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1 Wiss. Mit. Solveig Meinhardt Sommersemester 2014 Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Obersatz: X könnte in seinem Grundrecht (z.b auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Grundrechts Obersatz: Der Schutzbereich des Grundrechts müsste eröffnet sein. (= Einschlägigkeit einer Grundrechtsnorm in persönlicher (1.) und sachlicher (2.) Hinsicht) 1. Persönlicher Schutzbereich Wer darf sich auf das Grundrecht berufen? -> "Deutschengrundrecht"? -> Dürfen sich juristische Personen auf das Grundrecht berufen, Art. 19 III GG? 2. Sachlicher Schutzbereich Welches Verhalten schützt das jeweilige Grundrecht? II. Eingriff Obersatz: Es müsste ein Eingriff in das Grundrecht vorliegen. (= Beeinträchtigung des Schutzbereiches) 1. Klassischer Eingriffsbegriff (früher h.m.) Eingriff = jeder zweckgerichtete, unmittelbare und rechtsförmige (staatliche) Befehl, der zu Beschränkungen oder Entzug des grundrechtlich geschützten Gutes führt. 2. Moderner Eingriffsbegriff (heute h.m) Eingriff = jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise möglich macht -> auf unterschiedliche Eingriffsbegriffe nur eingehen, wenn der Sachverhalt dies durch entsprechende Hinweise erforderlich macht. III. Rechtfertigung Obersatz: Der Eingriff dürfte nicht gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt wäre er dann, wenn das Grundrecht einschränkbar ist (1.) und die Einschränkung ihrerseits verfassungsmäßig ist (2.). 1. Grundrechtsschranken a) ausdrückliche Schranken - einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II 3, 8 II, 10 II 1, 12 I 2 GG): Einschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ohne nähere Qualifizierung des Gesetzes möglich. - qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Art. 5 II, 10 II 2, 11 II, 13 VII GG): Eingriffe nur zulässig unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmtem Zweck oder mit bestimmten Mitteln.

2 b) keine ausdrücklichen Schranken? -> verfassungsimmanente Schranken -> ausnahmsweise auch Begrenzung vorbehaltlos garantierter Grundrechte möglich durch kollidierende Grundrechte Dritter und sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter. 2. Grenzen der Einschränkbarkeit, sog. Schranken-Schranken a) formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes aa) Zuständigkeit bb) Verfahren cc) Form b) materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes aa) allgemeine Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes bb) allgemeine Anforderungen an das Einzelfallgesetz, vgl. Art. 19 GG, insb. cc) Verhältnismäßigkeitsprüfung (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit (= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) -> Zweck-Mittel-Relation

3 Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) I. Eröffnung des Schutzbereichs 1. in persönlicher Hinsicht 2. in sachlicher Hinsicht II. Eingriff 1. durch Gesetz 2. durch Einzelakt III. Rechtfertigung (des Eingriffs) 1. Schranken 2. sog. Schranken-Schranken

4 Der Eingriffsbegriff klassischer Eingriffsbegriff Eingriff = jedes staatliche Handeln, das final, unmittelbar und auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. moderner Eingriffsbegriff Eingriff = jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht.

5 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1. Legitimer Zweck 2. Geeignetheit 3. Erforderlichkeit 4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

6 Schutzbereich Art. 2 Abs. 1 GG Persönlichkeitskerntheorie Geschützt wird nur der Kernbereich der Persönlichkeit, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht. Theorie des besonderen Persönlichkeitsbezugs Geschützt wird jedes Verhalten, das eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt. -> so bspw. BVerfGE 80, 137 (164 ff.), Sondervotum Theorie des umfassenden Grundrechtsschutzes Geschützt wird jedes menschliche Verhalten. -> so bspw. BVerfGE 80, 137 (152 f.)

7 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Recht der Selbstbestimmung Recht der Selbstbewahrung Recht auf Selbstdarstellung = Recht des Einzelnen, seine Identität selbst zu bestimmen -> Recht, sich der eigenen Identität zu vergewissern = Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen, für sich allein zu bleiben (sozial und räumlich) -> "Sphärentheorie" = Recht des Einzelnen, sich herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellungen erwehren zu können -> Freiheit, nicht in einer Weise belastet zu werden, die die Identitätsbildung und -behauptung massiv beeinträchtigt ->Bsp. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung -> Bsp. Kontakt zwischen Arzt und Patient -> Bsp. Schutz der persönlichen Ehre, Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort Sphärentheorie Die Persönlichkeit des Einzelnen setzt sich zusammen aus: Intimsphäre Privatsphäre Sozialsphäre = Kernbereich der Persönlichkeit, der öffentlichen Gewalt schlechterdings verschlossen = räumlicher und sozialer privater Bereich des Einzelnen = Bereich, in dem sich der Mensch als soziales Wesen im Austausch mit anderen befindet -> Rechtfertigung eines Eingriffs ist nicht möglich -> Eingriffe sind grundsätzlich unzulässig, nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen -> Eingriffe sind in aller Regel zulässig, unter milderen Voraussetzungen zu rechtfertigen > Grundsatz der Verhältnismäßigkeit >

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9 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Recht der Selbstbestimmung Recht der Selbstbewahrung Recht der Selbstdarstellung = Recht des Einzelnen, seine Identität selbst zu bestimmen -> Recht, sich der eigenen Identität zu vergewissern = Recht des Einzelnen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen, für sich allein zu bleiben (sozial und räumlich) -> "Sphärentheorie" = Recht des Einzelnen, sich herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellungen erwehren zu können -> Freiheit, nicht in einer Weise belastet zu werden, die die Identitätsbildung und -behauptung massiv beeinträchtigt ->Bsp. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung -> Bsp. Kontakt zwischen Arzt und Patient -> Bsp. Schutz der persönlichen Ehre Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schutz von informationstechnischen Systemen, insb. Computern = Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen Schutz nur vor einzelnen Datenerhebungen = Schutz vor heimlicher Infiltration der Systeme insgesamt

10 Beschwerdefähigkeit juristischer Personen juristische Person i.s.d. GG? = Personenmehrheiten und Organisationen, denen das Privatrecht oder auch das öffentliche Recht Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuspricht, auch sonstige Vereinigungen, soweit diese zumindest teilrechtsfähig sind, auch wenn sie keine juristischen Personen i.e.s. sind Beschwerdefähigkeit (richtet sich nach Art. 19 III GG) Inländische juristische Person Maßgeblich: tatsächliche Aktionszentrum, nicht etwa Sitz der Hauptverwaltung GR auf die juristische Person ihrem Wesen nach anwendbar (1) GR darf nicht an die natürlichen Qualitäten des Menschen anknüpfen, muss also überhaupt auf jur. Personen anwendbar sein (2) und - Durchgriff auf die hinter der jur. Person stehenden Menschen möglich, sinnvoll und erforderlich oder - grundrechtstypische Gefährdungslage des betroffenen unabhängig von seinem Status als natürliche oder juristische Person

11 Drittwirkung von Grundrechten (1) Unmittelbare Drittwirkung = unmittelbare Grundrechtsbindung Privater und damit Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten durch Privater besteht grundsätzlich nicht kommt nur in Betracht in Fällen, die ausdrücklich vom GG geregelt sind, vgl. Art. 9 III 2 GG, (2) Mittelbare Drittwirkung = öffentliche Gewalt ist an Grundrechte auch dann gebunden, wenn der jeweilige Akt (Legislativ- oder Judikativakt) eigentlich das Zivilrecht betrifft Warum? Grundrecht sind nicht nur subjektive Abwehrrechte, sondern auch objektive Wertordnung, Privatrecht muss mit dieser Wertordnung in Einklang stehen faktisches Relevantwerden der Grundrechte im Verhältnis zwischen Privaten zivilgerichtliche Entscheidung vermag ein Grundrecht zu verletzen, wenn: die Entscheidung auf einer grundrechtswidrigen (zivilrechtlichen) Vorschrift basiert oder die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Auslegung des einfachen Rechts verkannt wurde: Auslegung des Privatrechts im Lichte der Grundrechte

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13 Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1, 1.Hs. GG Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. I. Schutzbereich a. Meinung? Werturteile = geprägt durch Elemente der Stellungnahme, des Meinens bzw. Dafürhaltens Tatsachenbehauptungen? (str.) 1. Auffassung: nein, klarer Unterschied zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung 2. Auffassung: ja, Abgrenzung ist gar nicht möglich 3. Auffassung: Meinung und Tatsachenbehauptung lassen sich zwar trennen, Äußerungen sind aber jedenfalls dann insgesamt geschützt, wenn sich Elemente des Dafürhaltens mit Elementen der Tatsachenbehauptung vermischen b. Geschützt ist auch negative Meinungsfreiheit = recht, seine Meinung nicht zu äußern und zu verbreiten. II. Eingriff III. Rechtfertigung - Schranken: Art. 5 II GG - insb. allgemeine Gesetze 1. Auffassung: Abwägungslehre Gesetz muss dem Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes dienen 2. Auffassung: Sonderrechtslehre Gesetz darf sich nicht gegen eine Meinung als solche richten 3. Auffassung: BVerfG allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinwertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat

14 Kunstfreiheit, Art. 5 III Var. 1 GG I. Schutzbereich Kernproblem: Was ist "Kunst"? sich zunehmend durchsetzende Ansicht: Kunst ist nicht definierbar, BVerfG betont Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren (BVerfGE 67, 213 (225) ) Definitionsansätze: "materialer" Kunstbegriff "formaler" Kunstbegriff "offener" Kunstbegriff Kunst = freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden Kunst = alles, was einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (Malen, Bildhauen, Dichten, Theaterspielen usw.) maßgebliches Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutung zu entnehmen Umfang der Gewährleistung: a) Werkbereich: Herstellung von Kunstbegriff b) Wirkbereich: öffentliche Darstellung und Verbreitung II. Eingriff III. Rechtfertigung - keine ausdrücklichen Schrankenregelungen es gelten verfassungsimmanente Schranken

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16 Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG I. Schutzbereich A) Persönlich Deutschengrundrecht B) Sachlich 1. Begriff der Versammlung = Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck a) Personenzahl: Zusammenkunft mehrerer (2, 3 oder 7, str.) Personen b) innere Verbundenheit: zu einem gemeinsamen Zweck (in Abgrenzung zur bloßen Ansammlung) 1. Ansicht: jeder beliebige gemeinsame Zweck 2. Ansicht: Zweck muss Meinungsbildung und -bekundung sein 3. Ansicht: Zweck muss Meinungsbekundung gerade in öffentlichen Angelegenheiten sein heute h.m. : nicht jeder beliebige Zweck ist ausreichend, es muss jedenfalls um gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinsame Erörterung und Kundgabe gehen. nicht geschützt: reine Vergnügungsveranstaltungen, bei denen der Zweck der gemeinschaftlichen Teilhabe an der Meinungsbildung nur im Hintergrund steht 2. Verbot der Unfriedlichkeit, des Mitführens von Waffen, Art. 8 I GG = Schutzbereichsbeschränkung Unfriedlichkeit: (+) bei gewalttätigem und aufrührerischem Verlauf der Gesamtversammlung, d.h. Handlungen von einiger Gefährlichkeit, nicht bereits bei Tätlichwerden Einzelner 3. Reichweite? Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung beliebige Ausdrucksformen (auch Musik, Tanz etc.), sofern sie mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Versammlungen in geschlossenen Räumen: Recht wird vorbehaltlos gewährleistet es gelten verfassungsimmanente Schranken 2. Versammlungen unter freiem Himmel, Art. 8 II GG: einfacher Gesetzesvorbehalt

17 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 GG I. Schutzbereich 1. Persönlich - Deutschengrundrecht, - kollektives Grundrecht schützt unmittelbar, d.h. ohne Art. 19 III GG die Vereinigung selbst - Verein darf nicht von Ausländern beherrscht werden 2. Sachlich - Vereinigung = freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, auf bestimmte Dauer angelegt sind und über ein Mindestmaß an Organisation verfügen (vgl. 2 I VereinsG) - Reichweite: umfasst sind alle vereinsbezogenen Vorgänge, insb. auch die Befugnis, über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern selbst zu entscheiden II. Eingriff III. Rechtfertigung - Eingriffsrechtfertigung ergibt sich aus Art. 9 II GG: Verbot bestimmter Vereinigung sog. grundrechtsimmanente oder verfassungsunmittelbare Schranke (Grundrecht wird bereits in der Verfassung selbst eingeschränkt)

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