Leistungsübersicht. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechung der 3. Klausur. Hund macht Politik oder doch nur Ärger?

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1 Leistungsübersicht Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechung der 3. Klausur Hund macht Politik oder doch nur Ärger? Notenskala bei 38 Prüf- Leist. - Anzahl absolut 18 Pkt in % 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2,6 5,3 5,3 Notenskala bei 38 PrüfLeist. - Anzahl absolut 08 Pkt in % 2,6 13,2 18,4 2,6 7,9 23,7 13,2 5,3 7,9 % der Prüfungsleistung wurden mit der Note vollbefriedigend und besser bewertet Durchfallquote: 42, 1 % Punktedurchschnitt: 5, 0 1 2

2 Remonstration Unterschriftserfordernis des Dozenten am Ende der Besprechung Remonstrationsfristende: Mo., den 21. Juli, 12:00 Uhr, Sekretariat Lehrstuhl Prof. Dr. Carola Schulze Allg. Anmerkungen zur Bearbeitung Gutachtenstil 1. Obersatz 2. Definition 3. Subsumtion Bsp.: Gefahrenbegriff Sachverhaltsanalyse Rechtliche Erwägungen müssen in der Klausur entsprechend der Schwerpunktsetzung bearbeitet werden Bsp.: Berufsfreiheit Präsentation Übersichtlichkeit durch sinnvolle Gliederung Prüfung des Ausgangsfalls A. Verwaltungsrechtsweg 47 I Nr. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. 47 verweist insoweit auf 40 VwGO, als die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nur solche Streitstände erfassen kann, die der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Daher ist die Prüfung erst vollständig, wenn die Verknüpfung mit 47 VwGO kurz dargestellt wird. B. Zulässigkeit des Normenkontrollantrags Dreigliedriger Prüfungsaufbau Frage: Warum erfolgt die Prüfung des Rechtswegs nicht innerhalb der Zulässigkeit? 17 II, 17 a II GVG, 83 VwGO I. Statthaftigkeit des Antrags Möglichkeit der prinzipalen Normenkontrolle: 47 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 4 I Bbg VwGG Ohne die Regelung des 4 I Bbg VwGO: Allgemeine Feststellungsklage und inzidente Überprüfung der Rechtsnorm Frage: Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen der prinzipalen und der inzidenten Normenkontrolle? Rechtskraftwirkung, Vgl. 47 V 2 und 121 VwGO 3 4

3 II. Zuständigkeit des Gerichts IV. Antragsfrist 47 I VwGO, 3, 4 Bbg VwGG OVG Berlin- Brandenburg III. Antragsbefugnis Antragssteller der geltend macht, durch die Rechtsvorschrift o- der deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein, 47 II 1 VwGO Rechtsverletzung durch die Norm liegt vor, wenn der Eintritt der Rechtsverletzung keines weiteren Umsetzungsaktes mehr bedarf Rechtsverletzung durch Anwendung, wenn der Regelungsinhalt, der zur Verletzung führt, im Einzelfall erst konkretisiert werden muss in absehbarer Zeit verletzt zu werden gegenwärtig Möglichkeitstheorie (vgl. 42 II VwGO): Entscheidend für die Frage, ob ein subjektives Recht besteht, ist auch hier die Schutznormlehre. Durch die Heraufstufung der Rasse Dobermann kann A diese Rasse nicht mehr züchten. Verletzung der Berufsfreiheit Art. 12 I 1 GG möglich. Aber auch durch die Aufhebung der Erlaubnis ist eine subjektive Rechtsverletzung möglich, da diese in den Bestand eines subjektiven Rechts eingreifen würde. Jahresfrist des 47 II 1 VwGO V. Antragsgegner Rechtsträgerprinzip, 47 II 2 VwGO Frage: Welchem Rechtsträger ist die Handlung des Organs zuzurechnen? VI. Antragsberechtigung, Prozess- und Postulationsfähigkeit Antragsberechtigung, 47 II 1 VwGO Prozessfähigkeit, 62 Nr. 1 VwGO Postulationsfähigkeit, 67 I 1 VwGO zivilprozessuales Pendant: 78 ZPO VII. Rechtsschutzbedürfnis Frage: Wie wirkt sich die Aufhebung aus? Rechtsschutzintensiver ist die Anfechtungsklage. Aber: allgemeinverbindliche Entscheidung der Ungültigkeitserklärung, so dass weitere VA vermieden werden können. Sinn und Zweck des Verfahrens nach 47 VwGO ist es, Einzelprozesse zu vermeiden. VIII. Ordnungsgemäße Antragsstellung, 81, 82 VwGO analog IX. Zwischenergebnis 5 6

4 C. Begründetheit II. Ermächtigungsgrundlage I. Prüfungsmaßstab 25 IV a OBG Bbg Frage: Kommt es für die Begründetheit des Antrags darauf an, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung bei A tatsächlich eintritt? Nein. Das Gericht prüft die gerügte Norm umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Gelingt es dem Antragsteller, die Zulässigkeit des Antrags zu meistern, prüft das Gericht nur noch die objektive Rechtslage. Dies bedeutet, dass die angegriffene untergesetzliche Rechtsvorschrift auch am Maßstab von Normen zu überprüfen ist, hinsichtlich derer dem Antragsteller keine subjektiven öffentlichen Rechte zur Verfügung stehen. Prozessstation: subjektives Beanstandungsverfahren Sachstation: objektives Beanstandungsverfahren Beachte: Es fehlt gerade die Formulierung, die in 113 I, V VwGO vorgesehen ist. Art. 80 Bbg Verf III. Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung 1) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit, 25 a IV OBG Bbg Bestimmtheit der Verordnung, 28 OBG Bbg Form, 29 OBG Bbg 2) Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzung Abstrakte Gefahr oder Vorsorgemaßnahme Beachte: keine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des 25 a IV OBG Bbg b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Prüfungspunkt: Verhältnismäßigkeit der Neufassung des 8 II Nr. 6 HundehV Bbg. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Regelung die Grundrechte der Hundehalter verletzt. 7 8

5 Zusammenfassung des Prüfungsaufbaus: Ermächtigungsgrundlage 25 a IV OBG Bbg Prüfung des Art. 12 I GG: Sachlicher Schutzbereich: Sachliche Beschränkung Beruf Art. 80 Bbg Verf Rechtmäßigkeit der Hundehalterverordnung 8 II Nr. 6 OBG Bbg Jede erlaubte, auf gewisse Dauer Schaffung und angelegte Tätigkeit Erhaltung einer Lebensgrundlage Personelle Beschränkung: Deutsche Eingriff in den Schutzbereich Berufstätigkeit nicht mehr möglich Rechtfertigung Höherrangiges Recht: (bspw.) Grundrechte Hier: Art. 12 I GG Wortlaut des Art. 12 I 1 GG; Regelungsvorbehalt nur für die Berufsausübung 9 10

6 Aber: Berufsausübung und Berufswahl zu eng miteinander verbunden, um eine klare Trennung vorzunehmen. Oft kommt erst mit der Aufnahme des Berufes (Berufsausübung) die Berufswahl zum Ausdruck und die fortgesetzte Berufsausübung kann als Bestätigung der Berufswahl betrachtet werden. Daher handelt es sich bei Art. 12 I 1 GG um ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit. Frage: Welcher Bestandteil der Berufsfreiheit ist hier betroffen? Hier: Berufsausübung. Aber: rassespezifische Zucht hinsichtlich Dobermännern ein eigenständiger Beruf i.s.d. Art. 12 I Lehre vom Berufsbild Einheitliches Grundrecht mit einheitlichem Grundrechtsvorbehalt Dem besonderen Schutz der Berufswahl ist jedoch bei der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. So müssen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die die Berufswahl trifft, höher sein, als bei solchen Eingriffen in die Berufsausübung (Dreistufentheorie). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Art. 12 I 1 GG zwar um ein einheitliches Grundrecht handelt, Berufsausübung und wahlfreiheit aber nicht in gleicher Intensität schützt. Auf der 1. Stufe stehen Berufsausübungsregeln, die das Wie der beruflichen Tätigkeit regeln. Auf der 2. und 3. Stufe stehen subjektive bzw. objektive Zulassungsbeschränkungen, die das Ob der Berufsausübung regeln und entweder den Zugang zum Beruf an Eigenschaften in (2. Stufe) oder von der Person des Grundrechtsträgers unabhängige Voraussetzungen (3. Stufe) knüpfen. Berufsbildlehre Für die Zuordnung, ob eine Regelung die Wahl oder lediglich die Ausübung eines Berufes betrifft, muss auf Berufsbilder abgestellt werden. Merkmale sind hierbei: das traditionelle oder gesetzliche Berufsbild Ausbildungserfordernisse Zwischenergebnis: kein eigenständiger Beruf. Reicht also für die Rechtfertigung des Eingriffs jeder legitime Zweck aus? Flexibilität der Dreistufentheorie: bei Eingriffen auf einer niedrigeren Stufe, die im Einzelfall von ihrer Wirkung her einem Eingriff auf einer höheren Stufe gleichkommen, sind die Rechtfertigungsmaßstäbe der höheren Stufe anzuwenden. Hier verfolgt die Änderung der HundehV den Zweck, Leib und Leben vor dem immensen Schädigungspotenzial der Dobermannrasse zu schützen, so dass sie ohne weiteres dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dient (3. Stufe)

7 aa) Geeignetheit (+) bb) Erforderlichkeit (+) cc) Angemessenheit Abwägung zw. dem Individualinteresse und dem hinter dem legitimen Zweck stehenden Allgemeininteresse (Art. 2 II 1 GG). III. Antragsfrist HundehV Bbg Feb./ März InKraft Übergriffe HundehV von Dobermännern Bekanntmachung der geänderten (gesamten) HundehV Antrag auf Normenkontrolle vor OVG Hier konkrete Gefahr, nicht Vorsorge Abwandlung A. Verwaltungsrechtsweg und Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg (+) Frist: 47 II 1 VwGO Sonderfall: 195 VII VwGO Frage: Auswirkung der erneuten Bekanntmachung? IV. Zwischenergebnis II. Antragsbefugnis Hier nicht Art. 12 I GG Art. 2 I GG 13 14

8 B. Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage 25 a IV OBG Bbg Art. 80 Bbg Verf Rechtmäßigkeit der Hundehalterverordnung 3 HundehV Bbg Allgemeiner Gesetzesvorbehalt: Art. 80 S. 2 Bbg Verf Die 24, 25 OBG Bbg sind Gefahrenabwehrverordnungsermächtigung. Unterschied zu 25 a IV OBG Bbg? Vorsorge ist weniger als Gefahrenabwehr; das Schutzniveau ist niedriger. Es handelt sich um eine wesentliche Entscheidung, die der Gesetzgeber vorzunehmen hat, da bereits die Schadensmöglichkeit bzw das bloße Risiko ausreicht, einen Eingriff in Grundrechte vorzunehmen. II. Formelle Rechtmäßigkeit der Leinen- und Maulkorbpflicht (+) III. Materielle Rechtmäßigkeit der Leinen- und Maulkorbpflicht 1) Tatbestand Höherrangiges Recht: (bspw.) Grundrechte Hier: Art. 2 I GG Geht es um Vorsorgemaßnahmen, liegt gerade keine Gefahr vor (Besorgnispotenzial durch Schadensmöglichkeit, nicht aber eine Schadenswahrscheinlichkeit). 25 a IV OBG Bbg enthält eine Ermächtigung für beide Arten von Verordnungen Vorsorgesituation 2) Verhältnismäßigkeit 15 16

9 Literaturübersicht A. Rechtsprechung BVerfGE 7, 377 ( ) BVerfGE 141 ( ) BVerwGE 116, 347 B. Verwaltungsprozessrecht Ehlers, Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanträge, Jura 2007, 830 ff.; Jura, 183 ff., 359 ff., 506 ff. ders., Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, Jura 2005, 171 ff. B. Polizei- und Ordnungsrecht Schoch, Grundlagen und System des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, Jura 2006, 664 ff. C. Staatsrecht II Hebeler, 50 Jahre Apotheken- Urteil des Bundesverfassungsgerichts- Was ist geblieben?, JA, 413 ff. Kielmansegg, Die Grundrechtsprüfung, JuS, 23 ff. D. Methodik der Fallbearbeitung Fahl, 10 Tipps zum Schreiben von (nicht nur) strafrechtlichen Klausuren und Hausarbeiten, JA, 350 ff. Körber, Zivilrechtliche Fallbearbeitung in Klausur und Praxis, Jus, 297 ff. Walter, Über den juristischen Stil, Jura 06, 344 ff. 17

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