Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz Interdisziplinäre Fachtagung zum Thema «Stillen und Arbeit»

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1 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz Interdisziplinäre Fachtagung zum Thema «Stillen und Arbeit» 18. September 2014 Ruth Derrer Balladore Schweizerischer Arbeitgeberverband,

2 Das Wesen des Arbeitsvertrages (OR 319) Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. 2 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

3 Befolgung von Anordnungen und Weisungen OR 321 d 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. 2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. 3 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

4 Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (OR 328) 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. ( ) 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 4 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

5 Beschäftigung bei Mutterschaft (Art. 35a ArG) 1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. 2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. 3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. 5 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

6 Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Art. 35 b ArG 1 Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft. 2 Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann. 6 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

7 Arbeitnehmer mit Familienpflichten Art. 36 ArG 1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen. 2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren. 7 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

8 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 60 ArG V1) 1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus. 2 Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet: a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten; b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten; c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten. 8 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

9 Fristen nach der Niederkunft 8 Wochen: Beschäftigungsverbot 14 Wochen: Mutterschaftsurlaub 16 Wochen: Beschäftigung nur mit Einverständnis der Mutter. Für Abend- und Nachtarbeit ( Uhr) kann Tagarbeit verlangt werden 1 Jahr bezahlte Pausen zum Stillen 9 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

10 Beschäftigung nach der Geburt 10 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

11 Was muss der Arbeitgeber vorkehren? Art. 34 ARG V 3 Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Bequeme Liege separater Raum gute klimatische Bedingungen Der Ruheraum kann in der Zeit, in der sich niemand hinlegt, auch für andere Zwecke benützt werden. 11 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

12 Worüber reden Arbeitgeber und Arbeitnehmerin 12 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

13 Die Wahl der Kinderbetreuung und deren Einfluss auf das Stillen Bei der Wahl einer Tagesbetreuung spielen viele Überlegungen eine Rolle: Form (Krippe, Tagesmutter, Grosseltern) Vorhandenes Angebot Qualität Grösse der Institution Lage (Nähe Wohnort, Nähe Arbeitsort Vater/Mutter) 13 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

14 Geographische Lage der Kinderbetreuung Nur wenn die Kinderbetreuung in der Nähe des Arbeitsortes der Mutter angesiedelt ist, wird ein Stillen möglich sein. Eine Einzelbetreuung durch Familienangehörige oder Nanny, welche das Kind an den Arbeitsort bringen werden ein Stillen am Arbeitsplatz ebenfalls ermöglichen. 14 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

15 Kontakt mit dem Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme Die Arbeitnehmerin sollte möglichst früh den Arbeitgeber darüber informieren, dass sie ihr Kind nach dem Mutterschaftsurlaub stillen wird und von den Stillpausen Gebrauch machen wird. Die Möglichkeiten des Stillens am Arbeitsplatz (ruhiger Raum, sanitäre Installation) sind zu besprechen. 15 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

16 Zeitliche Festlegung der Stillpausen Es ist eine Balance zwischen den Bedürfnissen von Mutter/Kind und denjenigen des Arbeitgebers zu finden. Die Stillpausen sind im Tagesablauf des Arbeitgebers ebenso einzuplanen wie in demjenigen der Mutter. Eine frühzeitige Absprache ist unerlässlich 16 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

17 Wie lange stillt die Mutter? Die Stilldauer nach dem Mutterschaftsurlaub beträgt für die meisten Mütter rund zwei Monate, wobei die Medianstilldauer je nach Regionen in der Schweiz zwischen 10 und 16 Wochen variiert. Nach dem Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen stillen rund erwerbstätige Frauen ihre Kinder noch vollständig und knapp noch teilweise. Nach neun Monaten stillen noch rund dieser Mütter ihre Kinder teilweise. (Erläuternder Bericht des seco vom November 2013) 17 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

18 Das Stillzimmer - multifunktional Ruhig Sauber Bequemer Stuhl Möglichkeit das Kind zu wickeln Über den Ort des Stillens muss im Einzelfall gesprochen werden, wenn das Stillen im Betrieb erfolgt. 18 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

19 Checkliste für Stillzimmer in Betrieben Bern, Juni 2014 / copyright Stiftung Stillen Schweiz 19 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

20 Dauer der Arbeitszeit / Länge der Stillpausen / Lage der Stillpausen Die Dauer der Arbeitszeit ergibt sich aus der vereinbarten Arbeitszeit. Die Stillzeit ist Teil dieser Arbeitszeit. Die Lage der Stillpausen müssen zwischen der Arbeitnehmerin (Mutter) und dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Ganz unterschiedliche Vereinbarungen sind möglich. Stillzeiten können nicht über mehrere Tage kumuliert werden. Sie sind dazu da, der Mutter das Stillen zu ermöglichen. 20 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

21 Flexible oder unregelmässige Arbeitszeiten Flexible Arbeitszeiten kommen der jungen Mutter sehr entgegen, weil sie stressvermindernd wirken. Gerade zu Beginn der Wiederaufnahme der Arbeit sind feste Zeiten oft eine grosse Herausforderung das Kleinkind ist kein Roboter. Home office: Seitens des Arbeitgebers braucht es das Vertrauen, dass die Leistung auch zu Hause erbracht wird. Seitens der Arbeitnehmerin braucht es die Einsicht, dass es ohne zusätzliche Mithilfe bei der Kinderbetreuung nicht geht. Unregelmässige Arbeitszeiten müssen klar festgelegt sein. Auch die Dauer des einzelnen Einsatzes ist wichtig, da sich daraus die Dauer der Stillpause ergibt. 21 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

22 Wer bezieht die Stillpause? Wie lange? Die Stillpausen können nur von der Mutter, und nur so lange sie tatsächlich stillt bezogen werden. Die Stillpausen stehen der stillenden Mutter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu. Weitergehende Vereinbarungen sind möglich in aller Regel aber nicht notwendig. 22 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

23 Nachweis über das Stillen Die Pausen sind stillenden Müttern zu gewähren. Hat der Arbeitgeber Zweifel, ob die Mutter tatsächlich noch stillt, kann er einen Nachweis verlangen. Dieser kann durch verschiedene Personen erbracht werden. Denkbar sind (nicht abschliessend) Kinderarzt Arzt der Mutter Mütterberatung Hebamme 23 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

24 Das gemeinsame Ziel: die Vereinbarkeit von Arbeitstätigkeit und Stillen 24 Schweizerischer Arbeitgeberverband, 18. September 2014 Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz

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