Das Eherecht in der katholischen Kirche und in Österreich im Vergleich
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- Nicolas Brinkerhoff
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1 Das Eherecht in der katholischen Kirche und in Österreich im Vergleich Welche sgründe des lateinischen Kirchenrechts finden sich auch im österreichischen staatlichen Recht und in welcher Weise? Die Entsprechungen im österreichischen Recht decken sich nicht immer voll mit dem sgrund des kanonischen Rechts (z.b. Totalsimulation und Staatsbürgerschaftsehe oder mangelnder Vernunftgebrauch und Geschäftsunfähigkeit). Eine allfällige Heilung erfolgt jeweils in unterschiedlicher Weise.
2 I. Ehefähigkeit / Ehehindernisse Ehemündigkeit Impotenz Bestehendes Eheband Weihe Ordensgelübde Entführung Gattenmord Religionsverschiedenheit Blutsverwandtschaft Kirche c CIC Mann ab 16, Frau ab 14 Jahren strittig 1 Nichtehe bei Kindern unter 7 Jahren (c CIC) c CIC nur impotentia coeundi nicht c CIC nicht Ist die kirchliche Todeserklärung ( CIC) falsch, so ist die 2. Ehe nichtig. c CIC c CIC c CIC c CIC c CIC c CIC gerade Linie und bis zum 4. Grad der Seitenlinie 2 3 Österreich 1 EheG 18 Jahre 2 EheG Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig heilbar durch Bestätigung 3 EheG Minderjährige ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten 24 EheG keine Heilung 43f EheG Wiederverheiratung bei Todeserklärung Kenntnis beider Gatten der 2. Ehe Kenntnis des wiederverheirateten Gatten 1. Ehe aufgelöst, 2. Ehe ist gültig keine Kenntnis des wiederverheirateten Gatten 1. Ehe ist aufgelöst, 2. Ehe ist aufhebbar 6 EheG gerade Linie und voll bzw. halbbürtige Geschwister keine Heilung
3 Schwägerschaft Öffentliche Ehrbarkeit Adoption c CIC zwischen dem einen Gatten und den Blutsverwandten in gerader Linie des anderen Gatten c CIC bei ungültiger Ehe oder Konkubinat zwischen dem Mann und den Verwandten 1. Grades in gerader Linie der Frau und umgekehrt c CIC gesetzliche Verwandtschaft in gerader Linie und bis zum 2. Grad der Seitenlinie 10 EheG zwischen dem Annehmenden und dem als Kind angenommenen sowie dessen Abkömmlingen 1 Dass die Nupturienten wegen des Erfordernisses der psychischen und körperlichen Reife ein gewisses Alter erreicht haben müssen, gilt als göttlichen Rechts. Wo genau diese Altersgrenze verläuft, steht jedoch nicht fest. In der klassischen Lehre wurden die Altersgrenzen des römischen Rechts (Frau 12 und Mann 14) als göttlichen Rechts angesehen aber in der Praxis durch Sondererlaubnisse auch häufig unterschritten. 2 Dispens nur vom 3. und 4. Grad der Seitenlinie möglich. 3 Im Kern (jedenfalls zwischen den Eltern und ihren Kindern) beruht das Hindernis auf dem Naturrecht. Es ist jedoch strittig, wie weit das naturrechtliche Hindernis darüber hinaus reicht.
4 II. Ehekonsens / Konsensmängel Mangelnder Vernunftgebrauch Mangel im Urteilsvermögen Erfüllungsunver mögen Notwendiges Mindestwissen Irrtum über den Akt der Eheschließung Irrtum in der Person Irrtum über den Inhalt der Ehekonsenserklärung Eigenschaftsirrtum Arglistige Täuschung Irrtum über Einheit, Unauflöslichkeit oder Sakramentalität Totalsimulation Kirche c CIC Nichtehe bei dauernder Unfähigkeit zur Setzung eines actus humanus. c CIC c CIC c CIC c CIC Österreich 2 EheG Geschäftsunfähigkeit 3 EheG Beschränkt Geschäftsfähige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Heilung durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder Bestätigung eventuell auch von der mangelnden Geschäftsfähigkeit erfasst 36 EheG durch Bestätigung 36 EheG 36 EheG c CIC 1 c CIC strittig 2 c CIC c CIC 37 EheG Irrtum über Umstände in der Person des anderen Ehegatten oder auf Grund von Bewährung 38 EheG 23 EheG Namens und Staatsangehörigkeitsehe heilbar 3 Scheinerklärung, Mentalreservation Ehe ist gültig
5 Partialsimulation Bedingung Furcht und Zwang c CIC c CIC 4 c CIC strittig 6 17 Abs. 2 EheG Beifügung einer Befristung heilbar 17 Abs. 2 EheG Beifügung einer Bedingung heilbar 5 39 EheG Drohung 1 Nichtig ist die Ehe nur, wenn die Eigenschaft direkt und hauptsächlich gewollt wurde. 2 Strittig. Eine Berührung des Naturrechts ist möglich, wenn der Kern des Konsenses betroffen ist. 3 Die heilt durch fünfjähriges bzw. bei Vorversterben eines Gatten durch dreijähriges Zusammenleben als Ehegatten. 4 Die Ehe ist jedoch gültig, wenn die Bedingung auf die Vergangenheit oder Gegenwart gerichtet ist und ihr Inhalt erfüllt ist. 5 Die heilt durch fünfjähriges bzw. bei Vorversterben eines Gatten durch dreijähriges Zusammenleben als Ehegatten. 6 Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung der Römischen Rota ist der sgrund der schweren Furcht nicht göttlichen Rechts. Vgl. aber die Entscheidung des PCI vom (AAS 79 [1987] 1132).
6 III. Eheschließungsform / Formmängel Trauungsorgan Kirche c CIC Ortsordinarius, Ortspfarrer bzw. delegierter Priester oder Diakon (außer Noteheschließung) Nichtehe, wenn überhaupt keine öffentliche Form. Österreich 15 EheG vor einem Standesbeamten zu schließen Nichtehe Zeugen c CIC 2 Zeugen heilbar Stellvertretung Unter den Voraussetzungen des c CIC ist die Ehe gültig. 17 Abs. 1 EheG persönliche Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit heilbar PStG 2 Zeugen 21 EheG Heilung möglich 10 Die heilt durch fünfjähriges bzw. bei Vorversterben eines Gatten durch dreijähriges Zusammenleben als Ehegatten.
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