Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

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1 Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich: Ja, sakramentale kirchliche Ehe fällt als typische kultische Handlung in den Schutzbereich des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG; auch Glaubensfreiheit geschützt, die eine Teilnahme an kultischen Handlungen und das Handeln nach dem Glauben umfasst. Nach kirchlicher Auffassung sind Simone und Martin i.ü. zur Heirat verpflichtet. persönlich: Jede natürliche Person. 2. Eingriff? Ja, Verbot einer kirchlichen Trauung ohne zusätzliche zivilrechtliche Ehe bedeutet gezielte Freiheitsminderung: klassischer Eingriff. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung? 1. Grundrechtsschranke a.) Ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt Ausgangspunkt: 67 PStG als formelles Gesetz

2 Problem: ausdrückliche Schrankenklausel besteht nicht; Übertragung der Schranken aus Art. 2 I oder 5 II GG wird ganz einhellig abgelehnt, bei Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 I WRV überwiegend; Arg.: bewusste Verfassungsentscheidung für ein ohne Schrankenvorbehalt gewährleistetes Grundrecht würde sonst unterlaufen. Aber: auch normtextlich vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können beschränkt werden: kollidierende Grundrechte Dritter und Rechtsgüter von Verfassungsrang bilden taugliche Schranken 67 PStG wäre taugliche Schranke, wenn formell verfassungsgemäß und im Übrigen einfachgesetzliche Konkretisierung von kollidierenden Grundrechten Dritter / Rechtsgütern mit Verfassungsrang b.) Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken? Kollidierende Grundrechte Dritter? Nicht ersichtlich; insbesondere dient das Gebot der Zivilehe nicht dem Schutz der Ehe anderer Paare (vgl. Art. 6 I GG) Andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang? Personenstandswesen in Art. 74 I Nr. 2 GG? Nein, Kompetenztitel allein kein Rechtsgut mit Verfassungsrang (hier wohl unstreitig) Sicherung des Vorrangs des staatlichen Rechts (Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 I WRV)? Nein, so pauschal kein Verfassungswert

3 Schutz der Ehe als Institut (Art. 6 I GG)? Nein, die gebotene staatliche Mitwirkung ("Schutz der staatlichen Ordnung") muss nicht notwendig zu einem Verbot rein kirchlicher Ehen führen Rechtssicherheit/Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung (Art. 20 III GG)? Ja, kommt als Wert mit Verfassungsrang in Betracht; Nebeneinander von weltlicher und kirchlicher Ehe ist potentielle Gefahr. Zwischenergebnis: 67 PStG dient der Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken Zwischenergebnis: 67 PStG taugliche Schranke 2. Grenzen der Einschränkbarkeit: a.) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit: Bundesgesetzgebungskompetenz? Ja, Art. 74 I Nr. 2 GG (Personenstandswesen) Verfahren und Form? Ja, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte Zwischenergebnis: PStG formell verfassungsgemäß b.) Materielle Verfassungsmäßigkeit des 67 PStG Verhältnismäßigkeit:

4 aa) Legitimer Zweck? Ja, Rechtssicherheit (s.o.) bb) Geeignetheit? Ja, irrtümliche Annahme einer zivilrechtlichen Ehe aufgrund kirchlicher Trauung durch 67 PStG ausgeschlossen; damit keine Verwechselungsgefahr. cc) Erforderlichkeit? Ja, kein ebenso wirksames milderes Mittel dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s.? Dafür: nach wie vor (geringe) Schutzwirkung für den Rechtsverkehr, weil Verheiratete auch die zivilrechtlichen Folgen tragen. Dagegen: angesichts zunehmender rechtlicher Angleichung nichtehelicher Lebensgemeinschaften an das Bild der Zivilehe sind die Folgen einer (möglichen) Verwechslung stetig minimiert worden. Ergebnis: der Gewinn an Rechtssicherheit durch das Verbot des 67 PStG steht in keinem Verhältnis mehr zu der Einschränkung der Glaubensfreiheit der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner (a.a. gut vertretbar). ee) Zwischenergebnis: Verhältnismäßigkeit (-) 4. Ergebnis: 67 PStG verletzt Art. 4 I, II GG

5 II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 23 I, 90 ff. [insb. 93 a Annahme ] BVerfGG): 1. Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG 2. Beschwerde- und Verfahrensfähigkeit: Ja, S und M sind natürliche Personen. 2. Beschwerdegegenstand: Ja, PStG ist Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative). 3. Beschwerdebefugnis a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung: Ja, Art. 4 I, II GG. b) Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen? Ja, PStG wendet sich zwar an den Geistlichen, doch trifft das Verbot auch S und M; kein weiterer Vollzugsakt notwendig. 4. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität: Rechtswegeerschöpfung entfällt: kein Rechtsweg unmittelbar gegen Parlamentsgesetze Subsidiarität der VB gewahrt? Ja, Verstoß gegen das PStG und anschließende gerichtliche Inzidentprüfung sind nicht möglich, da nicht vom Willen von S und M abhängig; Ausweichen nach Österreich ist nicht zumutbar

6 5. Form und Frist? Ja, Form lt. SV gewahrt; Frist ist bei Gesetzen Jahresfrist ( 93 III 1 BVerfGG); fraglich, ob 93 IV BVerfGG eingreift, da PStG vor 1951 in Kraft; aber: hier Konstellation des Verfassungswidrigwerdens von Gesetzen; daher auf bewusste Nichtänderung im Rahmen des Ehe- SchlRG abzustellen, d.h. Termin des Inkrafttretens ( ); diesem Termin genügt die Einlegung der Beschwerden ( ) durch S und M 6. Ergebnis: Verfassungsbeschwerden sind auch zulässig Hinweis zum Personenstandsgesetz: Ausfertigungsdatum: 3. November 1937 Vollzitat: "Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313)" Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 1 Gesetz vom 13. März 2008; BGBl. I S Gesetz wurde aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 G v. 19. Februar 2007; BGBl. I S. 122 mit Wirkung zum 1. Januar 2009.

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