Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

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1 Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach 40 I 1 VwGO. Bei Nichtvorliegen von dessen Voraussetzungen würde ggf. ein Verweisungsbeschluss gem. 17a II GVG ergehen. öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidend: 35 III, IV, 38 I 2 SächsGemO auch sog. Innenrechtssätze verbindlich und staatlich durchsetzbar nicht verfassungsrechtlicher Art? Zwar Kommunalverfassungsstreit (= KVS), aber kein Streit von Verfassungsorganen über Verfassungsrecht II. Statthaftigkeit Klagebegehren ( 88 VwGO): Feststellung der Rechtswidrigkeit der Redebegrenzung Kommunalverfassungsstreit: Stadtrat D und OBM streiten über Organrechte 1. Ansicht: Klage eigener Art (sui generis) 2. H.M.: nach Klagekatalog der VwGO 1

2 Feststellungsklage, wenn Rederechtsentziehung kein VA oder eine Leistungsklage statthaft wäre (Vorrang der Anfechtungs- und Leistungsklage, 43 II 1 VwGO) a) Anfechtungsklage: Verwaltungsakt i.s.d. 35 VwVfG i.v.m. 1 SächsVwVfZG? Außenwirkung (-), da Rechte von Organen und Organteilen (= Innenrechtsbeziehungen) b) Leistungsklage: Herbeiführung eines Tun, Dulden, Unterlassen? Vorrang gegenüber Feststellungsklage ( 43 II 1 VwGO) ABER: bei KVS nach h.m. kein Vorrang Grund: sog. Ehrenmanntheorie nach a.a. bleibt die Subsidiarität Hier: kein Verhalten verlangt, sondern Klärung der Rechtswidrigkeit, also das Bestehen ein Rechtsverhältnisses (= Anspruch des D auf ein Rederecht im Stadtrat) auch nach a.a. Feststellungsklage ( 43 VwGO) III. Klagebefugnis Keine direkte Anwendung von 42 II VwGO Nach h.m. bei KVS analog bei Feststellungsklage Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten? KVS: wehrhafte Innenrechtsposition? Rederecht aus Art. 5 GG? (-) als Stadtrat nur Organ- und keine Grundrechte Verletzung des 35 III SächsGemO? organschaftliches Mitgliedschaftsrecht 2

3 sichert Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Arbeit der Organteile innerhalb des Gesamtorgans IV. Feststellungsinteresse jedes wirtschaftliche, ideelle oder rechtliche Interesse Verletzung eigener organschaftlicher Rechte (+) V. Klagegegner Kein Rechtsträgerprinzip ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei KVS Klagegegner ist OBM als Teil des Organs (Rat) VI. Beteiligtenfähigkeit D nach 61 Nr Var. VwGO analog D handelt nicht als natürliche Person, sondern als Stadtratsmitglied. OBM nach 61 Nr Var. VwGO analog OBM handelt nicht nach außen für den Rechtsträger (Stadt), sondern als Teil eines Organs (Stadtrat) der Stadt B) Begründetheit Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das von D behauptete Rechtsverhältnis besteht. Als ein solches Rechtsverhältnis kommt ein Anspruch des D auf ein Rederecht ohne Begrenzung im Stadtrat in Betracht. Bestand dieses Rechtsverhältnis, war die Begrenzung des Rederechts rechtswidrig und D wird dadurch in seinem organschaftlichen Mitgliedschaftsrecht verletzt. 3

4 I. Rederecht SächsGemO sieht ein Rederecht nicht ausdrücklich vor Aber: 27 I, II SächsGemO: Stadtrat die Vertretung der Bürger und Wahlberechtigten und Hauptorgan der Gemeinde 35 III SächsGemO: Stadträte üben Mandat nach Gesetz und seiner freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus è Umfasst Rede- und Antragsrecht jeden Stadtrats è D steht Rederecht grundsätzlich zu (+) II. Rechtswidriger Eingriff in das Rederecht Eingriff durch die Wortentziehung (+) Eingriff gerechtfertigt? 1. Vorliegen einer Befugnisnorm: Hat OBM die Befugnis, in das Rederecht einzugreifen? 38 I 1, 51 IV SächsGemO: OBM leitet Sitzung 38 I 2, 51 IV SächsGemO: Ordnungsgewalt und Hausrecht Pflicht zur Sorge für eine ordnungsgemäße Ratssitzung Erforderliche Maßnahmen, um Störungen der Stadtratssitzung zu beenden Im Einzelfall auch die Entziehung des Wortes eines Stadtrats im Falle einer Störung 4

5 2. Vorliegen der Voraussetzungen der Befugnisnorm a) Störung Entzug des Rederechts nur bei Störung Ausübung des Rederechts allein (-) Aber: Beschränkung des Rederechts auf Tagesordnung und Angelegenheiten, für die die Stadt zuständig ist (-) bei allgemeinen Erwägungen bzgl. der gesellschaftlichen Entwicklung Störung der effizienten Arbeit, weil zu Lasten der Punkte, die in die Zuständigkeit fallen Störung hier daher (+) b) Verhältnismäßigkeit Geeignetheit? Erforderlichkeit? Ordnungsruf zwar milderes Mittel, ist aber bereits erfolgt Angemessenheit? Ergebnis Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg. 5

6 2. Frage Klage gegen das Ordnungsgeld Eine Klage des D gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art? streitentscheidende Norm ist 19 I, IV SächsGemO II. Statthaftigkeit Begehren ( 88 VwGO): Aufhebung der Ordnungsgeldes Anfechtungsklage ( 42 I VwGO), wenn Festsetzung ein Verwaltungsakt ( 35 VwVfG i.v.m. 1 SächsVwVfZG) a) hoheitliche Maßnahme Beruhen auf öffentlichem Recht? 19 I, IV SächsGemO (+) b) Regelung Setzung einer Rechtsfolge? Pflicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes (+) c) Behörde 1 IV VwVfG i.v.m. 1 SächsVwVfZG: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt Ordnungsgeld hat der Stadtrat (eigentlich Organ) als Behörde (str.) erlassen (+) c) Einzelfall Einzelfall des D (+) 6

7 d) Außenwirkung Außenwirkung, wenn Maßnahme ein Rechtssubjekt als Träger eigener subjektiver Rechte betrifft Es muss unmittelbar die Rechtsposition von Personen in ihrem allgemeinen Status als Bürger rechtsverbindlich gestaltet oder festgestellt werden. Hier: Festsetzung erfolgte durch Ratsbeschluss gegenüber D als Ratsmitglied Grundsatz: Ratsbeschlüsse zum organinternen Bereich haben nur Binnencharakter und sind nicht nach außen gerichtet. 1. Ansicht (VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 409; Martens, JuS 1995, 1077 f.; Schenke, JZ 1996, 998 [1008]): Außenwirkungen (+), wenn Eingriff in fremden Kompetenzbereich zwischen Organen und Organteilen 2. H.M. (OVG Lüneburg, NdsVBl. 2000, 126; OVG Münster, NVwZ 1997, 617; NWVBl. 2010, 237; VGH München, NVwZ 1989, 182; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 35 Rn. 193): Außenwirkung (+), wenn anderer Organteil in seiner Funktion als solches betroffen ist oder zumindest auch die dahinter stehende natürliche Person angesprochen wird Hier: Entstehung des Streits zwar im rein organinternen Bereich Aber: Festsetzung tangiert D über sein Mandatsverhältnis hinaus, da Ordnungsgeld sein Vermögen berührt D auch als natürliche Person betroffen Anfechtungsklage ( 42 I VwGO) statthafte Klageart 7

8 III. Klagebefugnis D ist Adressat einer belastenden VA, Art. 2 I GG (+) IV. Klagegegner 78 I 1 Nr. 1 VwGO: Rechtsträger, also Stadt L V. Beteiligtenfähigkeit D nach 61 Nr Var. VwGO Stadt L nach 61 Nr Var. VwGO ivm 1 III SächsGemO VI. Erfolgloses Widerspruchsverfahren 1. Form- und fristgerecht eingelegt ( 70 I 1 VwGO)? a) Form aa) Fax vom schriftlich i.s.d. 70 I 1 VwGO? Schriftlichkeit ( 70 I 1 VwGO) keine Schriftform i.s.d. 126 I BGB, sondern nur Textform, Erkennbarkeit des Widerspruchsführers und Deutlichkeit einer gewollten prozessuale Erklärung bb) Keine ausdrückliche Bezeichnung ( Widerspruch )? Nur hinreichende Erkennbarkeit erforderlich, dass Betroffener sich durch einen bestimmten VA beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt bzw. Änderung anstrebt b) Erhebung bei der Ausgangsbehörde Ausgangsbehörde war der Stadtrat, daher (+) c) Frist (+) 2. Widerspruchsbescheid von zuständiger Behörde 73 I 2 Nr. 1 VwGO: nächsthöhere Behörde? nach 112 I 2 SächsGemO die Landesdirektion? Aber 73 I 2 Nr. 3 VwGO: bei Selbstverwaltungsangelegenheiten Ausgangsbehörde 8

9 VII. Klagefrist (74 I 1 VwGO) B) Begründetheit Die Anfechtungsklage des D ist begründet, soweit die Ordnungsgeldfestsetzung rechtswidrig ist und D dadurch in seinen Rechten verletzt ist ( 113 I 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage 19 IV SächsGemO II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Stadtrat nach 19 IV, 27 II SächsGemO 2. Verfahren Anhörung nach 28 I VwVfG i.v.m. 1 SächsVwVfZG (+) 3. Form schriftlich und begründet nach 37 II 1, 39 VwVfG i.v.m. 1 SächsVwVfZG (+) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand von 19 IV 1 SächsGemO a) Ehrenamtlich tätiger Bürger 35 I 1, 27 II SächsGemO: Mandat ehrenamtlich (+) b) Grobe Pflichtverletzung 35 IV, 27 II SächsGemO: Pflicht zur Teilnahme D (-) am und zuvor zweimal vorzeitig verlassen Pflichtverletzung (+) grobe Pflichtverletzung? 9

10 D war über Sitzungstermin informiert, keine Entschuldigungsgründe für sein Fehlen, Kenntnis von Teilnahmepflicht durch mehrfache Hinweise von OBM Hier daher (+), a.a. m.e. vertretbar 2. Rechtsfolge: Ermessen ( kann ) Zweck: Anhalten zur Einhaltung der Pflichten a) Entscheidungsermessen ( ob ) Ermessensüberschreitung: Verhältnismäßigkeit aa) Geeignetheit? bb) Erforderlichkeit? Androhen des Ordnungsgeldes milder, aber erfolgt cc) Angemessenheit? zwar Eingriff in das Vermögen des D D beging mehrfach und insbesondere am einen groben Pflichtverstoß und nahm sein Mandat nicht wahr b) Auswahlermessen ( wie Höhe) Ermessensüberschreitung: Verhältnismäßigkeit? u.a. Spielraum noch nicht vollständig ausgeschöpft Ergebnis: Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. 10

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