Entwurf eines Salzburger Landesgesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg (Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz S.

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1 Amt der Salzburger Landesregierung Fachabteilung 0/1 Chimseehof 5010 Salzburg Name/Durchwahl: Mag. Brigitte MenzelHolzwarth/3362 Geschäftszahl: BMFJ420800/0054BMFJ I/2/2014 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Entwurf eines Salzburger Landesgesetzes über die Kinder und Jugendhilfe im Land Salzburg (Salzburger Kinder und Jugendhilfegesetz S.KJHG) Das Bundesministerium für Familien und Jugend nimmt zu dem im Betreff genannten Begutachtungsentwurf wie folgt Stellung: Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Grundsatzgesetzgebung des Bundes gewährleisten soll, dass bundesweit einheitliche Rahmenregelungen für die Kinder und Jugendhilfe gelten. Bundesweit einheitliche Rahmenregelungen setzen unter anderem voraus, dass Legaldefinitionen von den Ausführungsgesetzen übernommen werden. Sie sind unter anderem eine unabdingbare Voraussetzung für eine bundesweite Statistik und die Vergleichbarkeit in der Forschung. Der vorliegende Entwurf weicht an einigen Stellen von den Vorgaben des B KJHG ab wie z.b. anerkannte Kinder und Jugendhilfeorganisationen statt private Kinderund Jugendhilfeeinrichtungen, Hilfen zur Erziehung statt Erziehungshilfen. Im Sinne der og. Ziele eines Grundsatzgesetzes sollte daher die Terminologie des BKJHG übernommen werden. Im Sinne einer Modernisierung sollte auch der Begriff Maßnahme durch Erziehungshilfe und der Begriff unterbringen durch betreuen ersetzt werden. Dass Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, von den vorhandenen Ressourcen bestimmt werden ist offensichtlich, weshalb die zahlreichen Hinweise auf diese Einschränkung entfallen sollten. Abt. I/2 Kinder und Jugendhilfe 1010 Wien FranzJosefsKai 51 Tel.: +43 (0) Fax: DVR brigitte.menzelholzwarth@bmfj.gv.at

2 Zu 8 Persönlicher Anwendungsbereich: Zu Abs. 1 Z 2: Der Ausschluss von Leistungen der Kinder und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei Gefahr in Verzug, widerspricht dem Grundsatzgesetz des Bundes. Gemäß 5 BKJHG 2013 ist die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder und Jugendhilfe der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder aufenthaltsrechtlichen Situation. Gemäß 3 BKJHG 2013 sind die Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1933 zu besorgen. Art. 20 KRK sichert Kindern, die dauernd oder vorübergehend aus ihrem familiären Umfeld herausgelöst sind, einen Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates zu. Diese Bestimmung wurde mit Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte des Kindes, BGBL. Nr. I/4/2011 in den Verfassungsrang erhoben. Gemäß Art. 20 Abs. 2 KRK haben die Vertragsstaaten andere Formen der Betreuung für die betroffenen Kinder zur Verfügung zu stellen, wie z.b. Betreuung in Pflegefamilien und Kinderbetreuungseinrichtungen. Art. 22 KRK regelt, dass Flüchtlingskinder oder Kinder und Jugendliche, die versuchen den Flüchtlingsstatus zu erwerben, das Recht auf besonderen Schutz des Staates haben, unabhängig davon ob sie alleine oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Darüber hinaus ist gemäß Art 22 Abs. 2 KRK Kindern, deren Eltern oder anderen Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden können, derselbe Schutz zu gewähren, wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist. Obwohl die Beachtung der Kinderrechtekonvention als ein Grundsatz der Aufgabenerfüllung in 3 Abs. 1 Z 1 S.KJHG genannt ist, steht die Regelung des 8 dazu im offenen Widerspruch. Maßgeblich für die Gewährung von Leistungen nach dem BKJHG 2013 ist das Vorliegen fachlicher Voraussetzungen, wie der Bedarf nach Information und Beratung in Erziehungsfragen, die Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt oder Ausbeutung, Kinderhandel oder die dauerhafte Abwesenheit von Eltern oder sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen. Bei dauerhafter Abwesenheit der Eltern oder sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen kann das Kindeswohl gefährdet sein, weil Minderjährige die Wahrung ihrer Rechte und Ansprüche, wie insbesondere den Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung sowie die Förderung ihrer angemessenen Entfaltung und Entwicklung sowie ihrer Verselbständigung nicht selbst wahrnehmen können. Unbegleitete

3 minderjährige Fremde sind sogar im besonderen Ausmaß schutzbedürftig, weil sie in der Regel nicht die Landessprache beherrschen, aus einem anderen Kulturkreis stammen und sie unter Umständen Opfer des Kinderhandels sein können. Die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs und schutzbedürftigen Fremden in Salzburg wird im Salzburger Grundversorgungsgesetz geregelt. Die allgemeinen Leistungen, die von der Grundversorgung umfasst sind, werden im 6 Abs. 1 Salzburger Grundversorgungsgesetz genannt. 6 Abs. 2 Salzburger Grundversorgungsgesetz zählt die speziellen Leistungen für unbegleitete minderjährige Fremde, die über die allgemeine Grundversorgung hinausgehen auf (Z 1 Unterbringung, Z 2 sozialpädagogische und psychologische Unterstützung im Bedarfsfall, Z 3 Tagesstrukturierung, Z 4 Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt von Familienangehörigen, Z 5 Abklärung von Zukunftsperspektiven, Z 6 Erarbeitung eines Integrationsplanes). Die Leistungen der Grundversorgung sind jedoch weder darauf ausgerichtet, Kinder und Jugendliche vor Kindeswohlgefährdungen zu schützen ( 1 Z 1 S.KJHG), noch eine ihren Anlagen und Fähigkeiten angemessene Entfaltung und Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihre Verselbständigung zu fördern ( 1 Z 4 S.KJHG). Um das Kindeswohl im Sinne des 138 ABGB gewährleisten zu können, ist daher die gerichtliche Regelung des Obsorgerechts erforderlich. Soweit weder Eltern noch andere Personen mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, hat die Kinder und Jugendhilfe zur Wahrung des Wohles von Minderjährigen unabhängig davon ob es sich um österreichische Staatsbürger oder Fremde handelt die Obsorgeübertragung gemäß 209 ABGB bei Gericht zu beantragen. Da die Verweigerung von Leistungen der Kinder und Jugendhilfe, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, für unbegleitete minderjährige Fremde sachlich nicht begründet ist, verstößt diese Regelung auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art 2 KRK sowie 14 EMRK. Zu Abs. 2: Der Verweis auf Abs. 1 Z 1 (Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland) greift zu kurz, weil Veranlassungen bei Gefahr im Verzug auch in anderen Fällen möglich sind, z.b. Urlaubreise in ein anderes Bundesland. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass sich Leistungsverpflichtungen des Kinder und Jugendhilfeträgers gegenüber unbegleiteten minderjährigen Fremden aus dem Titel der

4 Obsorge, die über gesetzliche Vertretung hinausgehen, auf die Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterbringung beschränken. Gemäß 158 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung des Kindes. Gemäß 138 ABGB ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten das Wohl des Kindes als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Neben einer angemessenen Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie einer sorgfältigen Erziehung (Z 1) werden in den Z 2 bis 12 weitere Kriterien des Kindeswohles genannt, darunter Fürsorge, Geborgenheit, Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Z 2) und Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z4). Die Regelung, wonach die Kinder und Jugendhilfe Leistungen an unbegleitete minderjährige Fremde nach Maßgabe der grundversorgungsrechtlichen Vorschriften im freien Ermessen erbringen kann, ist eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Wie oben ausgeführt, regelt das BKJHG 2013, dass Leistungen der Kinder und Jugendhilfe unabhängig von der Staatsangehörigkeit bzw. dem aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder und Jugendlichen zu erbringen sind. Weil der Leistungsstandard in der Grundversorgung wesentlich niedriger als in der Kinder und Jugendhilfe ist, verstößt diese Regelung auch gegen das Diskriminierungsverbot. Zu 10 Vorsorge für Soziale Dienste: Die Leistungsangebote der Sozialen Dienste gemäß 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 BKJHG 2013 sind umfangreicher und weiter gefasst als jene in 10 Abs. 2 S.KJHG. Insbesondere umfassen Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung ( 16 Abs. 3 Z 1 BKJHG 2013) sowie Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen ( 16 Abs. 3 Z 2 BKJHG 2013) mehr als nur Beratungsleistungen (Z 2 und 5). Aus den Erläuterungen zum BKJHG 2013 geht hervor: Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien können Informationen zu förderlichem Erziehungsverhalten, die Wissensvermittlung über altersgemäße Entwicklung, förderliche Erziehungsstile, Reflexion der eigenen Erziehungsziele, den Erfahrungsaustausch aber auch konkrete Tipps zur Bewältigung des Erziehungsalltages und Erziehungsberatung umfassen. Diese erfolgt vor allem in Elternbildungsveranstaltungen, Elternschulen, ElternKindZentren und Erziehungsberatungsstellen.

5 Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen bieten Familien in problematischen Lebenslagen Hilfe zur Selbsthilfe. Beratung besteht in der Problemanalyse, in der Information über zur Verfügung stehende Lösungsmöglichkeiten, in der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, in der Hilfe bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung und in der Festigung der notwendigen Verhaltensänderung. Krisenbegleitung von Eltern, deren Kinder im Rahmen einer Erziehungshilfe aufgrund einer gerichtlichen Verfügung betreut werden, als Sozialen Dienst einzuordnen, dessen Inanspruchnahme freiwillig ist, widerspricht der Systematik des BKJHG. Zu 11 Frühe Hilfen durch Mutter und Elternberatungsstellen In dieser Bestimmung werden unterschiedliche Leistungen wie Frühe Hilfen, Elternbildung und Elternberatung vermischt. Eine trennschärfere Regelung wäre ebenso zu bevorzugen wie die Verwendung des Begriffs Elternbildung anstatt Elternschulung. Zu 13 Gefährdungsabklärung: In den Erläuterungen zu 13 wird ausgeführt, dass Behörden, Dienststellen, Institutionen und Angehörige bestimmter Berufe verpflichtet sind, den begründeten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auch dann mitzuteilen, wenn sie durch eigene Handlungen und Hilfestellungen eine Gefährdung des Kindeswohles abwehren konnten und kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehen sollte. Diese erweiterte Mitteilungspflicht widerspricht 37 BKJHG 2013 und damit unmittelbar anzuwendendem Bundesrecht. Die Aufzählung der Mitteilungen, die eine Gefährdungsabklärung bewirken, im Abs. 1 sollte um die Mitteilung von Elternteilen und anderen nahen Verwandten erweitert werden. Abs. 3 ist entbehrlich, zumal im 16 die Hilfeplanung geregelt ist. Zu 17 Unterstützung der Erziehung: Gemäß Abs. 1 ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass das Kindeswohl andernfalls nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu 2 S.KJHG. Es wird daher empfohlen die Regelung des B KJHG 2013 zu übernehmen, wonach Unterstützung der Erziehung zu leisten ist, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

6 Die Regelung der Hilfen für junge Erwachsene (Abs. 3) sollte analog dem BKJHG in einer eigenen Bestimmung erfolgen und von Erziehungshilfen abgegrenzt werden, zumal Pflege und Erziehung mit der Volljährigkeit endet. Zu 18 Volle Erziehung: Hinsichtlich der Voraussetzung einer nicht oder nicht ausreichenden Gewährleistung des Kindeswohles wird auf die Ausführungen zu 17 hingewiesen. Die Regelung in 26 Abs. 1 BKJHG 2013, wonach Leistungen der vollen Erziehung nur dann gewährt werden, wenn die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen Wohnumfeldes abgewandt werden kann, wurde im Gesetz nicht umgesetzt. Der Hinweis in den Erläuterungen ist nicht ausreichend. Warum volle Erziehung bei Elternteilen, denen nicht die Obsorge zukommt, nicht in Betracht kommt, wird nicht hinreichend dargelegt. Im Abs. 2 sollte zuerst der Grundsatz der Förderung der ElternKindBeziehung formuliert werden, bevor die Kostentragung geregelt wird. Zu 19 Rechtstitel der Maßnahme: Zu Abs. 4 wird auf die Ausführungen zu 8 verwiesen. Zu 20 Vorsorge für Sozialpädagogische Einrichtungen: Die Bestimmung des 17 Abs. 2 und 4 BKJHG 2013 wurden nicht umgesetzt. Der Begriff Wohneinrichtung ist zu einschränkend, weil neben einer Unterkunft auch sozialpädagogische Betreuung angeboten wird. Stattdessen sollte so wie im Grundsatzgesetz der Begriff Betreuungseinrichtung verwendet werden. Zu 25 Aufsicht: Zu Abs. 1: Es wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörde zumindest einmal pro Jahr Prüfungen durchführt. Zu Abs. 2: Unklar ist, zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß Ermittlungen über die Lebensverhältnisse von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen zuzulassen sind. Die Re

7 gelung findet keine Rechtsgrundlage im Bundesgrundsatzgesetz und ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK bedenklich. Zu den Erläuternden Bemerkungen zum 5. Abschnitt: Es wird angeregt, die Begriffe des BKJHG 2013 zu verwenden, um Begriffsverwirrungen zu vermeiden. Zu 28 Aus und Fortbildung: Zu Abs. 2 Die Einschränkung der Teilnahme an einer Ausbildung auf Pflegepersonen, die ein Pflegekind unter 14 Jahren erstmalig aufnehmen, widerspricht dem Grundsatzgesetz, das im 19 Abs. 4 BKJHG eine uneingeschränkte Teilnahmepflicht vorsieht. Zu 30 Pflegekindergeld Abs. 1 und Abs. 2 stehen im Widerspruch zueinander, weil Pauschalierung und Einzelfallbezogenheit einander ausschließen. Zu 36 Durchführung von Adoptionen: Zu Abs. 2 Die Beschränkung der Mitwirkungspflicht der Kinder und Jugendhilfe auf Adoptionen im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen steht im Widerspruch zum Bundesgrundsatzgesetz. Gemäß 33 Abs. 1 Z. 2 BKJHG 2013 besteht eine generelle Mitwirkungspflicht der Kinderund Jugendhilfe bei grenzüberschreitenden Adoptionen zur Gewährleistung des Kinderschutzes. Zu 41 Private Kinder und Jugendhilfeorganisationen: 11 Abs. 2 BKJHG 2013 sieht vor, dass zur Eignungsfeststellung ein fachlich fundiertes Konzept vorgelegt werden muss und die Eignung der Räumlichkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden müssen. Diese Bestimmung wurde nicht umgesetzt. Die Regelung der Aufsicht des 11 Abs. 4 und 5 BKJHG 2013 wurden nicht umgesetzt. Zu 45 Befugnisse der Kinder und Jugendanwaltschaft

8 Zu Abs. 4: Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gem. 78 StPO kann nicht durch Landesgesetz geregelt werden. Zu 55 Dokumentation: Zu Abs. 2: Der Umfang der Dokumentationspflicht geht über 9 Abs. 3 BKJHG 2013 insofern hinaus, als zusätzlich zur Sozialanamnese auch die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen dokumentiert werden soll. In den Erläuternden Bemerkungen sollte klargestellt werden, was genau in diesem Zusammenhang erhoben und dokumentiert werden soll. Mit besten Grüßen, Wien, am Für die Bundesministerin: Dr. Ingrid Nemec Signaturwert VQXwZnNVOaQK1HC64qYqK23Ad0nZ3wkVMwpU5H+HVonVrs13c2F7N1u21IK2aWCl8a0CXu7NyTNSk l1ocfar1i332efxae4akl0tcyrlxfi0m7e0bbb4sf+trcxmfvlu0z3eeejln0gs86fsrweta+uf/h chu8ngfmtdoc5p7rdg7wh6om+intldpbotljqtljczesjc1nidx96rwpahwiob0gcwlnbtjxfydhy tm8/zdpstl5ltormy88ka2twz4ngjxpx/rycsdywy6iaeikeen5kanedxickb1pazuyaofmjlzixs Cs/clFqpGV9sNqMUklQtU6ytnS8HIV2MVQ== Unterzeichner Bundesministerium für Familien und Jugend Datum/ZeitUTC AusstellerZertifikat SerienNr Hinweis T16:32:48+01:00 CN=asigncorporatelight02,OU=asigncorporatelight02, O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Die Bildmarke und Hinweise zur Verifikation eines Papierausdrucks sind auf veröffentlicht.

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