Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung
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- Ingelore Gärtner
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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 16 K Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 3, 4, 29a GG Art. 16a Leitsätze: Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. Die Gesundheitsversorgung im Kosovo ist grundsätzlich gesichert. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin zu 1) sowie ihre beiden minderjährigen Söhne, die Kläger zu 2) und 3), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. März 2015 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei mit ihnen zusammen nach Deutschland gekommen. Er sei aber bereits kurz nach ihrer Ankunft wegen Lungenproblemen ins Krankenhaus gekommen. Ihre wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Sie habe seit zehn Jahren gesundheitliche Probleme mit der Schilddrüse. Sie sei beim Arzt gewesen und habe sehr viele verschiedene Tabletten bekommen. Das habe sich schließlich negativ auf ihr Herz ausgewirkt. Es schlage manchmal schneller. Sie habe keine Kraft und sie habe einen hohen Blutdruck. Sie sei hier beim Arzt gewesen, dieser habe ihr jetzt andere Tabletten verschrieben, die sie für die Schilddrüse einnehmen müsse. Im Kosovo hätte sie an der Schilddrüse operiert werden sollen. Dies hätte sie sich jedoch nicht leisten können. Sie hätte sich gedacht, dass sie besser nach Deutschland komme. Hier könnte sie auch operiert werden. Hier wäre die Behandlung auch besser. Sie wisse nicht, ob sie jetzt noch operiert werden müsse. Andere Gründe für ihre Ausreise habe es nicht
2 gegeben, sie hätten nur gesundheitliche Probleme gehabt. Insbesondere hätten sie nie Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei oder mit dritten Personen gehabt. Auch mit Politik hätten sie nichts zu tun gehabt. Die Klägerin zu 1) wurde bei der Anhörung durch das Bundesamt darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachreichen müsse. Aus diesem solle hervorgehen, an welchen konkreten Krankheiten sie leide, auf welche Medikamente sie ggf. angewiesen sei und welche Maßnahmen diesbezüglich erforderlich seien. Aus dem Attest solle sich auch eine Prognose ergeben, wie sich ihr Gesundheitszustand bei einer evtl. Rückkehr ins Heimatland entwickeln würde. Hierfür wurde der Klägerin zu 1) eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Mit Bescheid vom... April 2015, zugestellt am 20. Juni, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Kläger keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Es sei offensichtlich, dass sich die Kläger nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhielten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Klägern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Kläger insofern zumutbar. Den Klägern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen Erkrankungen der Klägerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Einen qualifizierten Nachweis habe sie bisher nicht vorgelegt. Das eingereichte ärztliche Schreiben vom... März 2015 entspreche nicht den in der Anhörung dargelegten Mindestanforderungen für den Nachweis der Erkrankungen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 26. Juni 2015 Klage und stellten einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin zu 1) leide an einer sehr stark ausgeprägten Schilddrüsenunterfunktion mit verschiedenen Symptomen (häufig extrem starke Kopfschmerzen, Atemnot, Schlaflosigkeit und Bluthochdruck, Schwierigkeiten beim Schlucken und starker Druck auf den Ohren). Sie sei hiermit und mit der Situation ihres erkrankten Ehemanns sowie ihrer Söhne in der Erstaufnahme überfordert gewesen. Sie könne sich weder auf Deutsch noch auf Englisch verständigen. Sie habe erst nach dem Transfer mit der Unterstützung des Helferkreises und der Asylsozialberatung einen ihr verständlichen Zugang zu einem Arzt erhalten. Die medikamentöse Behandlung habe am 15. Juni 2015 begonnen und es bedürfe aufgrund ihrer ungewöhnlich schlechten Laborwerte unbedingt weiterer medizinischer Abklärung. Ein Termin beim Endokrinologen sei für den 29. Juni 2015 vereinbart. Ihr Ehemann habe noch keinen Bescheid erhalten. Er habe bis zum 25. März 2015 im Krankenhaus bleiben müssen. Daher habe er den Asylantrag erst verspätet stellen können. Dem Kläger zu 3) gehe es derzeit gesundheitlich ebenfalls nicht so gut, so dass sie Bedenken hätten, ob er sich nicht an der Tuberkulose des Vaters angesteckt hätte. Aufgrund ihrer ernsthaften Erkrankung sei die Klägerin zu 1) auf ihren Ehemann angewiesen und könne unmöglich ohne ihn alleine mit den Kindern Deutschland verlassen. In ihrem
3 Heimatland sei ihr eine sehr kostspielige und für ihre Stimmbänder bedrohliche Operation als einzige Möglichkeit zur Behandlung ihrer Krankheit genannt worden. Sie hätte sich diese Operation nicht leisten können. Zudem hätte sie Angst vor dem Verlust ihrer Stimme gehabt. Bei Nichtbehandlung ihrer Erkrankung drohten ernsthafte Schäden wie schwerste psychische Folgeschäden, systemische Folgeschäden und Organschäden. Nur hier sei eine entsprechende Behandlung möglich. Die Kläger beantragen: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bielefeld (Az....) vom wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Flüchtlingsstatus, hilfsweise Abschiebeschutz zu gewähren. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 30. Juni 2015 die Behördenakte und stellte keinen Antrag. Mit Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2015 (M 16 S ) wurde der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 gemäß 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Kläger wurden mit Schreiben des Gerichts vom 15. Oktober 2015, zugestellt am 17. Oktober 2015, zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren M 16 S sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte nach Anhörung der Kläger durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die mit der Asylantragstellung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid vom... April 2015 ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ( 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) nicht erkennbar. Sie hat sich auf gesundheitliche Gründe für ihre Flucht nach Deutschland berufen. Dies begründet aber keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder 3 AsylG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird ( 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug ( 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht
4 nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v C 2/99 - juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, U. v C 1/02 - DVBl 2003,463) auch dann, wenn im Herkunftsland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin zu 1) mit den von ihr bislang vorgelegten ärztlichen Attesten nicht dargetan. In dem beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Schreiben vom... März 2015 wurde als Diagnose eine auffällige Schilddrüsenfunktion angegeben und ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Blutentnahme am 10. März 2015 eine dringende Vorstellung bei einem Endogrinologen notwendig sei. In dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom... Juni 2015 wird ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 1) eine ausgeprägte Hypothyreose mit ungewöhnlich schlechten Laborwerten bestehe. Es sei eine medikamentöse Therapie mit Euthyrox am 15. Juni 2015 begonnen worden. Es sei unbedingt notwendig, engmaschige Therapiekontrollen sowie eine weiterführende Diagnostik und ggf. weitere Maßnahmen beim Facharzt durchzuführen. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Der entsprechende Vortrag der Klägerin zu 1) ist diesbezüglich nicht ausreichend. Sie hat selbst bei ihrer Anhörung angegeben, dass ihre gesundheitlichen Probleme schon seit zehn Jahren bestünden, und dass sie in ihrem Herkunftsland mit Tabletten behandelt worden sei. Nicht belegt ist derzeit auch, ob und inwieweit eine Operation zwingend erforderlich wäre. Auch liegt keine ärztliche Bestätigung aus dem Kosovo vor, wonach die Operation dort als einzige Möglichkeit zur Behandlung der Erkrankung gesehen wurde. Die Klägerin zu 1) hat auch im Folgenden keine weiteren ärztlichen Atteste oder Stellungnahmen vorgelegt. Zudem geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Erkrankung auch im Kosovo, wenn auch nicht nach dem in Deutschland üblichen Standard, behandelbar ist. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. November 2014 ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo grundsätzlich gesichert. Die primäre Grundversorgung, das heißt die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolge in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert würden. Die dafür erforderlichen Mittel würden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Die sekundäre Versorgung sei in den Regionalkrankenhäusern und die tertiäre Gesundheitsversorgung in der Universitätsklinik Pristina gewährleistet, wobei die Bettenkapazität zur stationären Behandlung ausreichend sei. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums betrage für das Jahr 2015 ca. 82 Mio.. Dies reiche für die Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau. Daneben gebe es im Kosovo auch 921 zugelassene Privatpraxen und 21 privat geführte medizinische Behandlungszentren, deren Leistungen vom Patienten selbst zu bezahlen sind. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom September 2014 sind Sozialhilfeempfänger von Zuzahlungsbeiträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit, so dass die ambulante Grundversorgung in sog. Familien-Gesundheitszentren auch tatsächlich zur Verfügung steht. Sozialhilfe erhalten nach Angaben des Lageberichts Erwachsene und ihre Kinder bis zum Alter von 18 Jahren.
5 Auch in Bezug auf den Kläger zu 3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Erkrankung an Tuberkulose ist derzeit nicht belegt. Nach dem bislang vorgelegten ärztlichen Attest vom... Juni 2015 hätten sich bei ihm radiologisch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Lungentuberkulose gefunden. Das Ergebnis der letzten Spumenuntersuchung werde in ca. sechs Tagen vorliegen. Eine weitere Mitteilung hierzu ist nicht erfolgt. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der bestehenden Ehe bzw. dem Kindschaftsverhältnis (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) würde kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, sondern ein im Rahmen von 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Kläger mit einem Antrag auf Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde geltend machen müssten (vgl. OVG Lüneburg, U. v LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B. v OVG 12 S juris unter Hinweis auf 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U. v C 6/97 - juris). Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i.v. 708 ff. ZPO.
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