1. Was versteht man unter dem Europarecht im weiten bzw. im engen Sinne? 2. Was versteht man a) unter dem Gemeinsamen Markt?

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1 1. Was versteht man unter dem Europarecht im weiten bzw. im engen Sinne? 2. Was versteht man a) unter dem Gemeinsamen Markt? Europarecht im weiten Sinne: das Recht aller europäischer Organisationen und Pakte (EU, OECD, OSZE, EFTA usw.). Europarecht im engen Sinne: das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Der EUV führt einige Merkmale auf, die solch einen Gemeinsamen Markt auszeichnen. Beispiele: Beseitigung von Hindernissen für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten; Förderung der Forschung und des Verbraucherschutzes b) unter der Wirtschaftsunion? Die Einführung einer gemeinsamen Wirtschaftspolitik durch Koordinierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken. c) unter der Währungsunion? Die Einführung des Euro als einheitlicher europäischer Währung, Art. 3 Abs. 4 AEEUV (ex-art. 4 Abs. 2 EGV). d) unter dem Binnenmarkt? Der Begriff wird in Art. 26 EUV n.f. (ex-art.14 EGV definiert: ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei flottieren können. 3. Was versteht man unter der Europäischen Union? 4. Was versteht man unter der Unionsbürgerschaft? Durch den Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) vom wurde die Europäische Union (EU) gegründet. Der EWG- Vertrag heißt seitdem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Grundlage der EU sind die Europäischen Gemeinschaften (EG, EAG, EKGS). Diese werden durch die Politiken und Formen der Zusammenarbeit der EU ergänzt. Die EU ist gewissermaßen das gemeinsame Dach der drei Gemeinschaften sowie der durch die EU geregelten Politiken. Der EU-Vertrag weitete die Gemeinschaftstätigkeit. auf neue Politikbereiche aus (Beispiele: Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion; Einführung einer Unionsbürgerschaft). Außerdem etablierte er eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen der Außenund Sicherheitspolitik sowie der Justiz- und Innenpolitik Das Drei-Säulen-Modell des Vertrags von Maastricht gilt seit dem Vertrag von Lissabon nicht weiter. Die Europäische Union, die nunmehr mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Vertrag von Lissabon verschwindet also die Säulenstruktur und die Union erhält einen neuen institutionellen Rahmen. Nach Art. 20 AEEUV (ex-art. 17 EGV) ist Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates; d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten (vgl. auch Art AEEUV).

2 5. Nennen Sie die Organe der Europäischen Union! das Europäische Parlament der Europäische Rat der Rat die Europäische Kommission der Gerichtshof der Europäischen Union Die Europäische Zentralbank der Rechnungshof vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 EUV n.f (exart. 7 Abs. 1 EGV) 6. Welche Hilfsorgane gibt es? Den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen, die beratende Aufgaben wahrnehmen (Art. 13 Abs. 4 EUV n.f). 7. Welches Organ ist das wichtigste? Der Rat (Art. 26 AEEUV, ex-art. 202 ff. EGV). Er ist das Hauptrechtsetzungsorgan der Gemeinschaft. Der Rat erlässt ggf. zusammen mit dem EP- alle wesentlichen Rechtsakte (Art. 294 AEEUV). 8. Darf der Rat immer dann Recht setzen, wenn er dies für notwendig hält? Nein; es gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 EUV (ex-art. 5 Abs. 1 EGV). Der Rat darf also nur tätig werden, wenn er durch eine spezielle Ermächtigungsnorm dazu ermächtigt ist. Alle der Union nicht übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Artikel 5 EUV n.f (ex-artikel 5 EGV) (1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. (2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. (3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren. (4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. 9. Was ändert sich durch den am in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon? Gehen Sie auf folgende Fragen ein: a) Welche Verträge werden durch den Vertrag von Lissabon geändert? b) Gilt das Drei-Säulen-Modell des Vertrags von Maastricht weiter? Mit ihm werden die beiden grundlegenden Verträge geändert, nämlich der Vertrag über die Europäische Union (EUV n.f.) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der nunmehr Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt. Nein. Die Europäische Union, die nunmehr nach Art. 47 EUV n.f. mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist (kann z.b. völkerrechtlich verbindliche Verträge schließen), tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Vertrag von Lissabon verschwindet also die Säulenstruktur und die Union erhält einen neuen institutionellen Rahmen.

3 c) Welche neuen Organstrukturen sieht der Vertrag von Lissabon vor? d) Wie werden die Rechte der nationalen Parlamente gestärkt? e) Was ändert sich hinsichtlich des EuGH? Die Zahl der Parlamentssitze darf 750 nicht überschreiten; kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze (Art. 14 EUV n.f.). Europäischer Rat (wie die regelmäßigen Gipfel der Staats- und Regierungschefs offiziell heißen) wird eigenes Organ (Art. 15 EUV n.f.). Der Europäische Rat wird durch einen permanenten Präsidenten (auf zwei Jahre gewählt) vorbereitet und geleitet. Bisher wechselt die Präsidentschaft des Europäischen Rates alle sechs Monate. Die Zahl der bis zum ernannten Kommissionsmitglieder beträgt 27 (je 1 pro Land), einschließlich des Präsidenten und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Ab dem zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten (Art. 17 EUV n.f.). Der Präsident der Europäischen Kommission, der politische Chef der EU-Exekutive, wird zukünftig vom Parlament gewählt und benötigt dafür eine absolute Mehrheit der Abgeordneten, statt wie bisher eine einfache Mehrheit. Vorgeschlagen wird er von den Regierungen der Mitgliedsstaaten, wobei die Ergebnisse der vorangegangenen Europawahl zu berücksichtigen sind (Art. 17 Abs. 7 EUV n.f.). Der europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik (fungiert als EU- Außenminister, leitet den Rat der Außenminister und ist zugleich Vizepräsident der Kommission. Dem Hohen Vertreter unterstellt wird ein neu zu schaffender Europäischer Auswärtiger Dienst, der sowohl aus EU-Beamten als auch aus nationalen Diplomaten bestehen wird. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) entscheidet zukünftig in weitaus mehr Fällen mit qualifizierter Mehrheit. Ab dem gilt als qualifizierte Mehrheit die sog doppelte Mehrheit. Ein Mehrheitsbeschluss muss dann von mindestens 55% der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern (Art. 16 Abs. 4 EUV n.f.) getragen werden, die mindestens 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren. Nationale Parlament, also beispielsweise der Deutsche Bundestag, haben künftig die Möglichkeit, neue EU-Gesetzgebung direkt zu überprüfen und, wenn sie der Meinung sind, dass die EU ihre Kompetenzen überschreitet, innerhalb von acht Wochen nachdem ein Vorschlag vorgelegt wird die Notbremse ziehen, indem sie förmlich eine Revision oder den Rückzug des Vorschlags fordern (Art. 12 EUV n.f.). Als eines der Organe, deren Bezeichnung sich ändert, wird die Gesamtheit des Gerichtssystems der Union in Gerichtshof der Europäischen Union umbenannt, der aus drei Gerichten besteht: Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst bzw. weitere Fachgerichte (Art. 19 EUV n.f.). Der Gerichtshof erwirbt eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, da die Säulen verschwinden und die ex-art. 35 EUV und ex- Art. 68 EG, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkten, werden durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben. Darüber hinaus erhält die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge. Sie wird damit Teil der Gruppe der Verfassungsbestimmungen, zu denen sich der Gerichtshof äußern kann (Ausnahmen für das Vereinigte Königreich, Polen und Tschechische Republik). Der Vertrag von Lissabon lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen von Einzelnen (natürliche oder juristische Personen) gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.

4 f) Wie werden die Gemeinschaftsaufgaben gestärkt? g) Wird der Entscheidungsprozess durch den Vertrag von Lissabon demokratischer? h) Kann ein Mitgliedstaat auch aus der Union austreten? 10. Inwiefern unterscheiden sich Rechtsakte, die auf der Grundlage der EG-Verträge erlassen werden, von Rechtsakten anderer internationaler Organisationen? 11. Was versteht man unter dem primären Gemeinschaftsrecht? 12. Was versteht man unter dem sekundären Gemeinschaftsrecht? 13. Nach Art. 288 Abs. 2 AEEUV (ex-art. 249 Abs. 2 EGV) gilt eine Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Was versteht man darunter? 14. Wodurch zeichnen sich Richtlinien nach Art. 288 AEEUV (ex-art. 249 Abs. 3 EGV) aus? 15. Was kann die Kommission tun, wenn ein Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht nach Art. 288 Abs. 2 AEEUV (ex-art. 249 Abs. 3 EGV) nicht nachkommt? Klarer Wertekatalog durch die Charta der Grundrechte nach Art. 6 EUV n.f.: (Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte). die vier Grundfreiheiten sowie die politische, wirtschaftliche und soziale Freiheit der europäischen Bürger werden garantiert und gestärkt. Klarer Zielkatalog: - Förderung des Friedens, der Werte und der Völker der Mitgliedstaaten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Binnenmarkt, Nachhaltigkeit, ökosoziale Marktwirtschaft Wahrung des kulturellen Erbes Regelung der Aufgabenverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten Neue Zukunftskompetenzen: Klima und Energie Ja. Durch den Vertrag von Lissabon wird die Anzahl der Politikbereiche erhöht, in denen die direkt gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem aus den Ministern der einzelnen Mitgliedstaaten gebildeten Europäischen Rat die EU-Rechtsvorschriften billigen müssen (sogenanntes Mitentscheidungsverfahren ). Der Vertrag von Lissabon verbessert die demokratische Kontrolle der Europäischen Union durch eine Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und auch der Parlamente der einzelnen Mitgliedstaaten. Mit dem Vertrag werden die Zuständigkeitsbereiche zwischen der Union und den Mitgliedstaaten genauer definiert. Ja; Nach Art. 50 EUV n.f. kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. Die Mitgliedstaaten haben für bestimmte Bereiche Hoheitsrechte auf die Gemeinschaft übertragen. Die Gemeinschaft übt die ihr übertragene Hoheitsgewalt selbstständig aus. Rechtsakte der EG stellen also eine eigene Rechtsordnung dar. das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Gemeinschaftsverträgen samt ihrer Anhänge und Protokolle. Darunter versteht man das Recht, das die Organe der Gemeinschaft nach Maßgabe des EG-Vertrags schaffen. Das sind in erster Linie die in Art. 288 AEEUV (ex-art. 249 EGV) genannten Handlungsformen (Verordnung, Richtlinie, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen). Eine Verordnung berechtigt und verpflichtet ihre Adressaten unmittelbar; ein spezieller Umsetzungsakt des nationalen Gesetzgebers ist nicht erforderlich. Die Verordnung wird bereits mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG wirksam, ohne dass sie vom Bundestag umgesetzt werden muss. Die unmittelbare Anwendbarkeit bewirkt, dass das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich gilt. Ein gegensätzliches deutsches Gesetz tritt hinter die Verordnung zurück; es ist nicht anwendbar. Richtlinien enthalten regelmäßig nur allgemeine Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten. Diese Zielvorgaben muss der nationale Gesetzgeber in innerstaatliches Recht umsetzen. Erst dann wird eine Richtlinie für den einzelnen Bürger verbindlich. Man spricht daher auch von einem zweistufigen Rechtsetzungsverfahren, weil die Form und Mittel den innerstaatlichen Stellen überlassen wird. Sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 AEEGV einleiten.

5 16. Richtlinien sind in der Regel nicht unmittelbar anwendbar. Unter welchen Voraussetzungen sind sie es nach der Rechtsprechung des EuGH dennoch? 17. Welche Folgen hat es, wenn eine Richtlinie nach den oben geschilderten Grundsätzen unmittelbar anwendbar ist? 18. Eine Richtlinie ist unmittelbar anwendbar, weil sie der Mitgliedstaat nicht fristgerecht umgesetzt hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenüber wem kann ein begünstigter Einzelne seine Rechte aus der Richtlinie geltend machen? Drei Voraussetzungen: 1. der Mitgliedstaat hat die Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt 2. die Bestimmungen der Richtlinie sind unbedingt und hinreichend genau 3. sie verleihen dem Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten Rechte In diesem Fall sind alle nationalen Behörden sowie die Gerichte dazu verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie als geltendes Recht zu beachten. Der Einzelne kann sich außerdem gegenüber allen Trägern der öffentlichen Gewalt auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen. In erster Linie gegenüber den Mitgliedstaaten; man spricht insoweit von der vertikalen Direktwirkung der Richtlinie. 19. Kann sich der begünstigte Einzelne auch gegenüber einem anderen Privaten auf die Richtlinie berufen? 20. Inwiefern wirken sich Richtlinien mittelbar auf die Rechtsbeziehungen Privater aus? 21. Eine Richtlinie des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten, Einrichtungen zu schaffen, die für die Fortbezahlung von Arbeitnehmern sorgen, wenn deren Firma in Konkurs geraten ist. Italien setzt die Richtlinie nicht fristgerecht um. Ist das Land betroffenen Arbeitnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet? 22. Unter welchen Voraussetzungen sind Vorschriften des Primärrechts unmittelbar anwendbar? 23. Wird eine Norm des nationalen Rechts unwirksam, wenn sie gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstößt? 25. Was muss ein Gericht tun, das einen Gemeinschaftsrechtsakt wegen Kompetenzüberschreitung für unanwendbar hält? Das ist umstritten. Der EuGH und die h. L. lehnen eine solche horizontale Direktwirkung ab; ihre Argumentation: Richtlinien verpflichten lediglich die Mitgliedstaaten, nicht aber Einzelne; eine direkte Wirkung gegenüber Einzelnen ist damit unvereinbar. Die Direktwirkung von Richtlinien erfüllt eine Sanktionsfunktion; der Einzelne ist aber nicht für die fehlende Umsetzung verantwortlich; er darf daher auch nicht benachteiligt werden. Dadurch, dass das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung folgt aus Art. 4 Abs. 3 EUV n.f (ex-art. 10 EGV). Sie trifft alle Träger öffentlicher Gewalt. Der Fall lehnt sich an die Entscheidung des EuGH Francovich und Bonifaci an. Der EuGH hat eine Schadensersatzpflicht des italienischen Staates bejaht. Diese folge aus dem Gebot, die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten ( effet utile ), dem Rechtsschutzgebot sowie aus Art. 4 Abs. 3 EUV n.f (ex- Art. 10 EGV). 1. Die Vorschrift muss rechtlich vollkommen sein; dies ist der Fall, wenn sie ohne weitere Konkretisierung anwendbar ist. 2. die Vorschrift muss inhaltlich unbedingt sein; sie darf also nicht mit einem Vorbehalt versehen sein. 3. die Vorschrift muss den Mitgliedstaaten Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen. Nach Ansicht des BVerfG genießt das Gemeinschaftsrecht keinen vorbehaltlosen Vorrang gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht Begründung: Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 GG erlaubt keine unbegrenzte Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU. Die Übertragung findet vielmehr ihre Grenzen in den Grundsätzen des Art. 79 Abs. 3 GG; sie darf also nicht das Grundgefüge der Verfassung verletzen - zum Grundgefüge der Verfassung gehören insbesondere auch die Grundrechte somit tritt das Gemeinschaftsrecht hinter das deutsche Verfassungsrecht zurück, wenn es die in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Prinzipien berührt. Es muss den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEEUV (ex-art. 234 EGV) anrufen. Erst nach einer Zurückweisung der Einwände durch den EuGH, kommt eine Anrufung des BVerfG (konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG) in Betracht.

6 26. Nennen Sie Beispiele für Vorschriften des Primärrechts, die unmittelbar anwendbar sind! Diskriminierungsverbot (Art. 12 AEEUV, ex Art. 12 EGV) Zollunion (Art. 28 AEEUV, ex-art. 23 EGV) keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung (Art. 30 AEEUV, ex-art. 25) Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Art. 34 AEEUV, ex-art. 28) Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen (Art. 35 AEEUV, ex-art. 29) Keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten durch staatliche Handelsmonopole (Art. 37 AEEUV, ex-art. 31 Abs. 1 und 2) Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEEUV, ex-art. 39) Abbau der Beschränkungen des Niederlassungsrechts (Art. 49 AEEUV, ex- Art. 43) Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEEUV, ex-art. 49 Abs. 1) Keine höheren Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten (Art. 110 AEEUV, ex-art. 90 Abs. 1 und 2) Gleiches Entgelt für Männer und Frauen (Art. 157 AEEUV, ex-art. 141) 27. Welche Grundfreiheiten gibt es? Es gibt vier Grundfreiheiten: 1. den freien Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 AEEUV (ex-art. 23 ff., 28 ff. EGV) 2. den freien Personenverkehr, Art. 45, 49 ff. AEEUV (ex-art. 39 ff., 43 ff. EGV) 3. die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEEUV (ex-art. 49 ff. EGV) 4. den freien Kapitalverkehr, Art. 63 ff AEEUV (ex-art. 56 Abs. 1, 57 ff. EGV). 28. Sind die Bestimmungen aus dem Bereich der Grundfreiheiten unmittelbar anwendbar? 29. Welche Folge hat die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundfreiheiten? Ja; der EuGH hat die wichtigsten Bestimmungen aus diesem Bereich für unmittelbar anwendbar erklärt; einzige Ausnahme: die Freiheit des Kapitalverkehrs. Jeder Begünstigte kann sich vor den Gerichten und der Verwaltung der Mitgliedstaaten auf die Grundfreiheiten berufen. Entgegenstehendes nationales Recht tritt hinter die Bestimmungen zurück. 30. Welcher Grundsatz ist in allen vier Grundfreiheiten enthalten? 31. Was versteht man unter dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung? 32. In welchem Verhältnis stehen die vier Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEEUV (ex-12 EGV)? 33. Zwischen welchen Formen der Diskriminierung unterscheidet man? 34. Welche Form der Diskriminierung verbieten die vier Grundfreiheiten? 35. Verbieten die vier Grundfreiheiten jede unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern bzw. einheimischen und ausländischen Waren? 36. Was versteht man unter einer umgekehrten Diskriminierung? Alle vier Grundfreiheiten verbieten in ihrem Anwendungsbereich jegliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunft einer Ware. Dieser Grundsatz besagt: die Mitgliedstaaten müssen Staatsangehörige bzw. Waren aus anderen Mitgliedstaaten genauso behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen bzw. wie im Inland produzierte Waren. Die vier Grundfreiheiten stellen spezielle Ausformungen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes dar. Art. 18 AEEUV (ex-art. 12 EGV) findet daher nur subsidiär Anwendung. Man unterscheidet zwei Formen der Diskriminierung: 1. offene Diskriminierung: eine staatliche Regelung stellt ausdrücklich auf die Inländer- oder Ausländereigenschaft ab. 2. versteckte Diskriminierung: eine Regelung unterscheidet nicht zwischen Inländer- und Ausländereigenschaft; sie betrifft jedoch in erster Linie Inländer oder Ausländer (Vorschrift stellt auf Wohnsitz oder Sprachkenntnisse ab o.ä.). Die vier Grundfreiheiten verbieten jede Form der Diskriminierung, also sowohl die offene als auch die versteckte Diskriminierung. Nein; eine unterschiedliche Behandlung stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie aus sachlichen Gründen geboten und verhältnismäßig ist. In Einzelfällen können Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten aufgrund der Grundfreiheiten besser gestellt sein als Inländer. Beispiel: bestimmte Lebensmittelvorschriften finden auf eingeführte Waren keine Anwendung, da sie den freien Warenverkehr einschränken würden.

7 37. Verbietet der EUV (ex-egv) eine umgekehrte Diskriminierung? 38. Welche Mittel sieht der EUV (ex-egv) zur Erreichung des freien Warenverkehrs vor? 39. Unter welcher Voraussetzung sind die Vorschriften der Art. 30, 34 ff. AEEUV (ex-art. 25 ff., 28 ff. EGV anwendbar? 40. Ist es gleichgültig, aus welchem Land die Waren stammen? 41. Die BRD erhebt Einfuhrzölle auf französische Käsesorten. Das Importunternehmen U weigert sich, die Zölle zu bezahlen. Zu Recht? 42. Was versteht man unter Zöllen isd. Art. 30 AEEUV (ex-art. 25 EGV)? 43. Was versteht man unter Abgaben gleicher Wirkung? 44. Was versteht man unter mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen isd. Art. 34, 35 AEEUV (ex-art. 28, 29 EGV)? 45. Was versteht man unter Maßnahmen gleicher Wirkung isd. Art. 34, 35 AEEUV (ex-art. 28, 29 EGV)? 46. Ein deutsches Gesetz untersagt den Verkauf von Waren unter dem Einkaufspreis. Zwei deutschen Kaufleuten wird vorgeworfen, italienische Teigwaren unter Einkaufspreis verkauft zu haben. Dürfen sie verurteilt werden? 47. Ein deutsches Gesetz verbietet es Bäckern, in der Nacht ihre Produkte herzustellen. Das in Aachen niedergelassene Unternehmen U würde gerne morgens Brötchen in den Niederlanden verkaufen. Es sieht sich daran jedoch durch das Nachtbackverbot gehindert. Verstoß gegen Art. 35 AEEUV (ex-art. 29 EGV)? 48. Aus welchen Elementen besteht die Freiheit des Personenverkehrs? Nach Ansicht des EuGH und der h. M. steht der EGV einer Inländerdiskriminierung nicht entgegen. Inländer können sich gegenüber ihrem Heimatstaat also nicht auf die Bestimmungen der Grundfreiheiten berufen. Zwei Mittel: 1. das Verbot von Ein- und Ausführzöllen (Art. 30 AEEUV, ex-art. 25 EGV) sowie 2. die Abschaffung aller mengenmäßigen Beschränkungen (Art. 34 AEEUV, ex-art. 28 ff. EGV). Unter der Voraussetzung, dass es sich um Waren isd. Art. 28 AEEUV (ex- Art. 23 Abs. 2 EGV) handelt. Waren sind alle Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Nein; erfasst werden vielmehr nur Waren aus den Mitgliedstaaten sowie Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, Art. 28 Abs. 2, 29 AEEUV (ex-art. 23 Abs. 2, 24 EGV). Ja; das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen aus Art. 30 AEEUV (ex-art. 25 EGV) ist unmittelbar anwendbar. Es ist also anstelle der entgegenstehenden innerstaatlichen Maßnahmen anwendbar. Der Begriff des Zolls ist formal zu verstehen. Zölle sind also alle Abgaben, die als Zoll bezeichnet werden und bei der Ein- oder Ausfuhr vom Staat erhoben werden Abgaben gleicher Wirkung sind finanzielle Belastungen, die der Staat einseitig wegen des Grenzübertritts der Ware auferlegt; nicht erfasst werden aber Belastungen, die ein angemessenes Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste darstellen. Mengenmäßige Beschränkungen sind sämtliche staatliche Maßnahmen, die die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr einer Ware - der Menge oder dem Wert nach begrenzen. Der Begriff wird vom EuGH in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt nach der sog. Dassonville-Formel des EuGH werden alle Maßnahmen erfasst, - die geeignet sind, den innerstaatlichen Handel - unmittelbar oder mittelbar tatsächlich oder potentiell zu behindern Eine Verurteilung der Kaufleute könnte gegen Art. 34 AEEUV (ex-art. 28 EGV) verstoßen, da das in Frage stehende Gesetz den Absatz importierter Waren in einer bestimmten Form verhindert; es wirkt sich damit hinderlich auf den Warenverkehr in der Gemeinschaft aus. Hinsichtlich der Vermarktung von Waren unterscheidet der EuGH (grundlegend in der Rechtssache Keck ) zwischen zwei Regelungsarten: 1. produktbezogene Regelungen: Maßnahmen gleicher Wirkung 2. Regelungen, die alleine die Verkaufsmodalitäten betreffen (Beispiel: Ladenschlussgesetz): keine Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 35 AEEUV (ex-art. 29 EGV) erfasst anders als Art. 34 AEEUV (ex-art. 28 EGV) nicht unterschiedslos geltende Maßnahmen. Grund: in der Regel versucht ein Staat eher den Import ausländischer Waren zu als die Ausfuhr inländischer Waren zu erschweren. Das deutsche Gesetz gilt unterschiedslos für inländische wie für ausländische Bäcker es bedarf daher keiner besonderen Rechtfertigung. Aus zwei Elementen: 1. Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art AEEUV (ex-art EGV) 2. Niederlassungsfreiheit, Art AEEUV (ex-art EGV).

8 49. Was sind die wesentlichen Elemente der Arbeitnehmerfreiheit? Art. 45 AEEUV (ex-artikel 39 EGV) (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. 50. Welchen Zweck verfolgt Art. 45 AEEUV (ex-art. 39 EGV)? 51. Welche Einschränkungen enthält Art. 45 AEEUV (ex-art. 39 EGV)? 52. Angenommen, ein deutsches Gesetz verböte es deutschen Arbeitnehmern, in Spanien zu arbeiten. Wäre das Gesetz wirksam? 53. Was versteht man unter einem Arbeitnehmer isd. Europarechts? 54. Gilt nur derjenige als Arbeitnehmer, der bereits beschäftigt ist? 55. Wann tritt im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreiheit das Problem der Inländerdiskriminierung auf? 56. Kann sich ein inländischer Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, um Schutz gegen eine Inländerdiskriminierung zu erlangen? Art. 45 AEEUV (ex-art. 39 EGV) soll den abhängig Beschäftigten ermöglichen, ihren Arbeitsplatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet frei zu wählen. Zwei Einschränkungen: 1. die Arbeitnehmerfreiheit kann zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden, Art. 45 Abs. 3 Satz 1 AEEUV (ex-art. 39 Abs. 3 EGV). 2. die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEEUV (ex-art. 39 Abs. 4 EGV). Nein; Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AEEUV (ex-art. 39 Abs. 3 lit. a c EGV) ist unmittelbar anwendbares Recht. Es verdrängt daher entgegenstehendes nationales Recht (Anwendungsvorrang). Der Begriff ist nicht im EG-Vertrag definiert. EuGH: Arbeitnehmer sind Personen, die - während einer bestimmten Zeit für eine andere Person - nach dessen Weisung Leistung erbringen für die sie vergütet werden. Nein; erfasst wird vielmehr auch derjenige, der erst Arbeit sucht. Dann, wenn Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten durch Art. 45 AEEUV (ex-art. 39 EGV) und das entsprechende Sekundärrecht besser gestellt werden als ein Inländer. Beispiel: A lebt in den Niederlanden; er möchte seine Mutter M, eine Indonesierin, zu sich nach Holland holen; die Behörden versagen der M die Aufenthaltserlaubnis; wäre A ein Wanderarbeiter, hätte M nach Art. 10 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1612/88 einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Nein; Inländer können sich grundsätzlich nicht gegenüber ihrem Heimatstaat auf die Bestimmungen der Grundfreiheiten berufen. Das Gemeinschaftsrecht untersagt eine Inländerdiskriminierung also nicht. Der betroffene Arbeitnehmer muss das innerstaatliche Recht geltend machen, in Deutschland also etwa Art. 3 GG. 57. Welches Recht gewährleistet die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEEUV, ex-art. 43 EGV) in erster Linie? Das Recht- in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und Unternehmen einschließlich Zweigniederlassungen zu gründen.

9 58. Welchen Einschränkungen ist die Niederlassungsfreiheit unterworfen? 59. Was versteht man unter der Niederlassung isd. Art. 49 AEEUV (ex- Art. 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGV)? 60. Welches Recht gewährleistet die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEEUV, ex-art. 49 ff. EGV) in erster Linie? 61. Zwischen welchen Arten der Dienstleistungsfreiheit unterscheidet man? 62. Erfasst die Dienstleistungsfreiheit auch Leistungen, die innerhalb eines Mitgliedstaates erbracht werden? Zwei Einschränkungen: 1. Sonderregelungen für Ausländer sind zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt, Art. 52 AEEUV (ex-art. 46 Abs. 1 EGV) 2. die Niederlassungsfreiheit bezieht sich nicht auf Tätigkeiten, die die Ausübung hoheitlicher Gewalt einschließen, Art. 51 AEEUV (ex-art. 45 Abs. 1 EGV). Die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat. Das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat eine selbstständige Tätigkeit vorübergehend auszuüben. Zwischen der positiven und der negativen Dienstleistungsfreiheit. Positive Dienstleistungsfreiheit: der Dienstleister begibt sich zum Kunden in einen anderen Mitgliedstaat. Negative Dienstleistungsfreiheit: der Kunde begibt sich zum Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat. Nein; geschützt werden vielmehr nur grenzüberschreitende Leistungen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Dienstleister selbst die Grenze überschreitet. Es genügt schon, wenn er etwa einen Bauplan übersendet, eine Fernsehsendung in einem anderen Mitgliedstaat empfangen werden kann usw. 63. Was ist die Aufgabe des EuGH? Der EuGH sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge und sämtlicher Akte und Quellen des Gemeinschaftsrechts. 64. Womit beginnt das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEEUV (ex-art. 234 EGV)? 65. Müssen die Gerichte entscheidungserhebliche Fragen dem EuGH vorlegen? 66. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen eine Bestimmung des EG-Vertrages. Kann dieser Verstoß gerichtlich geahndet werden? 67. Zum Abbau von Milchüberschuss gewährt Art. 10 einer Gemeinschaftsverordnung Beihilfen für den Ankauf von Magermilchpulver zu Futterzwecken. Bauer B. kauft von Firma D Magermilchpulver und erhält daraufhin eine Beihilfe. Jetzt stellt sich heraus, dass das Magermilchpulver nicht den Voraussetzungen der Verordnung entsprach. B hatte dies nicht gewusst. Trotzdem verlangt die zuständige deutsche Behörde die Beihilfe zurück. Zu Recht? Mit der Übermittlung des Vorlagebeschlusses eines mitgliedstaatlichen Gerichts. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEEUV). Ja, mit dem Vertragsverletzungsverfahren. Das Verfahren kann sowohl von der Kommission als auch von einem Mitgliedstaat beantragt werden. Gerade durch das Vertragsverletzungsverfahren wird die Kommission ihrer Rolle als Hüterin der Verträge gerecht. Bei der Aufhebung der Beihilfe handelt es sich um einen Fall des unmittelbaren mitgliedstaatlichen Vollzugs. Die Aufhebung der Beihilfe bestimmt sich also nach dem deutschen Verwaltungsverfahrensrecht, hier: nach den 48, 49 VwVfG. Da die Beihilfe rechtswidrig war, kommt 48 Abs. 1 VwVfG als Ermächtigung in Betracht. Bei der Beihilfe handelte es sich um einen begünstigenden VA; somit richtet sich die Rücknahme nach den 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG B. genießt Vertrauensschutz, da er gutgläubig war und außerdem entreichert ist, 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG. Grundsätzlich ist damit eine Rückforderung der Beihilfe ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass der mitgliedstaatliche Vollzug seine Grenzen findet im Diskriminierungsverbot und im Effizienzgebot. Das Diskriminierungsverbot ist vorliegend nicht verletzt; dies gilt ebenfalls für das Effizienzgebot, da der Grundsatz des Vertrauensschutzes selbst Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist. Somit verstößt die zuständige Behörde nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn es die rechtswidrige Beihilfe nicht zurückfordert.

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