Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 9 Kindschaft

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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 9 Kindschaft

2 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Intersexualität 9. Kindschaft 10.Wiederholung 2

3 Vertiefung IPR - 8 Kindschaft Vorbemerkungen Klausur: , Uhr Hörsaal A Besuch vom Bundesamt für Justiz: (in der Vorlesung) Bitte anonym verfassen (nur Matrikel-Nr. angeben) Gesetzestexte: Bitte den Schönfelder mitbringen. Gesetzestexte, die nicht im Schönfelder sind, aber im Jayme/Hausmann werden der Klausur beigelegt, dies bedeutet aber nicht, dass alle diese Texte zwangsläufig in der Klausur relevant werden! 3

4 Vertiefung IPR - 8 Kindschaft Fragen? 4

5 Vertiefung IPR - 8 Kindschaft Fall 1: Die Deutsche F und der US-Amerikaner M aus Kalifornien (USA) sind verheiratet und leben in Deutschland. Sie schließen mit der unverheirateten Frau L in Kalifornien (USA) einen dort gerichtlich bestätigten Leihmutterschaftsvertrag. L erhält eine von M befruchtete Eizelle der F implementiert und gebärt neun Monate später ein gesundes Kind K. Ein kalifornisches Gericht stellt in Einklang mit dem dortigen Recht in einem judgment of paternity fest, dass L auf jedwede Elternrechte verzichtet hat und M und F die Eltern des Kindes K sind. M und F kehren nach Deutschland zurück und beantragen einen deutschen Pass für K. Wie ist die Rechtslage? 5

6 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Vorüberlegungen 6

7 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft PassG 1 Passpflicht [...] (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. [...] 7

8 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Anerkennung ausländischer Entscheidungen Art. 21 Brüssel IIa Anerkennung einer Entscheidung (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. [ ] Art. 22 Gründe für die Nichtanerkennung Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt, a)wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht; b) [kein rechtliches Gehör]; c) und d) [Entgegenstehende Entscheidungen]; 8

9 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Anerkennung ausländischer Entscheidungen Art. 36 Brüssel Ia: Anerkennung einer Entscheidung (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. [ ] Art. 45 Antrag auf Versagung der Anerkennung (1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde; [ ] 9

10 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft 328 ZPO Anerkennung ausländischer Urteile (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; 2. [rechtliches Gehör]; 3. [entgegenstehende Entscheidungen/Verfahren]; 4.wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; 5.wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war. 10

11 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft 108 FamFG Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. [ ] 109 Anerkennungshindernisse (1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1.wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2. [rechtliches Gehör] 3. [entgegenstehende Entscheidungen/Verfahren]; 4.wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. 11

12 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft 12

13 Ordre Public "JEDE VERWEISUNG AUF AUSLÄNDISCHES RECHT IST EIN SPRUNG INS DUNKELE." -Raape, Internationales Privatrecht

14 Inhaltsverzeichnis Art 6 EGBGB Wofür? Voraussetzungen Beispielsfall Haupt- oder Vorfragen Rechtsfolgen eines Verstoßes Handhabung Ordre public im Verfahrensrecht

15 Art. 6 EGBGB Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

16 Wofür? Fremder Gesetzgeber hat andere Vorstellungen zu berücksichtigen zb.: die nach dem Koran zulässige Polygamie Ausländischer Gesetzgeber kann Normen schaffen, deren Anwendung mit unseren Grundsätzen unvereinbar ist Kollisionsrecht stellt Verweisung unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung --> daher Vorbehaltsklausel

17 Voraussetzungen wichtig: konkretes Ergebnis der Anwendung entscheidend, nicht abstrakte Bewertung der Normen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere Grundrechte Verstoß muss offensichtlich sein Enge Inlandsbeziehung --> Relativität

18 Je stärker der Inlandsbezug, Desto eher greift die Vorbehaltsklausel. Bei geringer Inlandsbeziehung können Verletzungen eher hingenommen werden.

19 Mindestbeziehung zum eigenen Rechtsgebiet - von Fall zu Fall unterschiedlich - Sachverhaltselemente z. B.: Staatsangehörigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt Belegenheit Gerichtsort

20 Beispiel: Marokkaner M, der in Deutschland lebt, will eine ebenfalls in Deutschland lebende Marokkanerin heiraten. M ist seit Oktober 2005 verheiratet. Nach marokkanischem Recht ist eine Polygamie erlaubt Eheschließung führt zu einer Doppelehe Gegenstand der Überprüfung nach Art. 6 EGBGB Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts?

21 Prinzip der Einehe = wesentliches Prinzip, des dt. Eherechts Setzt sich nur durch, wenn genügend enge Inlandsbeziehung vorhanden sind o Eheschließungsort o gewöhnliche Aufenthaltsort beide Orte zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland Verletzung kann nicht toleriert werden Somit keine Eheschließung möglich nach dt. Recht

22 Haupt- oder Vorfrage Entscheidend, ob Hauptfrage oder Vorfrage Beachtung der Vorfrage, verstößt nicht zwingend gegen den ordre public, wenn ein solches Verhältnis im Inland nicht entstehen könnte. Abgeschwächte Inlandsbeziehung bei Vorfrage o o Beispiel 1: Doppelehe ist Hauptfrage Beispiel 2: M ist mit zwei Frauen verheiratet, zieht mit beiden nach Deutschland und verstirbt nach zwei Jahren. Beide machen ein Erbrecht geltend. hier ist die Erbberechtigung Hauptfrage und die Existenz beider Ehen Vorfrage

23 Rechtsfolge eines Verstoßes Nichtanwendung der anstößigen ausländischen Norm Ausländische Rechtsordnung bleibt im Übrigen weiter berufen, Lücke füllt grundsätzlich ausländisches Recht Folgeproblem: Anwendung des ausländischen Rechts ist unmöglich, wegen erneuter Anstößigkeit oder mangels anwendungsfähiger Rechtssätze Rückgriff auf deutsches Recht

24 Handhabung Keine exakten regeln für die Anwendung des ordre public Unentbehrlich, da quasi Notventil EGBGB formuliert Klausel bewusst eng --> Anwendung muss offensichtlich unvereinbar sein Zu weite Handhabung --> Auflösung des IPR zugunsten bloßer Gefühlsentscheidungen Jedoch auch kein bewusstes Ausblenden des ordre public, um eine internationale Entscheidungsgleichheit zu erreichen

25 Ordre public im Verfahrensrecht Wichtigster ordre-public-vorbehalt in 328 I Nr. 4 ZPO Anerkennung ausländischer Urteile Ablehnung, wenn Entscheidung in der Sache gegen rechtliche Grundprinzipien verstößt evtl. Aufrechterhaltung eines Teils des Urteils z. B.: Anerkennung eines aus deutscher Sicht überhöhtes US-amerikanisches Schmerzensgeld in geringerer Höhe

26 Quellen Andrae, Internationales Familienrecht Brödermann, Rosengarten, Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht Kropholler, Internationales Privatrecht

27 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Zurück zum Fall: Verstößt die Anerkennung der Entscheidung gegen den deutschen ordre public? - Besteht ein Widerspruch zur Rechtslage nach deutschem Recht? - Sind die Unterschiede Ausdruck besonderer fundamentaler Grundsätze des deutschen Rechts? 27

28 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft BGB 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 28

29 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft BGB 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft [...] gerichtlich festgestellt ist Anerkennung der Vaterschaft (1) [...] (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) [...] 29

30 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft ESchG 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] 7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen. [...] (3) Nicht bestraft werden [...] 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will. 30

31 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft AdVermiG 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt. 13d Anzeigenverbot Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. 31

32 Vertiefung IPR - 8 Kindschaft 32

33 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Lösungshinweise I. Ausgangsfrage: 1 PassG: Deutscher Staatsangehörigkeit = Recht des verleihenden Staats deutsches Recht II. III. 1, 4 StAG ius sanguinis Vorfrage: Elternschaft Anerkennung des judgement of paternity? 1. Entscheidung i.s.d. 108 FamFG 2. Anerkennungshindernis gem. 109 Nr. 1 FamFG (internationale Zuständigkeit) 3. Anerkennungshindernis gem. 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (ordre public) Art. 1 GG der Leihmutter (Inlandsbezug schwach) und des Kindes (vertretbar, dass (-), da Existenz des Kindes aus Leihmutterschaft herrührt) Art. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG des Kindes auf Kenntnis der Abstammung und auf Staatsangehörigkeitserwerb Art. 6 Abs. 2 GG der Wunscheltern, der Leiheltern und des Kindes Rechte des Kindes aus der UN-Kinderrechtskonvention (und anderen Staatsverträgen) Ergebnis: Anerkennung (+) v (-) [beides vertretbar, BGH XII ZB 463/13 (+)] 33

34 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Fragen? 34

35 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Fall 2: (zur Einstimmung auf die folgende Stunde) Wie Fall 2, allerdings existiert kein Gerichtsurteil. Nach dem Recht der Leihmutter wird die Elternschaft durch die Vereinbarung der Leihmutterschaft übertragen. 35

36 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Vorüberlegungen o Anerkennung (Verfahrensrecht, 107 ff. FamFG) o Anerkennung (Kollisionsrecht, Art. 19 EGBGB) o Anerkennung (EU-Primärrecht, Garcia Avello ) o Anerkennung (Vaterschaft, 1592 Nr. 2 BGB) 36

37 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Art. 19 EGBGB Abstammung (1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. [ ] 37

38 Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Literaturhinweise Rauscher, IPR, 8 D, Rn. 970 ff. Sturm, Dürfen Kinder ausländischer Leihmütter zu ihren genetischen Eltern nach Deutschland gebracht werden?, FS Kühne (2009), Dethloff, Leihmütter, Wunscheltern und ihre Kinder, JZ 2014, 920 BGH, , JZ 2016, 202 m. Anm. Dethloff 207 Für Interesse zum Problem Kenntnis der eigenen Abstammung (nicht klausurrelevant!!!): Gössl, Materiellprivatrechtliche Angleichung der personenstandsrechtlichen Eintragung, IPRax 2015,

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