Landesvermessungsamt Baden-Württemberg. Berufsausbildung Kartographie
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- Krista Bader
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1 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph / Kartographin und Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph / Kartographin Ausgabe 2006 Vordruck
2 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin vom 31. Mai 2006 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5) Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. November 2005 erlässt das Landesvermessungsamt als zuständige Stelle nach 47 Satz 1, 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S.931) und nach 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst vom 21. Dezember 1971 (GBl S. 25, ber. S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GBl. S 326), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin nach der Verordnung über die zum Kartographen/zur Kartographin (Ausbildungsordnung) vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536). Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Errichtung ( 39 BBiG) (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin errichtet das Landesvermessungsamt einen Prüfungsausschuss. (2) Das Landesvermessungsamt kann mit anderen zuständigen Stellen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Abschlussprüfung errichten. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter ( 40 Abs. 2 BBiG). (3) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann ( 40 Abs. 5 BBiG). (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Landesvermessungsamt für vier Jahre berufen ( 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Wiederberufungen sind zulässig. (5) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der ausbildenden Behörden und gegebenenfalls der selbständigen Vereinigungen von ausbildenden Arbeitgebern berufen. (6) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Land zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen. Vorschlagsberechtigt sind Spitzenorganisationen, die den Beruf Kartograph/Kartographin in ihrem Organisationsbereich erfassen. (7) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen ( 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (8) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der vom Landesvermessungsamt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie das Landesvermessungsamt insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen ( 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (9) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden ( 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesvermessungsamt mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt wird ( 40 Abs. 4 BBiG)
3 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies dem Landesvermessungsamt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung nach Absatz 2 trifft das Landesvermessungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das Landesvermessungsamt für die jeweilige Prüfung unter Berücksichtigung von 2 Abs. 1 und 2 weitere Stellvertreter berufen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung ( 41 BBiG) (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Geschäftsführung (1) Das Landesvermessungsamt regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Hierzu gehören insbesondere Einladungen, die Führung einer Niederschrift und die Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsniederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 21 Abs. 9 bleibt unberührt. 6 Verschwiegenheit Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen Beteiligten haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesvermessungsamts. Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung 7 Prüfungstermine und -orte (1) Abschlussprüfungen finden, soweit erforderlich, zweimal jährlich statt. Die maßgebenden Termine sollen auf den Ablauf der und den Unterricht der Berufsschulen abgestimmt sein. (2) Das Landesvermessungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie sowie die Anmeldefristen den Ausbildenden und den betroffenen Berufsschulen mindestens drei Monate vorher schriftlich bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich davon zu unterrichten. (3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage vom Landesvermessungsamt anzusetzen
4 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen ( 43 Abs. 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und 3. wessen sverhältnis in das Verzeichnis der sverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten hat. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen ( 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG), 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( 45 BBiG) (1) Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigleiten gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten sind zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 10 Anmeldung zur Abschlussprüfung (1) Vor Ablauf der Ausbildungszeit hat der Ausbildende den Auszubildenden mit dessen Zustimmung beim Landesvermessungsamt zur Abschlussprüfung innerhalb der Anmeldefrist schriftlich anzumelden. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung beim Landesvermessungsamt stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß 9 und bei Wiederholung der Prüfung, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Der Anmeldung ist beizufügen: 1. in den Fällen des 8 und 9 Abs. 1 a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, b) der Ausbildungsnachweis, c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule (Berufsschulzeugnis), d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise, e) die Zustimmungserklärung des Auszubildenden, f) gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. 2. in den Fällen des 9 Abs. 2 und 3 a) Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des 9 Abs. 3, b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise sowie Angaben über die Teilnahme an Prüfungen, d) ein Lebenslauf (tabellarisch). 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Landesvermessungsamt. Hält das Landesvermessungsamt die Voraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss ( 46 Abs. 1 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstermine und -orte einschließlich der erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel mitzuteilen
5 (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Wird erst nach diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die Zulassung erschlichen wurde, kann innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Prüfungsgegenstand ( 38 BBiG) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. 13 Gliederung der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung ( 37 BBiG) gliedert sich in die praktische Prüfung und in die schriftliche Prüfung; sie ist nach 8 Abs. 2 bis 6 der Ausbildungsordnung durchzuführen. (2) In der praktischen Prüfung sind in insgesamt höchstens 18 Stunden drei Prüfungsstücke anzufertigen. Dafür kommen gemäß 8 Abs. 2 Ausbildungsordnung in Betracht: 1. Gestalten einer politischen Karte, ausgehend von einer physischen Karte, 2. Konstruieren einer thematischen Karte und konzeptionelles Planen ihrer Realisierung, 3. Bearbeiten einer thematischen Karte und Vorbereiten für die Ausgabe, 4. Bearbeiten einer topographischen Karte im Maßstab kleiner als 1:10000 und Vorbereiten für die Ausgabe, 5. Erarbeiten einer Präsentationsgrafik auf der Basis eines kartographischen Produkts oder 6. Herstellen eines kartographischen Layouts. (3) In der schriftlichen Prüfung sind praxisbezogene Aufgaben und Fälle zu bearbeiten. Dafür kommen gemäß 8 Abs. 3 und 4 Ausbildungsordnung in Betracht (zeitliche Höchstwerte in Klammern): 1. Kartengestaltung (120 Min.) 2. Kartenherstellung (90 Min.) 3. Technische Mathematik (90 Min.) 4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Min). (4) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. (5) Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange zu berücksichtigen. 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss bestimmt Erstund Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben; die Aufgaben werden von den Prüfern vorgeschlagen. (3) Dem Prüfungsausschuss ist freigestellt, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. (4) Über die Durchführung der schriftlichen Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen und eine damit verbundene Verkürzung der Prüfungsdauer entscheidet der Prüfungsausschuss. 15 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Wirtschaftsministeriums Baden- Württemberg und anderer oberster Landesbehörden, des Landesvermessungsamts sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt andere Personen als Gäste zulassen. (2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. -5-
6 16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfungen werden unter Leitung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgenommen. (2) Bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung regelt das Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Der Aufsichtsführende öffnet in Gegenwart der Prüflinge die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben. (3) Wenn sich die Bearbeitung einer Aufgabe über mehrere Tage erstreckt, sind die Aufgaben und die erarbeiteten Ergebnisse nach Beendigung der täglichen Prüfungszeit vom Aufsichtsführenden unter Verschluss zu nehmen und dem Prüfling am nächsten Tag zur Fortsetzung der Abschlussprüfung wieder auszuhändigen. (4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 17 Ausweispflicht und Belehrung (1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Versucht ein Prüfling zu täuschen oder die Prüfung zu stören, so hat ihn der Aufsichtsführende zu verwarnen und in der Niederschrift einen Vermerk aufzunehmen, aus dem die Art des Täuschungs- oder Störungsversuchs ersichtlich ist. Der Prüfling darf seine Prüfung fortsetzen. (2) Stört oder täuscht der Prüfling trotz Verwarnung, so kann ihn der Aufsichtsführende von der Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsfach vorläufig ausschließen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist von dieser Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. (3) Über den endgültigen Ausschluss und dessen Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Entsprechend ist in den Fällen des Absatzes 1 zu verfahren. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die Prüfung für nicht bestanden erklären. (4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der amtierende Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung auch nachträglich für nicht bestanden erklären. 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der/Die Prüfungsbewerber/in kann nach Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvermessungsamt von der Abschlussprüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.b. Krankheitsfall, der durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird). Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nimmt der/die Prüfungsbewerber/in an der Abschlussprüfung oder Teilen der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss
7 Vierter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Abschlussprüfung nach 13 sowie die Gesamtleistung sind unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung wie folgt zu bewerten: - eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung - = Punkte = sehr gut, - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung - = unter Punkte = gut - eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung - = unter Punkte = befriedigend, - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht - = unter Punkte = ausreichend, - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind - = unter Punkte = mangelhaft - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind - = unter 30 Punkte = ungenügend. (2) Jede Prüfungsleistung ist von den Erstund Zweitprüfern des jeweiligen Prüfungsfachs getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. (3) Weichen Vorschläge der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht bis auf zehn Punkte annähern, der Prüfungsausschuss die Punkte fest. 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest. (2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung wird entsprechend der Aufgabenstellung gewichtet. (3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird aus den nach 20 ermittelten Punkten der Prüfungsfächer mit folgenden Gewichten ermittelt ( 8 Abs. 7 Ausbildungsordnung): 1. Kartengestaltung zweifaches Gewicht, 2. Kartenherstellung einfaches Gewicht, 3. Technische Mathe- einfaches Gewicht, matik 4. Wirtschafts- und Sozi- einfaches Gewicht, alkunde (4) Wird eine mündliche Prüfung nach 13 Abs. 4 durchgeführt, so hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht ( 8 Abs. 6 Satz 2 Ausbildungsordnung). (5) Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung haben für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung das gleiche Gewicht. (6) Im Prüfungszeugnis wird als Gesamtnote verwendet: Note bei Punkten sehr gut 100 bis 92 gut unter 92 bis 81 befriedigend unter 81 bis 67 ausreichend unter 67 bis 50 (7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind ( 8 Abs. 8 Ausbildungsordnung). (8) Unbeschadet des 24 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass eine erneute Bearbeitung bestimmter oder aller Aufgaben für die praktische Prüfung bzw. eine Wiederholungsprüfung in bestimmten oder allen Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung nicht erforderlich ist. (9) Über den Verlauf der Abschlussprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (10) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Schluss der Abschlussprüfung mit, ob er die Abschlussprüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. -7-
8 22 Prüfungszeugnis (1) Prüflinge, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: a) die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach 37 BBiG", b) die Personalien des Prüflings, c) die Berufsbezeichnung "Kartograph/ Kartographin", d) das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (Gesamtnote gemäß 21 Abs. 6; bei der Gesamtnote ausreichend wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Abschlussprüfung bestanden ist) sowie die Ergebnisse der praktischen und schriftlichen Prüfung nach Punkten, e) das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung, f) die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Landesvermessungsamts mit Dienstsiegel. (3) Das Prüfungszeugnis wird dem Prüfling alsbald ausgehändigt oder dem Ausbildenden zur Aushändigung übersandt. Ausbildenden werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. 23 Nicht bestandene Abschlussprüfung (1)Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende vom Landesvermessungsamt einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsteile in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 24 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung 24 Wiederholung der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden ( 37 Abs.1 Satz 2 BBiG). (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in der praktischen oder schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sonfern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Abschlussprüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß 21 Abs. 8 eine erneute Bearbeitung bestimmter oder aller Aufgaben der praktischen Prüfung oder in bestimmten oder allen Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung eine Wiederholung nicht erforderlich ist. (3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung ( 10 und 11) gelten sinngemäß. Bei Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorhergegangenen Abschlussprüfung anzugeben. Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen 25 Rechtsbehelfe Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie des Landesvermessungsamts sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in oder den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
9 26 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß 21 Abs. 9 sind zehn Jahre aufzubewahren. 27 Inkrafttreten, Genehmigung (1) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Bestehende Prüfungsvorschriften, die dieser Prüfungsordnung entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben, insbesondere die Prüfungsordnung des Landesvermessungsamts für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin vom 7. Dezember 1998 (Staatsanzeiger Nr. 48). 9 der Verordnung über die zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBI. l S. 536) gilt sinngemäß. (3) Die Prüfungsordnung wurde am nach 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG vom Wirtschaftsministerium genehmigt
10 Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin vom 31. Mai 2006 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5) Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. November 2005 erlässt das Landesvermessungsamt als zuständige Stelle nach 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom vom 23. März 2005 (BGBl.I S 931) und nach 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung nach denn Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst vom 21. Dezember 1971 (GBl S. 25, bem. S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGl. S. 326), die folgenden Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin nach der Verordnung über die zum Kartographen/zur Kartographin (Ausbildungsordnung) vom 4. März 1997 (BGBI. l S. 536). 1. Zweck und Zeitpunkt 1.1 Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes des Auszubildenden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. 1.2 Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden ( 7 Abs. 1 Satz 2 Ausbildungsordnung). 2. Prüfungsausschuss Die Durchführung der Zwischenprüfung ist dem für die Abnahme der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschuss zu ü- bertragen. 3. Aufforderung 3.1 Das Landesvermessungsamt fordert den Auszubildenden über den Ausbildenden rechtzeitig zur Teilnahme an der Zwischenprüfung und zur Vorlage des Ausbildungsnachweises auf. 3.2 Spätestens drei Wochen vor der Zwischenprüfung sind dem Prüfling und dem Ausbildenden Termine, Orte und erlaubte Hilfsmittel mitzuteilen. 4. Gegenstand Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 4 Ausbildungsordnung für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d bis g, laufender Nummer 6 Buchstabe f und g und laufender Nummer 7 Buchstabe d und e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die wesentlich ist. 5. Durchführung 5.1 Die Zwischenprüfung gliedert sich in die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung. Für die Durchführung gelten die 14 (Prüfungsaufgaben), 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung) und 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin vom 31. Mai 2006 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5) entsprechend. 5.2 In der praktischen Prüfung soll der Prüfling unter Aufsicht in einer Prüfungsdauer von insgesamt höchstens 12 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht ( 7 Abs. 3 Ausbildungsordnung): 1.) Herstellen einer topographischen Karte im Maßstab bis 1:10000, 2.) Herstellen eines Schriftentwurfs für eine physische Karte oder 3.) Gestalten einer einfachen Präsentationsgrafik. 5.3 In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling unter Aufsicht in einer Prüfungsdauer von insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten ( 7 Abs. 4 Ausbildungsordnung): -10 -
11 1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 3. Arbeitsabläufe, 4. raumbezogene Informationen, 5. kartenkundliches Basiswissen, 6. kartographische Darstellungsmethoden, 7. Maßstabs-, Flächen- und Neigungsberechnungen, 8. Informations- und Kommunikationstechnik. 5.4 Kann ein Auszubildender zum festgesetzten Termin nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen, so hat er die Gründe (z.b. Krankheitsfall, der durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird) unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, wann, wo und in welcher Weise die Zwischenprüfung nachzuholen ist. 6. Feststellung des Ausbildungsstandes 6.1 Der Prüfungsausschuss stellt auf Grund der Prüfungsleistungen den Ausbildungsstand der Prüflinge fest. 6.2 Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung haben das gleiche Gewicht. 6.3 Der Ausbildungsstand wird wie folgt festgestellt: Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen ( Punkte), 6.4 Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ausbildungsstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 6.5 Die Niederschrift und die Prüfungsarbeiten sind bis zum Bestehen der Abschlussprüfung aufzubewahren. 7. Prüfungsbescheinigung 7.1 Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung. Sie enthält: a) die Bezeichnung "Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung nach 48 BBiG", b) die Personalien des Prüflings, c) den Ausbildungsberuf "Kartograph/Kartographin", d) die Feststellung des Ausbildungsstandes entsprechend 6.3, e) das Datum der Zwischenprüfung, f) die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Landesvermessungsamts mit Dienstsiegel. 7.2 Der Ausbildende und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden erhalten je eine Abschrift der Bescheinigung. Die Berufsschulen und die jeweiligen Ausbildungsberater werden vom Ergebnis der Zwischenprüfung unterrichtet. der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen (unter Punkte), der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen (unter 50 Punkte). Soweit der Ausbildungsstand den Anforderungen noch oder nicht entspricht, sind Hinweise, die der Ausbildung förderlich sind, zu geben. -11-
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