MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2016/2. Erläuterungsbericht
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- Günter Hummel
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1 MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2016/2 Erläuterungsbericht Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich V Infrastruktur und Technik Gruppe 3 - Stadtentwicklung Wiener Neustadt,
2 Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2016/2 Änderungspunkt 1
3 MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2016/2 Die Stadt Wiener Neustadt beabsichtigt, das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Bereich des Planblatt C wie folgt abzuändern: Änderungspunkt 1 Der Bereich des Naschmarktes am Hauptplatz (Teilfläche GstNr. 4797/1) soll in seiner Lage modifiziert und die Zweckbestimmung von Bauland Sondergebiet Markt (BS- Markt) auf Bauland Kerngebiet (BK) genauer definiert werden. Eine Darstellung der geplanten Änderung ist im Anhang I ersichtlich
4 A) Darstellung der beabsichtigten Änderung, Änderungsanlass Gemäß 25, Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖROG) darf ein Örtliches Raumordnungsprogramm nur abgeändert werden: 1. Wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen, 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, 3. wegen Löschung des Vorbehaltes, 4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des Örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muss, 5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient, 6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird. Änderungspunkt 1 Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplans 2016/1 (Änderungspunkt 1) wurde zur Belebung der Innenstadt ein Teilbereich des Hauptplatzes für die Errichtung eines dauerhaften, ganzjährig geöffneten Marktes als Bauland Sondergebiet Markt (BS- Markt) gewidmet. Die Änderung war im Sinne der besonderen Leitziele für die örtliche Raumordnung, da durch die Errichtung eines derartigen Marktes die Entwicklung des Stadtkernes als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheit gesichert wird. Die Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort sollte damit gestärkt werden. Da es im Zuge der Projektentwicklung zu einer Verschiebung der Anordnung der Marktstände bzw. der dazugehörenden Infrastruktur kam, stimmt die festgelegte Widmungsgrenze nun nicht mit der projektierten Aufstellfläche überein. Weiters wurde bei der Projekterstellung ersichtlich, dass künftig die Wochenmärkte mit den fixen Marktplätzen kombiniert werden sollen und dadurch eine hohe Flexibilität des Aufstellungsortes erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass der Baulandbereich nun vergrößert werden soll um damit diese angesprochene Flexibilität zu erreichen. Abbildung 1: Widmungsänderung überlagert mit dem Luftbild (Quelle: Gruppe V/3 - Stadtentwicklung, 2016)
5 Weiters kann auf Grund des vorliegenden Projektentwurfs mit den projektierten Nutzungen festgestellt werden, dass auch die gastronomische Nutzung einen wesentlichen Faktor darstellen soll. Zudem können zur Umsetzung eines erfolgreichen Marktprojektes Modifikationen der Nutzungen erforderlich werden. Aus diesem Grund erscheint es zielführend, die Zweckbestimmung BS-Markt auf Bauland Kerngebiet (BK) abzuändern. Dadurch ist künftig eine Durchmischung von Verkauf und Gastronomie sichergestellt, was zu einem positiven Beitrag im Sinne der Innenstadtbelebung führen soll. Da es im Zuge der Projektentwicklung zu einer wesentlichen Änderung der Grundlagen kam (neue Anordnung der Marktstände, kundenorientierte Nutzung), ist ein Änderungsanlass entsprechend dem neu vorliegenden Projekt Naschmarkt gegeben. B) Berücksichtigung besonderer Leitziele der überörtlichen und örtlichen Raumordnung gemäß NÖ Raumordnungsgesetz, Raumverträglichkeit Gemäß NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) muss bei der Festlegung von Widmungsarten deren Raumverträglichkeit sichergestellt werden können, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II- Richtlinie) Bedacht zu nehmen ist. Im Sinne dieses Gesetzes gilt: Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z. B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u. dgl.); bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind folgende Leitziele zu beachten: 1. Europaschutzgebiete bzw. NATURA Das Gemeindegebiet von Wiener Neustadt liegt im Geltungsbereich der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt- Neunkirchen (LGBl. 8000/75). 3. Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenzüberschreitende Raumordnung). 4. Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen (unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel). 5. Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen. 6. Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft. Wohnbauland ist an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen. 7. Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis sowie Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen nur außerhalb von Störungseinflüssen angeordnet werden. Zudem soll die Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art erfolgen, dass gegenseitige Störungen vermieden werden. 8. Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung.
6 9. Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicherzustellen. Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit besonderen Standorteignungen (z. B. mineralische Rohstoffe). Räumliche Konzentrationen von gewerblichen und industriellen Betriebsstätten. 10. Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Langfristige Vorsorge für Krisenzeiten und Erhaltung der Kulturlandschaft. 11. Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen wie z. B. auch privatrechtliche Verträge. 12. Festlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrichtungen des täglichen Bedarfs, öffentliche Dienste sowie Einrichtungen zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen sind. 13. Planung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel- und Freiräumen für Kinder und Erwachsene. Zuordnung dieser Freiräume sowie weiterer Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanlagen, Naherholungsgebiete u. dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten Wohnbauland in der Art, dass sie ebenfalls eine den Bedürfnissen angepasste Größe und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit aufweisen. 14. Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden. 15. Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu treffen. Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Bundes- und Landesstraßen darf insbesondere bei Ortsumfahrungen und Freilandbereichen durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt werden. 16. Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes aufweisen, deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten Geländeniveau liegt, deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur Erschließung erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind sowie Flächen, die von den Auswirkungen von Altlasten in gravierender Weise betroffen sind, sind nicht als Bauland zu widmen. 17. Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadt- und Dorferneuerung). 18. Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes. 19. Flächen, die aufgrund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. In den folgenden Begründungen der einzelnen Änderungspunkte wird auf die dafür relevanten Leitziele näher eingegangen.
7 Änderungspunkt 1 Bei dem gegenständlichen Bereich handelt es sich um den Hauptplatz der Stadt Wiener Neustadt, welcher sich innerhalb der Schutzzone der historischen Altstadt und inmitten städtischer Bebauung befindet. Die Änderung beeinträchtigt daher keine Belange des Regionalen Raumordnungsprogrammes oder sonstige Vorgaben diverser Schutzgebiete. Auch eine Abstimmung mit Nachbargemeinden ist aufgrund der Lage nicht erforderlich. Im Sinne der genannten Leitziele soll durch die Widmungsänderung die Entwicklung des Stadtkerns als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten gesichert und die Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort gestärkt werden. Die Attraktivität der Innenstadt ist unter anderem auch von der Attraktivität und Einzigartigkeit des Angebotes abhängig (siehe Leitziel 5). Weiters wird das Leitziel 14 Neuwidmung von Bauland, Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche oder private Verkehrsflächen eingehalten, da der Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben ist. Zudem sind die Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung aufgrund der umliegenden Erschließungsstraßen einfach möglich und bereits sichergestellt. Da durch den gegenständlichen Änderungspunkt Errichtung eines ganzjährigen Marktes am Hauptplatz ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Stadt zu erwarten ist, kann auch hier von einer Übereinstimmung mit dem Leitziel 17 gesprochen werden. Die bestmögliche Nutzung des Stadtkernes durch geeignete Maßnahmen spielt hier eine besondere Rolle. Die Überprüfung der Vereinbarkeit des Änderungspunktes mit den Leitzielen des NÖ ROGs hat ergeben, dass diese in allen Punkten übereinstimmen und von keiner Widersprüchlichkeit auszugehen ist. C) Ersatz von Aufwendungen /Entschädigung Gemäß 27 NÖ ROG ist die Gemeinde verpflichtet, dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, die durch Änderungen von Baulandwidmungsarten in andere Widmungsarten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz für vermögensrechtliche Nachteile ist nicht gegeben. D) Strategische Umweltprüfung (SUP) 1. Gemäß 22 NÖ ROG ist im Zuge des Verfahrens zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme zu prüfen, inwieweit die Änderung einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt. Der Änderungspunkt 1 befindet sich außerhalb eines Europaschutzgebiets, weshalb keine Auswirkungen darauf zu erwarten sind. 2. Weiters ist im Zuge sonstiger Änderungen zu prüfen, ob nicht aufgrund ihrer Geringfügigkeit (d. h. ohne nähere fachliche Untersuchungen) ihre Unbedenklichkeit
8 außer Streit steht und von vornherein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann (Erstabschätzung). Ansonsten ist mittels Screening zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Die Erstabschätzung zeigt, dass eine strategische Umweltprüfung für den Änderungspunkt 1 von vornherein entfallen kann. Dies zum einen aufgrund seiner Geringfügigkeit: Denn grundsätzlich weist der genannte Änderungspunkt ein geringes Flächenausmaß auf bzw. beabsichtigt teilweise die Änderung einer Baulandkategorien bzw. von öffentlicher Verkehrfläche in Bauland. Zum anderen aufgrund der Lage: Der Änderungspunkt befindet sich im Bereich von bestehenden Baulandwidmungen, im Ortskern. 3. Es ist für den Änderungspunkt 1 im Zuge einer standardisierten Erstabschätzung - Screening nicht zu prüfen, ob nähere Untersuchungen zur Feststellung möglicher Umweltauswirkungen erforderlich sind (SUP). Schutzgut Boden: Bodenverbrauch in Bezug auf Bodenqualität und Vorkommen im jeweiligen Gebiet, Versiegelungsgrad. Kann sinnvoller Weise nur kumulativ bewertet werden (Aufrechnung von Kompensationswidmungen). Schutzgut Klima: Schadstoffemission direkt oder indirekt über Verkehrsaufkommen; Durchlüftung; Mikroklima. Hier kann nur bewertet werden, inwieweit die künftige Siedlungsentwicklung auf Verkehrsparen und Energiesparen ausgerichtet ist (Klimabündnis). Schutzgut Wasser: Beeinflussung von Fließgewässern; Grundwasserverunreinigung durch Stoffeintrag, Beeinflussung von GW-Strömen (nur bei Großvorhaben mit hohem GW-Verbrauch) Kumulation ist entscheidend! Schutzgut Lebensräume, Vegetation, Tierwelt: Überlagerungswirkung (Zerstörung, Zerschneidung, Barriere), Ausstrahlungswirkung (Barriere, Beunruhigung, Beleuchtung). Schutzgut Freiraum: Pufferfunktion wichtige Abstandsbereiche (Wildkorridore); Erholungsfunktion wichtige Erholungsräume; Rohstoffressourcen bekannte Vorkommen; Energiepotentiale Möglichkeit für erneuerbare Energien (Wind, Wasser, Biomasse). Schutzgut Nutzungen: Beeinträchtigung durch Lärmemissionen direkt oder indirekt durch Anlagen und Verkehrsaufkommen - Lärmquellen und Nutzungen über oder nahe der Toleranzgrenzen; Erschütterungen - Verkehr Störquellen und Störbereiche bzw. betroffene Nutzungen; Geruchsemissionen - Störquellen und Störbereiche bzw. betroffene Nutzungen; Beeinträchtigungen durch Oberflächenabfluss (kritische Hangzonen etc.); Beeinträchtigungen durch Hochwasserabfluss (Überflutungsbereiche etc.). Schutzgut Kultur, Ästhetik: Kulturelles Erbe - wichtigste Elemente z. B. Kellergassen oder Kulturlandschaften, Denkmalschutz Denkmale; Ortsbild Ensembles, charakteristische Eigenschaften, einsichtlich Dominanten und Sichtbeziehungen; Landschaftsbild besonders reizvolle Bereiche, landschaftliche Dominanten und Sichtbeziehungen. Die Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts ist für den Änderungspunkt 1 nicht gegeben. DI Sonja Gattringer DI Robert Schweighofer
9 ANHANG I PLANDARSTELLUNG DES ÄNDERUNGSPUNKTES
10 ANHANG II FLÄCHENBILANZ
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