Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
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- Birgit Lorenz
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1 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses betreffend Staatsbeiträge an den Betrieb von Schulen für die Krankenpflege vom 7. Dezember 969 ) beschliesst: I. Allgemeines. Grundsatz Der Kanton Solothurn führt Bildungszentren für Gesundheitsberufe (BZG). Die BZG bezwecken die Ausbildung von Personal in Gesundheits- und Krankenpflege gemäss den Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen. Die BZG decken mit ihrem Bildungsangebot den kantonalen Bedarf an ausgebildetem Pflegepersonal gemäss Leistungsauftrag ab.. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Organisation und den Betrieb dieser Schulen. II. Schulorganisation A. Strategische und operative Führung. I. Aufsicht und strategische Führung Das Departement des Innern übt die Aufsicht über das Bildungswesen im Gesundheitsbereich aus. In dieser Funktion legt es unter anderem den konzeptionellen Rahmen für die Ausbildungsgänge und die Ausbildungspläne fest. Es kann ein Pflichtpensum für Lehrkräfte bestimmen. Die strategische Führung und die direkte Beaufsichtigung der BZG sind dem Gesundheitsamt übertragen. Das Departement des Innern kann den Bereich der Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte an die Rektoren oder Rektorinnen übertragen. ) BGS 8..
2 8... II. Operative Führung Die operative Führung obliegt der Schule mit ihren Organen. Darunter fallen insbesondere: a) Erreichen des Ausbildungszieles gemäss den Bestimmungen für die Diplomausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege des Schweizerischen Roten Kreuzes mit entsprechender Anerkennung des Schweizerischen Roten Kreuzes: Erarbeiten und weiterentwickeln des Curriculums, Erteilen von Lehraufträgen mit Lernzielen und Lerninhalten, Organisation des praktischen Teils der Ausbildung (u.a. Abschluss von Praktikumsvereinbarungen); b) Personelle Führung: Anstellen und qualifizieren der Lehrkräfte und der übrigen Angestellten, Erstellen der entsprechenden Stellenbeschriebe; c) Schulentwicklung; d) Personal-, Leistungs- und Finanzcontrolling; e) Öffentlichkeitsarbeit. B. Organe der Schule 5. I. Schulleitung: Rektor oder Rektorin. Wahl Der Rektor oder die Rektorin steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. Er oder sie bestimmt eine Stellvertretung. 6.. Aufgaben Die Aufgaben des Rektors oder der Rektorin werden im Stellenbeschrieb festgehalten. 7. II. Schulkommission. Wahl und Zusammensetzung Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtszeit von Jahren eine Schulkommission für beide BZG. Sie konstituiert sich selbst. Die Rektoren oder Rektorinnen wohnen den Sitzungen ohne Stimmrecht bei. Weitere Fachpersonen können bei Bedarf beigezogen werden. 8.. Aufgaben Die Schulkommission ist Beschwerdeinstanz und beurteilt in erster Instanz Beschwerden gegen Verfügungen der BZG. Die Schulkommission fördert die Zusammenarbeit mit den Praktikumsinstitutionen (Praxis). Sie nimmt Stellung zu den Schulreglementen. Sie unterstützt die Entwicklung der BZG.
3 III. Lehrkräfte 8.. A. Lehrer und Lehrerinnen, Ausbildungsverantwortliche für die Praxis (ABV) 9. I. Dienstverhältnis und Anstellung Die Lehrer und Lehrerinnen sowie die Ausbildungsverantwortlichen für die Praxis (ABV) der BZG stehen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. Massgebend sind die Erlasse über das Staatspersonal. ) Die Anstellung erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin. 0. II. Funktion und Aufgaben Die Lehrer und Lehrerinnen unterrichten im BZG. Die Ausbildungsverantwortlichen unterrichten während der Praktika. Die Funktion und die Aufgaben der Lehrkräfte sind im Stellenbeschrieb festgehalten. B. Externe Dozenten. Rechtsstellung Die externen Dozenten und Dozentinnen werden vom Rektor oder von der Rektorin verpflichtet. IV. Schüler und Schülerinnen. Ausbildungsverhältnis Die Schüler und Schülerinnen stehen in einem Ausbildungsverhältnis. Anstellung, Beendigung, Besoldung sowie Rechte und Pflichten werden im Reglement über das Ausbildungsverhältnis an den BZG ) geregelt. V. Rechtspflege. I. Grundsatz Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege ). ) BGS 6. ff. ) Ist zur Publikation in der BGS vorgesehen. ) BGS..
4 8... II. Rechtsmittel Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung beurteilt in erster Instanz die Schulkommission. Die Entscheide der Schulkommission können an das Departement des Innern weitergezogen werden. VI. Schlussbestimmungen 5. I. Ausführungsbestimmungen Das Departement des Innern erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. Die BZG regeln die Organisation der Ausbildung, wie Aufnahme, Promotion sowie Abschlussprüfung in einem Reglement. 6. II. Ergänzendes Recht Die Bestimmungen für Gesundheits- und Krankenpflege des Schweizerischen Roten Kreuzes von 99 sowie die Richtlinien der Ausbildungsanforderungen der Europäischen Gemeinschaft finden ergänzend Anwendung. 7. III. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft. Insbesondere werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Schule für Pflegeberufe Olten vom 7. August 99 ); b) das Reglement der Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn vom 7. Oktober 986 ); c) die Schulordnung der Schule für Pflegeberufe Olten vom 9. Oktober 99 ); d) die Schulordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn vom 7. Oktober 986 ); e) Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege vom 8. September 99 5 ); f) das Prüfungsreglement und die Promotionsordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege vom. Juni 99 6 ). ) GS 9, 86 (BGS 8..). ) GS 90, 580 (BGS 8.7.). ) GS 9, 965 (BGS 8..). ) GS 90, 577 (BGS 8.7.). 5 ) GS 9, 9 (BGS 8..5). 6 ) BGS 8.7..
5 IV. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am. Dezember 998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom. Dezember
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