- 1 - Satzung. über die. Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kosten. für die. Wasserversorgung der Stadt Esens. (Wasserabgabensatzung)

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1 - 1 - Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kosten für die Wasserversorgung der Stadt Esens (Wasserabgabensatzung) vom (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 21 v und Nr. 5 v ) Änderungen: 1. Änderungssatzung v (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 16 v ) 2. Änderungssatzung v (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 22 v ) 3. Änderungssatzung v (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 13 v ) 4. Änderungssatzung v (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 14 v ) 5. Änderung lt. EURO-Anpassungssatzung v (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 13 v ) Inkrafttreten: Änderungssatzung v (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 4 v )

2 - 2 - Inhaltsübersicht Abschnitt I 1 Allgemeines 2 Grundsatz 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz 5 Beitragspflichtige 6 Entstehen der Beitragspflicht 7 Vorausleistungen 8 Veranlagung und Fälligkeit Abschnitt II Wasserversorgungsbeitrag Abschnitt III Wasserbezugsgebühr 9 Grundsatz 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 11 Wassergebühren für Baudurchführungen und für sonstige vorübergehende Zwecke 12 Gebührenpflichtige 13 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht 14 Erhebungszeitraum 15 Veranlagung und Fälligkeit 16 Entstehen der Kosten 17 Beitragsmaßstab und Beitragssatz 18 Fälligkeit 19 Auskunftspflicht 20 Anzeigepflicht 21 Steuern 22 Ordnungswidrigkeiten 23 Inkrafttreten Abschnitt IV Kosten für Grundstücksanschlüsse Abschnitt V Gemeinsame Vorschriften

3 - 3 - Abschnitt I 1 Allgemeines Die Stadt Esens erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Wasserversorgungsbeitrag), b) Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Wasserbezugsgebühren) und c) Kosten für Grundstücksanschlüsse. Abschnitt II Wasserversorgungsbeitrag 2 Grundsatz Die Stadt Esens erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Wasserbezugsgebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Wasserversorgungsbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Esens zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

4 - 4 - (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Mehrere solcher Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweis für Teilflächen eines Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts eine selbständige Inanspruchnahmemöglichkeit, so ist jede solche Teilfläche als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen. 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz (1) Der Wasserversorgungsbeitrag wird nach der Grundstücksggfläche berechnet. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; 2. bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die dieser die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; 3. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei Grundstücken, die an die Straße angrenzen, die Fläche von der Straße bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, b) bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbundensind, die Fläche von der zu der Straße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tief von höchstens 40 m. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 bis 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. (3) Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je qm Grundstücksfläche 1,02 EUR. (4) Der Wasserversorgungsbeitrag ist auf volle 0,05 EUR abzurunden. (5) Unberührt von den Absätzen 1 bis 2 bleiben Vereinbarungen, nach denen der Anschlußnehmer zusätzliche Aufwendungen der Stadt Esens zu tragen hat, die durch die besondere Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich werden. 5 Beitragspflichtige

5 - 5 - (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt. 6 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen oder der Beendigung der sonstigen beitragsfähigen Maßnahmen ( 2 Abs. 1 Satz 1). (2) Im Falle des 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 7 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab ehoben. 8 Veranlagung und Fälligkeit Der Wasserversorgungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Vorausleistung. Abschnitt II Wasserbezugsgebühr 9 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen wird eine Wasserbzugsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen sind oder aus diesen Wasser entnehmen. Die Wasserbezugsgebühr setzt sich zusammen aus der Wassergebühr, der Wasserzählermiete und dem Grundbetrag. 10

6 - 6 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Wassergebühr wird nach der Menge des entnommenen Wassers bemessen. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Wasser. Die Gebühr beträgt je cbm Wasser 0,80 EUR. (2) Die Wasserzählermiete wird nach der Größe des Wasserzählers berechnet und beträgt bei einer Größe von Qn 2,5 monatlich 0,66 EUR Qn 6 monatlich 1,22 EUR Qn 10 monatlich 2,04 EUR für Verbundzähler werden berechnet DN 50 mm monatlich 20,45 EUR DN 80 mm monatlich 25,80 EUR DN 100 mm monatlich 31,40 EUR. (2a) Der Grundbetrag wird nach der Nennleistung je verwendetem Wasserzähler bemessen und beträgt bei einer Größe von je Verbundzähler Qn 2,5 monatlich 3,00 Qn 6 monatlich 6,00 Qn 10 monatlich 9,00, DN 50 mm monatlich 12,00 DN 80 mm monatlich 15,00 DN 100 mm monatlich 18,00. (3) Für die vorübergehende Wasserentnahme durch Standrohre aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Esens sind folgende Entgelte zu zahlen: a) Miete je angefangene Woche 10,20 EUR, b) Wassergebühren nach 10 Abs. 1. (4) Die Stadt Esens stellt die verbrauchte Wassermenge durch Wasserzähler fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. (5) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt Esens unter Zugrundelegung des Verbrauchs des vorvergangenen Ablesezeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. 11 Wassergebühren für Baudurchführungen

7 - 7 - und für sonstige vorübergehende Zwecke (1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Gebäuden verwendet wird (Bauwasser), ist der Verbrauch grundsätzlich durch Wasserzähler zu ermitteln. (2) Der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke wird, sofern er nicht durch Wasserzähler ermittelt wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von der Stadt Esens geschätzt. (3) Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtungen zur vorübergehenden Wasserentnahme sind der Stadt Esens zu ersetzen. 12 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. In den Fällen des 11 ist gebührenpflichtig, wer den Antrag auf Wasserentnahme stellt. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstück dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt Esens entfallen neben dem neuen Verpflichteten. 13 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen ist, in den Fällen des 11 mit der Herstellung der Einrichtung zur Wasserentnahme. Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Wegfall des Anschlusses, in den Fällen des 11 mit der Beseitigung der Wasserentnahmeeinrichtung. 14 Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Weicht die Ableseperiode für den Wasserberbrauch vom Kalenderjahr ab, so gilt diese als Erhebungszeitraum. Sinngemäß ist in den Fällen des 11 zu verfahren. 15 Veranlagung und Fälligkeit

8 - 8 - (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu leisten. Auf Antrag kann die Gebühr in einem Jahresbetrag am jd. Js. entrichtet werden. Die Höhe der Abschlagsleistungen wird von der Stadt Esens durch Bescheid nach dem Wasserverbrauch des vergangenen Ablesezeitraums festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Abschlagszahlung nach Erfahrungswerten der Stadt Esens festgesetzt. (3) Abschlußzahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnung werden zusammen mit der ersten Abschlagszahlung zum 15. Februar des folgenden Jahres fällig. Überzahlungen werden verrechnet. 2323/10 (4) Die Wassergebühren für Baudurchführungen und für sonstige vorübergehende Zwecke ( 11) sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Abschnitt IV Kosten für Grundstücksanschlüsse 16 Entstehen der Kosten Die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind der Stadt Esens nach Pauschalsätzen zu erstatten. Ferner erstattet der Abnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden nach dem tatsächlichen Aufwand. 5 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. 17 Beitragsmaßstab und Beitragssatz Die Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses betragen ohne Erdarbeiten auf dem privaten Grundstück bis DN 40 mm DN 50 mm EUR EUR Anschlußlänge bis 10 m 588,00 828,00 (ab Versorgungs- bis 20 m 629,00 885,00 leitung gerechnet) bis 30 m 670,00 941,00 gerechnet) bis 40 m 711,00 997,00 bis 50 m 752, ,00

9 - 9 - Der Meterpreis für die über 50 m hinausgehende Anschlußlänge beträgt 4,09 EUR bei DN 40 mm und 6,65 EUR für DN 50 mm. Die Erdarbeiten im privaten Bereich sind grundsätzlich vom Anschlußnehmer zu erbringen. Für in Ausnahmefällen erbrachte Erdarbeiten im privaten Raum werden 15,30 EUR je lfd. m berechnet. 18 Fälligkeit Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt V Gemeinsame Vorschriften 19 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt Esens jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Die Stadt Esens kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. 20 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt Esens sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des Kalenderjahres der Wasserverbrauch um mehr als 50 v.h. des Wasserverbrauchs nach dem vergangenen Ablesezeitraum erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der Stadt Esens unverzüglich Mitteilung zu machen. 21 Steuern Zu den nach dieser Satzung festgesetzten Beiträgen, Kosten und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe hinzugerechnet.

10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die 19 und 20 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

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