Gaujugendordnung Ordnung der Turnerjugend im Turngau Schwarzwald

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1 Im Rahmen der Satzung des Turngau Schwarzwald gibt sich die Turnerjugend diese Jugendordnung 1 Name und Mitgliedschaft Die Turnerjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen und Kinder in Turngau Schwarzwald und ihrer gewählten Vertreter. Sie ist Mitglied der Schwäbischen Turnerjugend und damit auch der Deutschen Turnerjugend und der Württembergischen Sportjugend. 2 Grundsätze 2.1 Die Turnerjugend will ihren Jugendlichen und Kindern helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. 2.2 Sie erstrebt die sich selbstständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen und der Gesellschaft bewusst ist und danach handelt. 2.3 Sie fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. 2.4 Sie ist parteipolitisch neutral und übt religiöse, weltanschauliche und rassische Toleranz. 2.5 Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung. 2.6 Sie setzt sich für den Erhalt und den Schutz der natürlichen Umwelt ein. 2.7 Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Deutsche Turnen, wie es geschichtlich gewachsen ist und zeitgemäße Formen entwickelt. 3 Aufgaben 3.1 Die Turnerjugend sieht als ihre Hauptaufgabe die vielseitigen Leibesübungen. Sie erfüllt damit in ihrem Gemeinschaftsleben gesundheitliche und soziale, bildungs- und gesellschaftspolitische Aufgaben. 3.2 Sie fördert das Streben nach persönlicher, aber auch absoluter sportlicher Leistung, sofern die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nicht gefährdet wird. Das Leistungsstreben steht als Erlebniswert und als Beitrag zur Persönlichkeitsbildung im Dienste der Erziehungsaufgabe. 3.3 Sie bemüht sich um zeitgerechte Formen für eine jugendgemäße Freizeitgestaltung in der Gemeinschaft. Sie legt Wert auf aktive Jungendgruppen. 3.4 Sie sieht es als eine ihrer Aufgaben, die Kultur des eigenen Volkes zu fördern und durch eigene Initiativen zu bereichern. 3.5 Sie will durch internationale Begegnungen zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen. 3.6 Sie arbeitet bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben mit allen Erziehungsträgern und Jugendverbänden zusammen. Seite 1/1

2 4 Organisation 4.1 Die Turnerjugend führt sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Turngaues. 4.2 Die Ordnung der Turnerjugend gilt im Grundsatz für die Vereine im Turngau. 5 Organe 5.1 Der Gaujugendturntag 5.2 Der Gaujugendausschuss 5.3 Der Turnausschuss Kinder 5.4 Der Turnausschuss Jugend 5.5 Der Arbeitskreis allg. Jugendarbeit 6 Gaujugendturntag 6.1 Der Gaujugendturntag ist das oberste beschließende Organ. 6.2 Dem Gaujugendturntag gehören stimmberechtigt an: 1. Die Mitglieder des Jugendausschusses, der Turnausschüsse Kinder und Jugend sowie des Arbeitskreises allg. Jugendarbeit. 2. Abgeordnete der Vereine im Turngau Schwarzwald Die Hälfte der Abgeordneten sollte unter 25 Jahren sein. Stimmberechtigt beim Gaujugendturntag sind Jugendliche, die im Wahljahr mindestens 14 Jahre alt werden und die im Kinder- und Jugendbereich tätigen Mitarbeiter der Vereine. Wählbar ist, wer im Wahljahr mindestens 16 Jahre alt wird. 6.3 Dem Gaujugendturntag obliegt es 1. die Berichte des Jugendausschusses entgegenzunehmen und diesen zu entlasten, 2. die Mitglieder des Gaujugendausschusses, der Turnausschüsse Kinder und Jugend, des Arbeitskreises allg. Jugendarbeit sowie die Abgeordneten zum Schwäbischen Jugendturntag zu wählen, die Zahl der Abgeordneten zum Schwäbischen Jugendturntag wird durch die Jugendordnung der Schwäbischen Turnerjungend geregelt. 3. die Richtlinien für die Arbeit der Turnerjugend festzulegen, 4. die Jugendordnung zu ändern, 5. über Anträge zu beschließen, 6. vom Jugendturntag ein Protokoll zu erstellen 6.4 Der Gaujugendturntag tritt in der Regel alle zwei Jahre unter der Leitung des/der Vorsitzenden der Turnerjugend oder eines dazu bestimmten Mitgliedes des Jugendausschusses zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausnahme 9 Seite 2/2

3 Ort, Zeit und Tagesordnung gibt der Gaujugendausschuss mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben bekannt. 6.5 Ein außerordentlicher Gaujugendturntag kann nach Bedarf durch den Jugendausschuss einberufen werden. 6.6 Sofern diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt, gilt zum Gaujugendturntag die Geschäftsordnung zum Schwäbischen Jugendturntag. 6.7 Die Teilnahme am Gaujugendturntag durch mindestens einen Delegierten ist für jeden Mitgliedesverein Pflicht. Mitgliedsvereine, die zu einem Gaujugendturntag keinen Delegierten entsenden, werden im darauffolgenden Jahr von der Teilnahme an allen Turngauveranstaltungen ausgeschlossen. Der Ausschluss entfällt rückwirkend, wenn der betroffene Verein spätestens vier Wochen nach dem Gaujugendturntag an den Turngau ein Bußgeld in Höhe von 150,00 bezahlt. 7 Jugendausschuss 7.1 Der Jugendausschuss ist im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse des Gaujugendturntags ausführendes und beschließendes Organ. 7.2 Den Jugendausschuss bilden: der/die 1. Vorsitzende der Turnerjugend 2. Turnwart/in Kinder 3. Turnwart/in Jugend 4. Fachwart/in für den Elementarbereich 5. Referent/in allg. Jugendarbeit 6. Referent/in Öffentlichkeitsarbeit 7. Schriftführer/in 8. Beisitzer/in Gerätturnen männl. 9. Beisitzer/in Gerätturnen weibl. 10. Beisitzer/in allg. Gymnastik 11. Beisitzer/in RSG 12. Beisitzer/in Mehrkampf 13. Beisitzer/in Gruppenarbeit 14. Beisitzer/in Turnspiele 15. Beisitzer/in Orientierungslauf 16. Beisitzer/in Rhönrad 17. Beisitzer/in Trampolin 18. Beisitzer/in Skilauf 19. Beisitzer/in Wandern 20. Beisitzer/in Musik- und Spielmannswesen 21. Beisitzer/in ohne besondere Bereichzuweisung 22. Beisitzer/in ohne besondere Bereichzuweisung 23. Lehrwart/in 7.3 Beisitzer für die Fach- und Turnausschüsse werden nur dann besetzt, wenn sich ein entsprechender Fach- oder Turnausschuss gebildet hat und/oder sich aus der fachlichen Arbeit der Vereine ein Bedarf ergibt. Seite 3/3

4 7.4 Die Mitglieder 1 22 werden vom Gaujugendturntag auf 2 Jahre gewählt. Der Lehrwart ist Mitglied des Jugendausschusses kraft Amtes. Die Mitglieder 1 3 werden durch den Gauturntag bestätigt. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet eines der Jugendausschussmitglieder zwischenzeitlich aus, so beauftragt der Jugendausschuss einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zum nächsten Jugendturntag Der/die Vorsitzende der Turnerjugend vertritt den Jugendausschuss nach außen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Für Turnwart Kinder und Turnwart Jugend gilt dies entsprechend im jeweiligen Bereich. 2. Der Jugendausschuss erledigt alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. 7.7 Für Sonderaufgaben kann der Jugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit bilden. Die Mitgliederzahl eines Arbeitskreises ist in der Regel auf fünf beschränkt. 8 Turnausschüsse und Arbeitskreise 8.1 Mitglieder des Turnausschusses Kinder sind: 1. Turnwart/in Kinder als Vorsitzende/r 2. Fachwart/in für den Elementarbereich 3. Beisitzer/in Gerätturnen männl. 4. Beisitzer/in Gerätturnen weibl. 5. Beisitzer/in Mehrkampf 6. Beisitzer/in allg. Gymnastik 7. Beisitzer/in RSG 8. Referent/in Öffentlichkeitsarbeit 9. Beisitzer/in ohne besondere Bereichszuweisung Mitglieder Nr. 1 8 sind Mitglied kraft Amtes. Die Anzahl der Beisitzer Nr. 9 ist nicht bestimmt. 8.2 Mitglieder des Turnausschusses Jugend sind: 1. Turnwart/in Jugend als Vorsitzende/r 2. Beisitzer/in Gerätturnen männl. 3. Beisitzer/in Gerätturnen weibl. 4. Beisitzer/in Mehrkampf 5. Beisitzer/in allg. Gymnastik 6. Beisitzer/in RSG 7. Referent/in Öffentlichkeitsarbeit 8. Beisitzer/innen ohne besondere Bereichzuweisung Mitglieder Nr. 1 7 sind Mitglied kraft Amtes. Die Anzahl der Besitzer Nr. 8 ist nicht bestimmt. 8.3 Mitglieder des Ausschusses allg. Jugendarbeit sind: 1. der/die Referent/in für allg. Jugendarbeit als Vorsitzende/r 2. Beisitzer/innen ohne besondere Bereichzuweisung Der/die Referent/in für allg. Jugendarbeit ist Mitglied kraft Amtes. Die Zahl der Beisitzer ist nicht bestimmt. Seite 4/4

5 9 Änderung der Jugendordnung Nur der Gaujugendturntag kann diese Jugendordnung ändern. Änderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Jugendordnung sind nicht zugelassen. Anträge zur Änderung der Jugendordnung sind im Wortlaut mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Änderungen hierzu sind bis 2 Tage vor dem Jugendturntag dem Gaujugendausschuss schriftlich einzureichen. Sie werden auf dem Gaujugendturntag den Abgeordneten schriftlich vorgelegt. Angenommen durch den Gaujugendturntag Oberndorf, 20. Oktober 1990 Waldmössingen, 16. Oktober 1993 Seitingen Oberflacht, 22. Oktober 1994 Fridingen, 25. November 2006 Seite 5/5

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