Dokumentation der Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät

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1 1 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.) oder Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Science (M.Sc.) oder Master of Arts (M.A.) von 2006 Besonderer Teil für das Bachelor-Nebenfach Paläoanthropologie (Stand: ) Aufgrund von 19 Abs. 1 Ziff. 9 und 34 Abs. 1 LHG in der Fassung vom hat der Senat der Universität Tübingen am... den nachstehenden Besonderen Teil für den Bachelor-Nebenfachstudiengang Paläoanthropologie der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.) in Geowissenschaften beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am... erteilt. Inhaltsübersicht 1 Geltung des Allgemeinen Teils I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele 3 Studienaufbau, Studienbeginn II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen 5 Sprachkenntnisse III. Organisation des Studiums und der Lehre 6 Studienumfang IV. Orientierungsprüfung 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 8 Art, Umfang und Durchführung der Orientierungsprüfung V. Zwischenprüfung 9 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 10 Art, Umfang und Durchführung der Zwischenprüfung VI. Bachelorprüfung 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 12 Art, Umfang und Durchführung der Bachelor-Nebenfachprüfung VII. Schlussbestimmung 13 Inkrafttreten Alle sogenannten merkmallosen Formen, wie Vorsitzender, Dekan, Professor, Prüfer etc. beziehen sich in dieser Ordnung gleichermaßen auf beide Geschlechter.

2 2 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.) oder Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Science (M.Sc.) oder Master of Arts (M.A) Allgemeiner Teil ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung. I. Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums 2 Studieninhalte und Studienziele (1) Die Paläoanthropologie behandelt die Biologie des Menschen und seine Entwicklung auf der Basis des menschlichen Skeletts eingebettet in einen geoökologisch-paläontologischen, humangenetischen, primatologischen und kulturgeschichtlichen Rahmen. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Studienangebots liegt auf der Vermittlung von Grundlagenwissen zur vergleichenden Anatomie des menschlichen Skeletts, der funktionsmorphologischen, evolutionsgenetischen und evolutionstheoretischen Hintergründe sowie der menschlichen Entwicklungsgeschichte und Primatologie. Neben einem Einblick in die Methoden der Molekulargenetik werden praktische Kompetenzen der allgemeinen und vergleichenden Osteologie (Bestimmung von Skelettelementen, Alters- und Geschlechtsbestimmung, Unterscheidung Menschen- und Tierknochen) sowie der Sammlungsbetreuung vermittelt. (2) In der Bachelorprüfung im Nebenfach Paläoanthropologie ist der Erwerb von grundlegenden Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen, außerdem grundlegende Kenntnisse der menschlichen Entwicklung, deren geoökologisch-paläontologischer, genetischer und entwicklungsgeschichtlicher Rahmen sowie die Befähigung zur grundlegenden Bearbeitung menschlicher Skelette. 3 Studienaufbau und Studienbeginn Das Studium der Paläoanthropologie als Nebenfach in einem Bachelorstudiengang gliedert sich in drei Studienjahre und kann nur im Wintersemester begonnen werden. II. Vermittlung der Studieninhalte 4 Arten von Lehrveranstaltungen Es werden regelmäßig einführende und themenorientierte Seminare, Vorlesungen und Exkursionen sowie auf die Ausbildung der produktiven Fähigkeiten der Studenten zielende en und Praktika angeboten. Zum Teil begleitet durch Tutorien sollen in diesen Lehrveranstaltungen fachspezifische Arbeitstechniken vermittelt und ihr Gebrauch geübt werden. 5 Sprachkenntnisse Für das Studium der Paläoanthropologie sind gute Kenntnisse des Englischen notwendig.

3 3 III. Organisation der Lehre und des Studiums 6 Studienumfang Das Studium der Paläoanthropologie als Nebenfach eines Bachelorstudiengangs erfordert die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 60 Leistungspunkten. Modul Titel Veranstaltungsarten, Bemerkungen 1. Studienjahr 1 Osteologie I Skelettanatomie Praktikumsbericht Prüfungsleistung Leistungspunkte 2. Studienjahr 2 Funktionsmorphologie 3 Osteologie II Altersund Geschlechtsbestimmung 4 Grundlagen der Evolutionsgenetik 5 Evolution Quartärökologie Klausur Praktikumsbericht Klausur 6LP Vorlesung Klausur 6 Osteologie III Fossilgeschichte Seminar Referat und Hausarbeit im Seminar 7 Molekular- und Humangenetik Klausur 3. Studienjahr 8 Osteologie IV Archäozoologie Praktikumsbericht 9 Primatologie Seminar 10 Betreuung von Sammlungen Referat und Hausarbeit im Seminar Praktikumsbericht IV. Orientierungsprüfung 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind neben den im Allgemeinen Teil dieser Ordnung genannten Voraussetzungen:

4 1. durch das Zeugnis der Hochschulreife, ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das Zeugnis über eine gleichwertige Sprachprüfung nachzuweisende Kenntnisse des Englischen, 2. die erfolgreiche Teilnahme an den für das erste Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen. 8 Art, Umfang und Durchführung der Orientierungsprüfung (1) Die Orientierungsprüfung im Bachelornebenfach Paläoanthropologie besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in zwei der folgenden Module zu erbringen sind: Modul Osteologie I: Skelettanatomie (Prüfungsleistung: Praktikumsbericht) und Modul Funktionsmorphologie (Prüfungsleistung: Klausur) oder Modul Osteologie II: Alters- und Geschlechtsbestimmung (Prüfungsleistung: Praktikumsbericht) oder Modul Evolutionsgenetik (Prüfungsleistung: Klausur). Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der studienbegleitenden Prüfungen ist vom Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilnehmen, bekannt zu geben. (2) Die Fachnote ergibt sich aus dem ungewichteten Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. V. Zwischenprüfung 9 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind: 1. die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung, 2. die Leistungsnachweise aller für das erste Studienjahr geforderten Module, 3. die erfolgreiche Teilnahme an den für das zweite Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen. 10 Art, Umfang und Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die Fachprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in zwei der folgenden Veranstaltungen zu erbringen sind: 4 Modul Geologisch-Paläontologische Grundlagen (Prüfungsleistung: Klausur), Modul Osteologie III Fossilgeschichte (Prüfungsleistung: 15-20minütiges Referat, Hausarbeit von Seiten Umfang einschließlich Titelblatt, Inhaltverzeichnis und Bibliographie), Modul Molekular- und Humangenetik (Prüfungsleistung: Klausur). (2) Die Fachnote ergibt sich aus dem ungewichteten Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. VI. Bachelorprüfung 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind: 1. die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung, 2. die Leistungsnachweise aller für das zweite Studienjahr geforderten Module 3. die regelmäßige Teilnahme an den für das dritte Studienjahr geforderten Lehrveranstaltungen.

5 5 12 Art, Umfang und Durchführung der Bachelor-Nebenfachprüfung, Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Paläoanthropologie wird studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden jeweils in den folgenden Modulen erbracht: Modul Osteologie I: Skelettanatomie (Prüfungsleistung: Praktikumsbericht), Modul Funktionsmorphologie (Prüfungsleistung: Klausur), Modul Osteologie II: Alters- und Geschlechtsbestimmung (Prüfungsleistung: Praktikumsbericht), Modul Evolutionsgenetik (Prüfungsleistung: Klausur), Modul Geologisch-Paläontologische Grundlagen (Prüfungsleistung: Klausur), Modul Osteologie III Fossilgeschichte (Prüfungsleistung: 15-20minütiges Referat, Hausarbeit von Seiten Umfang einschließlich Titelblatt, Inhaltverzeichnis und Bibliographie), Modul Molekular- und Humangenetik (Prüfungsleistung: Klausur), Modul Osteologie IV Archäozoologie (Prüfungsleistung: Praktikumsbericht), Modul Primatologie (Prüfungsleistung: 15-20minütiges Referat, Hausarbeit von Seiten Umfang einschließlich Titelblatt, Inhaltverzeichnis und Bibliographie), Modul Sammlungsbetreuung (Prüfungsleistung: Praktikumsbericht). (2) Die Fachnote ergibt sich aus dem ungewichteten Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. (3) Ist die Bachelornebenfachprüfung bestanden, soll innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt werden, das die Gesamtnote des Nebenfachs ausweist. (4) Mit dem Zeugnis über die bestandene Bachelornebenfachprüfung erhält der Studierende ein Transcript of Records, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen und die abgeleg-ten Prüfungsleistungen aufgelistet sind, sowie ein Diploma Supplement in englischer Sprache, welches inhaltliche Informationen zum Studium gibt und damit eine angemessene Bewertung und Anerkennung des Bachelorabschlusses im Ausland ermöglicht. (5) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Geowissenschaftlichen Fakultät versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (6) Das Zeugnis über die Bachelornebenfachprüfung ist zu versagen, wenn 1. die in 11 genannten Unterlagen unvollständig oder die mit den Unterlagen nachzuweisenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. der Kandidat eine Orientierungsprüfung, eine Bachelornebenfachprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem Studiengang der Paläoanthropologie an einer deutschen Hochschule oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat, er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder in einem solchen Studien-gang den Prüfungsanspruch verloren hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. VII. Schlussbestimmungen 13 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am... in Kraft. Die Übergangsregelungen richten sich nach 41 des Allgemeinen Teils dieser Ordnung.

6 6 AUSWAHLSATZUNG SATZUNG DER UNIVERSITÄT TÜBINGEN FÜR DAS EIGNUNGSFESTSTELLUNGSVERFAHREN IM NEBENFACHSTUDIENGANG PALÄOANTHROPOLOGIE MIT AKADEMISCHER Abschlussprüfung Bachelor 1 Anwendungsbereich (1) Die Universität Tübingen führt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Bachelor Nebenfachstudiengang Paläoanthropologie ein Eignungsfeststellungsverfahren durch. Die Eignungsfeststellung wird nach dem Grad der Eignung des Bewerbers 1 für den Studiengang getroffen. (2) Die erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang. 2 Fristen Der Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli 1 Alle Amts, Status, Funktions und Berufsbezeichnungen in dieser Ordnung betreffen gleichermaßen Frauen wie Männer.

7 7 bei der Universität Tübingen, Zentrale Verwaltung, Abteilung Studienangelegenheiten 2 eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie beizufügen: a) Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, ersatzweise auch in Form einer amtlich beglaubigten Abschrift oder amtlich beglaubigten Kopie. b) Gegebenenfalls Nachweise über eine studiengangsspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit 3 sowie fachspezifische Zusatzqualifikationen oder außerschulische Leistungen 4, die über Eignung und Motivation für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben. c) Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über eine eventuelle frühere Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren in diesem Studiengang der Universität Tübingen. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. 2 Derzeit: Wilhelmstr. 11, Tübingen 3 4 z.b. abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Kulturvermittlung, Kulturmanagement, Grabungstechnik, Handwerk, Laborberufen etc. oder bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung, Berufspraktika etc.). z.b. Zertifikate für nicht in die HZB eingegangene Sprachen, EDV Kenntnisse etc. oder praktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Wochen im anthropologischen bzw. archäologischen Bereich z.b. an Museen oder auf Ausgrabungen.

8 8 (4) Die Bewerbung ist ohne den in Absatz 2 a genannten Nachweis möglich, wenn der Bewerber die letzte Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitende Schule oder in entsprechender Weise eine Einrichtung des zweiten oder dritten Bildungswegs besucht; in diesen Fällen ist eine Erklärung des Bewerbers darüber erforderlich, dass er die HZB im Jahr der beantragten Zulassung voraussichtlich erhalten wird. Der Nachweis ist durch das Halbjahreszeugnis der Abschlussklasse zu erbringen. Der endgültige Nachweis über die HZB ist spätestens bis zum 15. Juli des entsprechenden Jahres nachzureichen. 4 Eignungsfeststellungskommission (1) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegt einer Eignungsfeststellungskommission. (2) Die Eignungsfeststellungskommission setzt sich aus drei von der Leitung der Universität zu bestimmenden Hochschullehrern zusammen. Sonstige Mitglieder der Universität können beratend mitwirken. (3) Die Eignungsfeststellungskommission berichtet dem Fakultätsrat der Geowissenschaftlichen Fakultät nach Abschluss des Verfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Eignungsfeststellungsverfahrens. 5 Eignungsfeststellungsverfahren (1) Am Eignungsfeststellungsverfahren nimmt nur teil, wer a) frist und formgerecht einen Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren gestellt hat. b) nicht bereits mehr als einmal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren in diesem Studiengang der Universität Tübingen erfolglos teilgenommen hat. (2) Die Eignungsfeststellungskommission stellt unter den eingegangenen Bewerbungen die Eignung aufgrund der in 6 genannten Kriterien fest. Die Entscheidung über die Eignung trifft die Leitung der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der Eignungsfeststellungskommission.

9 9 (3) Der Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn a) die Unterlagen nach 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden und/oder b) der Bewerber bereits mehr als einmal an einem früheren Eignungsfeststellungsverfahren erfolglos teilgenommen hat. (4) Der Antrag auf Zulassung ist zurückzuweisen, wenn a) die in Abs. 3 genannten Gründe vorliegen oder b) keine Eignung im Sinne von 6 festgestellt wird. (5) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs und Immatrikulationssatzung der Universität Tübingen unberührt. 6 Eignungskriterien Die Feststellung der Eignung erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien: a) Gesamtnote in der HZB b) Studiengangsspezifische Berufsausbildung / praktische Tätigkeit gem. 3 Abs. 2 d) c) Fachspezifische Zusatzqualifikation / außerschulische Leistungen gem. 3 Abs. 2 d). 7 Ermittlung der Eignung

10 10 (1) Die Feststellung der Eignung erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der unter 6 genannten Kriterien bestimmt wird. 1. Bewertung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Die in der HZB erreichte Durchschnittsnote geht in die Ermittlung der Eignung ein. Die Errechnung der Punktzahl ergibt sich aus der Umrechnung der Durchschnittsnote in ein 15 Punktesystem (15 13 sehr gut, gut, 9 7 befriedigend, 6 5 ausreichend). Die als Äquivalent der in der HZB erreichten Durchschnittsnote wird vierfach gewichtet. Es können maximal 60 Punkte erreicht werden. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. 2. Bewertung der studiengangsspezifischen Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit Jedes Mitglied der Eignungsfeststellungskommission bewertet diese Kriterien auf einer Skala von 0 bis 10 Punkten. Die maximal erreichbare Punktzahl (10 Punkte) errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergebenen Punkte. Dabei können insbesondere jene Berufsausbildungen bzw. praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden, die über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben: a) abgeschlossene Berufsausbildung insbesondere in biologischen, chemischen und technischen Laborberufen, aber auch im Bereich der Kulturvermittlung, Kulturmanagement, Sammlungsorganisation, Grabungstechnik, Handwerk etc. b) bisherige, für den Studiengang einschlägige Berufsausübung (auch ohne abgeschlossene Ausbildung, Berufspraktika etc.). 3. Bewertung der fachspezifischen Zusatzqualifikationen

11 11 Jedes Mitglied der Eignungsfeststellungskommission bewertet diese Kriterien auf einer Skala von 0 bis 10 Punkten. Die maximal erreichbare Punktzahl (10 Punkte) errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergebenen Punkte. Dabei können insbesondere folgende Zusatzqualifikationen berücksichtigt werden: a) Nachweise für zusätzliche Fremdsprachen, EDV Kenntnisse etc. b) praktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Wochen im anthropologischen bzw. archäologischen Bereich z.b. an Museen oder auf Ausgrabungen. (2) Die nach Absatz 1 vergebenen Punkte werden addiert (max. 80 Punkte). Geeignet ist, wer mindestens 36 Punkte erzielt. 8 Wiederholung Bewerber, die einmal erfolglos an einem Eignungsfeststellungsverfahren in diesem Studiengang an der Universität Tübingen teilgenommen haben, können sich einmalig erneut zu einem Eignungsfeststellungsverfahren für diesen Studiengang anmelden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 9 Abschluss des Auswahlverfahrens Das Auswahlverfahren wird durch einen Auswahlbescheid abgeschlossen. Den Bescheid erteilt die Zentrale Verwaltung, Abteilung Studentenangelegenheiten. 10 In Kraft Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2005/2006.

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