Bayeriscnes 65 Gesetz.. und Verordnungsblatt

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1 B A Bayeriscnes Gesetz.. und Verordnungsblatt Nr. München, den 0. Mai Datum Inhalt Seite.. Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HSch VV) K.. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf Besoldung $-F.. Verordnung über den Ausbau staatlicher Gymnasien im Jahr... $----0-K 00-- Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetes Vom. Mai Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags - Bayerisches Abgeordnetengesetz - (BayRS 00--), zuletzt geändert durch Gesetz vom. April (GVBl S. ), wird wie folgt geändert:. In Art. Abs. wird die Zahl,,00" durch die Zahl,, 0" ersetzt.. Art. wird wie folgt geändert: a) In Absatz wird die Zahl,, 0" durch die Zahl,, " ersetzt, b) in Absatz werden nach dem Wort "Mandats" die Worte"sowie die Benutzung der städtischen Verkehrsmittel Münchens" eingefügt, c) in Absatz.werden die Zahlen,," durch -,,",,,0" durch,,",,," durch,,",,,0" durch,," ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom. Januar in Kraft. München, lien. Mai Der Bayerische Ministerpräsident FranzJosef Strauß

2 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / 0----K Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HSch VV) Vom. Mai Auf Grund von Art. Satz, Art. Abs., Art. Abs. und, Art. Abs., Art. Abs. und Art. 0 Abs. des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (BayRS 0---K) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: Erster Teil Vergabeverfahren Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich idie Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen. an Studienanfänger in einem sich auf alle staatlichen Hochschulen, die den betreffenden Studiengang führen, beziehenden Verteilungsverfahren (landesweites Verteilungsverfahren),. an Studienanfänger in einem sich auf einzelne staatliche Hochschulen beziehenden Verteilungsverfahren (örtliches Verteilungsverfahren),. an Studienanfänger in einem sich auf alle staatlichen Hochschulen, die den betreffenden Studiengang führen, beziehenden Auswahlverfahren (landesweites Auswahlverfahren),. an Studienanfänger in einem sich auf einzelne staatliche Hochschulen beziehenden Auswahlverfahren (örtliches Auswahlverfahren) und. an Bewerber für höhere Fachsemester, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind. Die Vergabeverfahren und die Verfahrensart für die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger nach dieser Verordnung sind in Anlage festgelegt. Anwendung von Vorschriften Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in einem Vergabeverfahren nach die für das allgemeine Auswahlverfahren geltenden Vorschriften der Vergabeverordnung ZVS vom. Juli (GVBI S. ) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen jeweils die Hochschule tritt, an der der Bewerber zugelassen werden will. Zulassungsantrag () Der Zulassungsantrag muß für das Sommersemester bis zum. Januar, für das Wintersemester für Fachhochschulstudiengänge bis zum. Juni, für Studiengänge an wissensche.ftlichen Hochschulen (ohne Fachhochschulstudiengänge) bis zum. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlußfristen). () isoweit Hochschulzugangsberechtigungen, die an einem Abendgymnasium, einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder am Studienkolleg bei den Fachhochschulen in Bayern oder auf Grund der Begabtenprüfung oder durch die Vor- oder Abschlußprüfung in emem bayerischen Fachhochschulstudiengang oder im Rahmen von Prüfungen an Fachakademien erworben wurden, zu den Terminen nach Absatz noch nicht vorliegen, ist für deren Nachreichung eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Bei Zulassungsanträgen in Fachhochschulstudiengängen können Hochschulzugangsberechtigungen, die bei Ablauf der in Absatz genannten Antragsfrist noch nicht vorliegen, ohne besonderen Antrag-bis. Juli nachgereicht werden; angemessene weitere Nachfristen können nur auf Antrag und nur in den in Satz genannten Fällen gewährt werden. () Die Bewerbung für einen Studiengang, in dem ein Verfahren nach Satz Nr. oder Nr. durchgeführt wird, ist ausschließlich an die Hochschule zu richten, an der der Bewerber in erster Linie zugelassen werden will. Hierbei kann der Bewerber weitere Hochschulen, an denen er hilfsweise zugelassen werden will, in einer Reihenfolge benennen. Richtet ein Bewerber Zulassungsanträge an mehrere Hochschulen, wird nur über den letzten, noch fristgerecht bei einer Hochschule eingegangenen Antrag entschieden. Bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. Die Bewerbung für einen weiteren Studiengang bedarf eines gesonderten Antrags, die hilfsweise Benennung anderer Studiengänge im Antrag ist nicht zulässig. Abs. der Vergabeverordnung ZVS findet insoweit keine Anwendung.. () Als Studiengang im Sinn dieser Verordnng gilt auch ein Studienfach eines Lehramtsstudiengangs oder eine Studienrichtung eines Fachhochshulstudiengangs.

3 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / Abschnitt Ergänzende Vorschriften für das Auswahlverfahren Quoten () lvon den für die einzelnen Hochschulen je Studiengang für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß 0 bevorzugt zu vergebenden Studienplätze vorweg abzuziehen. v. H. für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte,. v. H. für Bewerber, die die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben haben,. v. H. für Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben,. v. H. für die Zulassung von Ausländern. Sind für die Vergabe nach Satz Nrn.l bis weniger zu berücksichtigende Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden freibleibende Studienplätze nach Absatz vergeben. Dabei darf der Anteil der nach Satz Nr. zu vergebenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze nicht größer sein als der Anteil der im Rahmen dieser Quote zu berücksichtigenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber; es muß jedoch wenigstens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in dieser Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist. () ldie in einem Studiengang verbleibende Anzahl der Studienplätze wird an deutsche Bewerber wie folgt vergeben:. zu 0 v. H. an Bewerber, die nach dem Grad der Qualifikation,. zu 0 v. H. an Bewerber, die nach Wartezeit und. im übrigen an Bewerber, die nach Wartezeit unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation ausgewählt werden. Sind für die Vergabe nach Satz Nrn. bis weniger zu berücksichtigende Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die freibleibenden Studienplätze nach Absatz Nrn. bis vergeben, soweit dort noch zu berücksichtigende Bewerber vorhanden sind. Die Auf teilung der Plätze richtet sich nach dem Verhältnis dieser Quoten. () Bei der Berechnung der Quoten nach Absatz und Absatz Nrn. und wird gerundet. () Die Quoten nach den Absätzen und werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über Hilfsanträge in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge. Eignungsprüfung lwird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen oder ergänzt, nehmen am Auswahlverfahren nur Bewerber teil, die die Eignungsprüfung in bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin mit Erfolg abgelegt haben. Ferner können am Vergabeverfahren Bewerber teilnehmen, die sich unmittelbar nach Beendigung eines in Abs.l der Vergabeverordnung ZVS bezeichneten Dienstes um Zulassung zu dem betreffenden Studiengang bewerben und die die Eignungsprüfung unmittelbar vor Beginn dieses Dienstes mit Erfolg abgelegt haben. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation () lbei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmungen der Bewerber für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Ausbildungsrichtung Teil der schriftlichen Prüfung waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Soweit die Zulassung zum Studiengang Sozialwesen beantragt wird, werden die Noten des Abschlußzeugnisses der Fachoberschule für die Fächer Einführung in die Pädagogik, Einführung in die Psychologie, Einführung in die Rechtskunde und Einführung in die Soziologie je dreifach gewichtet. Soweit das Zeugnis an Stelle von Einzelnoten für die Fächer Einführung in die Pädagogik und Einführung in die Psychologie eine Einzelnote für das Unterrichtsgebiet Pädagogik! Psychologie ausweist, wird diese fünffach gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote ist von der Hochschule zu berechnen. () Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen, so bestimmt sich der Grad der Qualifikation nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung, die in bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin abgelegt wurde. () Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, bestimmt sich der Grad der Qualifikation zu gleichen Teilen nach der Durchschnittsnote nach der Vergabeverordnung ZVS und dem Ergebnis der Eignungsprüfung, die in bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin abgelegt wurde. () Landesquoten werden nicht gebildet. Auswahl nach Wartezeit () Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulreife als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem der Bewerber erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden hat.

4 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / () Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulreife als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem der Bewerber beide Voraussetzungen erstmals erfüllt hat. () Ein berufsqualifizierender Abschlußiiegt auch vor bei einer Berufsausbildung an einer Fachakademie. Auswahl nach Wartezeit unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation () IBei der Auswahl der Bewerber nach Wartezeit unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation wird der Rang durch die nach der Vergabeverordnung ZVS ermittelte Durchschnittsnote bestimmt, die für jedes gemäß der Vergabeverordnung ZVS zu berücksichtigende Halbjahr um 0, verbessert wird. Kann eine solche Durchschnittsnote nicht festgestellt werden, ist der Bewerber von der Auswahl nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Kann die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht festgestellt werden, wird die Durchschnittsnote nicht verändert. () Landesquoten werden nicht gebildet. Ranggleichheit () IHaben-mehrere Bewerber innerhalb der Quote nach Abs. Nr. oder Abs. Nrn. oder den gleichen Rang und kann nur ein Teil dieser Bewerber innerhalb der jeweiligen Quote zugelassen werden, werden diese Bewerber nach den Bestimmungen des in Verbindung mit der Vergabeverordnung ZVS eingeordnet; die Zulassung richtet sich nach der Reihenfolge dieser Einordnung. st die Auswahl nach Wartezeit ausgeschlossen, wird der Bewerber hinter den letzten Bewerber eingeordnet, für den eine Wartezeit festgestellt werden kann. () Haben mehrere Bewerber innerhalb der Quote nach Abs. Nr. den gleichen Rang und kann nur ein Teil d ieser Bewerber zugelassen werden, werden diese Bewerber nach den Bestimmungen des in Verbindung mit der Vergabeverordnung ZVS eingeordnet; die Zulassung richtet sich nach der Reihenfolge der Einordnung. st die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ausgeschlossen, wird der Bewerber hinter den letzten Bewerber eingeordnet, für den der Grad der Qualifikation festgestellt werden kann. () Besteht nach Einordnung der Bewerber nach den Vorschriften der Absätze und oder innerhalb der Quoten nach Abs. Nrn. und noch RanggleiChheit, so sind von diesen zunächst diejenigen innerhalb der jeweiligen Quoten zuzulassen, die zum Personenkreis des der Vergabeverordnung ZVS gehören und nachweisen, daß sie ihren Dienst bis spätestens. Oktober bzw. 0. April in vollem Umfang abgeleistet haben werden. () Besteht nach Einordnung der Bewerber nach den Vorschriften der Absätze bis noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. () lkann ein Bewerber sowohl in der Quote nach Abs. NI'. als auch in den Quoten nach Abs. NI'. und Abs. NI'. zugelassen werden, wird er in der Quote nach Abs. Nr. zugelassen. Satz gilt entsprechend, wenn ein Bewerber sowohl in der Quote nach Abs. NI'. als auch in der Quote nach Abs. NI'. zugelassen werden kann, oder wenn ein Bewerber sowohl in der Quote nach Abs. NI'. als auch in der Quote nach Abs. NI'. zugelassen werden kann. Kann ein Bewerber sowohl in der Quote nach Abs. NI'. als auch in der Quote nach Abs. NI'. zugelassen werden, so wird er in der Quote nach Abs. NI'. zugelassen. 0 Bevorzugte Zulassung () der Vergabeverordnung ZVS gilt mit der Maßgabe, daß eine bevorzugte Zulassung nur erfolgt, wenn der Bewerber bei oder nach Beginn des Dienstes an der Hochschule zugelassen worden war, oder zugelassen worden wäre. () Bewerber für ein höheres Fachsemester sind zuzulassen, wenn das Studium an der Hochschule wegen der Ableistung des Dienstes unterbrochen werden mußte. l Höhere Fachsemester () IBewerber für ein höheres Fachsemester sind zuzulassen, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studienabschnitt eingeschriebenen Studenten unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Bewerber, die sich bereits in einem Fachsemester befinden, für das in einem in allen Fachsemestern mit einem Studienangebot zulassungsbeschränkten Studiengang keine Zulassungszahl mehr festgesetzt ist, können auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes im letzten Fachsemester, für das eine Zulassungszahl festgesetzt ist, zugelassen werden, wenn sie - die in der einschlägigen Prüfungsordnung festgelegte Frist für die Ablegung der oder die Meldung zur Abschlußprüfung oder - im Fall des Fehlens einer solchen Frist in der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit in dem betreffenden Studiengang um nicht meh,r.: als drei Semester überschreiten, es sei denn die Uberschreitung beruht auf Gründen, die sie nicht zu vertreten haben. () Wird eine Auswahl unter den Bewerbern erforderlich, findet Abs. bis der Vergabeverordnung ZVS sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß bei Ranggleichheit innerhalb der Gruppen des Abs. der Vergabeverordnung ZVS vor Anwendung des Loses der Grad der Qualifikation entscheidet. () lsieht die Prüfungsordnung für den Studiengang, zu dem der Bewerber zugelassen werden will, vor einem höheren Fachsemester oder einem bestimmten Studienabschnitt Zwisc:;henprüfungen, Vorprüfungen oder andere vergleichbare Prüfungen vor, wird an Stelle des Grades der Qualifikation nach Absat z das Ergebnis dieser Prüfung zugrunde gelegt. Sind im Verlauf eines Studiengangs vor der Abschlußprüfung mehrere Zwischenprüfungen, Vorprüfungen oder andere vergleichbare Prüfun-

5 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / gen abzulegen, so ist das Ergebnis der Prüfung zugrundezulegen, die dem Fachsemester, für das der Bewerber die Zulassung beantragt, zeitlich als letzte vorangeht. Soweit Zeugnisse über abgelegte Prüfungen im Sinn von Satz ohne Verschulden des Bewerbers nicht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegt werden können, ist auf die letzte zeitlich vorhergehende Prüfung, falls eine solche nicht vorliegt, auf den Grad der Qualifikation zurückzugreifen. Anrechnung von Studienleistungen () lmacht ein Bewerber, der im Hauptverfahren als Studienanfänger zugelassen ist, geltend, daß er die Anrechnung von Studienleistungen eines anderen Studiengangs beantragt, so gilt sein Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag für das höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend für Bewerber, die für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert waren. () Die Hochschule prüft, ob im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienleistungen vorliegen und ob der Bewerber nach den Vorschriften des einen Studienplatz erhalten kann. () Erhält der Bewerber einen Studienplatz in ei-, nem höheren Fachsemester, wird er nicht auf die Zulassungszahl für Studienanfänger angerechnet. () lsind nach Berücksichtigung aller nach und den Absätzen bis zu berücksichtigenden Bewerber in einem höhern Fachsemester noch freie Plätze vorhanden, können Bewerber zugelassen werden, die in dem Studiengang bisher nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes immatrikuliert waren, die jedoch durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen, daß sie anrechenbare Leistungen in entsprechendem Umfang erworben haben; dies gilt auch für Bewerber, die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung vorläufig in dem Studiengang eingeschrieben sind oder waren. Ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation; Abs. gilt entsprechend. Die Zulassung nach Satz Halbsatz ist nur in das den anrechenbaren Leistungen entsprechende höhere Fachsemester, die Zulassung nach Satz Halbsatz nur in das dem formellen Studienfortschritt entsprechende höhere Fachsemester möglich. Landesweites Auswahlverfahren Für das Verfahren nach Satz Nr. gilt folgendes:. Bewerbern, die an einer der benannten Hochschulen zugelassen werden können, erteilt diese Hochschule den Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid gilt zugleich als Ablehnungsbescheid für die vorrangig benannten Hochschulen.. Bewerbern, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, wird von der Hochschule, bei der sie den Zulassungsantrag eingereicht haben, ein Ablehnungsbescheid erteilt. Der Bescheid gilt zugleich als Ablehnungsbescheid für die nachrangig benannten Hochschulen.. An einem Nachrückverfahren nehmen nur Bewerber teil, denen im Hauptverfahren oder in einem früher durchgeführten Nachrückverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden konnte.. An einem zweiten oder weiteren Nachrückverfahren nehmen Bewerber nur an der Hochschule teil, bei der sie den Zulassungsantrag eingereicht haben. Abschluß des Verfahrens ldas Vergabeverfahren ist stets beendet, wenn seit Beginn der Lehrveranstaltungen für Studienanfänger in dem betreffenden Studiengang fünf Wochen verstrichen sind. der Vergabeverordnung ZVS findet keine Anwendung. Abschnitt III Verteilungsverfahren Verteilungsgrundsätze () lnach Maßgabe der Anlage findet entweder ein örtliches oder - beschränkt auf die Fachhochschulstudiengänge - hlndesweites Verteilungsverfahren statt. Das Verfahren richtet sich nach den für das Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften der Vergabeverordnung ZVS, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Abs. der Vergabeverordnung ZVS entscheidet bei Ranggleichheit innerhalb der Gruppen des Abs. der Vergabeverordnung ZVS vor Anwendung des Loses der Grad der Qualifikation; dies gilt nicht für Fachhochschulstudiengänge. () lbewerber, die die Zulassung an einer Hochschule in einem Studiengang beantragt haben, in dem ein örtliches Verteilungsverfahren stattfindet, werden im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahlen an dieser Hochschule zugelassen. Bewerbern, die in einem solchen Verfahren nicht zugelassen werden können, wird mit dem Ablehnungsbescheid mitgeteilt, an welchen anderen staatlichen Hochschulen der gewünschte Studiengang ohne vorherige Zuteilung eines Studienplatzes aufgenommen werden kann. Soweit an den benannten Hochschulen für diesen Studiengang eine Voranmeldung innerhalb einer bestimmten Frist vorgeschrieben ist, wird im Bescheid eine Frist bestimmt, die an die Stelle der Voranmeldefrist tritt. Besteht an der benannten Hochschule in diesem Studiengang keine Voranmeldefrist, wird im Bescheid mitgeteilt, binnen welcher Fristen die Immatrikulation zu erfolgen hat. () lbei einem landesweiten Verteilungsverfahren erläßt den Zulassungsbescheid die Hochschule, an der der Studienbewerber zugelassen wird. Der Zulassungsbescheid gilt zugleich als Ablehnungsbescheid für die vorrangig benannten Hochschulen. () Für Fachhochschulstudiengänge tritt bei der Zuordnung der bayerischen Kreise und kreisfreien Städte zu den einzelnen Studienorten nach Abs. Satz der Vergabeverordnung ZVS an die Stelle der Aufstellung für das Land Bayern der Anlage zur Vergabeverordnung ZVS die Anlage dieser Verordnung.

6 0 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / Zweiter Teil Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Wahlvorschriften () I Die Wahlversammlung nach Art. Satz des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (Ausführungsgesetz) wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus einberufen und geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von einer Woche geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Wahlversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Dem Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Versammlungsleiter steht kein Stimmrecht zu. () laus der Mitte der Wahlversammlung werden jeweils für den Vertreter der staatlichen Hochschulen sowie für den ersten und zweiten Stellvertreter Kandidaten benannt, die die Voraussetzungen des Art. Satz des Ausführungsgesetzes erfüllen. Die Wahlversammlung beschließt, ob die Wahl geheim oder durch offene Abstimmung erfolgt. Gewählt ist für die der Kandidatur entsprechende Funktion, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidetdaslos. () IDas Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat die Gewählten sofort von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen und gleichzeitig aufzufordern, binnen zwei Wochen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird diese Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt die Wahl als nicht angenommen. () Über die Wahlversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dritter Teil Schlußvorschriften Inkrafttreten () IDiese Verordnung tritt am. Juni in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester /. () IDie Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen - Hochschulvergabeverordnung HSchVV (BayRS o-b---k), zuletzt geändert durch Verordnung vom. Mai (GVBl S. 0), tritt am. Mai außer Kraft. Sie ist letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester anzuwenden. München, den. Mai Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prof. Hans Mai er, Staatsminister

7 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / Vergabeverfahren für Studienanfänger nach a) Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen (ohne Fachhochschulstudiengänge) Hochschulen s:: Q) ll.o..s:: ll.o..s:: 'll.o s:: 0;) I-< s:: I-< I-<... ::I Q) Q) Q) Studiengang r:: Q) ::I.0..s:: :::.0 Q) ll.o.o 0;) til I-< s:: s:: ll.o S» as s:: I-< ::I as as 'i: ::: ::: ::>. <r: p:j rilz E-o - Biochemie *) Biologie Lehrämter *) *) *,> *) Buch- und Bibliothekskunde Magister Chemie Diplom/Lehrämter *) Elektrotechnik Diplom *) Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft Lehramt an beruflichen Schulen *) Fertigungstechnik Diplom *) Gartenbauwissenschaft Diplom *) Geologie Diplom *) *) Geoökologie Diplom *) Germanistik Magister, Lehrämter Geschichte. Magister, Lehrämter Informatik Aufbaustudium *) Journalistik Diplom *) Kunstgeschichte Magister *) Landespflege Diplom *) Schulpsychologie Erwei terungsstudium *) Sportrecht und Sportverwaltung Aufbaustudium *) Theaterwissenschaften Magister *) Wirtschaftspädagogik Diplom Wirtschaftswissenschaften Lehramt an Gymnasien Zeitungswissenschaft Magister *) ::I ll.o I-< ::I ll.o.0 I-< til ::I as r::.0 til Q) N ll.o I-< til as Q) ::: p:: *) *) *) *) Studienanfänger werden nur im Wintersemester zugelassen

8 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / b) Fachhochschulstudiengänge (Studienanfänger werden nur im Winter seme ster zugelassen) Studiengang :0 ::s.0 (IJ :0 ::t: :0 ::s.0 0 u ::t: I p" (IJ Hochschulen s::... s:: :0 I ::s CII :0 $ CII I.0 t) ::s I "0 s:: s::.0 s::, (IJ CII a:i :::s :::s s:: ::c:...:l ::E z CII ::t: ::t: ::t: ::t: ::t: s:: a:i I :0... p" ::s... $ :a:i (IJ ".Ql :::!l.o (IJ s:: :;:.Ql CII s:: CII CII,o CII :::.::: ::t: ::t:.ql ::t:' s:: a:i ::: U) ::::> Architektur Bauingenieurwesen Betriebswirtschaft - ohne Studienrichtung Tourismus an der Fachhochschule München Betriebswirtschaft - Studienrichtung Tourismus Elektrotechnik. Fahrzeugtechnik Feinwerktechnik Forstwirtschaft Gartenbau Holztechnik Informatik Innenarchitektur Landespflege Landwirtschaft Maschinenbau Physikalische Technik Sozialwesen Technische Chemie Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik Papier-Kunststoff Versorgungstechnik Werkstoff technik Wirtschaftsingenieurwesen - grundständiges Studium, Erläuterungen: - landesweites Verteilungsverfahren nach Satz Nr. l - örtliches Verteilungsverfahren nach Satz Nr. = landesweitesauswahlverfahren nach Satz Nr. = örtliches Auswahlverfahren nach Satz Nr.

9 Kreise Kreisfreie Städte Amberg Ansbach Aschaffenburg Augsburg Bamberg Bayreuth Coburg Erlangen Fürth Hof Ingolstadt Kaufbeuren Kempten (Allgäu) Landshut Memmingen München Nürnberg Passau Regensburg Rosenheim Schwabach Schweinfurt Straubing Weiden i. d. OPf. Würzburg Landkreise Aichach-Friedberg Altötting Amberg-Sulzbach Ansbach Aschaffenburg Augsburg Bad Kissingen Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten mit Fachhochschulstudiengängen. nach Abs n 0 0 Bad Tölz-Wolfratshausen 0 ' Anlage

10 Kreise Landkreise Barnberg Bayreuth Berchtesgadener Land Charn Coburg Dachau Deggendorf Dillingen a. d. Donau Dingolfing-Landau Donau-Ries Ebersberg Eichstätt Erding Erlangen-Höchstadt Forchheirn Freising Freyung-Grafenau Fürstenfeldbruck Fürth Garrnisch-Partenkirchen Günzburg Haßberge Hof Kelheirn Kitzingen Kronach Kulrnbach Landsberg a. Lech Landshut Lichtenfels Lindau (odensee) Main-Spessart Miesbach Miltenberg Mühldorf a. Inn München Neu-Ulrn Neuburg-Schrobenhausen Neurnarkt i. d. OFf. Neustadt a. d. Waldnaab Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheirn Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. / ll.o U io _ ll.o '"' CI) e :;:S Z e ] I=: CI) CI) o

11 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr, / Kreise a$..c::... tlil r-. 0. I r-. S Q) tlil +> tlil 'äj +> r-. tlil Q) Q) r-.,d rn r-. tlil +>..c:: Q)..c:: rn..c:: ''''' Q),D r-. 0. rn,d <:J Q),D rn -c S Q) Q)..c:: tlil,d r-. tlil rn S : 'äj : - 0 Q) a$ : Q) 0 a$ U...:l Z p:: p:: ::: :::00 Landkreise Nürnberger Land 0 ' Oberallgäu 0 Ostallgäu 0 Passau 0 Pfaffenhofen a, d, m 0 Regen 0 Regensburg 0 Rhön-Grabfeld 0 Rosenheim 0 Roth 0 RottaFInn 0 Schwandorf 0 Schweinfurt 0 Starnberg 0 Straubing-Bogen 0 Tirschenreuth 0 Traunstein ' 0 Unterallgäu 0 Weilheim-Schongau 0 Weißenburg-Gunzenhausen 0 Würzburg 0 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 0

12 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. /, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Süddeutscher Verlag Postfach 0 0, 000 München Postvertriebsstück - Gebühr bezahlt 0---F. Verordnung zur Anderung der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf Besoldung Vom. Mai Auf Grund von Art. und 0 des Bayerisehen Besoldungsgesetzes erläßt das Bayerisehe Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: Die Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf Besoldung (BayRS 0---F) wird wie folgt geändert: In Abs. werden die Beträge,,, DM" durch,,, DM",,,,0 DM" durch,,,0 DM",,,,0 DM" durch,,, DM",,,0, DM" durch,,,00 DM" ersetzt. Diese Verordnung tritt am. Juni in Kraft. München, den. Mai Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Max S t r e i b I, Staatsminister K Verordnung über den Ausbau staatlicher Gymnasien im Jahr Vom. Mai Auf Grund des Art. 0 Abs. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterriehtswesen (BayRS 0---K), zuletzt geändert durch Gesetz vom. Mai (GVBl S. 0), erläßt das Bayerisehe Staats ministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: Dem Abs. der Verordnung über den Ausbau staatlicher Gymnasien im Jahr vom. Juli (GVBl S., BayRS' K) wird folgender Satz angefügt:,,das Gymnasium Gröbenzell (Landkreis Fürstenfeldbruck) erhält die gymnasiale Oberstufe und wird beginnend mit der Jahrgangsstufe vom Schuljahr / an bis zur Jahrgangsstufe ausgebaut." Diese Verordnung tritt am. August in Kraft. München, den. Mai Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prof. Hans Mai er, Staatsminister Herausgegeben von der Bayerischen Staatskanzlei, Prinzregentenstraße,000 München Druck: Süddeutscher Verlag GmbH, Sendlinger Straße 0, 000 München, Bezug nur durch den Verlag, Postfach 0 0, 000 München, Postgirokonto München -. Erscheint vierteljährlich voraussichtlich sechsmal. Bezugspreis jährlich DM,0 (einschließlich MwSt). Einzelnummer bis Seiten DM,-, für weitere angefangene Seiten DM -,0, ab Seiten Umfang für je weitere angefangene Seiten DM -,0 + Versand. Dieser Einzelverkaufspreis gilt auch für Gesetzblätter, die vor dem. Dezember ausgegeben worden sind.. ISSN 000-

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