Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011. Übungsfall 5

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1 Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011 Übungsfall 5 Am Stadtrand der kreisfreien niedersächsischen Stadt S liegt eine große Lagerhalle mit 40 m x 50 m = m 2 Grundfläche. Der qualifizierte Bebauungsplan weist diesen Bereich als Industriegebiet aus. Im Zuge der Wirtschaftskrise steht diese Halle schon längere Zeit leer. Investor I plant eine Verwendung der Halle als Diskothek. Besondere Umbauten seien dafür nicht erforderlich; ganz im Gegenteil biete sich das fensterlose Gebäude für sein Konzept der Dark Disco geradezu an. Besucher könnten die im angrenzenden Verwaltungsgebäude vorhandenen Toiletten nutzen; die Straßen um das Gebäude herum böten genügend Parkplätze. In einem Gespräch teilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde dem I mit, sie halte das Vorhaben für genehmigungsbedürftig. I beantragt daraufhin umgehend bei dem Verwaltungsgericht, das Vorhaben für genehmigungsfrei zu erklären, zumindest aber eine Genehmigung zu erteilen. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Abwandlung Unterstellen Sie, dass das Vorhaben des I dem öffentlichen Baurecht entspricht, aber genehmigungsbedürftig ist. Was kann die Bauaufsichtsbehörde unternehmen, wenn I ohne die erforderliche Baugenehmigung die Diskothek betreibt?

2 2 Thema: negative Feststellungsklage, Hilfsantrag, Plangebiete, einzelne bauordnungsrechtliche Vorgaben, genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bauvorhaben Ausgangsfall A. Zulässigkeit des Hauptantrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Streitigkeit auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und damit des öffentlichen Rechts - nicht verfassungsrechtlicher Art - keine abdrängende Sonderzuweisung Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 I VwGO eröffnet II. Statthafte Rechtsschutzform Der Antrag des I, das Vorhaben für genehmigungsfrei zu erklären, bedarf nach 88 VwGO der Auslegung. Mit diesem Antrag erstrebt I keine gerichtliche Gestaltungsentscheidung, sondern eine gerichtliche Feststellung, dass das Vorhaben genehmigungsfrei sei. Dies ist ein Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und damit eine negative Feststellungsklage nach 43 I Var. 2 VwGO. Denn unter Rechtsverhältnis versteht man die durch Anwendung einer rechtlichen Regelung auf einen Sachverhalt sich ergebende Rechteund Pflichtenbeziehung zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten, hier die durch die etwaige Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens sich ergebende Rechte- und Pflichtenbeziehung zwischen I und der Bauaufsichtsbehörde. III. Feststellungsinteresse Das Feststellungsinteresse nach 43 I VwGO ist jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Hier hat I ein Interesse an der Feststellung der Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens, um ohne drohende Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsänderung vornehmen zu können. IV. Klagebefugnis? - Keine gesonderte Prüfung der Klagebefugnis neben Feststellungsinteresse (str.); denn für eine analoge Anwendung des 42 II VwGO es an der Regelungslücke. V. Vorverfahren? - Kein Vorverfahren; 68 ff. VwGO gelten nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, auf 8a Nds AGVwGO kommt es an dieser Stelle nicht an (für Hilfsantrag siehe dort)

3 3 VI. Form und Frist 1. Schriftform nach 81 I VwGO; Inhalt der Klageschrift nach 82 VwGO. 2. Feststellungsklage ist nicht fristgebunden. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere Subsidiarität Nach 43 II 1 VwGO ist die negative Feststellungsklage hinter Gestaltungs- und Leistungsklagen subsidiär. Es ist aber nicht ersichtlich, wie der I seinen Hauptantrag, Feststellung der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit, mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen sollte. Der Hilfsantrag auf Erteilung der Genehmigung spielt an dieser Stelle bei der Subsidiarität noch keine Rolle. B. Begründetheit des Hauptantrags Die negative Feststellungsklage ist begründet, wenn die Umwandlung der Lagerhalle in eine Diskothek nicht genehmigungsbedürftig ist und dadurch kein Rechtsverhältnis zwischen I und der Bauaufsichtsbehörde begründet wird. I. Grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit Nach 68 I NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Gemäß 2 V NBauO zählt zu den Baumaßnahmen u.a. die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Laut 2 I 1 NBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dies ist auch eine Lagerhalle. Der Wandel von einer Lagerhalle zu einer Diskothek stellt eine Nutzungsänderung dar. II. Keine Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit Gemäß 68 I NBauO sind nach den 68 II; 69; 70; 82; 83, 84 NBauO bestimmte Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Nach 69 IV Nr. 1 NBauO bedarf die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage keiner Baugenehmigung, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt. Ohne hier in eine detaillierte Prüfung einzutreten, ist offenkundig, dass an eine Diskothek andere und weitergehende bauliche Anforderungen gestellt werden als an eine bloße Lagerhalle. Eine andere Ausnahme von der Genehmigungspflicht ist nicht ersichtlich. III. Rechtsverhältnis Die Baumaßnahme ist nach 68 I 1 NBauO genehmigungsbedürftig. Deshalb besteht ein Rechtsverhältnis zwischen I und der Bauaufsichtsbehörde, und die auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses gerichtete negative Feststellungsklage ist unbegründet.

4 4 C. Zulässigkeit des Hilfsantrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - s.o. II. Statthafte Rechtsschutzform - Der Antrag des I zumindest aber eine Genehmigung zu erteilen bedarf ebenfalls der Auslegung nach 88 VwGO. Dieser Antrag ist zu verstehen als Antrag, die Bauaufsichtsbehörde gemäß 42 I Alt. 2 VwGO zu verpflichten, die Baugenehmigung zu erteilen. - Der Antrag ist bedingt ( zumindest ). Grundsätzlich ist eine bedingte Klageerhebung unzulässig, hier handelt es sich jedoch um einen Hilfsantrag gestützt auf eine innerprozessuale Bedingung, was statthaft ist. III. Klagebefugnis - Es muss nach 42 II VwGO zumindest möglich erscheinen, dass dem I ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach 75 I 1 NBauO zusteht. Nach 71 NBauO ergeht die Baugenehmigung auf Antrag, I hat aber bisher einen solchen Antrag nicht gestellt. In der Klageerhebung bei Gericht kann man auch keine konkludente Antragsstellung bei der Gemeinde erblicken, zumal I mit seinem Hauptantrag gerade die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens geltend machte. Wegen des unterlassenen Antrages fehlt dem I derzeit die Klagebefugnis. - In der Praxis würde wohl auf richterlichen Hinweis hin eine Antragstellung bei der Gemeinde erfolgen und das gerichtliche Verfahren ausgesetzt werden; in diesem Übungsfall ist von der Unzulässigkeit des Hilfsantrags auszugehen und im Folgenden hilfsgutachterlich weiter zu prüfen. IV. Vorverfahren - Weil noch nicht einmal ein Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gestellt wurde, fehlt es noch am behördlichen Ausgangsverfahren, sodass es auf die Durchführung des Widerspruchsverfahren noch nicht ankommt. - Sollte ein noch zu stellender Antrag des I auf Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt werden, so wird I dagegen nach 68 I 1, II VwGO Widerspruch einzulegen haben. Nach 8a III 1 Nr. 3 a) Nds AGVwGO ist das Vorverfahren nicht entbehrlich. V. Form und Frist 1. Schriftform nach 81 I VwGO; Inhalt der Klageschrift nach 82 VwGO. 2. Monatsfrist nach 74 II VwGO; gerechnet von Zustellung des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheids an.

5 5 VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Sofern man den noch ausstehenden Antrag des I auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bereits bei der Klagebefugnis geprüft hat, ist er im Rahmen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses zu erörtern. D. Begründetheit des Hilfsantrags - Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung wird nach erfolgloser Durchführung des Ausgangs- und Widerspruchsverfahrens gemäß 113 V 1 VwGO begründet sein, wenn die Ablehnung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sein wird; d.h. ein Anspruch auf Erlass der begehrten Genehmigung besteht. I. Anspruchsgrundlage - Hier stellt 75 NBauO als einfachgesetzliche Ausprägung der in Art. 14 GG gewährleisteten Baufreiheit die Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung dar. II. Formelle Rechtmäßigkeit - I hat die formellen Anforderungen einzuhalten. Er wird einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung bei der Gemeinde gemäß 71 I NBauO zu stellen haben, den diese nach 73 I NBauO an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat. - Hinweis: Weil die Baugenehmigung gemäß 75 III NBauO der Schriftform bedarf, wird auch für die Ablehnung der Baugenehmigung Schriftform zu verlangen sein. III. Materielle Rechtmäßigkeit (1) Baumaßnahme (+), 2 V NBauO auch Nutzungsänderung, s.o. (2) genehmigungsbedürftig (+), 68 I NBauO, Ausnahmen greifen nicht, s.o. (3) Prüfung entfällt nicht - hier kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach 75a NBauO mit eingeschränktem Prüfungsmaßstab der Bauaufsichtsbehörde (4) dem öffentlichen Baurecht entsprechen (a) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht - Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach 30 I BauGB, der das Areal als Industriegebiet nach 9 BauNVO festsetzt. Die BauNVO wird nach 1 III 2 BauNVO zum Bestandteil des Bebauungsplans. In Industriegebieten sind nach 9 I BauNVO ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig, und zwar vorwiegend solche, die in anderen Gebieten unzulässig sind. Diskotheken zählen zu den Vergnügungsstätten und sind in einem Industriegebiet nicht einmal ausnahmsweise nach 9 III BauNVO zulässig. (Anders aber in Gewerbegebieten nach 8 III Nr. 3 BauNVO.) Die geplante Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

6 6 (b) Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht (aa) Fenster - Nach 43 IV NBauO müssen Aufenthaltsräume Fenster haben. Dies gilt nach 43 VII NBauO nicht für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sofern den Anforderungen des 1 NBauO entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist. Nach 1 NBauO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. M.E. gefährdet ein vollständig fensterloses Gebäude, das zum Aufenthalt zahlreicher Personen bestimmt wird, deren Leben und Gesundheit, selbst wenn man den Einbau von Lüftung, Beleuchtung etc. unterstellt. Die Gegenansicht erscheint vertretbar. (bb) Toiletten Nach 45 I 2 NBauO muss für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Dies erscheint bei den Toiletten in dem benachbarten Verwaltungsgebäude, die nur auf die Anzahl der dort einst arbeitenden Bediensteten ausgelegt waren, nicht mehr gewährleistet. (cc) Stellplätze Gemäß 47 II 1 NBauO müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, notwendige Einstellplätze zur Verfügung stehen. Selbst wenn nach 47 II 2 NBauO bei einer Nutzungsänderung nur der änderungsbedingte Mehrbedarf an Stellplätzen gedeckt zu werden braucht, widerspricht das völlige Fehlen von Stellplätzen auf dem Grundstück 47 NBauO. Mögliche Stellplätze im öffentlichen Straßenraum (als ruhender Verkehr) stellen keinen adäquaten Ersatz dar. Die bauliche Maßnahme widerspricht auch dem Bauordnungsrecht. IV. Kein Anspruch auf Erlass der Genehmigung aus 75 NBauO Weil das Bauvorhaben sowohl Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht widerspricht, ist der Hilfsantrag seine Zulässigkeit einmal hilfsgutachterlich unterstellt ebenfalls unbegründet. Fallabwandlung - Wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, aber genehmigungsbedürftig ist und ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird, ist es nur formell illegal, nicht aber materiell. Hier kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde dem I als nach 89 II 1, 57 NBauO verantwortlichen Bauherrn gemäß 89 I 2 Nr. 5 NBauO die Benutzung untersagen. Dies sichert die Einhaltung des Genehmigungsverfahrens nach 68 ff. NBauO durch I ab. - Hingegen kann die Bauaufsichtsbehörde keine weitergehenden Maßnahmen nach 89 I NBauO ergreifen, insbesondere keine Beseitigung der Anlage nach 89 I 2 Nr. 4 NBauO verfügen. Dies wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch treuwidrig nach 242 BGB in der Fallgruppe des dolo agit qui petit quod statim redditurus est, weil dem I etwas genommen würde, was ihm nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens dann doch (wieder) zu gewähren wäre.

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