A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

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1 Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Eröffnung gem. 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuständiges Gericht - Sachlich: 45 VwGO - Örtlich: 52 VwGO - Es ist davon auszugehen, dass G die Klage vor dem zuständigen Gericht einreicht. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart - Ggf. auszulegendes Klagebegehren ( 88, 86 III VwGO) - Feststellung, dass für den Betrieb des Cafés keine Gaststättenerlaubnis erforderlich ist - 43 VwGO: o Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses ( 43 I Alt. 1 VwGO) ODER Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ( 43 I Alt. 2 VwGO, Nichtigkeitsfeststellungsklage 44 VwVfG)

2 o Subsidiarität der Feststellungsklage gem. 43 II VwGO (Grund: Keine Umgehung der Vss. für Anfechtungsund Verpflichtungsklage, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund Nichtvollstreckbarkeit im Ggs. zu Leistungs- und Gestaltungsklagen) Statthaftigkeit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage? I IV. Klagebefugnis gem. 42 II VwGO analog - Strittig: o Contra: Popularklagen bereits durch Erfordernis eines Feststellungsinteresses hinreichend ausgeschlossen o Pro: Auch Feststellungsklage keine Interessenklage, sondern Verletztenklage (BVerwG) - Möglichkeitstheorie - Streit letztlich unbeachtlich Feststellungsinteresse gem. 43 I VwGO - Jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art - Insbesondere: o Tiefgreifende Grundrechtseingriffe o kurzfristige Erledigung o Wiederholungsgefahr o Rehabilitationsinteresse o Unklare Rechtslage Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. 81, 82 VwGO V. Keine Frist VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Rechtsmissbrauch?/Verwirkung?

3 - Bei der Verwaltung als Kläger Möglichkeit des Erlass eines feststellenden VA? V Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. 61 ff. VwGO 1. Beteiligungsfähigkeit - 63 VwGO - 61 VwGO 2. Prozessfähigkeit 62 VwGO 3. Postulationsfähigkeit 67 VwGO VI Zwischenergebnis Die Feststellungsklage des G wurde vor dem zuständigen Gericht erhoben und ist auch zulässig. C. Begründetheit der Klage (Obersatz für Feststellungsklage Passivlegitimation + Feststellungsbegehren) Die Feststellungsklage des G ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten wendet ( 78 VwGO analog) und G tatsächlich keiner Gaststättenerlaubnis bedürfte. I. Passivlegitimation gem. 78 VwGO analog Frage nach dem richtigen Beklagten 78 VwGO als Ausprägung des Rechtsträgerprinzips Hier: kreisfreie Stadt X Erlaubnispflicht Obersatz: Fraglich ist, ob für das Betreiben eines Cafés eine Gaststättenerlaubnis isv. 2 GaststättenG erforderlich ist. - Grundsatz: Erlaubnis erforderlich

4 - Gaststättengewerbe? 1 I GaststättenG - Ausnahme gem. 2 II GaststättenG D. Ergebnis Die Klage des G wird keinen Erfolg haben, da sie zwar vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde und zulässig jedoch unbegründet ist. Teil II: Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Eröffnung gem. 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuständiges Gericht - Sachlich: 45 VwGO - Örtlich: 52 Nr. 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart - Ggf. auszulegendes Klagebegehren ( 88, 86 III VwGO) - Erlass eines begünstigenden VA

5 Exkurs: Arten der Verpflichtungsklage 1. Versagungsgegenklage = wenn die Behörde den Erlass des beantragten VA ausdrücklich abgelehnt hat ( 43 I 2.HS 1. Alt. ivm. 113 V S Alt. VwGO) 2. Untätigkeitsklage = wenn der Kläger bei der Behörde den Erlass des VA zwar beantragt hat, die Behörde aber ohne den Antrag abzulehnen untätig geblieben ist ( 42 I 2.HS 2. Alt. ivm. 75 S. 1 ivm. 113 V S Alt. VwGO) 3. Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag ( Bescheidungsklage ) = wenn der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem ganz bestimmten Inhalt geltend macht, sondern nur eine (nochmalige (falls vorherige Ablehnung)) ermessens- oder beurteilungsfehlerfreie Entscheidung der Behörde begehrt ( 113 V S. 2 VwGO) - 42 I Alt. 2 VwGO: VA? o Hoheitliche Maßnahme o Behörde o Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts o Regelung o Einzelfall o Unmittelbare Außenwirkung Klagebefugnis gem. 42 II VwGO - Möglichkeitstheorie (Verletzung durch Unterlassung +, wenn Anspruch +!) - Keine Adressatentheorie!!!

6 I IV. Kein Vorverfahren gem. 68 ff. VwGO - Grundsatz: 68 II ivm. I 1 VwGO Hier: Wortlaut des 68 II VwGO beachten, der Vorverfahren ausdrücklich nur für Versagungsgegenklagen/Bescheidungsklagen vorsieht. Im Fall einer Untätigkeitsklage ist daher kein Vorverfahren erforderlich. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung gem. 75 VwGO - Fehlen einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde bzw. der Erstbehörde - Verstreichen einer angemessenen Frist o Grundsatz: so rasch, wie ohne Nachteil für gebotene Gründlichkeit möglich o Entscheidend stets konkrete Umstände des Einzelfalls o Sperrfrist des 75 S. 2 VwGO wohl gleichzusetzen mit Angemessenheit o Hier: Fristende am , 24 Uhr ( 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 I, 188 II BGB) - Fehlen eines sachlichen Grundes für die Verzögerung o Allein objektive Gesichtspunkte maßgeblich V. Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. 81, 82 VwGO VI. Keine Klagefrist gem. 74 II ivm. I 2 VwGO Nicht für den Fall der Untätigkeitsklage (vgl. Wortlaut 74 II VwGO) V Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Einfachere, ebenso effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung? - Rechtsmissbrauch?/Verwirkung? VI Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. 61 ff. VwGO 1. Beteiligungsfähigkeit

7 - 63 VwGO - 61 VwGO 2. Prozessfähigkeit 62 VwGO 3. Postulationsfähigkeit 67 VwGO IX. Zwischenergebnis Die Verpflichtungsklage des G wurde vor dem zuständigen Gericht erhoben und ist auch zulässig. C. Begründetheit der Klage (Obersatz für Verpflichtungsklage Passivlegitimation V VwGO) Die Verpflichtungsklage des G ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten wendet ( 78 VwGO), die Unterlassung der Erlaubnis rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen (subjektivöffentlichen) Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist( 113 V S. 1 VwGO). Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. I. Passivlegitimation gem. 78 VwGO Frage nach dem richtigen Beklagten 78 VwGO als Ausprägung des Rechtsträgerprinzips Hier: kreisfreie Stadt X Anspruch auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gem. 2 GaststättenG Obersatz: G hat einen Anspruch auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis, wenn das Betreiben des Cafés erlaubnispflichtig und erlaubnisfähig ist. 1. Erlaubnispflichtigkeit

8 - Gaststättengewerbe? 1 I Nr. 1 GaststättenG - Ausnahme gem. Abs. 2? 2. Erlaubnisfähigkeit - Versagungsgrund gem. 4 GaststättenG? 3. Zwischenergebnis - Anspruch + - Unterlassen Rechtsverletzung - Spruchreife Verpflichtung zu Erteilung D. Ergebnis Die Klage des G wird Erfolg haben, da sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde und zulässig sowie begründet ist. Teil III: Rechtsnatur des Hausverbots siehe Lösung

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