Aktuelles aus der Verjährung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher
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- Markus Schulz
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1 Aktuelles aus der Verjährung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher Sicht Nathalie Lang Neuerungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht Zürich, 16. September 2015, Restaurant Metropol
2 INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung II. Verjährung / Verwirkung III. Die einzelnen Verjährungsfristen und Beginn des Fristenlaufs 3.1. Vertrag 3.2. Ausservertraglich 3.3. Versicherungsvertrag Haftpflichtversicherung Krankentaggeldversicherung 3.4. Regress IV. Unterbrechung der Verjährung 4.1. Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung V. Verjährungsverzicht VI. Ausblick Revision des Verjährungsrechts nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
3 I. EINLEITUNG Verjährung = Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf Rechtspolitisches Ziel: Rechtssicherheit Rechtsfrieden Verjährungseinrede: verhindert Durchsetzung; keine Prüfung von Amtes wegen nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
4 II. VERJÄHRUNG / VERWIRKUNG Verwirkung: Führt zum Untergang des betreffenden Rechts Von Amtes wegen zu prüfen Verwirkung von verjährbaren Forderungen (Bsp: Art. 201 OR, Anzeige des Regressrechts) Keine einheitliche Terminologie (vgl. Art. 521 ZGB, Art. 533 ZGB, Art. 929 ZGB, Art. 31 OR) nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
5 II. VERJÄHRUNG / VERWIRKUNG Bei den Verwirkungsfristen gilt im Gegensatz zur Verjährung Folgendes: Verwirkungsfristen treten per se ein Kein Stillstand und keine Unterbrechung möglich, vgl. aber Art. 64 Abs. 2 ZPO Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist: falls berechtige Person aus unverschuldeten und unüberwindbaren Gründen verhindert war (vgl. aber BGE 136 II 187) nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
6 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS 3.1. Vertrag 10 Jahre, Art. 127 OR Beginn: Mit Eintritt der Fälligkeit Bei Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung: mit Vertragsverletzung Bei Hinterbliebenen eines durch Vertragsverletzung Getöteten: ausservertraglich nach Art. 60 OR (BGE 123 III 204)
7 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS 3.2. Ausservertraglich Art. 60 OR: Relativ: 1 Jahr Art. 138 Abs. 1 OR: solange unterbrochen, bis Rechtsstreit vor befasster Instanz abgeschlossen Beginn: Kenntnis des Schadens (bsp. Sachschaden: Eingang der Reparaturrechnung; Personenschaden: in der Regel Zustellung des sozialversicherungsrechtlichen Rentenentscheids) Kenntnis des Ersatzpflichtigen nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
8 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS 3.2. Ausservertraglich Art. 60 OR: Absolut: 10 Jahre Beginn: Mit dem Tage der schädigenden Handlung, vgl. Asbestfälle Anwendung strafrechtlicher Verjährungsfristen
9 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS 3.3. Versicherungsvertrag Für alle Forderungen aus Versicherungsvertrag: 2 Jahre, Art. 46 Abs. 1 VVG Beginn: Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
10 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS Haftpflichtversicherung Beginn ab Tag, an welchem die Haftpflicht des Versicherten gerichtlich festgestellt wird Beginn ab Tag des gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs oder Anerkennung durch den Haftpflichtigen (BGer 4A_645/2010)
11 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS Krankentaggeldversicherung Gesamtverjährung BGer 4A_20/2013 AUF Ablauf Wartefrist Fälligkeit TG Fälligkeit TG Fälligkeit TG
12 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS Krankentaggeldversicherung BGer 4A_280/2013 AUF Ablauf Wartefrist Fälligkeit TG Fälligkeit TG Fälligkeit TG Fälligkeit TG BGer 4A_471/2014: Relativierung; nicht allzu hohe inhaltliche Anforderungen an fristauslösendes Arztzeugnis Ärztl. Attest Rückwirkende AUF
13 III. DIE EINZELNEN VERJÄHRUNGSFRISTEN UND BEGINN DES FRISTENLAUFS 3.4. Regress Art. 51 OR; Verjährung gesetzlich nicht geregelt Subunternehmer Schaden WV Unternehmer WV Bauherr BGE 133 III 6 (Pra 2007, 684) relativ: absolut: innerhalb eines Jahres, nachdem Regressgläubiger Leistung erbracht und Kenntnis des Ausgleichsanspruch hat innerhalt zehn Jahren seit dem schädigenden Ereignis Verwirkung: Regressberechtigter muss nach Kenntnis seiner Regressmöglichkeit etwas unternehmen nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
14 IV. UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNG Art. 135 OR Von Seiten des Schuldners: Art. 135 Abs. 1 OR Von Seiten des Gläubigers: Art. 135 Abs. 2 OR Wirkung: Frist beginnt neu zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR) Unterbrechungshandlung muss sich auf konkrete Forderung beziehen (BGer 9C_423/2014) nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
15 IV. UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNG 4.1. Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung Kein Wille auf Unterbrechung der Verjährung erforderlich. Gläubiger muss Verhalten des Schuldners nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung auffassen Aussage des Schadensinspektors: wir sollten s besprechen und schauen, wie viel sie noch zu Gute haben. (BGer 4A_276/2008) Vorbehaltlose Kostengutsprache für Akupunktursitzungen (BGer 4A_299/2014) Akontozahlung (BGE 134 III 591) Vergleichsofferten (BGer 4A_590/2009) nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
16 V. VERJÄHRUNGSVERZICHT Grosse praktische Bedeutung Wirkt als Verjährungsverlängerung Verzicht muss von zeichnungsberechtigter Person abgegeben werden, u.u. Anscheinsvollmacht (BGer 4A_710/2014)
17 VI. AUSBLICK - REVISION DES VERJÄHRUNGSRECHTS 2006: Parlamentarische Initiative 2011: Vorentwurf 2013: Botschaft Revisionspunkte: Verlängerung der relativen Verjährungsfrist auf 3 Jahre Bei SE-Ansprüchen aus Körperverletzung und Tötung: relative Frist 3 Jahre, absolute Frist 30 Jahre Verjährungsproblematik bei Opfern von Spätschäden; Asbestfälle nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
19 Nathalie Lang lic. iur. Rechtsanwältin CAS IRP-HSG in Haftpflicht- und Versicherungsrecht Rämistrasse 5 Postfach 8024 Zürich Direktwahl nathalie.lang@kellerhals-carrard.ch Basel Bern Lausanne Sion Zürich Hirschgässlein 11 Postfach 257 CH-4010 Basel Tel Fax Effingerstrasse 1 Postfach CH-3001 Bern Tel Fax Place Saint-François 1 Case postale 7191 CH-1002 Lausanne Tel FAX Rue du Scex 4 Case postale 317 CH-1951 Sion Tel Fax Rämistrasse 5 Postfach CH-8024 Zürich Tel Fax
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