Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

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1 , Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen von Ansprüchen und Schuldverhältnissen 2. Grundbegriffe des Schuldrechts: Ansprüche, Kausalität, Schaden 3. Kompensation gestörter Vertragsparität 4. Dritte in Schuldverhältnissen Störungen in Schuldverhältnissen: SoSe Teil 7, Nr. 2 die geschuldete Leistung Vertragstypen: Austauschverträge Nutzungsverträge Dienstleistungen Geschuldet ist: Bei Stückschuld: die individuell vereinbarte Leistung Bei Gattungsschuld: mittlere Qualität ( 243 I BGB) Gattungsschuld wandelt sich mit Konkretisierung in Stückschuld um ( 243 II BGB) Bei Dienstleistungen: Geschuldet ist Qualität isv 243 I BGB Teil 7, Nr I: Die Erfüllung von Schuldverhältnissen Schuldverhältnis im engeren Sinn = Forderung bewirkt : erforderlich ist Leistungserfolg, Leistungshandlung genügt nicht str.: reicht tatsächlicher Erfolg? oder Erfüllungsvertrag erforderlich (Vertragstheorie)? Vermittelnd: Theorie der finalen Leistungsbewirkung fordert keinen Vertrag, aber eine einseitige Zweckbestimmung der Leistung durch den Schuldner die geschuldete Leistung Teil 7, Nr. 4 Prof. Dr. Teil 7, Nr. 1

2 , Das Erlöschen durch Erfüllung Es erlischt nur die erfüllte Forderung Bestand des Schuldverhältnisses im weiteren Sinn bleibt unberührt 366, 367: Anrechnung bei mehreren Forderungen Teil 7, Nr. 5 Der Erfüllungsort Unterscheide Leistungsort und Erfolgsort Regel: Beide liegen am Ort des Schuldners: Holschuld ( 269 I) bzw. Bereitstellungsschuld Ausnahme 1: Beide liegen am Ort des Gläubigers: Bringschuld Ausnahme 2: Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger: Schickschuld Geldschulden: 270 im Zweifel qualifizierte Schickschuld: Das Risiko des Verlust auf dem Transportweg trägt der Schuldner Teil 7, Nr. 6 Leistungszeit 271 Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht der Erfüllung/des Leistungserfolgs Fälligkeit (Leistungspflicht des Schuldners) Erfüllbarkeit (Annahme pflicht bzw. Annahmeobliegenheit des Gläubigers) Eine vereinbarte Zeitbestimmung ist nach 271 II im Zweifel als Fälligkeitsvereinbarung zu interpretieren Sonderregelungen für Fälligkeit sind häufig, z.b.: 488, 614, 641 Stundung = vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit Rechtsfolgen bei Versäumen des Fälligkeitstermins Verzug möglich 286 ff BGB Verjährungsbeginn hängt häufig von Fälligkeit ab ( 199 I Nr. 1 BGB) Teil 7, Nr. 7 Prof. Dr. Teil 7, Nr. 2

3 , Besondere Vereinbarungen über den Leistungsinhalt Teilleistungen ohne Vereinbarung nicht möglich ( 266) Wahlschuld ( 262 ff) Ersetzungsbefugnis ( 364 I) Leistungsbestimmung durch Dritte ( 315 ff) Teil 7, Nr. 8 Andere Leistungen mit Erfüllungswirkung 364 I, 365: Leistung an Erfüllungs statt eine andere als die geschuldete Leistung Erfüllungswirkung tritt nur bei Annahme durch Gläubiger ein (Parteivereinbarung erforderlich) 364 II: Leistung erfüllungshalber Keine Erfüllungswirkung es entsteht eine neue Verbindlichkeit neben der bisherigen die bisherige Forderung wird gestundet Zum Beispiel: Übergabe von Schecks oder Wechseln Teil 7, Nr. 9 Erfüllung von Geldschulden Grundsätzlich durch Barzahlung (Übereignung von Banknoten und Münzen) Erfüllung durch Banküberweisung Gläubiger erlangt Anspruch gegen seine Bank Als Erfüllung möglich, wenn Bankverbindung auf verkehrsübliche Weise bekannt gegeben wurde (str.) Ansonsten/jedenfalls: Leistung an Erfüllungs statt Lastschrift: umgekehrte Überweisung ; Erfüllung mit endgültiger Gutschrift Bei Abbuchungsverfahren: mit Gutschrift Bei Einzugsermächtigungsverfahren: mit Genehmigung der Abbuchung Teil 7, Nr. 10 Prof. Dr. Teil 7, Nr. 3

4 , Der Lastschrifteinzug G-Bank Abkommen Lastschriftverkehr S-Bank Gutschrift Girovertrag 676f, g Einzugsweisung Einzugsweisung Belastungsbuchung Genehmigung Girovertrag 676f, g G Zahlungsanspruch Einzugsermächtigung S Teil 7, Nr. 11 Erfüllungssurrogate Hinterlegung 372 ff BGB Erfüllungswirkung 378 bei ausgeschlossener Rücknahme Aufrechnung 387 ff BGB Erfüllungswirkung mit Aufrechnungserklärung ( 389: Wirkung ex tunc) Voraussetzungen: Gegenseitigkeit von Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Erfüllbarkeit der Hauptforderung kein Aufrechnungsverbot Teil 7, Nr. 12 Weitere Verfügungen über Forderungsrechte Erlöschen: Erlassvertrag Aufhebungs- oder Änderungsvertrag Schuldersetzung/Schuldumwandlung/Novation Konfusion Forderung und Schuld fallen in einer Person zusammen Abtretung von Forderungen 398 ff Rechtsfolge 398 Satz 2 Voraussetzungen 398 Satz 1: Verfügungsvertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger Teil 7, Nr. 13 Prof. Dr. Teil 7, Nr. 4

5 , Versäumte Geltendmachung Ausschluss-/Verfallfristen (automatisches Erlöschen, vor allem im Arbeitsrecht) Verjährung 214, 194 (Einrede) Verwirkung von Ansprüchen ( 242) Untätigsein des Berechtigten während einer längeren Zeit ( Zeitmoment ) dadurch wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die verspätete Geltendmachung als unzumutbar erscheinen lässt ( Umstandsmoment ) der Verpflichtete hat sich auf Nicht-Geltendmachung eingestellt und durfte sich darauf einstellen Teil 7, Nr. 14 Grundregeln für Verjährungsfristen Handlung Bei Schadensersatzansprüchen Entstehung 199 III 1 Nr. 1, 10 Jahre (außer 199 IV Schadensersatzansprüche wg. Körperverletzung u.ä.) Verjährungsende Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis 3 Jahre 195, 199 I 199 II, III 1 Nr. 2 max. 30 Jahre Teil 7, Nr. 15 Fristen und Termine Termin des Fristbeginns: Ereignis/Tag Fristdauer Termin des Fristendes: Was muss gemacht sein? Teil 7, Nr. 16 Prof. Dr. Teil 7, Nr. 5

6 , Berechnung von Fristen: 186 ff 188 Abs. 1: Für Fristende ist letzter Tag der Frist entscheidend 188 Abs. 2: Fristbeginn ist ein Ereignis ( 187 I) Bemessung nach Wochen z.b.: Beginn Montag, Ende Montag Bemessung nach Monaten z.b.: Beginn am Monatsdritten, Ende am Monatsdritten Fristbeginn ist Beginn eines Tages ( 187 II) Berechnung wie 187 I, Fristende am Tag vorher 193: Sonn- und Feiertage sind relevant, wenn sie auf den letzten Tag der Frist fallen Teil 7, Nr. 17 Prof. Dr. Teil 7, Nr. 6

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