AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr."

Transkript

1 AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. Roman Seer

2 Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 EStG) I. Einkünftequalifikation ( 2 Abs.1 Nr.1-7, EStG) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart (Ausgangsnorm: 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) 2. Einkünfteermittlung ( 4 ff. oder 8 ff. EStG) III. ggf. Abzug von Sonderausgaben / Außergewöhnlichen Belastungen IV. ggf. Tarif 2

3 Aufbau einer Falllösung im EStR A. Subjektive Steuerpflicht Frage: Wer ist einkommensteuerpflichtig? unbeschränkte Steuerpflicht Persönliche (subjektive) Steuerpflicht beschränkte Steuerpflicht normal erweitert auf Antrag normal erweitert 1 Abs. 1 EStG 1 Abs. 2 EStG 1 Abs. 3, 1a EStG 1 Abs. 4 EStG 2 AStG Steuerinländer z.b. Diplomaten Grenzpendler Steuerausländer dt. Steuerflüchtlinge Welteinkommen Bemessungsgrundlage Inländische Einkünfte i.s.d. 49 EStG nicht ausländische Einkünfte Beschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 4 EStG, 2 AStG Territorialitätsprinzip (s. Vorlesung Internationales Steuerrecht) 3

4 Aufbau einer Falllösung im EStR Überblick über 2 EStG Ermittlung der Einkünfte getrennt nach Einkunftsarten 2 I, II EStG = Summe der Einkünfte 2 III EStG Minderung um Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Freibetrag für Land- und Forstwirte =Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug ( 10d EStG) - Sonderausgaben ( 10 ff. EStG) - außergewöhnliche Belastungen ( 33 ff. EStG) = Einkommen Abzug von Kinderfreibetrag sowie Betreuungs-, Erziehungs- u. Ausbildungsfreibetrag ( 31, 32 VI EStG) 2 III EStG 2 IV EStG = zu versteuerndes Einkommen 2 V EStG Anwendung des Einkommensteuertarifs = Tarifliche ESt - anrechenbare Gewerbesteuer ( 35 EStG) - anrechenbare ausländische Steuern ( 34c EStG) - Steuerermäßigungen ( 34e, 34f, 34g, 35a EStG) + Kindergeld, wenn Freibetrag steuerlich günstiger 2 VI EStG = festzusetzende Einkommensteuer 2 VI EStG 4

5 Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 EStG) I. Einkünftequalifikation ( 2 Abs.1 Nr.1-7, EStG) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart (Ausgangsnorm: 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) 2. Einkünfteermittlung ( 4 ff. oder 8 ff. EStG) III. ggf. Abzug von Sonderausgaben / Außergewöhnlichen Belastungen IV. ggf. Tarif 5

6 Aufbau einer Falllösung im EStR Frage: Was ist einkommensteuerpflichtig? I. Einkünftequalifikation Welche Art von Einkünften liegt vor? 2 I EStG Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte 2 I 1 Nr.1, S. 2 EStG ivm 13, 14 EStG 2 I 1 Nr.2, S. 2 EStG ivm EStG 2 I 1 Nr.3, S. 2 EStG ivm 18 EStG 2 I 1 Nr.4, S. 2 EStG ivm 19 EStG 2 I 1 Nr.5, S. 2 EStG ivm 20 EStG 2 I 1 Nr.6, S. 2 EStG ivm 21 EStG 2 I 1 Nr.7, S. 2 EStG ivm 22, 23 EStG 6

7 Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 EStG) I. Einkünftequalifikation ( 2 Abs.1 Nr.1-7, EStG) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart (Ausgangsnorm: 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) 2. Einkünfteermittlung ( 4 ff. oder 8 ff. EStG) III. ggf. Abzug von Sonderausgaben / Außergewöhnlichen Belastungen IV. ggf. Tarif 7

8 Aufbau einer Falllösung im EStR II. Einkünftequantifikation In welcher Höhe liegen steuerbare Einkünfte vor? 1) Einkünfteermittlungsart? Abhängig von der Einkunftsart (vgl. Einkünftequalifikation) 8

9 Aufbau einer Falllösung im EStR Dualismus der Einkünfteermittlung Gewinneinkünfte ( 2 II 1 Nr.1 EStG) Überschusseinkünfte ( 2 II 1 Nr.2 EStG) Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, 4 I, 5 I EStG Gewinnermittlung durch Einnahmen Über- schuss- Rechnung 4 III EStG Bes. Ermittlung: Durchschnittssätze ( 13a EStG) Überschuss Einnahmen über Werbungskosten, 2 I 1 Nr. 2 EStG Ab : Bruttorechnung für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 2 II 2, 20 IX 1 EStG (keine tatsächlichen WK, nur Sparer-PB) Beachte spezielle Gewinnermittlung: 16 II, 17 II, 20 IV, 23 III EStG 9

10 Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 EStG) I. Einkünftequalifikation ( 2 Abs.1 Nr.1-7, EStG) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart (Ausgangsnorm: 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) 2. Einkünfteermittlung ( 4 ff. oder 8 ff. EStG) III. ggf. Abzug von Sonderausgaben / Außergewöhnlichen Belastungen IV. ggf. Tarif 10

11 Aufbau einer Falllösung im EStR 2) Einkünfteermittlung - Periodizitätsprinzip, 2 Abs. 7 S. 1 u. 2 EStG beachte hier: Zu-/Abflussprinzip ( 11 EStG), Realisationsprinzip - Objektives Nettoprinzip (Leistungsfähigkeitsprinzip) Erwerbsaufwendungen ( 4 Abs.4, 9 Abs.1 EStG) werden bei der Einkünfteermittlung von den Erwerbsbezügen abgezogen, soweit nicht ein Abzugsverbot besteht (vgl. z.b. 3c, 4 Abs. 5 EStG) - Steuerbefreiungen nach 3 EStG - Horizontaler/vertikaler Verlustausgleich Für jede Einkunftsart werden so die Einkünfte zunächst getrennt ermittelt. 11

12 Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 EStG) I. Einkünftequalifikation ( 2 Abs.1 Nr.1-7, EStG) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart (Ausgangsnorm: 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) 2. Einkünfteermittlung ( 4 ff. oder 8 ff. EStG) III. ggf. Abzug von Sonderausgaben / Außergewöhnlichen Belastungen IV. ggf. Tarif 12

13 Aufbau einer Falllösung im EStR III. Ggf. Abzug von Sonderausgaben ( 10 ff. EStG) / außergewöhnlichen Belastungen ( 33 ff. EStG) Subjektives Nettoprinzip (Einkommensverwendung/Theorie des indisponiblen Einkommens) (Hierzu nur Stellung nehmen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dazu liefert.) IV. Ggf. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage), des Tarifs und/oder der Steuerschuld (Hierzu nur Stellung nehmen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dazu liefert, insb. bei Einkünften aus Kapitalvermögen.) Tarif: vgl. 32a EStG, 32d EStG mit 25% (Stichwort Abgeltungsteuer ) Grds. keine Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei der Ermittlung der Einkünfte, vgl. 2 Abs. 5b S. 1 EStG 13

14 Fall 1 - Sachverhalt Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich tätig war, blieb M in Köln, kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder und ging diversen Tätigkeiten nach. F lebte in dieser Zeit in einer Eigentumswohnung in Paris, besuchte ihre Familie jedoch regelmäßig (ca. 50 Tage im Jahr). F ist als die Geschäftsführerin der C-GmbH. Dafür erhält sie laut Vertrag ein angemessenes Gehalt in Höhe von Im Jahre 2010 hat F 500 für Fachliteratur ausgegeben. F ist darüber hinaus noch Inhaberin von Aktien der deutschen D-AG, welche sie Anfang 2010 für erworben hat, und die am entgegen des allgemeinen Börsentrends einen Wert von erreicht haben. Ihre Freude darüber steigert sich noch weiter, als ihr deutscher Erbonkel ihr ein Grundstück im Wert von schenkweise überträgt. 14

15 Fall 1 - Fragestellung Wie ist der Fall einkommensteuerrechtlich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 in Bezug auf F zu behandeln? 15

16 Lösung Fall 1 A. Subjektive Steuerpflicht A. Subjektive Steuerpflicht der F Voraussetzung? 1 Abs. 1 S. 1 EStG i.v.m. 8, 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt gem. 9 AO im Inland? Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß 9 Satz 1 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist als gewöhnlicher Aufenthalt nach 9 Satz 2 Hs. 1 AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. 16

17 Lösung Fall 1 A. Subjektive Steuerpflicht Wohnsitz gem. 8 AO, im Inland? Gemäß der Definition in 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Verfügungsmacht Familienwohnsitz Unveränderter und ständig nutzungsbereiter Zustand F ist gem 1 I 1 EStG ivm 8 AO unbeschränkt steuerpflichtig und wird im VZ 2010 mit ihrem Welteinkommen in Deutschland einkommensteuerpflichtig 17

18 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich tätig war, blieb M in Köln, kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder und ging diversen Tätigkeiten nach. F lebte in dieser Zeit in einer Eigentumswohnung in Paris, besuchte ihre Familie jedoch regelmäßig (ca. 50 Tage im Jahr). F ist als die Geschäftsführerin der C-GmbH. Dafür erhält sie laut Vertrag ein angemessenes Gehalt in Höhe von Im Jahre 2010 hat F 500 für Fachliteratur ausgegeben. F ist darüber hinaus noch Inhaberin von Aktien der deutschen D-AG, welche sie Anfang 2010 für erworben hat, und die am entgegen des allgemeinen Börsentrends einen Wert von erreicht haben. Ihre Freude darüber steigert sich noch weiter, als ihr deutscher Erbonkel ihr ein Grundstück im Wert von schenkweise überträgt. 18

19 Lösung Fall 1 der F I. Einkünftequalifikation 1. Geschäftsführertätigkeit der F bei der C-GmbH (?) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 2 Abs. 1, S. 1 Nr. 4 ivm 19 Abs.1 S.1 Nr. 1 EStG? Arbeitnehmertypusbegriff Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn nach Art und Weise, Ort, Zeit u. Umfang Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn: keine Unterhaltung eines eigenen Büros, Gestellung der Arbeitsgeräte Fehlendes Unternehmerrisiko: festes Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch, Anspruch auf Sozialleistungen, Fortzahlung im Krankheitsfall Höchstpersönlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung, Abhängigkeit von einem Dienstherrn 19

20 Lösung Fall 1 A. Subjektive Steuerpflicht F ist nach alledem im Hinblick auf die Ausübung ihrer geschäftsführenden Tätigkeit als Arbeitnehmer der C-GmbH anzusehen, sodass das Gehalt, das sie von der C-GmbH bezieht, als Arbeitslohn gemäß 2 LStDV zu qualifizieren und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.s.d. 19 I Nr.1 EStG zuzuordnen ist. 20

21 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich tätig war, blieb M in Köln, kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder und ging diversen Tätigkeiten nach. F lebte in dieser Zeit in einer Eigentumswohnung in Paris, besuchte ihre Familie jedoch regelmäßig (ca. 50 Tage im Jahr). F ist als die Geschäftsführerin der C-GmbH. Dafür erhält sie laut Vertrag ein angemessenes Gehalt in Höhe von Im Jahre 2013 hat F 500 für Fachliteratur ausgegeben. F ist darüber hinaus noch Inhaberin von Aktien der deutschen D-AG, welche sie Anfang 2010 für erworben hat, und die am entgegen des allgemeinen Börsentrends einen Wert von erreicht haben. Ihre Freude darüber steigert sich noch weiter, als ihr deutscher Erbonkel ihr ein Grundstück im Wert von schenkweise überträgt. 21

22 Lösung Fall 1 der F I. Einkünftequalifikation 1. Geschäftsführertätigkeit der F bei der C-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.s.d. 19 I Nr.1 EStG (+) 2. Kurssteigerung der Aktien (?) Steuerbare Einkünfte durch Kurssteigerung? Steuerbar sind einen die laufenden Erträge aus der Einkunftsquelle 2 I 1 Nr. 5, 20 I Nr. 1 EStG und Veräußerungsgewinne gem. 17, 20 II EStG: Durchbrechung der Quellentheorie. Mangels Veräußerung der Aktien hat sich jedoch kein Veräußerungsgewinn realisiert. Daher ist die Kurssteigerung der Aktien hier einkommensteuerrechtlich irrelevant. 22

23 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich tätig war, blieb M in Köln, kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder und ging diversen Tätigkeiten nach. F lebte in dieser Zeit in einer Eigentumswohnung in Paris, besuchte ihre Familie jedoch regelmäßig (ca. 50 Tage im Jahr). F ist als die Geschäftsführerin der C-GmbH. Dafür erhält sie laut Vertrag ein angemessenes Gehalt in Höhe von Im Jahre 2013 hat F 500 für Fachliteratur ausgegeben. F ist darüber hinaus noch Inhaberin von Aktien der deutschen D-AG, welche sie Anfang 2010 für erworben hat, und die am entgegen des allgemeinen Börsentrends einen Wert von erreicht haben. Ihre Freude darüber steigert sich noch weiter, als ihr deutscher Erbonkel ihr ein Grundstück im Wert von schenkweise überträgt. 23

24 Lösung Fall 1 der F I. Einkünftequalifikation 1. Geschäftsführertätigkeit der F bei der C-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.s.d. 19 I Nr.1 EStG (+) 2. Kurssteigerung der Aktien Kurssteigerung stellt keine steuerbaren Einkünfte dar (-) 3. Schenkung des Grundstücks (?) Steuerbare Einkünfte durch Schenkung? Steuerbares Einkommen i.s.d. EStG ist aber nur das am Markt erwirtschaftete Einkommen (Markteinkommenstheorie). Daran fehlt es bei Erbschaften und Schenkungen. Es ist keine der Einkunftsarten des 2 Abs. 1 EStG erfüllt. Beachte: Vorgang unterliegt vielmehr dem ErbStG Prüfung einer evtl. Schenkungsteuerpflicht, 24

25 Lösung Fall 1 der F I. Einkünftequalifikation 1. Geschäftsführertätigkeit der F bei der C-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.s.d. 19 I Nr.1 EStG (+) 2. Kurssteigerung der Aktien Kurssteigerung stellt keine steuerbaren Einkünfte isd EStG dar (-) 3. Schenkung des Grundstücks Schenkung stellt keine steuerbaren Einkünfte isd EStG dar (-) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart F hat im VZ 2010 nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführerin der C-GmbH erzielt. 25

26 Lösung Fall 1 II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart Überschuss der Einnahmen über die WK ( 2 II 1 Nr. 2 EStG) 2. Einkünfteermittlung a) Einnahme 8 I EStG ivm 2 LStDV; Zu- und Abflussprinzip gem. 11 EStG Zufluss i.s.d. 11 I 1 EStG: entscheidend ist idr die wirtschaftliche Verfügungsmacht Aber: gem. 38a I 2 EStG wird bei laufendem Arbeitslohn das Zuflussprinzip durchbrochen (Bezug in dem Kj, in dem Lohnzahlungszeitraum endet) Es sind demnach in 2010 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.h.v anzusetzen. 26

27 Lösung Fall 1 II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 Abs. 2 S.1 Nr. 2 EStG) als Ausfluss des objektiven Nettoprinzips 2. Einkünfteermittlung a) Einnahmen ihv b) Werbungskosten (?) Sind die Ausgaben ihv 500 für Fachliteratur Werbungskosten? 9 I 1 EStG Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Finaler Zusammenhang, Veranlassungsprinzip (Kausalität) 27

28 Lösung Fall 1 2. Einkünfteermittlung a) Einnahmen ihv b) Werbungskosten Ausgaben ihv 500 für Fachliteratur sind Werbungskosten isd 9 I EStG Beachte aber: WK-Pauschbetrag gem. 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG (1.000 ) Einkünfte (Überschuss d. Einnahmen über d. Werbungskosten) Einnahmen Werbungskosten-Pauschbetrag = Überschuss/Einkünfte

29 Abwandlung zu Fall 1 Wie Fall 1, aber abweichend gilt folgendes: Im Jahr 2010 hat F zwar keine Fachliteratur i.h.v. 500,- erworben, jedoch für verschiedene Kostüme und Hosenanzüge ausgegeben, da sie glaubt, der Satz Kleider machen Leute gelte auch für die Position des Geschäftsführers. Zudem flog F auf Bitten ihres Arbeitgebers zu einer 7-tägigen Fachkonferenz nach San Francisco. Flug- und Hotelkosten musste F selbst bezahlen. F entschied sich, die Gelegenheit zu nutzen und ihren Rückflug zu verschieben um 3 Urlaubstage für einen Ausflug in die Rocky Mountains anzuhängen. Sie blieb nach Ende der Konferenz noch 3 Tage/Nächte als Tourist in den USA. Die Kosten für den Hin- und Rückflug betrugen insgesamt Die Übernachtungskosten für die insg. 10 Nächte betrugen 100 /Nacht. 29

30 Lösung Abwandlung Fall 1 A. Subjektive Steuerpflicht der F s.o. der F I. Einkünftequalifikation s.o. (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart s.o. (Überschuss der Einnahmen über die WK) 2. Einkünfteermittlung a) Einnahmen s.o. ( ) b) Werbungskosten aa) (?) Kleidung: 9 Abs.1 S.3 Nr. 6 EStG (typische Berufskleidung) oder 12 Nr. 1 EStG (nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung)? 30

31 Lösung Fall 1 Typische Berufskleidung Typische, wegen der Eigenart des Berufs nötige Kleidung (Uniform, Amtstracht, typische Schutzkleidung wie Helme). Das Tragen von Anzügen ist jedoch auch außerhalb des Berufs möglich und üblich. Aufwendung für die Lebensführung Dies sind Aufwendungen deren Verursachung in der Privatsphäre liegen (Einkommensverwendung) 12 Nr. 1 S. 2 EStG Aufteilung bei gemischten Aufwendungen? Grds. ja, Aufwendungen gelten hier aber nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips (insb. steuerliches Existenzminimum) als abgegolten Keine Abziehbarkeit der Aufwendungen für Kleidung i.h.v aufgrund des Abzugsverbotes als Werbungskosten. 31

32 Lösung Abwandlung Fall 1 A. Subjektive Steuerpflicht der F s.o der F I. Einkünftequalifikation s.o. (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart s.o. (Überschuss der Einnahmen über die WK) 2. Einkünfteermittlung a) Einnahmen s.o. ( ) b) Werbungskosten aa) Ausgaben für Kleidung sind keine Werbungskosten (-) bb) (?) Fachkonferenz: Werbungskosten ( 9 Abs.1 S.1 EStG) und/oder Kosten der privaten Lebensführung ( 12 Nr. 1 S. 2 EStG)? 32

33 Lösung Abwandlung Fall 1 (?) Berufliche oder private Veranlassung? Hier: sog. Gemischt veranlasste Aufwendungen (?) Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich veranlassten Teil? Früher: generelles Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gem. 12 Nr. 1 S.2 EStG Heute: allgemeines Aufteilungsverbot aufgehoben und aufgrund des objektiven Nettoprinzips gebotene Aufteilung bei Aufteilbarkeit (eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit zur beruflichen oder einer privaten Sphäre) Aufteilbarkeit der Flug- und Übernachtungskosten wegen eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit? 33

34 Lösung Abwandlung Fall 1 Hin- und Rückflugkosten betreffen den beruflichen und privaten Reiseanteil und sind nach beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen der Reise aufzuteilen (3/10 Tagen privat, 7/10 Tagen beruflich veranlasst) 7/10 von 1.000,- = 700,- Werbungskosten Übernachtungskosten bzgl. Übernachtung im Zusammenhang mit Fachkongress voller Ansatz 7 Tage je 100,- = 700,- Werbungskosten Werbungskosten i.h.v ,- WK-Pauschbetrag, 9a EStG daher nicht anwendbar (Leistungsfähigkeitsprinzip) 34

35 Lösung Abwandlung Fall 1 2. Einkünfteermittlung a) Einnahmen s.o. ( ) b) Werbungskosten aa) Ausgaben für Kleidung sind keine Werbungskosten (-) bb) Fachkonferenz: Werbungskosten gem. 9 Abs.1 S.1 EStG ihv Einkünfte (Überschuss d. Einnahmen über d. Werbungskosten) Einnahmen Werbungskosten = Überschuss/Einkünfte

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 2: F mit Wohnsitz in Bochum ist ganzjährig als Angestellte tätig. Sie erhält monatlich 5.000 Euro überwiesen. Ihr Arbeitgeber behält 1.000 Euro Lohnsteuer und 1.000 Euro Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil)

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2013 bis 2015 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Fälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall bei der einkommensteuerrechtlichen

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010 Lösungsskizze Fall 3:

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010 Lösungsskizze Fall 3: Lösungsskizze Fall 3: Einkommensteuerpflicht der F A. Subjektive Steuerpflicht der F 1 I 1 EStG: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 26.10.2017 Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Einkommensteuererklärung Freiwillige Abgabe regelmäßig bei Studenten ( 56 EStDV) Steuererklärungen als Mittel, sich gezahlte Steuern zurückzuholen

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Gliederung 2. Einkommensteuer 2.1 Wesen der Einkommensteuer 2.2 Erhebungsformen 2.3 Steuerpflicht

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul ) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Steuern vom Einkommen und Ertrag. (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Steuern vom Einkommen und Ertrag. (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Studienfach 1.2.1 des Bundesstudienplans (Anlage 10 zu 19 StBAPO) M i n d e s t u n t e r r i c h t s s t u n d e n bis zur Zwischenprüfung (frühestens

Mehr

Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht

Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht Zur Person Wissenschaftlicher Mitarbeiter Ludwig-Maximilians-Universität München Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK

DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK 10. Berliner VGR-Kolloquium 22. und 23. Juni 2017 Inhalt 1. Wer wird erfasst? 2. Steuerrechtlicher Einkommensbegriff - das Berechnungsschema im Überblick 3.

Mehr

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Einkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Grundstudium E 2014.

Einkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Grundstudium E 2014. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2014 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2014 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2012 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2012 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich I Seite

Mehr

Einführung in die Unternehmensbesteuerung

Einführung in die Unternehmensbesteuerung Reihe Betriebswirtschaftslehre in Übersichten Band I WP/StB Prof. Dr. Bettina Schneider StB Prof. Dr. Wilhelm Schneider Einführung in die Unternehmensbesteuerung Systematische Darstellung in Übersichten

Mehr

Lehrbuch der Einkommensteuer

Lehrbuch der Einkommensteuer Steuerfachkurs Lehrbuch der Einkommensteuer Von Professor Eberhard Rick Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer Diplom-Finanzwirtin Ulrike Martin Diplom-Finanzwirt (FH) Josef Schneider 11., völlig

Mehr

Modul 6 Besteuerung. IWW-Studienprogramm. Grundlagenstudium V1.0. von Univ.-Prof. Dr. Stephan Meyering unter Mitwirkung von Dr.

Modul 6 Besteuerung. IWW-Studienprogramm. Grundlagenstudium V1.0. von Univ.-Prof. Dr. Stephan Meyering unter Mitwirkung von Dr. 1. IWW-Studienprogramm Grundlagenstudium Modul 6 Besteuerung V1.0 von Univ.-Prof. Dr. Stephan Meyering unter Mitwirkung von Dr. Nicole Marenbach Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 5 Lehr- und Lernziele

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M.

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt

Mehr

Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre

Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abgabenordnung...11

Inhaltsverzeichnis. Abgabenordnung...11 Inhaltsverzeichnis Abgabenordnung...11 A1 Grundlagen des Steuerrechts...12 1. Einnahmen des Staates... 12 2. Rechtliche Grundlagen... 13 3. Steuergesetzgebung...14 4. Steuerarten... 15 5. Aufbau der Finanzverwaltung...

Mehr

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Die Jus(z des Landes Nordrhein-Wes4alen Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Münster, 2. Mai 2016 Dr. Jens Reddig Richter am Finanzgericht Münster A. Subjektive

Mehr

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+) Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) (1) Architekt ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Die Veräußerung der Mietwohnhäuser ist jedoch nicht der Architektentätigkeit zuzurechnen. (2) Die Veräußerungseinkünfte

Mehr

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn: Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen

Mehr

Inhaltsübersicht.

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Fall 1 Unbeschränkte Steuerpflicht EStG 1 Abs. 1; AO 8, 9 13 2 Sachliche Steuerpflicht - Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - Ermittlungsschema EStG 2 : EStR R 2 16 3 Steuerfreie

Mehr

Zusammenfassende Übungsklausur

Zusammenfassende Übungsklausur Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 7.6.2018 Besprechungsfall 3 Stichpunkte zur Lösung Teil 1 Vorsteuer (Eingangsumsatz): 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Z erbringt an U umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen

Mehr

Teil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015

Teil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil A: Einführung Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkte, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR I. Allgemeines Abkürzungen 9 1. Vordrucke 13 2. Pflicht zur Abgabe

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung - mit Steuerbereinigungsgesetz - mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER

Mehr

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Eine empirische Untersuchung der Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung des Aufkommens der Steuern

Mehr

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Heiko Müller Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung Anfang und Mitte der 1990er Jahre Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Lutz Haegert

Mehr

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Einkommensteuer Grundlagen Rechtsstand: Januar 209 In Kooperation mit Inhalt Grundlagen der Einkommensteuer... 2 Persönliche Steuerpflicht... 2 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2010 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert

Mehr

Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung

Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung GRUNDFALL Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung 1. Ermittlung der Gewerbesteuer der OHG JÜ/JF a) Gesamthandsbilanz Bilanzielle Korrekturen Ausgangssumme: 230.000,00 (lt. HBilanz) Die Verbuchung

Mehr

Lehrbuch Einkommensteuer

Lehrbuch Einkommensteuer NWB Ausbildung Lehrbuch Einkommensteuer Bearbeitet von Von Eberhard Rick, Gerhard Gunsenheimer, Josef Schneider, und Thomas Kremer 23., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2017. Buch inkl. Online-Nutzung.

Mehr

S teuerkompendium. Band 1: Ertrag steuern. nwb. Einkommensteuer Bilanzsteuerrecht Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

S teuerkompendium. Band 1: Ertrag steuern. nwb. Einkommensteuer Bilanzsteuerrecht Körperschaftsteuer Gewerbesteuer S teuerkompendium Band 1: Ertrag steuern Einkommensteuer Bilanzsteuerrecht Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Von Prof. Dr. Horst Walter Endriss Dipl.-Finanzwirt Wolfram Baßendowski Dipl.-Kfm. Peter Küpper

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent a. D. 14., vollständig überarbeitete Auflage, 2010 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Einkommensteuergesetz (EStG) 1

Einkommensteuergesetz (EStG) 1 Inhaltsübersicht Einkommensteuergesetz (EStG) 1 I. Steuerpflicht Steuerpflicht 1 II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 2 Negative ausländische

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle

Mehr

Ertragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater

Ertragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f Universität zu Köln Steuerberater fortgeführt von Prof. Dr. Christoph Watrin, Westfälische

Mehr

INHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7

INHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 INHALTSÜBERSICHT 1. TEIL: EINLEITUNG 1 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 A. Das Preußische Einkommensteuergesetz von 1891... 7 B. Das

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Oktober 2011 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 07 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Das veranlagte Einkommen und

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 5 A ist wohnhaft in Dortmund, wo er eine Fahrschule betreibt (Nettoeinkünfte im Jahr 2015: 100.000 ). A ist seit zwei Jahren geschieden. Seine Exfrau E lebt in Frankfurt am Main. In seinem Einfamilienhaus

Mehr

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15

A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 Zur Reihe: Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft 5 Vorwort zur 2. Auflage 7 Benutzungshinweise 8 A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 1. Der Steuerbegriff 15 1.1 Steuern im System der öffentlich-rechtlichen

Mehr

StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov

StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov Teil I: Einkommensteuer/Umsatzsteuer Sachverhalt 1 / Aufgabe 1: Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 2 I Nr. 6 ivm 21 I Nr. 1 EStG) Ermittlung

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom

Lösungsskizze zur Klausur vom Aufgabe 1 Lösungsskizze zur Klausur vom 12.7.2016 A) Strukturierung des Sachverhalts Steuersubjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland geschieden, 2 minderjährige Kinder Gegenstände: PKW, Hemd,

Mehr

3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung

3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung 31 3. Einkommensermittlung 3.1 Grundfälle der Einkommensermittlung Fall 1: 2a Abs. 1 EStG Christian W. und Clara W. sind auf dem Gebiet der Paläontologie zwei der

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 3: Ermittlung des

Mehr

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten.

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Teil 3 Fall 1 -Übersicht zum Drittaufwand Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Drittaufwand ist im Gegensatz

Mehr

I. Überblick über die Ertragsteuern A. Die Ertragsteuerarten B. Ertragbesteuerung von Unternehmen... 25

I. Überblick über die Ertragsteuern A. Die Ertragsteuerarten B. Ertragbesteuerung von Unternehmen... 25 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 21. A u flage... 5 Aus dem Vorwort zur 19. Auflage... 6 Vorwort zur 1. Auflage (1969)... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Abbildungsverzeichnis... 19 I. Überblick über die Ertragsteuern...

Mehr

Einkommensteuer. Lehrplan ... Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Fachbereich Steuerverwaltung. Stand: Februar 2012

Einkommensteuer. Lehrplan ... Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Fachbereich Steuerverwaltung. Stand: Februar 2012 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Einkommensteuer... Stand: Februar 2012 FHVD Altenholz - Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan.Einkommensteuer

Mehr

Studienarbeit ESt Lösungshinweise

Studienarbeit ESt Lösungshinweise Studienarbeit ESt - 23 - Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1

Mehr

Kapitel I - Einkunftsarten

Kapitel I - Einkunftsarten Kapitel I Einkunftsarten (s. Skript Folien S. 9 ff) Tutorium betriebliche Steuerlehre Seite 6 Kapitel I Einkunftsarten Gewinneinkunftsarten (Betriebsvermögen) (Betriebs) Einnahmen./. (Betriebs) Ausgaben

Mehr

Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges

Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Einkommensteuer II Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Stand 01.02.2014 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II E. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 26.4.2018 Besprechungsfall 1 Stichpunkte zur Lösung Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte Steuerpflicht, keine anderen Anhaltspunkte im Sachverhalt Einnahmen nach 8 Abs. 1 EStG? GmbH-Geschäftsführerin:

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Lohn und Einkommensteuer im Freistaat Sachsen 2014 L IV 2 j/14 Zeichenerklärung Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Studenten im Steuerrecht Studenten im Steuerrecht Einnahmenseite: Nebenjobs innerhalb und außerhalb der Uni Geld der Eltern, Bafög, Stipendien, Studienkredite Sparkonten bei Banken Andere

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Lohn und Einkommensteuer im Freistaat Sachsen 2013 L IV 2 j/13 Zeichenerklärung Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten

Mehr

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Steuern Arten von Steuern Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Betriebssteuern Sind steuerlich abzugsfähig = Aufwand Grundsteuer Motorbezogene Versicherungssteuer

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Übung Betriebliche Steuerlehre Aufgabe 1 (AO) Steuern A. sind Geldleistungen und nicht geldliche Leistungen. B. sind ausschließlich Geldleistungen. C. sind Gegenleistungen für eine besondere Leistung eines

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Klausurentutorium WS 2018/19

Klausurentutorium WS 2018/19 Klausurentutorium WS 2018/19 Wahlpflichtfach Steuerrecht - Montag, den, 10:00 14:00 Uhr, Raum US 120 - Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht eingetragen im Züricher Anwaltsregister

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der in Chile ansässige Steuerpflichtige Salvadore S. (chilenische Staatsangehörigkeit, ledig, keine Kinder) erzielt 2005 neben den Einkünften aus einem chilenischen Gewerbebetrieb i.h.v. 30.000

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 2a Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.

Mehr

2. Die Einkommensteuer

2. Die Einkommensteuer 9 Als sog. Personensteuer kommt der Einkommensteuer mit einem Anteil von etwa einem Drittel am Gesamtsteueraufkommen eine hohe Bedeutung in Deutschland zu. Der weitaus größte Teil entfällt dabei auf die

Mehr

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Prof. Dr. Helmuth Gliederung 1. Überblick 2. Neuer Zuschnitt der Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Sondersteuersatz und Abgeltungsteuer 4. Verlustbehandlung

Mehr

Wintersemester 2014/2015

Wintersemester 2014/2015 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2011 bis 2013 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1

INHALTSVERZEICHNIS. MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1 INHALTSVERZEICHNIS MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1 I PRINZIPIEN DER EINKOMMENSTEUER 1 1 Das Leistungsfahigkeitsprinzip 1 2 Das Universalitätsprinzip 2 3 Das Periodenprinzip 2 II EINKOMMENSBEGRIFF

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Wintersemester 2011/2012

Wintersemester 2011/2012 Vorlesung Einkommensteuerrecht Wintersemester 2011/2012 Akad. Rat Dr. Marcel Krumm Lehrstuhl für Steuerrecht Grundgedanke der Einkommensteuer (T/L, 4 Rz. 81 ff.) Leistungsfähigkeitsprinzip Die ESt ist

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Übersicht Module und Kompetenzen Modellunternehmen Bäckerei Musterbrezel Kapitel 1 Grundkenntnisse im Steuerrecht...

Übersicht Module und Kompetenzen Modellunternehmen Bäckerei Musterbrezel Kapitel 1 Grundkenntnisse im Steuerrecht... Inhaltsverzeichnis Übersicht Module und Kompetenzen... 9 Modellunternehmen Bäckerei Musterbrezel... 10 Kapitel 1 Grundkenntnisse im Steuerrecht... 12 Kapitel 2 Grundlagen der Besteuerung... 13 2.1 Steuerbezogene

Mehr

DAA Wirtschafts-Lexikon

DAA Wirtschafts-Lexikon DAA Wirtschafts-Lexikon 1. Einkommenbesteuerung Einkommensteuer! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen aller natürlichen Personen, die ihren

Mehr

Die (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen

Die (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte

Mehr