Bestrafung ohne Freiheitsentzug
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- Gabriel Biermann
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1 Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität in Russland Vitaly Galinskiy > Präsentation 163
2 Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität t in Russland Vitaly Galinskiy 164
3 Wie kann bestraft werden? Freiheitsstrafe die klassische Hauptstrafe Sozialer Stereotyp in Russland: Nach dem Stand vom befinden sich Gefangene in russischen Vollzugsanstalten. Das macht rund 6 Häftlinge H ftlinge pro tausend Einwohner. Im Jahr 1999 war diese Zahl noch höher h her als 1 Mio. Verletzung des Strafgesetzes Freiheitsstrafe Rückfallqoute = 60% 165
4 Negative Folgewirkungen der Freiheitsstrafe in Russland Bedingungen in Vollzugsanstalten Raummangel Gesundheitsverhältnisse Soziale Kosten Entsozialisierung Fehlende nachfolgende Sozialhilfe Finanzielle Kosten Nebenwirkungen der Freiheitsstrafe: 166
5 Negative Folgewirkungen der Freiheitsstrafe in Russland Bedingungen in Vollzugsanstalten Raummangel Gesundheitsverhältnisse ltnisse Soziale Kosten Entsozialisierung Fehlende nachfolgende Sozialhilfe Finanzielle Kosten Nebenwirkungen der Freiheitsstrafe: 167
6 Wie kann anders bestraft werden? Formelle Sanktionen Geldstrafe ( ,9%) Tagessatzsystem 1. StrRG (Die Zahl der Tagessätze tze entspricht der Schwere der Tat, die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ltnissen des Täters) T Keine entsozialisierende Wirkung Strafaussetzung zur Bewährung hrung Verurteilung zur Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr Nur unter Berücksichtigung von bestimmten Faktoren In Ausnahmefällen llen bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Breite Anwendung von Auflagen und Weisungen Gleichwirkungsthese im Sanktionenrecht: General betrachtet sind harte Sanktionen in spezialpräventiver Hinsicht zumindest nicht erfolgversprechender als alternativ in Frage kommende weniger harte Sanktionen. Franz Streng, Strafrechtliche Sanktionen 168
7 Wie kann anders bestraft werden? Informelle Reaktion: Einstellung des Verfahrens (auch unter Anwendung von bestimmten Auflagen und Weisungen) durch Staatsanwaltschaft durch Gericht Täter-Opfer-Ausgleich 169
8 Ergebnisse der Arbeit Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Mitarbeit in Arbeitsgruppen in WS 05/06: Seminar in Sanktionenrecht von Herrn Prof. Dr. Montenbruck Vortrag zum Thema Historischer Überblick über die Entwicklung der Geldstrafe im deutschen und russischen Strafrecht (bis Anfang des XX. Jahrhunderts) Vorlesungskurs im Strafrecht von Herrn Prof. Dr. Geppert (Richter am Kammergericht a.d.. und Präsident sident der Juristischen Gesellschaft zu Berlin) abschließend end mündliche m Prüfung mit sehr gut bestanden Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht von Herrn Daniel Schubert (wissenschaftlicher Mitarbeiter von Herrn Prof. Dr. Montenbruck) 170
9 Ergebnisse der Arbeit Fertigstellung einiger Teile der Forschungsarbeit (bestehend aus 3 Kapiteln): 1. Kapitel: Die Realität t in Russland 1,2 des 2. Kapitels Geschichtliche Entwicklung des deutschen Sanktionssystems Allgemeine Grundcharakteristika der Sanktionspraxis, die durch das 1. und das 2. Strafrechtsreformgesetz gegründet wurde Für r die Fortführung der Forschung: ist der Umfang der gesammelten Materialien genügend gend ist die Arbeit erforderlich, die mit der ausführlichen hrlichen rechtsvergleichenden Analyse und mit der Formulierung endgültiger Schlussfolgerungen verbunden ist 171
10 Ergebnisse der Arbeit Die bis jetzt geleistete Arbeit: ermöglicht die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Recht der strafrechtlichen Sanktionen von Herrn Prof. Dr. Horstkotte,, der an der Vorbereitung der ersten fünf f nf Gesetze zur Reform des Strafrechts beteiligt war stellvertretender Vorsitzender des 5. Strafsenats vom BGH a.d.. ist wird zum großen en Teil in die begonnene Dissertation an der Heimatuniversität t in Moskau zum Thema Geldstrafe im deutschen und russischen Strafrecht einfließen en schafft die Möglichkeit, M im SoSe 2006 eine Magisterarbeit an der juristischen Fakultät t der FU Berlin zu schreiben: zum Thema Die kriminalpolitische Bedeutung der Geldstrafe, einschließlich lich der Einstellung gegen eine Geldbuße e gem. 153a StPO im deutschen Recht und im Vergleich mit dem russischen Recht. Prinzipien, Fallgruppen, Statistik Abgabetermin ist der 19. Juni 172
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