Erschließungskostenbeitragssatzung der Gemeinde Eching (EBS)

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1 Erschließungskostenbeitragssatzung der Gemeinde Eching (EBS)

2 Inhaltsverzeichnis...Seite 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages 3 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen 3 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes und Abrechnungsgebiet 6 4 Gemeindeanteil 6 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes 6 6 Kostenspaltung 8 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen 9 8 Immissionsschutzanlagen 9 9 Vorausleistungen 9 10 Fälligkeit Ablösung des Erschließungsbeitrages Inkrafttreten 10 2 von 10

3 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2850), Art 5 a Bayerisches Kommunalabgabengesetz - KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4 April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25 Juli 2002 (GVBl. S. 322) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 962) - erläßt die Gemeinde Eching, Landkreis Freising, folgende Erschließungskostenbeitragssatzung, die zuletzt durch Satzung vom geändert wurde: 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Eching Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Art. 5 a Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB), sowie nach Maßgabe dieser Satzung. (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand: 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze ( 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ohne unselbständige Parkplätze (IV. a), unselbständige Grünanlagen (V. a) und Wendeplätze (VI.) in bis zu einer Breite von 1. Wochenendhausgebieten und Kleingartengebieten 7,0 m 2. Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten 10,0 m bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m 3. Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten bei nur einseitiger Bebaubarkeit 4. Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und anderen als den in Nr. 1 u. 2 genannten Sondergebieten bei nur einseitiger Bebaubarkeit 18,0 m 12,5 m 23,0 m 16,0 m Einseitige Bebaubarkeit im obigen Sinne liegt vor, wenn auf einer Straßenseite der Anlage die Grundstücke weder baulich, gewerblich noch in sonstiger baulich untergeordneter Weise genutzt werden dürfen. 5. Verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den in Nr. 2 bis Nr. 4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese Überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge des verkehrsberuhigten Bereichs mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 2 bis Nr. 4 festgelegten Breiten ergibt. bis zu einer Breite von 6. Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 2 bis 4 festgelegten Straßenbreiten; 3 von 10

4 werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge des Fußgängerbereiches mit den hier für das jeweilige Gebiet in Nr. 2 bis Nr. 4 festgelegten Breiten ergibt. 7. In sonstigen Gebieten im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB ohne unselbständige Parkplätze (IV. a), Grünanlagen (V. a) und Wendeplätze (VI.) 8. In allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen ohne unselbständige Parkplätze (VI. a), Grünanlagen (V. a) und Wendeplätze (VI.) 14,0 m 14,0 m II. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.b. Fußwege, Wohnwege, 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ohne unselbständige Grünanlagen (V. a) III. Für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete ( 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) ohne unselbständige Parkplätze (IV. a), unselbständige Grünanlagen (V. a) 5,0 m 27,0 m IV. Für Parkflächen, a) die Bestandteile der in Nr. I. und Nr. III. aufgeführten Verkehrsanlagen (unselbständige Parkplätze) sind aa) soweit Parkstreifen vorgesehen sind - bei Längsaufstellung je 2,5 m - bei Schräg- und Senkrechtaufstellung je 5,0 m ab) soweit keine Parkstreifen vorgesehen sind je 5,0 m b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I. und Nr. III. genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkplätze), bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet ( 3) liegender Grundstücksflächen, V. Für alle Grünanlagen mit Ausnahme von selbständigen Kinderspielplätzen a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I. bis Nr. IV., sowie der Nr. VI. sind, (unselbständige Grünanlagen) bis zu einer weiteren Breite von 8,0 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I. bis Nr. IV., sowie der in Nr. VI. genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschießung im Sinne des Art. 5 a KAG notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet ( 3) liegenden Grundstücksflächen, VI. Wendeplätze jeweils bis zur 4-fachen, der in Nr. I. festgelegten Breiten VII. Für Immissionsschutzanlagen ( 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) (2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die größte Breite. 4 von 10

5 (3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I. bis Nr. VI. gehören insbesondere die Kosten für a) den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt, b) die Freilegung der Grundflächen, c) die erstmalige Herstellung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen: 1. Fahrbahn, 2. Radwege, 3. Gehwege, 4. gemeinsame Geh- und Radwege, 5. Mischflächen, 6. Mehrzweck- und Seitenstreifen, 7. technisch notwendiger Unterbau und Tragschichten, 8. Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine der jeweiligen Teileinrichtung angepaßte und entsprechende Decke neuzeitlicher Bauweise, 9. Notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus, 10. Randsteine und Einfaßsteine, 11. Entwässerungseinrichtungen und Entwässerungsanlagen, Rinnen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen, 12. Bankette, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 13. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 14. Wendeplätze, 15. Parkplätze, 16. Beleuchtungseinrichtungen, 17. Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung, 18. Baumgraben und Baumscheiben einschließlich Bepflanzung, 19. Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche; 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen, 20. Omnibus-Haltebuchten und Wendeplätze, 21. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen, insbesondere Anbindung und Anpassung an bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze und von Ver- oder Entsorgungsanlagen, 22. Stationäre Geräte und Anlagen und Begrünungen 23. die Übernahme von bestehenden Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen (4) Der Erschließungsaufwand umfaßt ferner die Aufwendungen des Grunderwerbs und der erstmaligen Anpflanzung für Ausgleichsflächen, die bei der Herstellung der in den Nrn. I bis IV. sowie der Nr. VI. genannten Verkehrsanlagen zum Ausgleich von Eingriffen (vgl. 1 a Abs. 3 BauGB) in Landschaft und Natur notwendig und zugeordnet werden können. Der Grunderwerb nach Satz 1 beinhaltet auch die Nebenkosten und die Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum an den erforderlichen Ausgleichsflächen erlangt. (5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Der Aufwand umfaßt weiter auch notwendige Fremdfinanzierungs- und Kreditbeschaffungskosten. (6) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für die in der Baulast der Gemeinde stehenden Teile einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen; bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. 5 von 10

6 (7) Der Beitragsfähige Aufwand umfaßt nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, soweit es sich nicht um Bestandteile handelt, die auch ohne die genannten Bauwerke als Einrichtungen i. S. v. Abs. 1 erforderlich sind. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes und Abrechnungsgebiet (1) Der beitragsfähige Erschießungsaufwand ( 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann, abweichend von Satz 1, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln. (3) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt (Abs. 2 Satz 2 Alt. 1) einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit (Abs. 2 Satz 2 Alt. 2) abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. (4) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege ( 2 Abs. 1 Nr. II.), für Sammelstraßen ( 2 Abs. 1 Nr. III.), für Parkflächen ( 2 Abs. 1 Nr. IV. b), für Grünanlagen ( 2 Abs. 1 Nr. V. b) und für Immissionsschutzanlagen ( 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet ( 3 Abs. 3) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet. 4 Gemeindeanteil Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde ( 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets ( 3 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen verteilt. (2) Ist in einem Abrechnungsgebiet ( 3 Abs. 3) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde ( 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets ( 3 Abs. 3) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt: 1. Bei eingeschossig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist, 1,0 2. Bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoß: 0,3 3. Beitragspflichtige Grundstücke, die mit einer untergeordneten baulichen 6 von 10

7 Nutzungsmöglichkeit, weder gewerblich, noch vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Camping-Plätze, Dauerkleingärten: 0,5 (3) Als Grundstücksfläche gilt: 1. Bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise überplant sind, die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 3. Soweit mehrere aneinandergrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers erschlossen werden, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nrn. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich bei überplanten Grundstücken grundsätzlich wie folgt: a) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. b) Ist im Bebauungsplan für ein Grundstück die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, - so gilt bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Kern-, Gewerbe-, Industrie-, oder vergleichbares Sondergebiet ausgewiesen werden als Zahl der Vollgeschosse die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Wandhöhe geteilt durch 3,5, - bei anderen Grundstücken gilt als Zahl der Vollgeschosse die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Wandhöhe geteilt durch 2,75; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl auf-, bzw. abgerundet. c) Ist im Einzelfall eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder tatsächlich vorhanden als festgesetzt, so wird die tatsächlich zugelassene oder vorhandene Anzahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. Ist im Einzelfall die im Bebauungsplan maximal festgesetzte Wandhöhe überschritten, so wird die tatsächliche Wandhöhe zugrundegelegt. (5) Bei nicht überplanten Grundstücken und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die maximal zulässige Wandhöhe festsetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, 2. bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks oder der in der Umgebung befindlichen Bauwerke nicht feststellbar, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächlich 7 von 10

8 vorhandene maximale Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl auf- oder abgerundet werden. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (7) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet liegen, sind die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Bei anderen Grundstücken ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Nutzungsfaktor um je 50 v. H. zu erhöhen, wenn diese überwiegend gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden. Dies gilt nicht, bei Abrechnung von selbständigen Grünanlagen ( 2 Abs. 1 Nr. V. b). (8) Als gewerblich genutzt im Sinne des Absatzes 7 gelten auch Grundstücke, wenn sie Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen. (9) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht, 1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung nach dem geltenden Recht, noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden, 2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die ü- berwiegend gewerblich genutzt werden. Der Erschließungsbeitrag kann für 6 Kostenspaltung 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege, 7. die Parkplätze, 8. die Grünanlagen, 9. die Mehrzweckstreifen, 10. die Mischflächen, 11. die stationären Geräte und Anlagen und die Begrünung und Bepflanzung, 12. die Beleuchtungsanlagen, 13. die Entwässerungsanlagen, 14. die Sammelstraßen, 15. die Immissionsschutzanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. 8 von 10

9 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze ( 2 Abs. 1 I.) sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, unselbständige Grünanlagen, unselbständige Parkanlagen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen und der Grunderwerb jedoch nicht der Grunderwerb für notwendige Ausgleichsflächen - abgeschlossen ist. Die flächenmäßigen Teilanlagen sind endgültig hergestellt, wenn 1. Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und Geh- und Radwege eine Decke aus Asphalt, Bitumen, Beton, Pflaster, Platten oder aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen; 2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann darüber hinaus auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z. B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen; 3. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr-, als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, entsprechend Nr. 2 hergestellt sind; 4. Mehrzweckstreifen und Seitenstreifen, wenn sie entsprechend Nr. 2 oder mit einer Deckschicht aus Mineralbeton, Schotter oder ähnlichem Material hergestellt sind; 5. Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind. (2) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen ( 2 Abs. 1 Nr. II.), Sammelstraßen ( 2 Abs. 1 Nr. III.), und selbständige Parkplätze ( 2 Abs. 1 Nr. IV. b) sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind. (3) Selbständige Grünanlagen ( 2 Abs. 1 V. b) sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. 8 Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. 9 Vorausleistungen Im Fall des 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden. 9 von 10

10 10 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig. 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden ( 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages. 12 Inkrafttreten * (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juni 1988, sowie die Änderungssatzung vom außer Kraft. Eching, * Josef Riemensberger Erster Bürgermeister * Betrifft die urspüngliche Fassung vom von 10

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