Handreichung. zu Ordnungsmaßnahmen. Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen

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1 Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Handreichung zu Ordnungsmaßnahmen Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Neuenkirchener Weg Bremen April 2007/Je

2 Inhaltsverzeichnis Handlungsrahmen Bremisches Schulgesetz/ Ordnungsmaßnahmenverordnung/ Verfügung 14/2007 Ordnungsmaßnahmen einzelner Lehrkräfte Stufe 1 1a) Lehrkraft (Seite 3) 1b) Fachlehrkraft (Seite 4) 1c) Klassenlehrer(in) (Seite 5) Ordnungsmaßnahmen der Klassenkonferenz Stufe 2 2a) Klassenkonferenz (Seite 6) 2b) Klassenkonferenz mit Beteiligung der Schulleitung (Seite 7) Ordnungsmaßnahmen des Ausschusses für Schwere Ordnungsmaßnahmen Stufe 3 8 Ordnungsmaßnahmen des Schulleiters Stufe 5 9 Ordnungsmaßnahmen der Fachaufsicht Stufe 6 9 Konferenzverlauf 10 Protokoll/ Niederschrift 11 Aktennotiz 13 Zielvereinbarung 14 Individuelle Verhaltensvereinbarung 15 Muster für die Anordnung des sofortigen Vollzugs 16 Anhang Fallvorstellung und Protokoll zur Fallkonferenz (standardisiertes Verfahren) Mitteilung und Information über eine notwendige Fallkonferenz (Formblatt)

3 Handlungsrahmen Ordnungsmaßnahmen werden gesetzlich geregelt durch das Bremische Schulgesetz ( ), aufgrund der Ordnungsmaßnahmenverordnung ( ) und der Verfügung Nr. 14/2007. Bremisches Schulgesetz vom 28. Juni Ordnungsmaßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. (2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich oder nachweisbar 1. gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder durch Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder 2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind. 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen (1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt folgendes in Betracht: 1. Beauftragung von Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen; 2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche; 3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen; 4. Erteilung eines schriftlichen Verweises; 5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe; 6. Überweisung in eine andere Schule. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler... auch ihrem oder seinen Erziehungsberechtigten vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule)... Ordnungsmaßnahmenverordnung vom 13. Februar (2) Allgemeines Ordnungsmaßnahmen sollen nach 46 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes der Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und dem Schutz der beteiligten Personen dienen. Sie sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler oder die Schülerin in seiner oder ihrer sozialen Verantwortung zu stärken

4 Ordnungsmaßnahmen Aus dem Bremischen Schulgesetz der Ordnungsmaßnahmenverordnung sowie aus der Verfügung Nr. 14/2007 ist ein Stufenkonzept abzuleiten. Die aufgeführten Beispiele sind als mögliche Maßnahmen zu verstehen. Fall: Fehlverhalten, z.b. Belästigung, Stören, Beleidigungen, Verstoß gegen die Schulordnung... auf dem Schulhof, im Schulgebäude. -> Beauftragung von Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten erkennen zu lassen. -> Aktennotiz Ordnungsmaßnahmen jeder Lehrkraft ( 2) Jede Lehrkraft der Schule kann Ordnungsmaßnahmen treffen, wenn das Fehlverhalten einer Schülerin/ eines Schülers in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen stattgefunden hat oder wenn es unmittelbar Bezug zum schulischen Leben hat ( 2). Die Schulleitung sowie jede Lehrkraft kann anordnen, dass Aufgaben außerhalb der regulären Unterrichtszeit erfüllt werden ( 2, Abs. 2). 1. Schadenswiedergutmachung: Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen, z.b. beschädigte Räume, Gegenstände u.a. wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zurückführen, Verunreinigungen beseitigen, Maßnahmen bei Fehlverhalten in den Pausen veranlassen, Beleidigungen aufklären und Streitschlichtung anordnen 2. Gegenstände, die die Sicherheit anderer gefährden, abnehmen und vorläufig sicherstellen, ggf. den Erziehungsberechtigten aushändigen. Gegenstände, die allgemein die Sicherheit gefährden, können der Polizei übergeben werden; die Erziehungsberechtigten sind zu informieren. Bei Ordnungsmaßnahmen der Stufen 1 wird eine Aktennotiz in die Schülerakte aufgenommen, damit bei evtl. später folgenden Ordnungsmaßnahmen bisheriges Fehlverhalten im Blick behalten wird. Schulleitung und Eltern sind zu informieren

5 Fall: Fehlverhalten, z.b. Belästigung, Stören, Beleidigungen, Verstoß gegen Klassenregeln... im Fachunterricht. -> Beauftragung von Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten erkennen zu lassen. -> Aktennotiz Ordnungsmaßnahmen der Fachlehrkraft ( 3) Jede Fachlehrkraft kann Ordnungsmaßnahmen treffen, soweit das Fehlverhalten ihren/ seinen jeweiligen Fachunterricht berührt ( 3). 1. Schadenswiedergutmachung: Soweit das Fehlverhalten und die Aufgaben den jeweiligen Fachunterricht berühren: Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen, z.b. beschädigte Räume, Gegenstände u.a. wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zurückführen, Verunreinigungen beseitigen, Maßnahmen bei Fehlverhalten in den Pausen veranlassen, Beleidigungen aufklären und Streitschlichtung anordnen 2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht der Fachlehrkraft. Die Schülerin/ der Schüler erhält eine Aufgabe und wird so untergebracht, dass eine Aufsicht sichergestellt ist. 3. Soweit das Fehlverhalten und die Aufgaben den jeweiligen Fachunterricht berühren: Gegenstände, die die Sicherheit anderer gefährden, abnehmen und vorläufig sicherstellen, ggf. den Erziehungsberechtigten aushändigen. Gegenstände, die allgemein die Sicherheit gefährden, können der Polizei übergeben werden; die Erziehungsberechtigten sind zu informieren. Bei Ordnungsmaßnahmen der Stufen 1 wird eine Aktennotiz in die Schülerakte aufgenommen, damit bei evtl. später folgenden Ordnungsmaßnahmen bisheriges Fehlverhalten im Blick behalten wird. Schulleitung und Eltern sind zu informieren

6 Fall: Fehlverhalten, z.b. Belästigung, Stören, Beleidigungen, Verstoß gegen die Schulordnung oder gegen Klassenregeln, Beschwerden von Fachlehrern/ -lehrerinnen... -> Beauftragung von Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten erkennen zu lassen. -> Aktennotiz Ordnungsmaßnahmen der Klassenlehrerin/ des Klassenlehrers ( 4) Jede Klassenlehrerin/ jeder Klassenlehrer kann in Verantwortung für seine Klasse - Ordnungsmaßnahmen treffen, soweit sie/ er für die betreffende Schülerin/ für den Schüler als Klassenleitung zuständig ist ( 4). 1. Schadenswiedergutmachung: Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen, z.b. beschädigte Räume, Gegenstände u.a. wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zurückführen, Verunreinigungen beseitigen, Maßnahmen bei Fehlverhalten in den Pausen veranlassen, Beleidigungen aufklären und Streitschlichtung anordnen 2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht für den Rest des Schultages. Die Schülerin/ der Schüler darf nur entlassen werden, wenn die Erziehungsberechtigten informiert worden sind. 3. Gegenstände, die die Sicherheit anderer gefährden, abnehmen und vorläufig sicherstellen, ggf. den Erziehungsberechtigten aushändigen. Gegenstände, die allgemein die Sicherheit gefährden, können der Polizei übergeben werden; die Erziehungsberechtigten sind zu informieren. Bei Ordnungsmaßnahmen der Stufen 1 wird eine Aktennotiz in die Schülerakte aufgenommen, damit bei evtl. später folgenden Ordnungsmaßnahmen bisheriges Fehlverhalten im Blick behalten wird. Schulleitung und Eltern sind zu informieren. Der Schulpsychologische Dienst ist einzubeziehen, wenn das Fehlverhalten eines Schülers bzw. einer Schülerin die Folge außergewöhnlicher seelischer Belastungen sein könnte ( 17)

7 Fall: Wiederholtes Fehlverhalten, z.b. Belästigung, Stören, Beleidigungen, ständiges Zuspätkommen, Verstöße gegen die Klassenregeln oder die Schulordnung -> Schriftlicher Verweis -> Zielvereinbarung Ordnungsmaßnahmen der Klassenkonferenz ( 5) Die Klassenkonferenz (= Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte) kann weitergehende Maßnahmen treffen ( 5). Auf der Stufe 2a wird eine größere Verpflichtung in Form einer Zielvereinbarung angestrebt. Die Zielvereinbarung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Ordnungsmaßnahmenkonferenz nach 5 besteht aus (vgl. auch 10, 11): beschuldigte Schülerin/ beschuldigter Schüler, der Klassenleitung, die den Vorsitz führt, sämtlichen die Schülerin/ den Schüler unterrichtenden Lehrkräften, der Vertrauenslehrerin/ dem Vertrauenslehrer, zwei von der Schülerin/ dem Schüler entsendeten Mitschülerinnen/ Mitschülern des Vertrauens (Ausschluss, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit der betroffenen Schülerin/ des betroffenen Schülers geboten erscheint), den jeweiligen Klassenelternsprechern, den Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin/ des Schülers. 1. Schadenswiedergutmachung: Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen. Bei kriminellem Fehlverhalten Belehrung durch die Polizei veranlassen. Bei zwischenmenschlichem Fehlverhalten kann Kontakt mit dem Täter-Opfer-Ausgleich aufgenommen werden, der sich um einen Ausgleich im Gespräch bemüht. 2. Erteilung eines mündlichen Verweises (= mündlicher im Protokoll festgehaltener Tadel). 3. Erteilung eines schriftlichen Verweises (= schriftlich festgehaltener Tadel). Erster Verwaltungsakt: Die Erziehungsberechtigten werden durch Formblatt in Kenntnis gesetzt. Sie erhalten das Protokoll der Klassenkonferenz zur Kenntnis und die Zielvereinbarung, die sie unterschreiben. 4. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen. Die Schulleitung ist unverzüglich zu informieren. 5. Immer: Abschluss einer Zielvereinbarung, in der die Auflagen schriftlich festgehalten werden (vgl. Anlage): Aufnahme von für die Schulgemeinschaft nützlichen Aufgaben. Bei einem Fehlverhalten, das die Würde von Mädchen oder Frauen oder die von kulturellen, ethnischen oder religiösen Gruppen verletzte, muss sie mit entsprechenden Auflagen versehen werden. Der Klassenleitung wird empfohlen, mit der Schülerin/ dem Schüler Zwischengespräche im Hinblick auf die Einhaltung der Zielvereinbarung zu führen

8 Fall: Schweres Fehlverhalten, fortgesetzte und massive Regelverletzungen, wozu es bereits eine Zielvereinbarung gegeben hat. -> Individuelle Verhaltensvereinbarung (Androhung der Verweisung). Wiederholte Klassenkonferenz ( 5) mit Beteiligung der Schulleitung Die Klassenkonferenz (= Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte) mit Beteiligung der Schulleitung kann weitergehende Maßnahmen treffen: Auf der Stufe 2b wird falls die Zielvereinbarung (vgl. Stufe 2a) erfolglos war eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung abgeschlossen, die die Androhung des Verweises bedeutet. Der Individuellen Verhaltensvereinbarung muss ein schriftlicher Verweis vorausgegangen sein (vgl. 2a). Die Individuelle Verhaltensvereinbarung/ Androhung des Verweises geht über die pädagogische Maßnahme hinaus (vgl. 2a); sie ist ein Verwaltungsakt. Die Ordnungsmaßnahmenkonferenz nach 5 besteht aus (vgl. auch 10, 11): beschuldigte Schülerin/ beschuldigter Schüler, der Klassenleitung, die den Vorsitz führt, der Schulleitung, sämtlichen die Schülerin/ den Schüler unterrichtenden Lehrkräften, der Vertrauenslehrerin/ dem Vertrauenslehrer, zwei von der Schülerin/ dem Schüler entsendeten Mitschülerinnen/ Mitschülern des Vertrauens (Ausschluss, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit der betroffenen Schülerin/ des betroffenen Schülers geboten erscheint), den jeweiligen Klassenelternsprechern, den Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin/ des Schülers. 1. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen. 2. Erteilung eines schriftlichen Verweises (= schriftlich festgehaltener Tadel). Die Erziehungsberechtigten werden durch Formblatt in Kenntnis gesetzt. 3. Androhung oder Versetzung in eine Parallelklasse. 4. GGf. Suspendierung durch Schulleitung. Bei Wiederholung Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche. Die Ausschlusszeit wird pädagogisch begleitet. 5. Schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung/ Androhung der Verweisung. Schriftliche Ankündigung der Überweisung in eine andere Schule bei Fortsetzung der Regelverletzung (muss erfolgt sein, bevor der Ausschuss für Schwere Ordnungsmaßnahmen/ Stufe 3 einberufen wird). 6. Einberufung einer gemeinsamen Fallkonferenz (Ambulanter Sozialdienst Junge Menschen, Schulärztliche Dienst, ggf. Polizei, Kipsy ). Vgl. Standardisiertes Verfahren. 7. Bei Gefährdung: Unterstützung im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die Polizei

9 Fall: Straftaten wie körperliche oder sexuelle Übergriffe, Diebstahl, Raub, welche auch eine polizeiliche Anzeige nach sich ziehen. Wiederholte Straftatbestände, Gefährdung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und persönlicher Freiheit von Mitschülerinnen und schülern sowie Lehrkräften. -> Überweisung in eine andere Schule Ausschusses für schwere Ordnungsmaßnahmen ( 7,8) Der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen wird einberufen, wenn bereits diverse Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen wurden ( 7). Er besteht aus: beschuldigte Schülerin/ beschuldigter Schüler dem Schulleiter/ der Schulleiterin (Vorsitz), dem zuständigen Abteilungsleiter/ der Abteilungsleiterin, zwei bei vier vom Kollegium gewählten Lehrkräften als stimmberechtigte Mitglieder, zwei vom Elternbeirat benannten Vertretern/ Vertreterinnen, dem Klassenlehrer/ der Klassenlehrerin, der Vertrauenslehrerin/ dem Vertrauenslehrer, zwei von der Schülerin/ dem Schüler entsendeten Mitschülerinnen/ Mitschülern des Vertrauens (Ausschluss, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit der betroffenen Schülerin/ des betroffenen Schülers geboten erscheint), zwei externen Personen. Ist eine Schülerin die Betroffene oder handelt es sich um ein Fehlverhalten, das gegen die Würde von Mädchen und Frauen gerichtet ist, müssen mindestens zwei Frauen beteiligt sein. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied der Schulleitung, zwei Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer und ggf. die externen Personen anwesend sind. 1. Alle Ordnungsmaßnahmen mit Ausnahme der Individuellen Verhaltensvereinbarung nach 7a, die von der Klassenkonferenz verhängt wurde (vgl. Stufe 2b). 2. Suspendierung: Der Ausschuss kann der Schulleitung vorschlagen, die Schülerin/ den Schüler von der Teilnahme am Unterricht und den übrigen Veranstaltungen der Schule auszuschließen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Die Entscheidung des Ausschusses ist der Fachaufsicht unverzüglich bekannt zu geben ( 9, Abs. 2). 3. Anzeige: Eine Straftat wird durch die Schulleitung immer zur Anzeige gebracht. 4. Überweisung in eine andere Schule derselben Schulart. Voraussetzung: Es gibt bereits eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung. Die Fachaufsicht ist zu informieren. Wird vom Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen die Überweisung in eine andere Schule gegen die Stimmen der externen Mitglieder ausgesprochen, ist der Beschluss zunächst bis zur Genehmigung durch die Fachaufsicht auszusetzen ( 7 Abs. 2)

10 Ordnungsmaßnahmen des Schulleiters ( 6) Der Schulleiter beschließt Ordnungsmaßnahmen mit Rücksprache der Ordnungsmaßnahmenkonferenz bzw. dem Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen ( 6; 9): 1. Suspendierung bis zur Klärung: Bei schweren oder wiederholten Fehlverhalten kann der Schulleiter die Schülerin/ den Schüler bis zur endgültigen Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme von der Teilnahme am Unterricht und den übrigen Veranstaltungen der Schule ausschließen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. 2. Überweisung in eine parallele Klasse. Vor der Entscheidung sind mindestens die Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen der beiden betroffenen Klassen gemeinsam zu hören. Ordnungsmaßnahmen der Fachaufsicht (Senator für Bildung) Die Fachaufsicht beim Senator für Bildung ist befugt, den Schüler bzw. die Schülerin vom Unterricht zu suspendieren, wenn nach einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten eine Ordnungsmaßnahme nach 7 Abs. 1 (Überweisung in eine andere Schule) droht ( 9 Abs. 2). 1. Suspendierung: Bei schweren oder wiederholten Fehlverhalten kann die Fachaufsicht die Schülerin/ den Schüler bis zur endgültigen Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme von der Teilnahme am Unterricht und den übrigen Veranstaltungen der Schule ausschließen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Die Entscheidung des Ausschusses für schwere Ordnungsmaßnahmen ist der Fachaufsicht unverzüglich bekannt zu geben. 2. Wird vom Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen die Überweisung in eine andere Schule gegen die Stimmen der externen Mitglieder ausgesprochen, ist die Genehmigung der Fachaufsicht einzuholen ( 7 Abs. 2). 3. Die Fachaufsicht kann ohne Beschluss der Schule eine Überweisung in eine andere Schule aussprechen ( 7, Abs. 3)

11 KONFERENZVERLAUF Begrüßung Die Vorsitzende/ der Vorsitzende eröffnet die Konferenz und stellt sicher, ordnungsgemäß eingeladen wurde und dass sich alle Versammelten kennen. Anhörung Die Vorsitzende/ der Vorsitzende trägt den Anlass der Ordnungsmaßnahmenkonferenz vor. Die versammelten Lehrkräfte, ggf. die Vertrauenslehrkräfte äußern sich zur Sache bzw. ergänzen, erhellen Hintergründe u.a. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Konferenz nicht als Forum für eine Generalabrechnung mit der Schülerin/ dem Schüler missbraucht wird. Er sorgt dafür, dass der Fall thematisiert wird und weist ggf. darauf hin, dass die Klärung bereits erfolgt ist. Die betroffene Schülerin/ der betroffene Schüler kann sich zu den Vorwürfen äußern. Die Schülerinnen/ Schüler des Vertrauens erhalten Gelegenheit, sich zu äußern. Die Erziehungsberechtigten nehmen ihr Anhörungsrecht wahr und erhalten die Gelegenheit, sich zu äußern. Beratung Die Ordnungsmaßnahmenkonferenz berät den Fall. Die betroffene Schülerin/ der Schüler und die Erziehungsberechtigten verlassen die Konferenz. Alle Konferenzteilnehmer (Lehrkräfte, Schüler, ggf. Externe) erhalten die Möglichkeit, sich zu äußern. Verkünden des Ergebnisses Die Vorsitzende/ der Vorsitzende teilt der betroffenen Schülerin/ dem Schüler das Ergebnis der Beratung mit. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende ordnet den sofortigen Vollzug an. Die betroffene Schülerin/ der Schüler erhält die Möglichkeit, sich zu äußern. Die Erziehungsberechtigten erhalten die Möglichkeit, sich zu äußern. Abschluss Die Vorsitzende/ der Vorsitzende schließt die Konferenz. Zielvereinbarungen und schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarungen werden in der entsprechenden Ordnungsmaßnahmenkonferenz beschlossen und von der Klassenleitung schriftlich verfasst (vgl. Vorlagen). Aktennotizen, Protokolle und Verträge werden im Sekretariat abgegeben. Das Sekretariat kümmert sich um die Anordnung des sofortigen Vollzugs

12 Konferenz gem. Ordnungsmaßnahmenverordnung der Schülerin/ des Schülers Konferenz der den Schüler/ die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte nach 5 der Ordnungsmaßnahmenverordnung. Ordnungsmaßnahmenkonferenz des Ausschusses für schwere Ordnungsmaßnahmen nach 7, 8 der Ordnungsmaßnahmenverordnung. Datum: Zeit (von/bis): Leitung/ Protokoll/ Teilnehmer(innen): Anhörung 1: Darstellung des Sachverhalts durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden Anhörung 2: Ergänzende Darstellung durch Lehrkräfte, Schüler, Eltern, ggf. Externe Anhörung 3: Betroffene Schülerin/ betroffener Schülers äußert sich zur Sache

13 Anhörung 4: Stellungnahme Erziehungsberechtigte/ Erziehungsberechtigter Beschreibung des bisherigen Verhaltens der Schülerin/ des Schülers Ergebnis der Beratung und Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme(n) Verkünden des Ergebnisses/ Anordnung des sofortigen Vollzugs Abschluss Die betroffene Schülerin/ der Schüler erhält die Möglichkeit, sich zu äußern. Die Erziehungsberechtigten erhalten die Möglichkeit, sich zu äußern. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende schließt die Konferenz. Unterschrift Protokollführer(in):

14 Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Neuenkirchener Weg Tel Aktennotiz zur Schülerin/ zum Schüler: Name: Klasse: zum Vorfall und zu den Ordnungsmaßnahmen: Darstellung des Sachverhalts: Datum/ Uhrzeit: Hinweise zum bisherigen Verhalten der Schülerin/ des Schülers: Ordnungsmaßnahme: Information der Klassenleitung und der Eltern: Die Klassenleitung ist informiert: Die Eltern sind informiert: (Bitte ankreuzen) telefonisch am: Elterngespräch am: Elternbrief am: Bremen, den Unterschrift:

15 Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Neuenkirchener Weg Tel Zielvereinbarung: Beauftragung mit Aufgaben Schüler/in Klasse Hier Vereinbarungen schriftlich festlegen, z.b. Hiermit verpflichte ich mich, künftig respektvoll mit meinen Mitschüler/innen und allen an dieser Schule beschäftigten Erwachsenen umzugehen. Ich befolge die Anweisungen, die mir gegeben werden. Ich arbeite im Unterricht mit und bemühe mich um gute Zensuren.... Wird dieser Vertrag von mir gebrochen, werde ich erneut vor der Konferenz erscheinen müssen. Diese wird dann über weitere Ordnungsmaßnahmen entscheiden. Datum, Unterschrift Schüler/in Datum, Kenntnis genommen Erziehungsberechtigte Die Schule verpflichtet sich, den oben genannten Schüler/ die oben genannte Schülerin in allen Bemühungen, gute Zensuren zu erhalten zu beraten und zu unterstützen. Wenn er/sie schulisch in Schwierigkeiten gerät, wird sie sich nach besten Kräften bemühen, ihn/sie vor Schaden zu bewahren. Ansprechpartner sind die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer, die Lehrkräfte im Rahmen des Förderunterrrichts und die Vertrauenslehrer sowie die Sozialpädagogen u.a. Datum, Unterschrift der Schulleitung

16 Integrierte Stadtteilschule In den Sandwehen Neuenkirchener Weg Tel Individuelle Verhaltensvereinbarung (gem. 47 BremSchulG) Schüler/in Klasse Hier individuelle Verhaltensvereinbarungen schriftlich festlegen, z.b. Ich befolge die Anweisungen, die mir gegeben werden. Ich werde künftig jede Handlung unterlassen, die von anderen als Diebstahl, Abzocke oder Bedrohung wahrgenommen werden kann. Ich verpflichte mich, nach... Wochen einen Termin mit meinem Klassenlehrer zu vereinbaren, um über mein Verhalten zu sprechen.... Wenn ich meine Pflichten aus dieser Vereinbarung einhalte, kann ich sicher sein, dass ich auf dieser Schule bleiben darf. Wenn ich meine Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht einhalte, muss ich damit rechnen, dass ich in eine andere Schule überwiesen werde. Ich bin/ Wir sind mit dieser Vereinbarung einverstanden und verpflichte mich/ verpflichten uns, im erforderlichen Umfang und wie vereinbart, mit der Schule zusammen zu arbeiten. Datum, Unterschrift Schüler/in Datum, Kenntnis genommen Erziehungsberechtigte Die Schule verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierbei zu helfen. Dazu zählt, dass die o.g. Schülerin/ der o.g. Schüler jederzeit eine Ansprechpartnerin/ einen Ansprechpartner in der Schule finden kann (Klassenlehrerin/ -lehrer, Vertrauenslehrerin/ - lehrer, Lehrkräfte im Förderunterricht, Sozialpädagogen u.a.). Weil die Eltern gesetzlich verpflichtet sind, mit der Schule zusammen zu arbeiten, wird Frau xxx/ Herr xxx diese unverzüglich informieren, wenn erneut nicht unerhebliche Probleme auftauchen. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf des... Ich stimme dieser Vereinbarung zu. Datum, Unterschrift der Schulleitung

17 Muster für die Anordnung des sofortigen Vollzugs Auszug aus einem Anschreiben an die Erziehungsberechtigten nach Erteilung einer Ordnungsmaßnahme. Das Anschreiben wird im Sekretariat der Schule aufgesetzt. Hier zur Kenntnis:... Es wird die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet! Der Zweck dieser Ordnungsmaßnahme liegt nicht nur in der Sanktionierung des Verhaltens Ihres Kindes; vielmehr soll durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch den anderen Schülerinnen und Schülern deutlich gemacht werden, dass ein Fehlverhalten sichtbare Konsequenzen nach sich zieht. Es wäre unter erzieherischen Gesichtspunkten fatal, wenn die erforderlichen Konsequenzen unangemessen lange auf sich warten lassen würden. Um den Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Sanktion deutlich werden zu lassen und zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit ist die sofortige Vollziehung der Maßnahme pädagogisch notwendig. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widersprich erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Integrierten Stadtteilschule In den Sandwehen, Neuenkirchener Weg , Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Zur Fristwahrung kann auch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch beim Senator für Bildung und Wissenschaft, Rembertiring 8-12, Bremen, erhoben werden. Wir weisen darauf hin, dass für die Bearbeitung eines erfolglosen Widerspruchs nach der Bremischen Kostenordnung eine Gebühr erhoben werden muss. Die Mindestgebühr beträgt 48,00 Euro

18 Anhang

19 - 18 -

20 - 19 -

21 - 20 -

22 - 21 -

23 - 22 -

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