006 vom 7. Juli 2006 Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung
4 2 ZUSAMMENFASSUNG Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Mai 2005 die Richtlinie 2005/14/EG zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung erlassen. Die Richtlinie ist bis zum 11. Juni 2007 in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie erfolgt im Wesentlichen eine Modernisierung der bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien. Die Ziele sind eine Aktualisierung und Verbesserung des Opferschutzes, die Schliessung bestehender Lücken und die Klarstellung einiger Richtlinienbestimmungen sowie die Lösung häufig auftretender Probleme, um einen besser funktionierenden Binnenmarkt für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu schaffen. Dies wird erreicht durch eine Anhebung der von Kraftfahrzeughaltern verlangten Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden. Weiters werden Fussgänger und Radfahrer als eigene Gruppen von Unfallopfern eingestuft und deren Versicherungsschutz bei Verkehrsunfällen verbessert. Die Schadenregulierung wird durch die generelle Gültigkeit der mit der Richtlinie 2000/26/EG eingeführten Regulierungsfristen und durch die elektronische Verfügbarkeit von Unfalldaten verbessert. Nicht zuletzt werden auch der Wechsel des Versicherers, die Erlangung von vorübergehendem Versicherungsschutz bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sowie die kurzfristige Versicherung von ausserhalb des Wohnsitzlandes des Halters gekauften Fahrzeugen erleichtert. Die vorliegende Richtlinie soll voraussichtlich durch eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes umgesetzt werden. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Verkehr und Kommunikation BETROFFENE BEHÖRDE Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5 3 Vaduz, 19. September 2006 p Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Juli 2006 zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Am 7. Juli 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (sog. 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Richtlinie sieht eine Frist bis 11. Juni 2007 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
6 4 2. ANLASS/NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Die Regierung und die EWR-Kommission des Landtages haben in ihren Sitzungen vom 4. Juli 2006 bzw. 5. Juli 2006 befunden, dass der Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf. 3. SCHWERPUNKTE DER RICHTLINIE Die am 11. Mai 2005 verabschiedete 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG dient der Aktualisierung, Modernisierung und Präzisierung der bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien. Die Richtlinie selbst hat keinen eigenen Gegenstand thematisiert, sondern revidiert und präzisiert im wesentlichen Teil die bisher bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien. So werden die Mindestdeckungssummen in der Pflichtversicherung für Personenschäden auf EUR 1 Million pro Unfallopfer oder EUR 5 Millionen pro Schadenfall sowie für Sachschäden auf EUR 1 Million pro Schadenfall neu festgelegt. Diese neuen Ansätze sind innert fünf Jahren nach Ablauf der allgemeinen Frist für die Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht umzusetzen. Weiters wird der Versicherungsschutz von Fussgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern weiter verbessert. Deren Personen- und Sachschaden sind zwingend von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs zu decken. Diesen Unfallgeschädigten darf auch kein Selbstbehalt auferlegt werden. Eine Verbesserung der Schadenregulierung wird dadurch erreicht, dass die mit der 4. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie (2000/26/EG) eingeführten Regulierungsfristen nunmehr generell für alle Kraftfahrzeug-Haftpflichtfälle gelten. Weiters müssen Unfalldaten, insbesondere der Polizeirapport, elektronisch verfügbar sein. Geschädigte, deren Vertreter und die Versicherer sollen so möglichst rasch Einsicht
7 5 in diese Daten nehmen können. Künftig hat auch jeder Versicherungsnehmer das Recht auf eine Schadenverlauferklärung, zumindest über die letzten fünf Jahre. Neu wird die nationale Auskunftsstelle (in Liechtenstein das Nationale Versicherungsbüro) auch in Inlandfällen auskunftspflichtig und hat der Garantiefonds auch blosse Sachschäden zu ersetzen, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden zu vergüten ist. In solchen Fällen kann jedoch ein Selbstbehalt von maximal EUR 500 hinsichtlich des zu ersetzenden Sachschadens vorgesehen werden. Daneben erfolgen in der 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG noch weitere Präzisierungen zum gewöhnlichen Standort eines Fahrzeugs, zur Versicherung von Importfahrzeugen sowie hinsichtlich der schon bisherigen Regelungen betreffend den Versicherungsschutz von Fahrzeuginsassen bei Fahruntauglichkeit, dem Verbot von Deckungsausschlüssen im Versicherungsvertrag bei längerem Auslandsaufenthalt eines Fahrzeuges sowie des bereits seit langem gültigen Direktanspruches eines Geschädigten gegenüber der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Weiterhin möglich bleiben auch Ausnahmen vom Versicherungsobligatorium hinsichtlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen. 4. GEPLANTE UMSETZUNG Die Umsetzung der 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG soll durch die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; LGBl Nr. 18 i.d.g.f.) sowie der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; LGBl Nr. 21 i.d.g.f.) erfolgen. Ob eine Anpassung von weiteren spezialgesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Da die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung von der Schweiz rezipiert worden sind, werden die notwendigen Anpassungen in Abstimmung mit den zuständigen Schweizer Behörden vorgenommen.
8 6 5. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Die Regierung ist gemeinsam mit der EWR-Kommission des Landtages zur Auffassung gelangt, dass die 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG dem Hohen Landtag gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung zur Zustimmung vorzulegen ist. Weiters wirft die Vorlage keine verfassungsmässigen Fragen auf. 6. FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN Der Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hat keine personellen und finanziellen Konsequenzen. Mit der Umsetzung der 5. Kfz-Haftpflicht- Richtlinie 2005/14/EG werden für die FMA keine zusätzlichen Aufgaben eingeführt werden. Die bisher der FMA übertragenen Aufgaben sind mit den bestehenden personellen Ressourcen machbar. 7. STELLUNGNAHME DER VERBÄNDE Die 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG wurde den EWR-Kontaktpersonen zur Stellungnahme zugestellt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 8. VERHÄLTNIS ZUR SCHWEIZ Da wie vorstehend unter Ziff. 4 ausgeführt - die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Schweiz rezipiert worden sind, werden die notwendigen Anpassungen in Abstimmung mit den zuständigen Schweizer Behörden vorgenommen. Die Umsetzung der 5. Kfz- Haftpflicht-Richtlinie zieht daher kein besonderes Regulierungsgefälle mit der Schweiz nach sich.
9 7 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR- Ausschusses die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
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11 ENTWURFSFASSUNG DECISION OF THE EEA JOINT COMMITTEE No 86/2006 of 7 July 2006 amending Annex IX (Financial services) to the EEA Agreement THE EEA JOINT COMMITTEE, Having regard to the Agreement on the European Economic Area, as amended by the Protocol adjusting the Agreement on the European Economic Area, hereinafter referred to as the Agreement, and in particular Article 98 thereof, Whereas: (1) Annex IX to the Agreement was amended by Decision of the EEA Joint Committee No 60/2006 of 2 June (2) Directive 2005/14/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 amending Council Directives 72/166/EEC, 84/5/EEC, 88/357/EEC and 90/232/EEC and Directive 2000/26/EC of the European Parliament and of the Council relating to insurance against civil liability in respect of the use of motor vehicles 2 is to be incorporated into the Agreement, HAS DECIDED AS FOLLOWS: Article 1 Annex IX to the Agreement shall be amended as follows: 1. The following indent shall be added in points 7 (Second Council Directive 88/357/EEC), 8 (Council Directive 72/166/EEC) and 9 (Second Council Directive 84/5/EEC): L 0014: Directive 2005/14/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 (OJ L 149, , p. 14). 1 OJ L 2 OJ L 149, , p. 14.
12 2. The following shall be added in point 10 (Third Council Directive 90/232/EEC):, as amended by: L 0014: Directive 2005/14/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 (OJ L 149, , p. 14). 3. The following shall be added in point 10a (Directive 2000/26/EC of the European Parliament and of the Council):, as amended by: L 0014: Directive 2005/14/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 (OJ L 149, , p. 14). The provisions of the Directive shall, for the purposes of this Agreement, be read with the following adaptation: Article 4(8) shall read as follows: The appointment of a claims representative shall not in itself constitute the opening of a branch within the meaning of Article 1(b) of Directive 92/49/EEC and the claims representative shall not be considered an establishment within the meaning of Article 2(c) of Directive 88/357/EEC. Article 2 The texts of Directive 2005/14/EC in the Icelandic and Norwegian languages, to be published in the EEA Supplement to the Official Journal of the European Union, shall be authentic. Article 3 This Decision shall enter into force on 8 July 2006, provided that all the notifications under Article 103(1) of the Agreement have been made to the EEA Joint Committee *. Article 4 This Decision shall be published in the EEA Section of, and in the EEA Supplement to, the Official Journal of the European Union. * [No constitutional requirements indicated.] [Constitutional requirements indicated.]
13 Done at Brussels, 7 July For the EEA Joint Committee The President Oda Helen Sletnes The Secretaries to the EEA Joint Committee Ø. Hovdkinn M. Brinkmann
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