Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
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- Florian Beck
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1 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 56 Absatz des Gesundheitsgesetzes vom 7. Januar 999 ) und Absatz und Absatz des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom. Dezember 985 ) beschliesst: I. Allgemeines. Geltungsbereich und Zweck Der Kanton Solothurn führt ein Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn). Das BZG bezweckt die Ausbildung von Personal in Gesundheits- und Krankenpflege. Massgebend sind die Richtlinien der für die Überwachung der Ausbildungsstätten zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes. Diese Verordnung regelt die Organisation und den Betrieb des BZG. II. Schulorganisation A. Strategische und operative Führung. I. Aufsicht und strategische Führung Das Departement des Innern übt die Aufsicht über das Bildungswesen im Gesundheitsbereich aus. In dieser Funktion legt es unter anderem den konzeptionellen Rahmen für die Ausbildungsgänge und die Ausbildungspläne fest. Es kann ein Pflichtpensum für Lehrkräfte bestimmen. Die strategische Führung und die direkte Beaufsichtigung des BZG ist dem Gesundheitsamt übertragen. Das Departement des Innern kann den Bereich der Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte an den Rektor oder die Rektorin übertragen. ) BGS 8.. ) BGS 46..
2 8.4.. II. Operative Führung Die operative Führung obliegt dem BZG mit seinen Organen. Darunter fallen insbesondere: Durchführung der Ausbildungsgänge gemäss den Richtlinien der überwachenden Instanzen ( Abs. ); a) Personelle Führung; b) Schulentwicklung; c) Personal-, Leistungs- und Finanzcontrolling; d) Öffentlichkeitsarbeit. B. Organe der Schule 4. I. Schulleitung: Rektor oder Rektorin Der Rektor oder die Rektorin leitet das BZG. Er oder sie steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. 5. II. Schulkommission. Wahl und Zusammensetzung Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtszeit von 4 Jahren eine Schulkommission. Sie konstituiert sich selbst. Der Rektor oder die Rektorin nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Weitere Fachpersonen können bei Bedarf beigezogen werden. 6.. Aufgaben Die Schulkommission unterstützt die Entwicklung des BZG und berät den Rektor oder die Rektorin. Sie ist Beschwerdeinstanz im Sinne von 5 dieser Verordnung. III. Lehrkräfte A. Lehrer und Lehrerinnen 7. Dienstverhältnis Die Lehrer und Lehrerinnen stehen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. Massgebend sind die Erlasse über das Staatspersonal. ) ) BGS 6. ff.
3 8.4. B. Dozenten 8. Rechtsstellung Die Dozenten und Dozentinnen werden vom Rektor oder von der Rektorin im Auftragsverhältnis verpflichtet. 9. Entschädigung Arbeitgeber von Dozenten oder Dozentinnen erhalten für jede Unterrichtslektion (60 Minuten) eine Entschädigung entsprechend der Tarifstufen der verrechenbaren Verwaltungskosten des Kantons Solothurn ). Werden selbständigerwerbende Dozenten oder Dozentinnen AHVrechtlich als Lohnbezüger bzw. Lohnbezügerinnen des BZG betrachtet, verringert sich die Entschädigung gemäss Absatz um die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung. IV. Bildungsangebote und Dienstleistungen 0. I. Ausbildungsarten. Lehrverhältnis a) Allgemeines Die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege wird vermittelt: - durch ein Lehrverhältnis beim BZG selbst oder - durch ein Lehrverhältnis bei einem Lehrbetrieb mit gleichzeitigem Besuch des beruflichen Unterrichts am BZG.. b) Lehrvertrag mit BZG Die Auszubildenden stehen mit dem BZG in einem privatrechtlichen Lehrverhältnis und sind beim BZG angestellt. Die praktische Ausbildung erfolgt in den Praktikumsinstitutionen. Anstellung, Beendigung sowie Rechte und Pflichten werden in der Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ) geregelt. Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ).. c) Lehrvertrag mit Lehrbetrieb Die Auszubildenden stehen mit dem Lehrbetrieb in einem Lehrverhältnis und sind beim Lehrbetrieb angestellt. Sie besuchen den beruflichen Unterricht am BZG. Der Lehrvertrag bedarf der Genehmigung durch das BZG. ) vgl. Verfügung des Finanz-Departementes gestützt auf Abs. der Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs v ) BGS ) BGS 8.4..
4 8.4. Die Lehrverhältnisse an den öffentlichen solothurnischen Spitälern richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern ); die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern )... Kurse und weitere Bildungsangebote Das BZG kann interessierten Dritten Kurse anbieten und weitere Bildungsangebote zugänglich machen. Dafür kann das BZG Aufwandentschädigungen erheben, die in der Regel kostendeckend sein müssen. 4. II. Dienstleistungen Das BZG kann interessierten Dritten Beratungen anbieten. Dafür kann das BZG Aufwandentschädigungen erheben, die in der Regel kostendeckend sein müssen. V. Rechtspflege 5. Schulische Belange Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) ), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung beurteilt die Schulkommission. Die Entscheide der Schulkommission können unter Vorbehalt des Absatzes an das Departement des Innern weitergezogen werden. Entscheide der Schulkommission über Verfügungen, die Leistungen der Auszubildenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahme, Promotion und Prüfungen, sind endgültig und können nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden. 6. Zivilrechtliche Streitigkeiten Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Lehrverhältnis das Obligationenrecht 4 ). Gerichtsstand ist der Standort der Anstellungsinstitution. ) BGS ) BGS ) BGS 4. 4 ) SR 0. 4
5 VI. Schlussbestimmungen I. Ergänzendes Recht und Ausführungsbestimmungen Für die Organisation der Ausbildung wie Aufnahme, Promotion sowie Abschlussprüfung sind die Richtlinien der für die Überwachung der Ausbildungsstätten zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes massgebend. Das Departement des Innern erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen. 8. II. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft. Insbesondere werden die Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG) vom. September 998 ) sowie die Verordnung über die Entschädigung der Dozenten und Dozentinnen an den Schulen für Pflegeberufe vom 5. Oktober 99 ) aufgehoben. 9. III. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 00 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am. Mai 00 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juni 00. ) BGS ) BGS
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