Wie bewerbe ich mich an deutschen Hochschulen und an der Leuphana Universität Lüneburg? (Stand: April 2008)

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1 Zentrale Studienberatung Wie bewerbe ich mich an deutschen Hochschulen und an der Leuphana Universität Lüneburg? (Stand: April 2008) 1. Bewerbungs- bzw. Zugangsvoraussetzungen für Studiengänge 2. Zulassungsverfahren für Studiengänge 3. Entstehung der Zulassungsgrenzen: Was ist eine Rangliste? 4. Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens: wichtige Hinweise Bei einer Bewerbung für ein Hochschulstudium müssen zwei grundsätzliche Fragen beantwortet werden: 1. Erfülle ich die Zugangsvoraussetzungen für einen bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule? 2. Wie sieht das Zulassungsverfahren in diesem Studiengang aus - gibt es z.b. eine Zulassungsbeschränkung und nach welchen Zulassungskriterien werden die Studienplätze vergeben? Auf diese beiden Fragen gehen die ersten beiden Punkte dieses Informationsblattes ein. Darüber hinaus ist es für die Einschätzung der eigenen Zulassungschancen hilfreich, zu wissen, wie Zulassungsgrenzen entstehen (Punkt 3). Zum Schluss werden wichtige Hinweise zum Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens gegeben. 1. Bewerbungs- bzw. Zugangsvoraussetzungen für Studiengänge Beim Thema Zugangsvoraussetzungen geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen man sich für einen spezifischen Studiengang an einer bestimmten Hochschule bewerben darf. Hier erfahren Sie detailliert, welcher Schulabschluss bzw. andere Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland bzw. für eine Bewerbung an der Leuphana Universität Lüneburg erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen (z.b. Englischkenntnisse) nachzuweisen sind. Bewerbungsvoraussetzungen für Studiengänge bundesweit ZSB Zugang Gültige Hochschulzugangsberechtigung z.b. Universitäten i.d.r. allgemeine Hochschulreife (= Abitur) Besondere Eignung z.b. in künstlerischen, musischen, Sport- und Sprachen-Studiengängen Sonstige Kenntnisse z.b. besondere Fremdsprachenkenntnisse, Vorpraktikum Bewerbungsvoraussetzungen zum Leuphana College der Universität Lüneburg allg. Hochschulreife und (nur in den Unterrichtsfächern Musik, Englisch u. kenntnisse (Alternativen):* Ausreichende Englisch- vergleichbare Abschlüsse oder Sport für die Studiengänge - Leistungs- oder Schwerpunktfach der gymnasialen Oberstufe Allg. Fachhochschulreife + der Lehrerbildung) mind. Durchschnittsnote - mind. 8 Punkte im Grundkurs von 3,0 in Mathe, Deutsch - mind. Note 3,0 bei anderer und - falls vorhanden - ein Hochschulzugangsberechtigung natur-, geisteswissensch. - Mindestpunkte bei Englischtests wie z.b. 61 Punkte beim oder technisches Fach* oder In Niedersachsen: internetbasierten TOEFL-Test berufliche Qualifikation, (Nachweis bis zum Ende des 2. z.b. Erzieher/innen Semesters möglich) (Sonderquote beim Zulassungsverfahren) * Diese Regelung gilt nicht für die Studiengänge Lehrerbildung der Leuphana Universität Lüneburg.

2 2 a) bundesweit In der Regel sind drei Arten von Zugangsvoraussetzungen zu unterscheiden. Zunächst ist entscheidend, ob die/der Bewerber/in eine gültige Hochschulzugangsberechtigung (HZB) besitzt. Mit der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) darf man sich an jedem Hochschultypus (z.b. Universitäten, Fachhochschulen) bewerben, mit der allgemeinen Fachhochschulreife (FH-Reife) in der Regel nur an Fachhochschulen und gleichgestellten Hochschulen. Zu dieser Regel gibt es inzwischen einige Ausnahmen, beispielsweise können Universitäten in Niedersachsen und in Hessen unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewerber/innen mit FH-Reife zu einem Bachelor-Studium an Universitäten zulassen. Darüberhinaus gibt es in jedem Bundesland weitere Möglichkeiten des Hochschulzugangs entweder für bestimmte Zielgruppen (in Niedersachsen z.b. für Meister/innen und andere besonders beruflich qualifizierte Personen) oder mit Bestehen bestimmter Prüfungen (in Niedersachsen heißt diese Immaturen- oder Z-Prüfung); da diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland variieren, sollte man sich über diese detailliert im betreffenden Bundesland erkundigen. In Niedersachsen werden alle Formen der Hochschulzugangsberechtigungen ausführlich auf folgender Website dargestellt: (Link: Schülerinnen und Schüler > Hochschulzugang Voraussetzungen ). In einigen Studiengängen an Universitäten oder Fachhochschulen wird zusätzlich zu einer gültigen HZB - eine besondere Eignungsüberprüfung durchgeführt. Dies trifft vor allem - aber nicht ausschließlich - auf künstlerische und musische sowie Sprach- und Sportstudiengänge zu. Nur bei nachgewiesener Eignung, die nach den Regelungen der aufnehmenden Hochschule festgelegt wird, darf man sich bewerben. An einigen Kunst- und Musikhochschulen ist die Eignungsüberprüfung zentral, so dass der Nachweis einer gültigen HZB entfallen kann. Eine dritte Form einer Zugangsvoraussetzung können sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sein, die ebenfalls wichtig für die Studienaufnahme in einem bestimmten Studiengang sind und daher von einer Hochschule verpflichtend zur Bewerbung gestaltet werden. Ein Beispiel ist der Nachweis eines Vorpraktikums in einem einschlägigen Berufsfeld des aufzunehmenden Studiengangs; dies kommt manchmal bei Studiengängen an Fachhochschulen vor (z.b. für Studiengänge der Sozialarbeit/- pädagogik). b) an der Leuphana Universität Lüneburg An der Leuphana Universität Lüneburg gibt es seit 2007 ein neues, für Deutschland einzigartiges Bachelor- Studium am Leuphana College, das sowohl auf eine fundierte fachwissenschaftliche Ausbildung wie auch auf die Persönlichkeitsbildung der Studierenden Wert legt. Studiert werden ein Major (Hauptfach) und ein Minor (Nebenfach), welche flexibel nach den eigenen Interessen und Fähigkeiten kombiniert werden können; zudem wird das erste Semester weitgehend fachübergreifend mit den Studierenden aller anderen Major-Fächer studiert (Leuphana Semester) und ab dem 2. Fachsemester wird der Blick über den Tellerrand mit einer Auswahl an fachfremden Lehrveranstaltungen und Schlüsselqualifikationen (z.b. Fremdsprachen) trainiert. Daneben bietet die Leuphana Universität Lüneburg drei Studiengänge der Lehrerbildung an, die an das Leuphana College angegliedert sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das Leuphana College und die Lehrerstudiengänge unterscheiden sich; daher werden sie nacheinander beschrieben: Leuphana College (ohne Bachelor-Studiengänge der Lehrerbildung) Eine gültige Hochschulzugangsberechtigung (HZB) für Major-Fächer im Leuphana College (Bachelor- Studium) wird nachgewiesen durch: - die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder anderweitige gleichwertige Hochschulzugangsberechtigungen oder - die allgemeine Fachhochschulreife unter der Voraussetzung, dass die Durchschnittsnote in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und falls vorhanden einem natur-, geisteswissenschaftlichen oder technischen Fach mindestens 3,0 beträgt oder - eine besondere berufliche Qualifikation nach 18 Absatz 1 Satz 2 NHG (z.b. Meister/innen, Erzieher/innen) 1 1 Diese Bewerbergruppe wird in einer Sonderquote zugelassen, in der max. 10% der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang vergeben werden.

3 3 Eine besondere Eignungsüberprüfung findet nicht statt, dafür wird ein differenziertes Zulassungsverfahren durchgeführt (siehe Punkt 3 b). Sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen: Von allen Bewerber/innen werden ausreichende Englischkenntnisse gefordert, die u.a. für das Lesen englischsprachiger Forschungsliteratur wichtig sind. Die Englischkenntnisse können nachgewiesen werden durch: - Belegung des Faches Englisch als Leistungs- oder Schwerpunktfach der gymnasialen Oberstufe oder - die in der HZB ausgewiesene Mindestpunktzahl von 8 Punkten im Grundkurs/-fach Englisch der gymnasialen Oberstufe (als Durchschnittsnote der vier Kurshalbjahre und ggfls. der Abiturprüfungen) oder - die in weiteren gültigen HZBen ausgewiesene Abschlussnote von mindestens 3,0 im Fach Englisch oder - Erreichen einer Mindestpunktzahl bei folgenden Englischtests: TOEFL, IELTS, CAE/CPE, TOEIC (nähere Informationen, siehe Der Nachweis der Englischkenntnisse ist spätestens bis zum Ende des 2. Semesters zu erbringen, d.h. das Studium kann bei Fehlen der Englischkenntnisse trotzdem aufgenommen werden; wird jedoch bis zum Ende des 2. Semesters der Nachweis nicht erbracht, erfolgt die Exmatrikulation. Studiengänge der Lehrerbildung 2 Eine gültige Hochschulzugangsberechtigung (HZB) für die Bachelor-Studiengänge der Lehrerbildung an der Leuphana Universität Lüneburg wird nachgewiesen durch: - die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder anderweitige gleichwertige Hochschulzugangsberechtigungen oder - eine besondere berufliche Qualifikation nach 18 Absatz 1 Satz 2 NHG (z.b. Meister/innen, Erzieher/innen) 3 Eine besondere Eignungsüberprüfung findet nur in den Unterrichtsfächern Englisch, Musik und Sport statt (nähere Informationen, siehe: ) Sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen werden nicht gefordert. 2. Zulassungsverfahren für Studiengänge Erst wenn ein/e Bewerber/in die o.g. Bewerbungs- und Zugangsvoraussetzungen erfüllt, nimmt er/sie am Zulassungsverfahren teil. Bei dem Thema Zulassung geht es um die Frage, nach welchem Verfahren und nach welchen Kriterien die Vergabe einer bestimmten Anzahl von Studienplätzen in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule erfolgt. Zulassungsverfahren für Studiengänge bundesweit ZSB Zulassung Zulassungsfreie Studiengänge Zulassungsbeschränkte Studiengänge = mehr Bewerber als Studienplätze Bewerbungsfrist i.d.r. spätestens 15.7./15.1. Studienplatzgarantie Bewerbungsfrist i.d.r. nach 15.7./15.1. Vergabe über ZVS (z.zt. Biologie, Human-, Tier-, Zahnmedizin, Psychologie, Pharmazie) Vergabe über jeweilige Hochschule Bei jeweiliger Hochschule bewerben: Unterlagen anfordern oder aus Internet downloaden Bewerben mit ZVS-Infoheft oder online: Heft liegt aus an Schulen + in ZSB; Bei jeweiliger Hochschule bewerben: Unterlagen anfordern od. aus Internet downloaden Quote Qualifikation Quote Wartezeit (insbesondere Note) 1 2 Dies betrifft die Studiengänge Lehrerbildung Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Berufliche Bildung in der Wirtschaftspädagogik und Berufliche Bildung in der Sozialpädagogik. Die beiden letztgenannten Studiengänge bereiten auf das Lehramt an den beruflichen Schulen vor. 3 Diese Bewerbergruppe wird in einer Sonderquote zugelassen, in der max. 10% der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang vergeben werden.

4 4 a) bundesweit Generell unterscheidet man zulassungsfreie und zulassungsbeschränkte Studiengänge: Bei zulassungsfreien Studiengängen haben die Bewerber/innen, wenn diese die jeweils gültigen Zugangsvoraussetzungen für den betreffenden Studiengang erfüllen, eine Studienplatzgarantie. Es erfolgt kein Zulassungsverfahren, da in der Vergangenheit i.d.r. alle Bewerber/innen einen Studienplatz erhalten konnten, es also nicht (viel) mehr Bewerber/innen als Studienplätze gegeben hat. Jedes Jahr kann eine Hochschule aufgrund des Bewerber-Studienplätze-Verhältnisses vom vergangenen Jahr neu entscheiden, ob sie einen Studiengang zulassungsfrei hält oder ihn mit einer Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen versieht. Bei zulassungsfreien Studiengängen entfällt manchmal die Bewerbung, so dass man nur die Frist einhalten muss, innerhalb derer man sich immatrikuliert. Dies ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen erst der zweite Schritt nach der Bewerbung und dem Erhalt eines Zulassungsbescheids. Über eventuell bestehende Voranmeldefristen sowie über Bewerbungs- oder Immatrikulationsfristen sollte man sich aber rechtzeitig erkundigen; meistens liegen diese etwas später als die Bewerbungsfristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge (siehe unten). Anträge auf Bewerbung oder Immatrikulation sind direkt an die betreffende Hochschule zu richten. In Deutschland sind etwa 40% aller Studiengänge zulassungsfrei. Dies betrifft selbstverständlich die weniger nachgefragten Studiengänge, wie beispielsweise natur-, ingenieur- und informations-technische Fächer. Jedoch kommt es auch vor, dass die an großen Hochschulorten begehrten Studienfächer an kleineren oder weniger nachgefragten Hochschulen zulassungsfrei oder nur eine relativ niedrige Zulassungsbeschränkung haben. Daher empfiehlt sich für jedes Studienfach eine Recherche nach den einzelnen Zulassungsgrenzen an verschiedenen Hochschulen. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, bei denen es erfahrungsgemäß stets mehr Bewerber/innen als Studienplätze gibt, sind zwei Varianten zu unterscheiden: - zulassungsbeschränkte Studiengänge, deren Plätze über die Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergeben werden. Bei diesen Studiengängen bestand in der Vergangenheit eine sehr hohe Nachfrage von Studienbewerber/innen bundesweit; über die Einschaltung der ZVS können die Plätze effizienter vergeben werden (die Studienbewerber/innen füllen nur einen Bewerbungsantrag bei der ZVS aus, sie können jedoch verschiedene Wunschorte angeben und halten somit ihre Bewerbung an mehreren Hochschulen offen). Diese Vergabensvariante betrifft bundesweit derzeit nur sechs Studiengänge und zwar die Diplom-/Staatsexamens-Studiengänge Biologie, Human-, Veterinär- und Zahnmedizin, Psychologie und Pharmazie. Darüberhinaus beginnen ab dem Wintersemester 2008/09 einige wenige Hochschulen auch in anderen Fächern damit, ihre Studienplätze über die ZVS zu vergeben. Die Bewerbung erfolgt online ( oder mit dem ZVS-Infoheft, das an Schulen sowie in Studienberatungsstellen ausliegt. Das Zulassungsverfahren der ZVS besteht aus drei Quoten, der Abiturbestenquote, der Wartezeitquote und der Quote der Auswahlverfahren der Hochschulen. Als Bewerber/in erhält man einen Rangplatz in allen drei Quoten und kann durch die gezielte Angabe bestimmter Wunschorte in diesen drei Quoten seine Zulassungschancen zum Teil etwas steuern. Nähere Informationen zu diesen drei Quoten und die dort jeweils zu Grunde gelegten Zulassungskriterien sowie Informationen zur strategischen Steuerung der Zulassungschancen finden sich unter - andere zulassungsbeschränkte Studiengänge (inklusive der Bachelor-Studiengänge in den ZVS- Fächern Psychologie und Biologie), deren Plätze direkt über die betreffende Hochschule vergeben werden (sogenannte örtliche Zulassungsbeschränkung ). Die Bewerbungsunterlagen sind jeweils bei den einzelnen Hochschulen erhältlich (oft können die Unterlagen von der Homepage der Hochschule heruntergeladen werden oder es erfolgt eine direkte Online-Bewerbung über die Homepage der Hochschule). Die Bewerbungsfrist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen war in der Vergangenheit meist der 15. Juli für eine Bewerbung für die Studienaufnahme in einem Wintersemester bzw. der 15. Januar für eine Bewerbung für die Studienaufnahme in einem Sommersemester. Beachten Sie, dass Hochschulen gegebenenfalls davon abweichende Bewerbungsfristen haben können. Daher empfiehlt sich vorsichtshalber die Überprüfung der Bewerbungsfrist bei allen Hochschulen, an denen man sich bewerben möchte. Nicht alle Hochschulen nehmen zum Sommersemester Erstsemester auf.

5 5 b) Leuphana Universität Lüneburg (Leuphana College und Studiengänge der Lehrerbildung) Alle Major-Fächer und derzeit zwei Minor-Fächer des Leuphana College sowie alle Studiengänge der Lehrerbildung (bzw. einzelne Unterrichtsfächer bei dem Studiengang Lehrerbildung Grund-, Haupt- und Realschulen) sind örtlich zulassungsbeschränkt. Die Bewerbungsfrist ist der 15. Juli eines Jahres zum Wintersemester; Studienanfänger/innen können nur zum Wintersemester ihr Studium in Lüneburg aufnehmen. Ab Mitte Mai eines Jahres wird eine Online-Bewerbung auf der Homepage freigeschaltet. Die Zulassungskriterien werden unter 3. b) erläutert. 3. Entstehung der Zulassungsgrenzen: Was ist eine Rangliste? a) bundesweit In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen gibt es in der Regel zwei Zulassungsquoten, eine Zulassungsquote nach der Qualifikation der Bewerber/innen und eine Zulassungsquote nach der Wartezeit der Bewerber/innen. Jede/r Bewerber/in erhält jeweils einen Rangplatz in der Qualifikations- und in der Wartrzeitquote, so dass prinzipiell immer zwei Möglichkeiten bestehen, einen Studienplatz zu bekommen. In der Qualifikationsquote werden etwa zwischen 60-90% der zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben, in der Wartezeit etwa 10-40%. Jede Hochschule legt den Umfang der beiden Quoten sowie die Zulassungskriterien in der Qualifikationsquote eigenständig im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für jeden Studiengang individuell fest. - Qualifikationsquote: Die Qualifikationsquote besteht mindestens aus der Durchschnittsnote der HZB. Viele Hochschulen haben diese inzwischen jedoch um weitere Zulassungskriterien ergänzt, wie z.b. Noten für einzelne Unterrichtsfächer, bestimmte außerschulische Leistungen, Zulassungsgespräche oder Tests. Wenn es mehrere Zulassungskriterien gibt, werden diese nach einer bestimmten Regelung in einem Punktwert oder Notenwert zusammengefasst. Alle Bewerber/innen werden dann nach diesem Punkt- oder Notenwert in eine Rangreihe gestellt; diejenigen mit dem höchsten Punkt- oder Notenwert stehen ganz oben in der Rangreihe und werden somit bei der Zulassung als erste berücksichtigt. - Wartezeitquote: Bei der Wartezeit handelt es sich um die Anzahl der Halbjahre seit Erwerb der HZB (z.b. dem Abitur), in denen der/die Bewerber/in nicht in Deutschland studiert hat. 4 Jede Hochschule muss in jedem Studiengang eine Wartezeitquote bereithalten. Hier werden die Bewerber/innen je nach Ansammlung ihrer Wartesemester in eine Rangreihe gestellt; diejenigen mit den meisten Wartesemestern stehen ganz oben in der Rangreihe. Damit erhalten diejenigen Vorteile, die beispielsweise für ein Semester ein Praktikum machen oder jobben, ein Jahr ins Ausland gehen oder eine zweijährige Berufsausbildung absolvieren. Die Ansammlung von Wartesemestern erfolgt automatisch. Man sollte jedoch sehr vorsichtig mit der Abwägung von Zulassungschancen über die Wartezeitquote umgehen. Denn häufig handelt es sich um eine relativ kleine Quote und die Anzahl der Wartesemester, mit denen im vergangenen Bewerbungsdurchgang ein Studienplatz erzielt wurde, kann bei manchen Studiengängen bei sechs und mehr Wartesemestern liegen. Sollte die Anzahl der Wartesemester in einem Studiengang deutlich niedriger liegen (z.b. 2-4 Wartesemester) kann ein Erwarten eines Studienplatzes unter Umständen eine geeignete Strategie sein, falls man über die Qualifikationsquote mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Platz erhalten würde. Es empfiehlt sich in solchen Fällen jedoch immer ein Beratungsgespräch bei der Zentralen Studienberatung der betreffenden Hochschule, um nicht von falschen Erwartungen und Hoffnungen beim Erwarten eines Studienplatzes auszugehen und sich über andere Bewerbungs- und Handlungsstrategien oder über alternative Studiengänge zu erkundigen. Für das Ansammeln von Wartesemestern ist keine Bewerbung an einer oder mehreren Hochschulen erforderlich; die Hochschulen errechnen die Wartesemester schlicht vom Datum der HZB und dem Bewerbungszeitpunkt an ihrer Hochschule und ziehen von der errechneten Zahl eventuell in der Zwischenzeit studierte Semester in Deutschland ab. 4 Diese Regelung bezieht sich auf staatliche Hochschulen sowie private Hochschulen in Deutschland, sofern letztere staatlich anerkannt sind.

6 6 Wie entsteht eine Zulassungsgrenze? Die Tabelle zeigt eine fiktive Rangreihe der Bewerber/innen in der Zulassungs- und in der Wartezeitquote für einen bestimmten Studiengang X an einer bestimmten Hochschule Y in einem bestimmten Bewerbungsjahr Z. Wir nehmen an, dass die Hochschule für den Studiengang X 100 Studienplätze bereit hält. In diesem Beispiel vergibt die Hochschule 90% ihrer Plätze nach der Zulassungsquote und 10% nach der Wartezeitquote und lässt die Bewerber/innen in der Zulassungsquote allein nach der Durchschnittsnote der HZB zu. Alle Bewerber/innen, wir nehmen eine Zahl von 250 Personen an, erhalten daraufhin je nach Güte der Durchschnittsnote ihrer HZB bzw. je nach Höhe ihrer Wartesemester einen Rangplatz in beiden Rangreihen zugewiesen. Entstehung der Zulassungsgrenzen: Was ist eine Rangliste? ZSB Beispiel: 100 Studienplätze, 250 Bewerber/innen 90% der Plätze nach Durchschnittsnote, 10 % nach Wartezeit Wartezeit 1 1, , , , , , , , , , ,8 0 Beispiel Zulassungsgrenze: Ø 2,5 / 6 WS In unserem Beispiel hat der/die Bewerber/in, der/die den 90. und damit letzten Platz, der über die Qualifikationsquote vergeben werden kann (90% von 100 Studienplätzen), erhalten hat, eine Durchschnittsnote von 2,5. Der/die Bewerber/in, die den 10. und damit letzten Platz, der über die Wartezeitquote vergeben werden kann (10% von 100 Studienplätzen), erhalten hat, konnte 6 Wartesemester nachweisen. Diese beiden Werte (Note 2,5 und 6 Wartesemester) bilden somit die Zulassungsgrenzen des Zulassungsverfahrens im Studiengang X an der Hochschule Y im Bewerbungsjahr Z. Eine Verrechnung von Durchschnittsnote (bzw. Qualifikationskriterien) und Wartesemestern findet nicht statt. Ein/e Bewerber/in, die z.b. eine Abiturnote von 2,2 erzielte und 2 Wartesemester hat, wäre in diesem Beispiel über die Qualifikationsquote zugelassen worden, nicht jedoch ein/e Bewerber/in mit einer Abiturnote von z.b. 2,6 und 2 Wartesemestern. Ein/e Bewerber/in mit einer Abiturnote von z.b. 3,0 und 7 Wartesemestern wäre über die Wartezeitquote zugelassen worden. Diese Werte können der Orientierung für Bewerber/innen dienen, die sich im nächsten Bewerbungsjahr in demselben Studiengang an der derselben Hochschule bewerben und ihre Zulassungschancen einschätzen wollen. Jedoch sind folgende wichtige Hinweise zu berücksichtigen: Die Zulassungsgrenzen differieren von Semester zu Semester in einem Studiengang X an der Hochschule Y, da sich nie die gleichen Bewerber/innen mit den identischen Werten (z.b. Durchschnittsnoten, Anzahl an Wartesemestern) bewerben; daher sollte man sich in unserem Beispiel auch bei einer etwas schlechteren Durchschnittsnote als 2,5 oder einer geringeren Anzahl als 6 Wartesemestern bewerben, da es vorkommen kann, dass in dem neuen Bewerbungsjahr sich mehr Personen mit weniger guten HZB-Durchschnittsnoten oder mit weniger Wartesemester bewerben; es könnte sogar der Fall eintreten, dass, obwohl es im letzten Bewerbungsjahr eine Zulassungsgrenze gab,

7 7 im neuen Bewerbungsjahr alle Bewerber/innen zugelassen werden, wenn sich plötzlich nur sehr wenige Personen bewerben würden. Die Zulassungsgrenzen differieren von Hochschule zu Hochschule in dem identischen Studiengang: Der Hintergrund ist hier, dass Hochschulen unterschiedlich stark nachgefragt sind bzw. die Zahl der Studienplätze unterschiedlich hoch ist. Ein klassisches Beispiel: Währenddessen die Zulassungsgrenzen in Germanistik an der Universität Hamburg oft im schlechteren Einser-Durchschnitt liegen, kann man Germanistik an einigen Hochschulorten (z.b. Universität Giessen) zulassungsfrei studieren. Die Zulassungsgrenzen differieren von Studiengang zu Studiengang an derselben Hochschule aufgrund der unterschiedlichen Nachfrage oder einer unterschiedlichen Anzahl an Studienplätzen in den verschiedenen Studiengängen. Es erfolgt keine generelle Verrechnung von den Qualifikationskriterien (wie oben erwähnt, ist dies mindestens der Notendurchschnitt der HZB) und der Wartezeit. Hätte man sich im obigen Beispiel mit einer Durchschnittsnote von 2,6 und einer Wartezeit von 5 Semestern beworben, hätte man weder über die Qualifikations- noch über die Wartezeitquote einen Studienplatz erhalten. Werden die Plätze in der Qualifikationsquote über mehrere Kriterien vergeben (z.b. Durchschnittsnote der HZB sowie außerschulisches Engagement), dann werden die Werte dieser Kriterien in einer von der Hochschule festgelegten Formel zusammen gerechnet und daraufhin die Bewerber/innen gereiht. Der Endwert wird jedoch auch hier nicht mit der Wartezeit verrechnet. Hilfskriterien: Steht man mit anderen Bewerber/innen auf einer Stufe (auf dem gleichen Rangplatz) hinsichtlich der Werte in der Qualifikationsquote oder hinsichtlich der Anzahl der Wartesemester, so werden Hilfskriterien herangezogen, die eine Differenzierung der Bewerber/innen ermöglichen. In der Regel sind dies die umgekehrten Kriterien der beiden Quoten, d.h. die Wartezeit ist Hilfskritierum bei der Qualifikationsquote und die Qualifikationskriterien sind Hilfskriterium bei der Wartezeitquote. Gibt es in unserem Beispiel mehrere Bewerber/innen mit einer 2,5 als Durchschnittsnote, stehen diejenigen höher in der Rangliste, die zusätzlich eine höhere Wartezeit haben. Nur in diesem Fall der Ranggleichheit werden Qualifikationskriterien und Wartezeit gemeinsam betrachtet, sonst handelt es sich um separate Quoten. Bleibt dann immer noch eine Ranggleichheit bestehen (z.b. haben in der Qualifikationsquote mehrere Bewerber/innen mit einer 2,5 als Durchschnittsnote und 2 Wartesemestern), entscheidet das Los. b) Leuphana Universität Lüneburg Die Qualifikationsquote umfasst an der Leuphana Universität 90%, die Wartezeitquote 10%. Die Zulassungskriterien der Qualifikationsquote umfassen im WS 2008/09: Stufe 1: - Durchschnittsnote der HZB (Umrechnung in max. 30 Punkte) plus - besondere außerschulische Leistungen (Erwerb von max. 15 Punkten) Stufe 2 (nur in einzelnen Major-Fächern bzw. einzelnen Bachelor-Studiengängen der Lehrerbildung): - Zulassungsgespräch oder Zulassungstest Anfang/Mitte August eines Jahres (Erwerb von max. 25 Punkten beim Zulassungsgespräch oder max. 15 Punkten beim Zulassungstest) Zunächst werden von allen Bewerber/innen die Punktwerte für die Durchschnittsnote der HZB und eventuell vorhandener außerschulischer Leistungen addiert (nähere Informationen zu den anrechenbaren außerschulischen Leistungen: siehe php?id=189). Dies bildet den Punktwert der Stufe 1 des Zulassungsverfahrens. Daraufhin werden alle Bewerber/innen in eine Rangreihe platziert.

8 8 Zulassungsverfahren zu Bachelor-Studiengängen der Leuphana Universität Lüneburg im WS 2008/09 ZSB Vergabe von 90 % der Studienplätze über die Qualifikation Stufe 1: > Durchschnittsnote Hochschulzugangsberechtigung (HZB) max. 30 Punkte > besondere außerschulische Leistungen max. 15 Punkte (betrifft alle Majorfächer und alle Studiengänge der Lehrerbildung) Stufe 2: > Studierfähigkeitstest am max. 15 Punkte (betrifft die Majorfächer bzw. Studiengänge der Lehrerbildung: Angewandte Kulturwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftspsychologie, Lehrerbildung Grund-, Haupt- und Realschulen, Berufliche Bildung in der Sozialpädagogik) 10 % Wartezeit = Halbjahre seit dem Abitur (bzw. andere HZB), in denen nicht in Deutschland studiert wurde > Zulassungsgespräche am max. 25 Punkte (betrifft die Majorfächer Sozialarbeit/-pädagogik und Umweltwissenschaften) Bei denjenigen Major-Fächern bzw. Bachelor-Studiengängen der Lehrerbildung, bei denen derzeit keine Zulassungsgespräche oder ein Zulassungstest (Stufe 2) durchgeführt werden, erfolgt bereits an dieser Stelle die Vergabe aller Studienplätze nach Qualifikationsquote. Bei denjenigen Major-Fächern bzw. Studiengängen der Lehrerbildung, die den Zulassungstest absolvieren oder ein Zulassungsgespräch (Stufe 2) durchführen, werden vorab 25% der Studienplätze an die besten Bewerber/innen nach Stufe 1 vergeben. Diese Bewerbergruppe erhält sehr früh einen Zulassungsbescheid und muss den angebotenen Studienplatz auch entsprechend schnell in einer vorgegebenen Frist annehmen. Daraufhin werden etwa die 3-4fache Menge an Bewerber/innen wie noch Studienplätze vorhanden sind - zu den Gesprächen bzw. dem Test eingeladen. Dabei handelt es sich um die Bewerber/innen, die nach Abzug der 25% die nächsten Plätze in der Rangreihe innehaben. Das Ergebnis des Gesprächs bzw. des Tests wird zu den Punkten aus der Stufe 1 addiert und die Rangreihe aktualisiert. Die noch vorhandenen Studienplätze (75% der Qualifikationsquote) werden an die Besten der neuen Rangreihe vergeben. Wenige Tage nach dem Zulassungstest bzw. Zulassungsgespräch werden die weiteren Zulassungen versandt. 4. Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens: wichtige Hinweise (bundesweit und an der Leuphana Universität Lüneburg) Jede/r Bewerber/in kann sich gleichzeitig an beliebig vielen Hochschulen bewerben (Ausnahme: bei der Bewerbung für ZVS-Studiengänge ist eine Begrenzung gegeben; siehe In der Regel darf man sich pro Hochschule nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben. Dies wird von jeder Hochschule eigenständig festgelegt, daher sollte man sich im Zweifelsfall genau erkundigen. (In Lüneburg sind alle Major-Fächer des Leuphana College bzw. alle Bachelor- Studiengänge der Lehrerbildung zulassungsbeschränkt. Daher darf man sich nur für einen Major bzw. Bachelor-Studiengang der Lehrerbildung bewerben.) Nach Abgabe der Bewerbung bzw. Durchführung der Online-Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist ist Geduld angesagt. Die Hochschulen senden in der Regel keine Bestätigung über die eingegangene Bewerbung zu; man kann darum bitten, eine solche über eine beigefügte frankierte, adressierte und vorformulierte Postkarte zu erhalten.

9 9 Es dauert in der Regel mindestens zwischen vier bis sechs Wochen, bis die Hochschulen die ersten Zulassungsbescheide versenden. Man spricht hier auch vom Hauptverfahren der Zulassung. Die Ablehnungsbescheide werden meist etwas später verschickt, da man abwarten möchte, wieviele der zugelassenen Bewerber/innen den angebotenen Studienplatz annehmen. Bei Erhalt eines Zulassungsbescheides wird man aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von meist sieben bis zehn Tagen persönlich oder schriftlich einzuschreiben. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Studienplatz und man kann sich erneut im nächsten Bewerbungsturnus bewerben. Werden im Hauptverfahren nicht alle Studienplätze belegt, führt die Hochschule ein oder im weiteren Verlauf auch mehrere Nachrückverfahren durch, indem diejenigen Bewerber/innen ein Studienplatzangebot erhalten, die in der Rangliste an nächster Stelle stehen. Ist der/die Bewerber/in zum Zeitpunkt des Versands der Zulassungsbescheide nicht vor Ort, kann im Vorfeld für die Eltern oder andere Personen eine Vollmacht ausgestellt werden, so dass diese Personen die Einschreibung im Zweifelsfall für den/die Bewerber/in vornehmen können. Werden in einem bestimmten Studiengang Zulassungsgespräche oder ein Zulassungstest durchgeführt, sollten diese Termine frühzeitig in der persönlichen Zeitplanung vorgemerkt werden. Ein Losverfahren wird dann durchgeführt, falls am Ende des Zulassungsverfahrens kurz vor Semesterbeginn noch einzelne Plätze unbesetzt geblieben sind und die Hochschule kein offizielles Nachrückverfahren mehr durchführen möchte. Für ein Losverfahren werden oft aber nicht immer - alle Bewerber/innen, die sich regulär beworben haben, aber bislang keinen Studienplatz über die Qualifikationsoder Wartezeitquote erhalten haben, automatisch einbezogen. Zusätzlich kann sich jede/r für die Teilnahme am Losverfahen bewerben, der sich bis dahin noch nicht regulär beworben hatte; in der Regel ist hierzu ein informelles Schreiben (z.b. per Postkarte) meist bis zum bzw. 1.4 eines Jahres (Winter- bzw. Sommersemester) - ausreichend. Ein Losverfahren entspricht einem Glücksspiel nach einem Zufallsprinzip werden die einzelnen Plätze ausgelost. Eine Benachrichtigung erhält man nur im Falle einer Zulassung. Ob überhaupt ein Losverfahren durchgeführt wird, erfährt man frühestens Mitte September bzw. Mitte März beim Immatrikulations-Service bzw. der für die Bewerbung zuständigen Abteilung der jeweiligen Hochschule. Es gibt eine Regelung der bevorzugten Zulassung für Bewerber/innen nach Absolvieren eines Dienstes (z.b. Wehr-/Zivildienst, FSJ, ÖJ etc.), falls diese sich bereits vor oder während der Verpflichtung erfolgreich beworben hatten, den erhaltenen Studienplatz jedoch aufgrund des Dienstes nicht annehmen konnten. Dies bedeutet, dass es für diese Zielgruppe sehr sinnvoll sein kann, sich bereits vor und während des Dienstes zu bewerben. Dies trifft nicht auf normale Bewerber/innen zu. Falls diese einen Studienplatz nicht annehmen, verfällt der Platz und man muss sich im nächsten Bewerbungsturnus nochmals neu bewerben. Zentrale Studienberatung Leuphana Universität Lüneburg Stand: 25. April 2008

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