Agrarpolitik und Agrarförderung

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1 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt 4 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Greening Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen

2 4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt EU-Haushalt 2016: 143,9 Milliarden Euro Der EU-Haushalt des Jahres 2016 umfasst (ohne Nachtragshaushalte) 143,9 Milliarden Euro, gegenüber 2015 sind das 1,8 Prozent mehr. Dieser Betrag gibt die sogenannten Zahlungsermächtigungen an, d.h. die Mittel, die im Haushaltsjahr tatsächlich für Ausgaben zur Verfügung stehen. Unter der Haushaltsrubrik Nachhaltiges Wachstum, natürliche Ressourcen fallen ,4 Milliarden Euro auf Direktzahlungen und 2,8 Milliarden Euro auf Agrarmarktausgaben. 11,7 Milliarden Euro sind für die ländliche Entwicklung vorgesehen. Größter Posten im Brüsseler Etat ist die Struktur- und Wirtschaftsförderung mit 66,2 Milliarden Euro. Für das Haushaltsjahr 2017 sinken die Zahlungsermächtigungen auf 134,5 Milliarden Euro (- 6,5 Prozent) und die Verpflichtungsermächtigungen steigen auf 157,9 Milliarden Euro (+ 1,9 Prozent). EU-Haushalt 2016 kurz gefasst Der EU-Haushalt für das Jahr 2015 hat ein Volumen von 143,9 Milliarden Euro. Einnahmen: 73 % Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bruttosozialprodukt 13 % Mehrwertsteuer-Abgaben 13 % Zölle auf Waren aus Drittländern, Agrarzölle, Zuckerabgaben 2 % Sonstige (Finanzausgleich) Ausgaben: 29 % Agrarausgaben: Direktzahlungen und Marktmaßnahmen 8 % Entwicklung des ländlichen Raumes ( 2. Säule ) 46 % Struktur- und Kohäsionspolitik, Forschung etc. 9 % Externe und interne Politikbereiche (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, humanitäre Hilfe, Unionsbürgerschaft) 6 % Verwaltungsausgaben 2 % Sonstige Quelle: Europäische Kommission Direktzahlungen dominieren Agrarhaushalt 2016 entfallen voraussichtlich 73 Prozent der EU-Agrarausgaben auf Direktzahlungen, 5 Prozent auf Agrarmarktausgaben, 21 Prozent kommen der ländlichen Entwicklung zu Gute. Vor 25 Jahren wurden noch 91 Prozent der EU-Agrarausgaben für die Marktstützung (Exporterstattungen, Lagerhaltung) verwendet. Kehrseite dieser Entwicklung ist, dass die Landwirtschaft in relativ hohem Maße von den Direktzahlungen abhängig geworden ist. 97

3 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt Exporterstattungen sind beendet Unter den EU-Marktordnungsausgaben spielen die Exporterstattungen seit Mitte 2013 keine Rolle mehr. Die geringen Haushaltsbeträge in den Folgejahren sollen mögliche Forderungen aus Altfällen abdecken. Im Jahr 1993 betrugen die Exporterstattungen noch über 10 Milliarden Euro. Begrenzung des Mehrjährigen Finanzrahmens auf 1,00 Prozent des BNE Der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) gibt den Rahmen für die jährlichen EU-Haushalte vor, die zwischen Kommission, Rat und Parlament ausgehandelt werden. Mit diesem Verfahren soll vermieden werden, dass es jedes Jahr zu heftigem Streit über die Finanzen kommt. Der MFR des EU-Haushalts für die Jahre 2014 bis 2020 beträgt in jeweiligen Preisen 1.082,6 Milliarden Euro bei den Verpflichtungsermächtigungen (Zahlungszusagen) und 1.024,0 Milliarden Euro bei den Zahlungsermächtigungen (tatsächliche Ausgaben). Das sind gegenüber der vorangegangenen Förderperiode 2007 bis 2013 bei den Verpflichtungsermächtigungen 106,8 Milliarden Euro und bei den Zahlungsermächtigungen 98,4 Milliarden Euro mehr. Außerhalb des MFR wurden für die neue Förderperiode zusätzlich 42,5 Milliarden Euro beschlossen. Der MFR ist damit im Zeitraum bei den Verpflichtungsermächtigungen auf 1,00 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) beschränkt, verglichen mit 1,12 Prozent in der Finanzperiode

4 4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Agraranteil an den EU- Haushaltsausgaben geht weiter zurück Im Vergleich zur vorangegangenen Haushaltsperiode steigen die Gesamtausgaben der EU in der neuen Finanzperiode nominal an (+ 11 Prozent). Das darin enthaltende Budget für Direktzahlungen und Agrarmarktausgaben bleibt dagegen nominal unverändert. Dessen Anteil am EU-Gesamtbudget (einschl. Mittel außerhalb des MFR, Verpflichtungsermächtigungen) fällt deshalb von 31 Prozent in auf rund 28 Prozent in Am Ende der Förderperiode im Jahr 2020 sind es sogar nur noch 26 Prozent. Die dennoch scheinbare Agrarlastigkeit des EU-Haushaltes hat seine Gründe. Bis heute ist die Gemeinsame Agrarpolitik der einzige voll gemeinschaftlich finanzierte Politikbereich. Dies erklärt den relativ hohen Anteil des Agrarbereichs am EU-Haushalt. Im Durchschnitt zahlt jeder EU-Bürger 32 Cent am Tag für die EU-Agrarpolitik als Beitrag für gesunde, sichere Nahrungsmittel und eine vielfältige Kulturlandschaft. Auswirkungen auf die 1. Säule der GAP Die im Rahmen des MFR beschlossenen Mittel für die 1. Säule der GAP (Direktzahlungen und Agrarmarktausgaben) bedeuten gegenüber dem Mittelansatz von nominal ein Minus von 1,8 Prozent. Da auch die Reserve für Agrarkrisen aus dieser Haushaltsrubrik finanziert wird, vermindert sich das für Direktzahlungen verfügbare Finanzvolumen im Falle von Krisen zusätz- 99

5 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt lich. Bislang wurde die Agrarkrisenreserve allerdings nicht in Anspruch genommen. Auch die Umverteilung der Direktzahlungsmittel zwischen den Mitgliedstaaten (externe Konvergenz) mindert das Agrarbudget für die deutsche Landwirtschaft in der 1. Säule ebenso wie die Umverteilung von Mitteln aus der 1. in die 2. Säule, siehe Kapitel 4.2). MFR-Überprüfung lässt Agrarbudget unangetastet Nach den von der Europäischen Kommission im Oktober 2016 vorgelegten Vorschlägen zur Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) bleibt das Agrarbudget (Rubrik 2) für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 gegenüber bisheriger Beschlusslage unangetastet. Nach ihrem Vorschlag für die Jahre 2018 bis 2020 will die Europäische Kommission insgesamt knapp 13 Milliarden Euro mehr Finanzmittel für kritische Bereiche (Migration, Sicherheit und Kontrollen an den Außengrenzen) sowie für leistungsintensive Programme (Juncker-Programm und Investitionen in Drittländern) einsetzen. Die Obergrenzen des MFR bleiben unverändert. Die höhere Ausschöpfung dieser Obergrenzen durch mehr Flexibilität sowie eine wesentliche Erhöhung der Mittel für die Sonderinstrumente, die nicht bei den Obergrenzen des MFR berücksichtigt werden, bedeutet gleichwohl, dass die Mitgliedstaaten der EU mehr Mittel zur Verfügung stellen müssten. 100

6 4.1 EU-Agrarhaushalt 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Keine Finanzielle Disziplin in 2016 Die Auszahlung der Direktzahlungen (Betriebsprämien) gegen Jahresende erfolgt aus dem EU-Haushalt des Folgejahres. Die Haushaltsjahre beginnen jeweils am 16. Oktober. Die so genannte Finanzielle Disziplin kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und der marktbezogenen Ausgaben erkennen lassen, dass die entsprechende finanzielle Obergrenze des MFR überschritten wird. Sie führt automatisch zu einer Kürzung der Direktzahlungen an die Landwirte. Für das Antragsjahr 2016 (Haushaltsjahr 2017) greift keine derartige Finanzielle Disziplin. Die beschlossenen Hilfspakete für landwirtschaftliche Betriebe auf Grund des Russlandembargos und anderer Markteinflüsse (in 2015 und 2016 jeweils 500 Millionen Euro) werden nicht aus der Agrarkrisenreserve finanziert. Sie werden finanziert aus Spielräumen, die sich vor allem auf Grund hoher zweckgebundener Einnahmen aus Zahlungen für Anlastungen und Unregelmäßigkeiten bei Rechnungsabschlüssen in einigen Mitgliedstaaten ergeben haben. Eine Inanspruchnahme der Agrarkrisenreserve hätte zu einer entsprechenden Kürzung der Direktzahlungsmittel geführt. Auch 2. Säule der GAP unterliegt zunächst Kürzungen Die 2. Säule (ELER) der GAP verliert nach den MFR-Beschlüssen im Vergleich zwischen den Förderperioden zu nominal leicht (-1 Prozent), im Vergleich zum Jahr 2013 deutlich (- 8 Prozent). Nach den MFR-Beschlüssen steht Deutschland in der laufenden EU-Haushaltsperiode ein ELER-Mittelvolumen von 8,25 Milliarden Euro zur Verfügung. Das sind nominal gut 9 Prozent weniger als in der vorherigen Förderperiode (9,08 Milliarden Euro). In Deutschland entsteht aber durch die Umverteilung von 4,5 Prozent der Direktzahlungsmittel in die 2. Säule im Förderperiodenvergleich ein nominaler Zugewinn von gut 4 Prozent auf 9,45 Milliarden Euro. (siehe Kapitel 4.4). Deutschland größter Nettozahler Ohne Berücksichtigung der Finanzierung der EU-Verwaltungsausgaben hat Deutschland nach zuletzt für 2015 vorliegenden Angaben rund 14,3 Milliarden Euro weniger aus dem EU-Haushalt bekommen als es darin eingezahlt hat. Das sind 0,46 Prozent des deutschen Bruttonationaleinkommens (BNE). Der deutsche Beitragsanteil am EU-Haushalt betrug ,5 Prozent. Gemessen daran fällt der Anteil der EU-Rückflüsse mit 8,5 Prozent relativ bescheiden aus. Mit anderen Worten: Von jedem Euro, den Deutschland in die Brüsseler Kasse gibt, erhält es nur 41 Cent zurück. Etwas günstiger sieht es bei den Ausgaben zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aus. Den deutschen Leistungen zur GAP in Höhe von etwa 11,9 Milliarden Euro 101

7 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 EU-Agrarhaushalt standen 2015 Rückflüsse von 6,0 Milliarden Euro gegenüber. Hintergrund: Die Ausgaben zur GAP fließen vorrangig in Länder mit hoher Agrarproduktion. Polen größter Nettoempfänger Zu den großen Nettoempfängern zählen die mittel- und osteuropäischen Länder sowie Griechenland, Portugal und Spanien. Polen verbuchte 2015 in absoluten Zahlen mit 9,5 Milliarden Euro den größten Überschuss, das entspricht etwa 2,31 Prozent des polnischen Bruttonationaleinkommens. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen lässt allerdings nicht unmittelbar darauf schließen, welches Land letztlich von der Politik der Union am meisten profitiert. Die Vorteile etwa des Binnenmarktes schlagen sich in den nationalen Steuereinnahmen oder auch in den Exportmöglichkeiten der Wirtschaft nieder. Der EU-Haushalt muss stets ausgeglichen sein Die EU verzeichnet niemals ein Haushaltsdefizit, darf keine Schulden machen und gibt nur so viel aus, wie sie einnimmt. 80 Prozent der EU-Mittel werden von nationalen oder regionalen Regierungen verausgabt. Die meisten von der EU finanzierten Projekte werden von den Mitgliedstaaten ausgewählt und verwaltet. 102

8 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule EU-Agrarpolitik seit 1992 Abkehr von der Markt- und Preisstützung Seit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) verfolgt die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) das Ziel, die Versorgung mit Nahrungsmitteln zu gewährleisten und die Einkommen der Landwirte zu sichern. Seit der Uruguay-Runde 1992 der Welthandelsorganisation (WTO) sind auch Agrarprodukte den Regeln des internationalen Warenhandels unterworfen. Deshalb wurden Preisstützung und Regulierung der Agrarmärkte durch Marktordnungen Schritt für Schritt aufgegeben. Im Gegenzug bekommen die Landwirte seitdem Direktzahlungen, die seit 2005 grundsätzlich von der Produktion entkoppelt sind und flächenbezogen gewährt werden. Ergänzend werden Fördermaßnahmen für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum in der zweiten Säule der GAP angeboten (s. Kapitel 4.4). Gemeinsame Agrarpolitik bis 2020 Im Juni 2013 haben sich Agrarrat, Europäisches Parlament und EU-Kommission auf die EU-Agrarpolitik für den Zeitraum bis 2020 verständigt. Die Unterschiede in den Flächenzahlungen der EU-Staaten werden um ein Drittel vermindert. Alle Staaten werden bis 2019 ein Mindestniveau von 196 Euro je Hektar erhalten (einschließlich Greening-Komponente). Von der Angleichung profitieren vor allem die baltischen Staaten und Rumänien. Zu den größten Verlierern gehören die Niederlande, Belgien, Italien, Dänemark und Griechenland. Deutschland verliert hierdurch etwa 3 Prozent seiner Direktzahlungen. Zusammen mit der allgemeinen Kürzung des EU-Agrarbudgets stehen den Landwirten in Deutschland knapp 8 Prozent weniger Direktzahlungsmittel als Betriebsprämien zur Verfügung (Vergleich 2019 zu 2013). Durch die national beschlossene Umschichtung von 4,5 Prozent der Direktzahlungsmittel in die 2. Säule gehen den deutschen Landwirten weitere Direktzahlungen verloren. 103

9 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 2015 wurde die Greening- Prämie eingeführt Die wesentlichste Änderung der neuen GAP bis 2020 besteht darin, dass 30 Prozent der Direktzahlungen an die Einhaltung der Greening -Auflagen zur Fruchtartenvielfalt, zum Dauergrünlanderhalt und zur Anlage von Ökologischen Vorrangflächen geknüpft sind. Anstelle der bisherigen einheitlichen Betriebsprämie gibt es seit 2015 bis zu vier verschiedene Prämienelemente in der ersten Säule der GAP. Die Gewährung der Basisprämie ist mit der Greening-Prämie verbunden. Mit der Umverteilungsprämie werden die ersten Hektare eines Betriebes bessergestellt. Landwirte bis 40 Jahre erhalten eine Junglandwirteprämie. Die Zahlungen sind an die Einhaltung von Standards gebunden (Cross Compliance). Deutschland mit Umverteilung von 4,5 Prozent in die zweite Säule Deutschland hat bei der nationalen Umsetzung der GAP-Reform entschieden, 4,5 Prozent der Direktzahlungen von der ersten in die zweite Säule der GAP umzuverteilen. Das sind jährlich etwa 230 Millionen Euro. Die Bundesländer haben erklärt, die Mittel zweckgebunden für die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft zu verwenden. Dazu gehören insbesondere Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die Förderung besonders tiergerechter Haltung und Tierwohl, die Stärkung von Grünlandstandorten sowie die Förderung von ökologischem Landbau oder Gebieten mit natürlichen Beeinträchtigungen. Bis 104

10 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 1. August 2017 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Umverteilungsquote zu verändern. Zuschlag für erste Hektare Der Zuschlag für die ersten Hektare (Umverteilungsprämie) wurde bereits 2014 eingeführt. Für 2016 ergeben sich Schätzungen zufolge im Bundesdurchschnitt Zahlungen von 318 Euro/ha für die ersten 30 Hektar, von 298 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 bzw. von 268 Euro/ha ab dem 47. Hektar. Eine betriebliche Degression der Direktzahlungen findet wegen des Zuschlags für die ersten Hektare in Deutschland nicht statt. Bundeseinheitliche Flächenprämie bis 2019 Der Übergang zur bundeseinheitliche Flächenprämie begann 2015 mit einer einheitlichen Greening-Komponente von ca. 87 Euro je Hektar. In den Jahren 2017 bis 2019 erfolgt dann die vollständige Angleichung der Basisprämie in drei gleichen Schritten. Wegen der Absenkung des EU-Finanzrahmens und der Umverteilung von 4,5 Prozent der Direktzahlungen in die zweite Säule kommt es seit 2015 zunächst in allen Ländern zu einer Absenkung des Prämienniveaus. In den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland werden die Hektarzahlungen gegen Ende der Förderperiode 2014 bis 2020 wieder leicht steigen. Ursache ist der bundesweite Angleichungsprozess. Direktzahlungen nur für den Aktiven Landwirt Um sicherzustellen, dass die Direktzahlungen aktiven Landwirten zu Gute kommen, gilt seit 2015 eine sogenannte Negativliste. Dazu gehören Flughäfen, Eisenbahndienste, Wasserwerke, Immobilienunternehmen und permanente Sport- und Freizeitanlagen. In Deutschland wurde entschieden, zusätzlich Bergbauunternehmen in die Negativliste aufzunehmen. Diese Unternehmen sind damit von den EU-Direktzahlungen zunächst ausgeschlossen, können jedoch in einem umfangreichen Nachweis- und Dokumentationsverfahren zeigen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Umfang hat bzw. deren Hauptgeschäftszweck ist. Dann gelten diese Betriebe trotz Einordnung in die Negativliste als Aktiver Landwirt. Von diesem Prüfverfahren sind in Deutschland vor allem Pensionspferdehalter betroffen. Für diese Betriebe gibt es spezielle nationale Ausnahmeregelungen: Wenn der Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert ist, wenn der Betrieb mehr als 38 Hektar bewirtschaftet bzw. wenn die Tierbestandsdichte unter 3 Großvieheinheiten je Hektar liegt, so gilt der Pensionspferdehalter generell als aktiver Landwirt. Auch Betriebe mit Direktzahlungen bis Euro im vorangegangen Antragsjahr gelten in Deutschland ohne zusätzliches Prüfverfahren per se als aktiver Landwirt. GAP-Reform in Deutschland 2015 bis 2019: Vier Förderelemente in der ersten Säule Basisprämie: 2019 ca. 176 Euro/ha Greeningprämie: 2019 ca. 85 Euro/ ha Umverteilungsprämie / Zuschlag für die ersten Hektare: ca. 50 Euro/ ha für die ersten 30 Hektar; ca. 30 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 Junglandwirtezuschlag: ca. 44 Euro/ha für bis zu 90 Hektar Quelle: BMEL Im Rahmen des sogenannten Omnibus-Verordnungspaketes hat die EU-Kommission im September 2016 vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten ab 2018 auf eine Prüfung des Aktiven Landwirtes verzichten können. Eine Entscheidung von Rat und Parlament wird bis zum Sommer 2017 erwartet. 105

11 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Begrenzte Koppelung der Direktzahlungen Auf Drängen vieler EU-Mitgliedstaaten sind an die Produktion gekoppelte Zahlungen weiterhin in begrenztem Umfang möglich. Bis zu 13 Prozent des nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen können hierfür verwendet werden. Zusätzlich können bis zu 2 Prozent für die Förderung des Eiweißpflanzenanbaus gewährt werden. Mit Ausnahme von Deutschland werden gekoppelte Zahlungen in 27 von 28 EU-Mitgliedsländern vor allem in den Bereichen Rind- und Kalbfleisch, Milch und Milchprodukte, Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Pflanzenanbau angeboten, was auf den Erzeugermärkten zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Auch im Jahr 2016 sind EU-weit im Durchschnitt rund 10 Prozent der Direktzahlungen gekoppelt. Zuschlag für Junglandwirte Einen Prämienzuschlag können seit 2015 alle Landwirte unter 40 Jahre erhalten, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Der Zuschlag wird 5 Jahre lang gewährt. Für junge Gesellschafter in Personengesellschaften (z.b. GbR) und junge Gesellschafter juristischer Personen (z.b. Genossenschaft, GmbH) wird die Förderung analog gewährt, soweit sie Mitentscheidungsrechte über wichtige Vorgänge im Unternehmen haben. Dafür werden in Deutschland in der Periode bis 2020 etwa 44 Euro/ha für bis zu 90 Hektar gezahlt. Im Jahr 2016 haben rund Betriebe Anträge auf Junglandwirteförderung gestellt. Die der beantragten Junglandwirteförderung zu 106 Grunde gelegte Fläche beträgt im Jahr 2016 rund Hektar. Die Junglandwirteförderung macht knapp ein Prozent der Direktzahlungen in Deutschland aus. Im Rahmen eines sogenannten Omnibus-Verordnungspakets hat die EU-Kommission im September 2016 vorgeschlagen, die bislang EU-rechtlich festgelegte Höchstgrenze der je Junglandwirt geförderten Beihilfefläche in Höhe von maximal 90 Hektar zu streichen. Vorbehaltlich der Zustimmung im Rat und Parlament würde ab 2018 dann die Maßgabe greifen, dass national jährlich nicht mehr als 2 Prozent der Obergrenze für die Direktzahlungen für die Junglandwirteprämie aufgewendet werden dürfen. Kleinerzeugerregelung Landwirte konnten 2015 einmalig in ein vereinfachtes Antragsverfahren im Rahmen der sogenannten Kleinerzeugerregelung wechseln. Mit der damit verbundenen Freistellung von Cross Compliance, dem Greening und dem Regime der Zahlungsansprüche ist der Anspruch auf die jährlichen Direktzahlungen für den Kleinerzeuger auf maximal Euro begrenzt deutsche Betriebe hatten sich im Jahr 2015 für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung angemeldet.

12 4.2 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Cross Compliance Mit Cross Compliance (CC) werden die Direktzahlungen an die Einhaltung von bestimmten Produktionsbedingungen geknüpft. Im Zuge der jüngsten GAP-Reform sind die Klärschlammrichtlinie, die Meldepflichten von Tierseuchen oder Teile der Vorgaben für Natura 2000 nicht mehr relevant für Cross Compliance. Dagegen sind die Wasserrahmenrichtlinie und die Pflanzenschutzmittelanwendungsrichtlinie vorsorglich in den Katalog von Cross Compliance aufgenommen worden. Diese Kriterien werden für Cross Compliance relevant, sobald die Richtlinien in der EU vollständig umgesetzt sind. Die Anforderungen zur Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ) sind mit der neuerlichen GAP-Reform erweitert worden, z.b. hinsichtlich der Erhaltung von Landschaftselementen. EU-Liquiditätshilfen für Marktkrise Die Auswirkungen der Marktkrise haben in 2015 und 2016 zu einem starken Preisdruck in vielen wichtigen Erzeugungsbereichen geführt. Nach einem ersten Hilfspaket über 500 Millionen Euro in 2015 an Milchvieh- und andere Tierhalter (davon 69,2 Millionen Euro für Deutschland) beschlossen Rat und Parlament auf Vorschlag der Kommission in 2016 ein weiteres Hilfspaket über ebenfalls 500 Millionen Euro, das sich ausschließlich an Milchviehhalter richtet. Von den 500 Millionen Euro aus dem EU-Hilfspaket sind 150 Millionen Euro an eine Reduktion der Milcherzeugung gekoppelt. 350 Millionen Euro stehen für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung, davon 58 Millionen Euro in Deutschland. Ferner hob die EU in 2016 die Interventionsmengen für Butter und Magermilchpulver an und weitete die Interventions-Zeiträume aus. 107

13 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.3 Greening 4.3 Greening Was gehört zum Greening? Seit 2015 müssen Landwirte, die EU-Direktzahlungen (Basisprämie) beantragen, sogenannte Greening-Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die Fruchtartenvielfalt auf Ackerflächen, der Erhalt von Dauergrünland und eine Bewirtschaftung von mindestens 5 Prozent der Ackerflächen mit besonderem Umweltnutzen (Ökologische Vorrangflächen). Hierfür wird eine Pauschale von 30 Prozent der EU-Direktzahlungen gewährt (für Deutschland 87,31 Euro je Hektar in 2016). Die Nichteinhaltung der Greening-Bedingungen kann mit bis zu 125 Prozent der Greening-Prämie des landwirtschaftlichen Betriebes sanktioniert werden. Fruchtartenvielfalt auf den Ackerflächen Was zählt? 108 Es sollen jährlich mindestens zwei bzw. drei verschiedene Ackerkulturen angebaut werden. Die Anbaudiversifizierung darf nicht mit einer mehrjährigen Fruchtfolge nach guter landwirtschaftlicher Praxis verwechselt werden. Für die Regelung zählt jede Gattung gesondert, also Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Ackerbohne usw.. Bei den Familien der Kreuzblütler, Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse zählt jede Art unter den jeweiligen Gattungen als gesonderte Kultur, also Raps, Kohl, Senf, Kartoffel, Gurken, Kürbis etc.. Winter- und Sommerkulturen einer Gattung gelten als unterschiedliche Kulturen. Brach-

14 4.3 Greening 04 Agrarpolitik und Agrarförderung flächen und andere Stilllegungen werden zu einer Kultur zusammengefasst. Gleiches gilt für Gras und andere Grünfutterpflanzen. Verschärfte Regelungen für Dauergrünland Das Greening sieht für besonders umweltsensibles Dauergrünland ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot vor. Dies betrifft in Deutschland alle Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten. Daneben gilt für das gesamte Dauergrünland eine Genehmigungspflicht im Falle einer Umwandlung. Ist in einem Bundesland mehr als 5 Prozent des Dauergrünlandes verloren gegangen, so werden Genehmigungen zur Umwandlung in der Regel nur noch erteilt, wenn dafür an anderer Stelle neues Dauergrünland angelegt wird. Auch in 2016 ist diese 5-Prozent-Schwelle in allen Bundesländern unterschritten. In vielen Bundesländern gelten jedoch zusätzliche landesrechtliche Auflagen und Verbote für die Grünlandbewirtschaftung. Nach den Antragsdaten für die EU-Agrarförderung ist der Umfang des Dauergrünlandes mit etwa 4,83 Millionen Hektar in den letzten Jahren deutschlandweit stabil geblieben. Unstimmigkeiten bei der Definition von Dauergrünland Dauergrünland entsteht nach den Vorgaben des EU-Direktzahlungssystems immer dann, wenn eine Fläche 5 Jahre lang ununterbrochen mit Gras- oder Grünfutterpflanzen genutzt worden ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Herbst 2014 hat die EU-Kommission erst 2015 klargestellt, dass Ackerrandstreifen, Ackerbrachen sowie Flächen in Agrarumweltprogrammen und in ähnlichen freiwilligen Maßnahmen auch dann Ackerflächen bleiben, wenn sie länger als 5 Jahre mit Gras bewachsen sind. Insbesondere aus landwirtschaftlicher Sicht sind weitere Klarstellungen erforderlich. 109

15 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.3 Greening Ökologische Vorrangflächen auf dem Acker Grafik SB2017-Gr43-4: Ökologische Vorrangflächen im Greening Landwirte sollen 5 Prozent ihrer Ackerfläche (ohne Dauerkulturen) als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) bereitstellen, wenn die Ackerfläche mehr als 15 Hektar beträgt und der Landwirt keinen Ökobetrieb bewirtschaftet. Der Landwirt kann aus einem Katalog verschiedener Maßnahmen auswählen, der die Anlage von speziellen Feld- und Pufferstreifen, den Erhalt von Landschaftselementen und besonders umweltschonenden Wirtschaftsweisen (Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen usw.) umfasst. Je nach ÖVF-Maßnahme bleibt eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung möglich. Die jeweiligen Varianten gehen mit Gewichtungsfaktoren zwischen 0,3 und 2,0 in die Berechnung der Ökologischen Vorrangflächen ein. Für Anfang 2017 bereitet die EU-Kommission ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Ökologischen Vorrangflächen (Zwischenfrüchte, Untersaaten, Leguminosen) vor. Außerdem ist für März 2017 ein Bericht zur Überprüfung der Ökologischen Vorrangflächen vorgesehen. Zwischenfrüchte, Untersaaten und Brachen sind wichtigste Ökologische Vorrangflächen Im zweiten Greening-Jahr 2016 haben die Landwirte Ökologische Vorrangflächen im Umfang von 1,38 Millionen Hektar angegeben, nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren entspricht dieses Hektar ÖVF. Damit wurde das Mindestmaß von 5 Prozent Ökologischer Vorrangfläche bezogen auf 110

16 4.3 Greening 04 Agrarpolitik und Agrarförderung die beantragte Ackerfläche deutlich überschritten. Die Ökologischen Vorrangflächen wurden zu etwa 40 Prozent über die Variante Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten erbracht. Danach folgt die Ackerbrache mit anteilig etwa 32 Prozent. Nach wie vor relativ wenig Landschaftselemente im Greening-System Die auf rund 4 Prozent leicht angestiegene, aber nach wie vor relativ geringe Beantragung von Landschaftselementen lässt sich zu großen Teilen mit bürokratischen Hindernissen erklären. Ein positives Beispiel ist die Beantragung von Landschaftselementen in Schleswig-Holstein/Hamburg: Dort wurden auch 2016 insgesamt 72 Prozent der Ökologischen Vorrangflächen über Landschaftselemente wie Hecken und Gräben erbracht, im übrigen Bundesgebiet beträgt dieser Anteil nur etwas mehr als 7 Prozent. Dieser Unterschied lässt sich damit erklären, dass Gräben und Knicks bisher nur in Schleswig-Holstein als Landschaftselemente förderfähig sind. In vielen anderen Bundesländern ist der Erfassungsgrad der tatsächlich vorhandenen Landschaftselemente offensichtlich deutlich niedriger. 111

17 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ist auf die Förderung der Landwirtschaft wie auch der ländlichen Räume ausgerichtet. Den Kern der Förderung bilden die EU-Direktzahlungen (siehe Kapitel 4.2). Neben der ersten Säule der GAP besteht die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als zweiter Säule der GAP. Mit der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft sollen deren Wettbewerbsfähigkeit verbessert und der Strukturwandel abgefedert werden. Mit Agrarumweltmaßnahmen und der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete soll eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sichergestellt werden. Viele weitere Maßnahmen haben die Förderung ländlicher Infrastrukturen im Fokus. Bundesländer entscheiden 112 Im Vergleich zur 1. Säule, wo die EU die Finanzierung zu 100 Prozent trägt, müssen die EU-Mittel der 2. Säule in der Regel mit nationalen öffentlichen Mitteln von Bund, Ländern oder Kommunen kofinanziert werden und entfalten dadurch eine erhebliche Hebelwirkung. Die entsprechenden Programme zur Förderung der Ländlichen Entwicklung werden in Deutschland von den Bundesländern erarbeitet. Die Förderschwerpunkte der einzelnen

18 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung ELER-Förderung als Kofinanzierung Der maximale EU-Kofinanzierungssatz an den öffentlichen Ausgaben einer ELER-Maßnahme beträgt 53 Prozent (Basissatz). Mindestens 47 Prozent müssen aus nationalen öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Kommunen) stammen. Für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einschließlich der Ökolandbauförderung gilt ein maximaler EU-Kofinanzierungssatz von 75 Prozent. Als Übergangsregionen haben die meisten Gebiete in den neuen Bundesländern einen besonderen Förderstatus: In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen (ohne den Regierungsbezirk Leipzig) sowie Brandenburg (ohne Brandenburg-Südwest) beträgt die maximale EU-Kofinanzierung 75 Prozent; in Brandenburg-Südwest entsprechend 63 Prozent und im Regierungsbezirk Leipzig sowie im übrigen Bundesgebiet entsprechend 53 Prozent. Für umgeschichtete EU-Mittel aus der 1. Säule gilt die Ausnahme, dass deren Einsatz nicht mit nationalen Mitteln kofinanziert werden muss. Bundesländer sind unterschiedlich. Eingang in die Länderprogramme finden auch Maßnahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK). Für den einzelnen Fördernehmer vor Ort sind ausschließlich die Förderbestimmungen seines Bundeslandes maßgebend. 113

19 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Bundesländer legen ihre Förderprioritäten fest Die Bundesländer legen in ihren Programmen zur ländlichen Entwicklung (Entwicklungsprogramme Ländlicher Raum, EPLR) die konkreten Fördermaßnahmen und deren Dotierung fest. Die Europäische Kommission genehmigt diese. Wesentliche Teile der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) sind von der EU-Kommission als sogenannte Nationale Rahmenreglung (NRR) genehmigt worden. Damit gilt die Konformität mit der ELER-Verordnung als bestätigt. Die Bundesländer setzen mit den ihnen zugeteilten EU-Mitteln (ELER) und Bundesmitteln (GAK) ihre eigenen Prioritäten. Die Bundesländer können auch ohne finanzielle Beteiligung der EU Maßnahmen durchführen ( nationale top ups ). Soweit diese nicht in Rahmen der ELER-Länderprogramme mit genehmigt worden sind, ist eine gesonderte beihilferechtliche Prüfung und Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich. Mittelvolumen für in Deutschland In Deutschland stehen in der Förderperiode knapp 16,9 Milliarden Euro aus öffentlichen Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung zur Verfügung. Das sind durchschnittlich rund 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Ausgangspunkt bilden rund 8,3 Milliarden Euro aus dem ELER. Diese EU-Mittel werden mit rund 4,7 Milliarden Euro von Bund, Ländern und Kommunen kofinanziert. Einige Länder setzen über die ELER-Programme hinaus freiwillig zusätzliche Mittel in Höhe von zusammen gut 2,7 Milliarden Euro ein. Hinzu kommen insgesamt gut 1,1 Milliarden Euro EU-Mittel aus der Umschichtung der Direktzahlungen aus der ersten Säule in die 2. Säule. Eine nationale Kofinanzierung ist für diese Umschichtungsmittel nicht zwingend erforderlich. 114

20 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Ökosystemen Auch wenn die einzelnen Maßnahmen in den Länderprogrammen nur bedingt miteinander verglichen werden können, ergibt eine Analyse, dass fast die Hälfte der vorgesehenen Mittel (49 Prozent) für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen verwendet werden. Etwa ein Drittel der Gesamt-LF in Deutschland ist in Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen eingebunden, EU-weit sind es entsprechend 25 Prozent. Zweitwichtigste Förderpriorität stellt die Förderung der ländlichen Entwicklung dar (24 Prozent). Die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben spielt dagegen mit einem Ausgabenanteil von 15 Prozent eine eher untergeordnete Rolle, auch im EU-Vergleich. Die Mittel für den Ökolandbau und LEADER haben sich im Vergleich zur Förderperiode in etwa verdoppelt. Noch stärker als in der Vergangenheit divergieren die Förderschwerpunkte der Bundesländer. Sie ergeben sich aus den regionalen Gegebenheiten und den jeweiligen politischen Entwicklungszielen. Verwendung der Umschichtungsmittel Die Umschichtungsmittel werden nach dem Beschluss der Agrarminister vom November 2013 für Maßnahmen in der Landwirtschaft eingesetzt, z.b. für die Stärkung von Grünlandstandorten, zur Förderung natürlich benachteiligter Gebiete (24 Prozent über alle Länderprogramme), Agrarumweltund Klimaschutzmaßnahmen (41 Prozent), Ökolandbau (13 Prozent) und tiergerechte Haltungsverfahren (4 Prozent). 115

21 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Was ist LEADER? Auch andere EU-Fonds unterstützen die ländlichen Räume Zu den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) zählen neben dem ELER der Europäische Fonds für regionale Entwicklung 116 (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Kohäsionsfonds (KF) sowie der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Ziele der ESI-Fonds sind die Förderung der strukturellen Entwicklung benachteiligter Regionen und der Nach dem LEADER-Ansatz schließen sich lokale Akteure aus den verschiedenen öffentlichen und nicht öffentlichen Interessenskreisen zu Lokalen Aktionsgruppen (LAG) zusammen. Sie erarbeiten gemeinsam ein Entwicklungskonzept für ihre Region und zeigen darin Schwächen, Stärken und Entwicklungsmöglichkeiten auf. Auf der Basis dieses Konzeptes werden dann geeignete Projekte zur Förderung ausgewählt und umgesetzt. Mit der neuen Förderperiode erfolgte nochmals eine Ausweitung der LEA- DER-Förderung. 321 Lokale Aktionsgruppen decken etwa drei Viertel der Gesamtfläche Deutschlands ab. Anpassungsfähigkeit an den wirtschaftlichen Wandel. Besonders die Mittel des EFRE kommen zu einem großen Teil auch ländlichen Räumen zugute. Die nach Deutschland fließenden Mittel aus dem EFRE und dem ESF gehen in der laufenden Förderperiode allerdings stark zurück. Mit zusammen 19,2 Milliarden Euro fließen 27 Prozent weniger EU-Mittel nach Deutschland (Förderperiode ,3 Milliarden Euro). Im Vergleich dazu ist der Rückgang der ELER-Mittel von 9,1 auf 8,3 Milliarden Euro vergleichsweise gering (- 9 Prozent) und wird durch die Umschichtung der Mittel aus der ersten Säule mehr als aufgefangen. 9,4 Milliarden Euro EU-Mittel für die ländliche Entwicklung in der laufenden Förderperiode sind gut 4 Prozent mehr als in der Förderperiode

22 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Millionen Euro Bundesund Ländermittel für die GAK 2016 Im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) stellt der Bund Millionen Euro bereit. Gemeinsam mit den komplementären Mitteln der Bundesländer ergibt sich daraus ein Fördervolumen von Millionen Euro. Bund und Länder teilen sich die Ausgaben im Verhältnis 60 zu 40 (Küstenschutz 70 zu 30). Aus Sicht der Landwirtschaft haben die einzelbetrieblichen Maßnahmen einen besonders hohen Stellenwert, darunter insbesondere die Agrarinvestitionsförderung, die Agrarumweltmaßnahmen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. GAK-Förderspektrum erweitert Mit der in 2016 beschlossenen Erweiterung des GAK-Förderspektrums sollen insbesondere die Maßnahmen im Bereich der Integrierten Ländlichen Entwicklung ergänzt und gestärkt werden. Zu den neuen Maßnahmen gehören vor allem die Förderung von nicht-landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter, bis 2 Millionen Jahresumsatz) sowie die Umnutzung dörflicher Bausubstanz. Neu ist auch die Förderung des investiven Naturschutzes. 117

23 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Auch Bundeshaushalt 2017 ohne Neuverschuldung Der Bundeshaushalt 2017 sieht Gesamtausgaben von 329,1 Milliarden Euro vor. Das sind 12,2 Milliarden Euro oder 3,8 Prozent mehr als in Wie in den drei Jahren zuvor soll es in 2017 zu keiner Neuverschuldung kommen. Bundesagrarhaushalt 2017 mit deutlich mehr Mitteln Mit 6,003 Milliarden Euro ist der Bundesagrarhaushalt 2017 (Einzelplan 10) im Vergleich zu 2016 um 408 Millionen Euro höher dotiert. Der Bundeszuschuss zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist im Rahmen eines Hilfspaketes erneut um 78 auf 178 Millionen Euro aufgestockt worden. In der Krankenversicherung der Landwirte erfolgen gesetzlich vorgegebene Aufstockungen des Bundeszuschusses von 40 Millionen Euro, in der Alterssicherung der Landwirte von 65 Millionen Euro. Hilfspaket für die Landwirtschaft Neben dem erhöhten Bundeszuschuss zur Unfallversicherung sind auch spezielle Finanzhilfen für Milchviehhalter sowie eine Bürgschaftsregelung Bestandteil des in 2016 beschlossenen Hilfspaketes für die Landwirtschaft. Zur Verbesserung der Liquidität in den Milchviehbetrieben stehen im Bundesagrarhaushalt Millionen Euro bereit, um die europäischen Hilfen in gleicher Höhe aufzustocken. Die vorgesehene Neuregelung für die steuerliche Gewinnglättung soll nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums zu Steuermindereinnahmen von 50 Millionen Euro pro Jahr führen. 118

24 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Gemeinschaftsaufgabe aufgestockt Mit der in 2016 begonnenen und in 2017 fortgesetzten Erweiterung des GAK-Förderspektrums ist eine Aufstockung der GAK-Mittel verbunden. Nach plus 30 Millionen Euro in 2016 kommen in 2017 weitere 10 Millionen Euro dazu. Eine Steigerung erfahren auch die Ausgaben für Forschung und Innovation, das Anreizprogramm Energieeffizienz in Landwirtschaft und Gartenbau und das Bundesprogramm Ökolandbau. Mit der erheblichen Aufstockung des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BuLE) von bislang 10 auf 55 Millionen Euro in 2017 sollen innovative Konzepte, Modelle und Vorhaben gefördert werden, die zur Attraktivität ländlicher Räume als Wirtschafts- und Lebensraum beitragen. 100 Millionen Euro Mehrausgaben im Einzelplan 10 sind darauf zurückzuführen, dass der GAK-Hochwasserschutz ab 2017 nicht mehr aus dem Haushalt des Bundesfinanzministeriums, sondern aus dem Haushalt des BMEL finanziert wird. 65 Prozent Agrarsozialausgaben Vom Bundesagrarhaushalt 2017 entfallen 65 Prozent auf Sozialausgaben (3,9 Milliarden Euro) und hier vor allem für die Übernahme der strukturwandelbedingten Defizite in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte. Deutlich stärker als die Zahl der Rentenempfänger ist in 2016 die Zahl der Beitragszahler zurückgegangen. Nach zuletzt für 2014 vorliegenden Angaben lagen die Beiträge der Landwirte bei 590 Millionen Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind das 10 Millionen Euro weniger. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt dazu, dass die Zahl der Beitragszahler in der Krankenversicherung der Landwirte von 2015 auf 2016 um rund weiter gesunken ist. Zugleich sank aber auch die Zahl der Altenteiler um Personen. Um ein ähnliches Beitragsniveau wie in der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung sicherzustellen, wird auch weiterhin der Einsatz von Bundesmitteln für erforderlich gehalten. 119

25 04 Agrarpolitik und Agrarförderung 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Alterssicherung der Landwirte Der Einheitsbetrag in der Alterssicherung der Landwirte wurde seit 1999 schrittweise erhöht, in den alten Ländern von monatlich 167 Euro (1999) auf monatlich 236 Euro im Jahr In den neuen Ländern beträgt der Beitrag 206 Euro je Monat. Bei der Höhe der monatlichen Beträge ist zu berücksichtigen, dass das System der landwirtschaftlichen Altershilfe nur eine Teilabsicherung darstellt. Als Folge des starken Strukturwandels stehen 100 Beitragszahlern in 2016 etwa 285 Altenteiler gegenüber, was eine Steigerung von 11 Personen im Vergleich zu 2015 bedeutet. Damit bleibt die landwirtschaftliche Alterssicherung auf eine Übernahme der strukturellen Defizite durch den Staat angewiesen. Entlastung beim Agrardiesel Die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel machen im Jahr 400 Millionen Euro aus. Durch eine teilweise Erstattung der Energiesteuer wird die deutsche Land- und Forstwirtschaft entlastet, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Besteuerung von Diesel in der Landwirtschaft ist in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Ein Landwirt in Deutschland zahlt nach Rückvergütung mit rund 25,6 Cent pro Liter immer noch deutlich mehr Steuern für Diesel als Landwirte in den meisten anderen EU-Staaten. 120

26 4.5 Bundesagrarhaushalt und Agarsubventionen 04 Agrarpolitik und Agrarförderung Was sind Subventionen? Bei der Definition von Subventionen kommt es auf die Zielsetzung der Vergünstigungen an. Nach dem Subventionsbericht der Bundesregierung bestehen Subventionen aus Finanzhilfen und Steuervergünstigungen, die vorrangig auf die Unterstützung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgerichtet sind. Eine staatliche Vorgabe für Marktpreise, wie zum Beispiel beim Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), gilt nicht als staatliche Subvention. Agrarsubventionen machen nur 6 Prozent aller Subventionen des Bundes aus Von 2013 bis 2016 steigt das Subventionsvolumen des Bundes deutlich an, und zwar von 20,4 Milliarden Euro in 2013 auf 22,9 Milliarden Euro in Von den für 2016 geschätzten 22,9 Milliarden Euro Subventionen entfallen auf den Agrarbereich 1,5 Milliarden Euro oder 6,4 Prozent machten die Agrarsubventionen des Bundes mit 2,9 Milliarden Euro noch 20 Prozent an den Gesamtsubventionen aus. Subventionscharakter verschiedener Maßnahmen umstritten Von den ausgewiesenen rund 1,5 Milliarden Euro Agrarsubventionen entfallen rund 400 Millionen Euro auf die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel und 490 Millionen Euro auf die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (insbesondere Investitionsförderung, Ausgleichszulage und Agrarumweltmaßnahmen und präventiver Hochwasserschutz). Der Subventionscharakter verschiedener Maßnahmen ist umstritten. So werden zum Beispiel bei Agrarumweltmaßnahmen Mehraufwand bzw. Minderertrag aus freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen ausgeglichen. Die Hilfen des Bundes für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung und die Landabgaberente aus früheren Jahren ( Millionen Euro) können eher sozialpolitischen Zwecken zugeordnet werden. 121

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