Leitfaden. Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden beim diözesanen Projekt Pastoralraum

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1 Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Synodalrat Leitfaden Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden beim diözesanen Projekt Pastoralraum Überarbeitete Ausgabe Genehmigt durch den Synodalrat am 22. April 2015

2 In diesem Dokument werden zwei Rechtssysteme erwähnt: einerseits die durch den Diözesanbischof kirchenrechtlich errichteten Pfarreien und Pastoralräume, anderseits die auf staatskirchenrechtlichen Grundlagen basierenden Kirchgemeinden. Wenn in diesem Dokument von Pfarreien gesprochen wird, handelt es sich um die Pfarreien, die den Pastoralraum bilden; wenn von Kirchgemeinden gesprochen wird, um die Kirchgemeinden, die auf dem Gebiet des Pastoralraumes vertraglich zusammenarbeiten. Impressum Herausgeberin: Arbeitsgruppe: Überarbeitet von: Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Renata Asal-Steger, Richard Beeler, Ruedi Heim, Christian Ineichen, Markus Kopp, Markus Kronenberg, Thomas Trüeb, Edi Wigger Renata Asal-Steger, Annegreth Bienz-Geisseler, Edi Wigger Bezugsadresse : Synodalverwaltung, Abendweg 1, Postfach 6656, 6000 Luzern 6 Telefon: ; verwaltung@lukath.ch Besten Dank an die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau, deren Wegleitung als Grundlage diente für den vorliegenden Leitfaden - 2 -

3 1 Editorial Aufgaben der Kirchgemeinden Vorbemerkungen Einvernehmlichkeit Grundlagen für die Errichtung eines Pastoralraums Projekt- und künftige Betriebskosten Bildung einer Arbeitsgruppe Zusammenarbeit Kirchgemeinden Arbeitsgruppe Zusammenarbeit Kirchgemeinden Kompetenzbereich der Arbeitsgruppe Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Vorbemerkung Rechtsgrundlagen Rechtsformen der Zusammenarbeit Vertrag Kirchgemeindeverband Fusion Vor- und Nachteile der einzelnen Zusammenarbeitsformen Im Allgemeinen Vertrag Kirchgemeindeverband Fusion Kriterien zur Kostenverteilung Mögliche Kriterien Auswahl der Kriterien für die Kostenverteilung Beispiel einer Kostenaufteilung Führung einer Spezialfinanzierung bei der Standortgemeinde Unterstützungsmöglichkeit durch Berater Vorprüfung durch Synodalverwaltung. 14 Anhänge - 3 -

4 1 Editorial Liebe Leserin, lieber Leser Als Antwort auf die Auseinandersetzung mit den Zeichen der Zeit lancierte der Bischof von Basel im Jahr 2009 unter dem Leitwort «Den Glauben ins Spiel bringen» den Pastoralen Entwicklungsplan (PEP). Dieser soll unter Berücksichtigung des anhaltenden gesellschaftlichen Wandels Orientierung für das pastorale Handeln der Kirche sowohl im Hier und Heute als auch im Hinblick auf die Zukunft ermöglichen. Grundsätzlich sind der PEP und die Errichtung von Pastoralräumen ein diözesanes Projekt und somit pastorale Aufgaben. Um die Ziele des PEP und der Pastoralräume jedoch tatsächlich umsetzen zu können, ist nebst der Kooperation zwischen den Pfarreien eines Pastoralraumes auch die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Kirchgemeinden notwendig und folgerichtig. Der Synodalrat ist sich der komplexen Aufgaben bewusst, die sich im Rahmen des PEP an die Kirchgemeinden im Gebiet des jeweiligen Pastoralraumes stellen. Deshalb hat er eine Arbeitsgruppe beauftragt einen Leitfaden für die Kirchgemeinden zu erstellen. Die überarbeitete Fassung liegt nun vor Ihnen. Der Leitfaden soll den Kirchgemeinden bei der Regelung ihrer künftigen Zusammenarbeit als Entscheidungshilfe dienen. Inhaltliche Schwerpunkte sind: - Aufgabenkatalog der Kirchgemeinden - Mögliche Rechtsformen der Zusammenarbeit - Vor- und Nachteile der einzelnen Zusammenarbeitsformen - Kriterien zur Kostenverteilung - Hinweis auf die Möglichkeit der Unterstützung durch Berater - Mustervorlagen Gerne steht die Synodalverwaltung Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Der Synodalrat wünscht den Verantwortlichen in den Kirchgemeinden und den Pfarreien bei diesem diözesanen Projekt erfolgreiches Gelingen. Ein aufrichtiges und herzliches Dankeschön allen Menschen, die sich heute und morgen für eine Kirche mit Zukunft engagieren! Luzern, 22. April 2015 Synodalrat der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern Thomas Trüeb Präsident Synodalrat Edi Wigger Synodalverwalter - 4 -

5 2 Aufgaben der Kirchgemeinden 2.1 Vorbemerkungen Einvernehmlichkeit Eine einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen den staatskirchenrechtlichen und den pastoralen Gremien bildet die primäre Grundlage für ein erfolgreiches Gelingen des diözesanen Projekts «Pastoralraum». Eine transparente und konstruktive Partnerschaft unter den Kirchgemeinden stärkt zudem deren Position und stützt die ganze Pastoralraumentwicklung. Unerlässlich ist im Weiteren, dass sich alle Beteiligten vor dem Projektstart über die Organisation und die Projektplanung verständigen und die anfallenden Projektkosten berechnen. Projektplanung und Organisation sind mit den vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen der Kirchgemeinden und Pfarreien abzugleichen. Erst dann erweist es sich als sinnvoll, mit der konkreten Projektarbeit zu starten Grundlagen für die Errichtung eines Pastoralraums Für die Errichtung eines Pastoralraumes sind folgende Grundlagen unerlässlich: - Formulierung eines Pastoralraumkonzeptes - Festlegung der Grundlagen für die Umsetzung - Statut des Pastoralraumes (inklusive Anhänge) - Vereinbarung über die Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden Projekt- und künftige Betriebskosten Projekte dieser Grössenordnung verursachen betriebswirtschaftliche Veränderungen für die betroffenen Kirchgemeinden und den betrieblichen Alltag der jeweiligen Pfarreien. Vorab ist der Finanzbedarf für das Projekt abzuklären und bewilligen zu lassen. Während der Projektarbeit ist es ratsam, auf den Grundlagen des ausgearbeiteten Pastoralraumkonzeptes die künftigen Betriebskosten zu berechnen und die Auswirkungen auf das Budget der Kirchgemeinden im Auge zu behalten. Wunsch und Wirklichkeit gilt es auseinanderzuhalten und sich auf das personell und finanziell Machbare im Pastoralraum zu beschränken Bildung einer Arbeitsgruppe «Zusammenarbeit Kirchgemeinden» Die Projektorganisation und der Projektablauf zur Errichtung eines Pastoralraums sind in der Wegleitung des Bistums zur Errichtung des Pastoralraums ausführlich beschrieben (vgl. Anhang 3 und Neben der hauptverantwortlichen Projektgruppe (mit Leitungen der Pfarreien, Kirchenräten, Projektleitung) sieht die Projektorganisation zur Klärung der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kirchgemeinden die Schaffung einer Arbeitsgruppe «Zusammenarbeit Kirchgemeinden» vor. Diese Arbeitsgruppe ist für die staatskirchenrechtlichen Fragen zuständig

6 2.2 Arbeitsgruppe «Zusammenarbeit Kirchgemeinden» Die Arbeitsgruppe «Zusammenarbeit Kirchgemeinden» befasst sich mit der Klärung staatskirchenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden eines künftigen Pastoralraumes Kompetenzbereich der Arbeitsgruppe In den Kompetenzbereich der Arbeitsgruppe fallen sämtliche Fragen hinsichtlich Rechtsform, Finanzen, Infrastruktur und Personalstellenplan zwischen Kirchgemeinden. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, die sich aus dem Pastoralkonzept ergebenden Veränderungen in der Organisation der Kirchgemeinden neu zu regeln und die Zusammenarbeit untereinander derart zu gestalten, dass die zuständigen Organe erforderliche Vereinbarungen / Verträge sowie mögliche Änderungen in Erlassen und die finanzielle Umsetzung in den Kirchgemeinden beschliessen können. Da diese Fragen direkt mit dem Pastoralraumkonzept verknüpft sind, wird der Arbeitsgruppe empfohlen, ihre Tätigkeit möglichst zu einem frühen Zeitpunkt im Rahmen des Pastoralraumprojekts aufzunehmen. So können auftretende Frage- und Problemstellungen gleich zu Beginn im gegenseitigen Austausch mit den übrigen Projektgremien geklärt und Ergebnisse umgesetzt werden. Ein Aufgabenkatalog findet sich in den Anhängen 1 und 2. In diesen Dokumenten wird auf mögliche Fragestellungen und Themen hingewiesen, welche von den Kirchgemeinden geklärt und bearbeitet werden müssen. Diese Dokumente erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verbindung zwischen der Arbeitsgruppe und den anderen Gremien der Projektorganisation nimmt der Projektleiter wahr. Projektablauf: Der Projektablauf bei der Errichtung eines Pastoralraums unterteilt sich in einzelne Schritte, die jeweils mit einem Meilenstein resp. der Erreichung eines Teilziels abgeschlossen wird (vgl. Anhang 3). Arbeitsplan und Meilensteine der Arbeitsgruppe sind unausweichlich auf die Projektplanung des Pastoralraumprojekts abzustimmen. Termine für wichtige Ereignisse wie Information an die Bevölkerung, Vorlage an Kirchgemeindeversammlung und Feier zur Errichtung des Pastoralraums sind frühzeitig zu planen und zu kommunizieren. Die einzelnen Zuständigkeiten finden sich im Anhang

7 Aufgabenkatalog Arbeitsgruppe «Zusammenarbeit Kirchgemeinden» / Projektvorbereitung Anhang 1 Aufgabenkatalog Arbeitsgruppe «Zusammenarbeit Kirchgemeinden» / Projektarbeit Anhang 2 Ablauf und Zuständigkeiten in Abgleich mit den PEP Unterlagen des Bistums Basel Anhang 3 Übersicht Projektschritte und möglicher Projektablauf Anhang 4 3 Rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden 3.1 Vorbemerkung Die Pastoralräume bilden die Bedürfnisse der Pfarreien ab. Somit finden sich im Bistum Basel unterschiedliche Pastoralraumkonzepte. Diese Tatsache spielt auch eine entscheidende Rolle bei der Wahl von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Kirchgemeinden, denn die rechtlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit unter Kirchgemeinden legen Zweck, Organisation und Finanzen und damit auch Rechte und Pflichten der Mitglieder fest. 3.2 Rechtsgrundlagen Folgende Erlasse sind für eine Zusammenarbeit unter Kirchgemeinden erheblich: - Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 25. März 1969 (KV 63) - Synodalgesetz über die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Luzern vom 7. November 2007 (Kirchgemeindegesetz, KGG 8, 18 Abs. 1 lit. c, 70-72) - Kantonales Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (Gemeindegesetz 44-57) 3.3 Rechtsformen der Zusammenarbeit Die erwähnten Erlasse und Bestimmungen sehen folgende rechtliche Formen der Zusammenarbeit unter Kirchgemeinden vor: - Vertrag - Kirchgemeindeverband - Fusion Vertrag Gemäss 8 Abs. 1 KGG können die Kirchgemeinden ihre Zusammenarbeit untereinander, mit den Einwohnergemeinden, mit den Kirchgemeinden der anderen Landeskirchen, mit der Landeskirche, mit dem Kanton oder mit externen Leistungserbringern mittels Vertrag regeln. Erwähnt sind der privatrechtliche (lit. a) sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag (lit. b). Gestützt auf Abs. 2 derselben Bestimmung wird zudem auf die Anwendung der 46 und 47 des kantonalen Gemeindegesetzes hingewiesen ( 8 Abs. 2 KGG)

8 Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Vertrag gilt Folgendes: Entscheidend, ob für die Zusammenarbeit ein privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag zum Tragen kommt, ist die Frage, ob die Kirchgemeinde eine ihrer öffentlichen Verwaltungsaufgaben zusammen mit einem anderen Gemeinwesen wahrnimmt oder ob sie hoheitlich auftritt. Erteilt eine Kirchgemeinde einem externen Anbieter einen privatrechtlichen Auftrag, ist das Instrument des privatrechtlichen Vertrages zu wählen (Beispiel: mehrere Kirchgemeinden schliessen zusammen einen Service-Vertrag für ihre Lautsprecheranlagen ab). Privatrechtliche Verträge sind primär externen Leistungserbringern vorbehalten. Es ist aber auch denkbar, dass dieses Instrument unter zwei Kirchgemeinden zum Tragen kommt, etwa wenn eine Kirchgemeinde bei der Nachbarkirchgemeinde oder bei der Einwohnergemeinde (auf Dauer) einen Saal mietet. Tritt eine Kirchgemeinde hoheitlich auf, so ist diese Form der Zusammenarbeit mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zu regeln. Dabei sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. Obligationenrecht (OR) sinngemäss anwendbar. Wesentliches Merkmal dieser Form der Zusammenarbeit ist, dass die beteiligten Kirchgemeinden sich auf vertraglicher Grundlage zur Zusammenarbeit, zum Personalaustausch, zur Leistung von finanziellen Beiträgen etc. verpflichten. Sie behalten jedoch ihre uneingeschränkte Autonomie als Kirchgemeinde bei. Es wird keine neue Körperschaft gebildet und somit auch kein neues Entscheidungsorgan (Verbandsorgan). Alle Entscheidungen, welche im Rahmen der gemeinsamen Aufgabe gefällt werden, müssen in den einzelnen Kirchenräten ( 27 Abs. 2 lit. b KGG) bzw. den Kirchgemeindeversammlungen beschlossen werden ( 18 Abs. 1 lit. c KGG). In einem Vertrag sollten folgende Punkte geregelt sein (die Aufzählung ist nicht abschliessend): - Beteiligte Kirchgemeinden - Zweck des Vertrages - Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden sollen - Personelle Mittel - Finanzielle Mittel, Verteilschlüssel - Infrastruktur - Organisation (Bezeichnung der federführenden Kirchgemeinde, Rechnungsführung, Rechnungskontrolle, Berichterstattung) - Dauer, Verlängerung, Änderung, Kündigung und Beendigung des Vertragsverhältnisses. Mustervertrag Anhang 5 Erläuterungen zu Mustervertrag Anhang Kirchgemeindeverband 8 Abs. 1 lit. c KGG sieht vor, dass die Zusammenarbeit untereinander, mit den Einwohnergemeinden, mit den Kirchgemeinden der anderen Landeskirchen, mit der Landeskirche, mit dem Kanton oder mit externen Leistungserbringern in einem Kirchgemeindeverband geregelt werden kann. Gestützt auf 8 Abs. 2 KGG kommen bei dieser Zusammenarbeitsform die Gemeindegesetz zum Tragen. Demzufolge können Kirchgemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Gemeindeverbände gründen ( 48 Gemeindegesetz)

9 Wesentlich bei dieser Zusammenarbeitsform ist, dass der Kirchgemeindeverband eine aus mehreren Kirchgemeinden bestehende Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Mitglieder sind die beigetretenen Kirchgemeinden. Statuten, rechtssetzende Erlasse und die darauf gestützten Beschlüsse des Kirchgemeindeverbandes gehen dem Recht und den Beschlüssen der Mitgliedsgemeinden vor ( 48 Abs. 3 Gemeindegesetz). Der Verband bzw. seine Organe handeln im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbständig. Die einzelnen Kirchgemeinden treten somit jene Kompetenzen an den Verband ab, die für die in den Statuten umschriebenen Aufgaben nötig sind und verzichten damit im abgetretenen Aufgabenbereich auf ihre Autonomie. Der Kirchgemeindeverband tritt im Umfang seiner Aufgaben an die Stelle der angeschlossenen Kirchgemeinden. Gemäss 51 Gemeindegesetz enthalten die Statuten eines Kirchgemeindeverbandes mindestens nachfolgende Bestimmungen(die Aufzählung ist nicht abschliessend): - Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes - Vertretung der angeschlossene Kirchgemeinden - Organisation (Organe, deren Zusammensetzung und Kompetenzen) - Vertretung der Leitung Pfarreien und der Leitung des Pastoralraumes im Verbandsvorstand - Anstellungsverfahren für das Personal - Beschaffung der finanziellen Mittel - Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes - Zuständigkeit und Verfahren bei Statutenänderungen, bei Bei- und Austritt von Kirchgemeinden sowie bei der Auflösung des Verbandes - Antrags- und Auskunftsrecht der Stimmberechtigten in den angeschlossenen Kirchgemeinden. In den Statuten sind die Organe des Verbandes zu bezeichnen. Zwingend ist das Verbandsorgan «Vorstand» (quasi «Kirchenrat» des Verbandes). Ebenso sind in den Statuten die Zusammensetzung (Vertretung der Kirchgemeinden, Leitung der Pfarreien und der Leitung des Pastoralraumes und das Stimmrecht festzulegen. Dem Vorstand stehen im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Wesentlichen dieselben Kompetenzen zu wie dem Kirchenrat einer Kirchgemeinde: Nebst den laufenden Geschäften des Verbandes gehören dazu insbesondere die Wahl, Anstellung und Kündigung der Mitarbeitenden. Die Statuten können auch die Bildung einer «Regionalen Kirchenratsversammlung» vorsehen. Diese setzt sich aus allen Kirchenratsmitgliedern der angeschlossenen Kirchgemeinden zusammen. Ein wesentlicher Bestandteil der Statuten bildet die Regelung der Mittelbeschaffung und somit die Frage: Wie sollen die durch die Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben entstehenden Kosten auf die einzelnen Kirchgemeinden verteilt werden? Die Verbandsstatuten müssen vom jeweiligen Kirchenrat der beteiligten Kirchgemeinden genehmigt und im Rahmen der Kirchgemeindeversammlung beschlossen werden. Musterstatut Kirchgemeindeverband Anhang 7 Erläuterungen zu Musterstatut Kirchgemeindeverband Anhang Fusion Fusion ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Kirchgemeinden. Sie führt zur Auflösung mindestens einer Kirchgemeinde ( 70 Abs. 1 lit. a KGG). Die Fusion erfolgt durch einen Synodalbeschluss ( 70 Abs. 2 KGG i.v. 63 Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern). Die Anregung kann durch die Landeskirche oder die betroffenen Kirchgemeinden erfolgen ( 70 Abs. 2 KGG)

10 Wird ein Fusionsverfahren auf Anregung der Kirchgemeinden in die Wege geleitet, erfolgt die Regelung der Fusion sowie deren Nebenfolgen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die betroffenen Kirchgemeindeversammlungen ( 71 Abs. 1 KGG). Der Beschluss der Kirchgemeindeversammlung bedarf im Weiteren der Genehmigung durch die Synode ( 71 Abs. 3 KGG). Das Verfahren auf Anregung der Landeskirche ist in 72 KGG geregelt. Die Bestimmung sieht vor, dass die Fusion in einem Synodalbeschluss geregelt wird. Der Synodalrat erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kirchgemeinden den Entwurf des Synodalbeschlusses. Die Kirchgemeindeversammlungen nehmen zum Entwurf zustimmend oder ablehnend Stellung. Die Synode entscheidet in Kenntnis der Stellungnahmen der betroffenen Kirchgemeinden. 3.4 Vor- und Nachteile der einzelnen Zusammenarbeitsformen Im Allgemeinen Pastoralraum NN (Kirchgemeinden A und B mit Pfarreien C und D) Kooperation Rechtsform Vertrag Kirchgemeindeverband Fusion Folgen für: Kirchgemeinde (KG) KG A und KG B bleiben bestehen KG A und KG B bleiben bestehen; zusätzlich besteht ein KGverband mit entsprechenden Organen und Statuten 1 neue KG Pfarreien (PF) PF C und PF D bleiben bestehen; Gestaltung frei PF C und PF D bleiben bestehen; Gestaltung frei PF C und PF D bleiben bestehen; Gestaltung frei Jedem Pastoralraum liegen ein verbindliches Pastoralraumkonzept und ein Pastoralraumstatut (inkl. Stellenplan) zu Grunde, welche die Bedürfnisse des Pastoralraumes und der einzelnen Pfarreien sowie die zur Verfügung stehenden Ressourcen berücksichtigen. Gestützt darauf wählen die Kirchgemeinden jene Rechtsform, die den vorliegenden Gegebenheiten am besten Rechnung trägt Vertrag Pastoralraum NN (Kirchgemeinden A und B mit Pfarreien C und D) Rechtsform Vertrag Vereinbarungen und Absprachen in verschiedenen Aufgabengebieten. Ebene Kirchgemeinde Kirchgemeinde A Kirchgemeinde B Ebene Pfarrei Pastoralraumkonzept und Pastoralraumstatut sind verbindlich. Pfarrei C Pfarrei D

11 Verträge haben den Vorteil, dass für die Parteien ein grosser Gestaltungsspielraum besteht. Je nach den Bedürfnissen der beteiligten Kirchgemeinden kann der Vertrag mehr oder weniger umfassend ausgestaltet werden. Ein Nachteil ist jedoch, dass es kein gemeinsames Gremium gibt, das Entscheidungen verbindlich fällen und umsetzen kann. Dadurch werden die Entscheidwege meist länger und schwerfälliger Kirchgemeindeverband Pastoralraum NN (Kirchgemeinden A und B mit den Pfarreien C und D) Rechtsform Kirchgemeindeverband mit entsprechenden Statuten Kirchgemeindeverband Ebene Kirchgemeinde Die KG A und B sind Mitglieder des Kirchgemeindeverbandes. Die Statuten regeln die Aufgaben und Kompetenzen des Verbandes sowie der KG A und B Ebene Pfarrei Pastoralraumkonzept und Pastoralraumstatut sind verbindlich. Kirchgemeinde A Pfarrei C Kirchgemeinde B Pfarrei D Das Ziel eines Kirchgemeindeverbandes ist nicht der Einkauf von Dienstleistungen, sondern die Wahrnehmung einer gemeinsam verantworteten Aufgabe. Der Kirchgemeindeverband schafft verbindliche Strukturen, die auch bei personellen Veränderungen Bestand haben und somit «nachhaltig» sind. Dies hat jedoch eine teilweise Aufgabe der Autonomie der einzelnen Kirchgemeinden zur Folge, was von manchen als Nachteil gewertet werden kann. In dieser Rechtsform lassen sich die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten verbindlicher und klarer regeln und es wird somit mehr Rechtssicherheit geschaffen. Der Kirchgemeindeverband setzt jedoch den einheitlichen Willen der Kirchgemeinden voraus, das kirchliche Leben gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden sicherzustellen (vgl. 5 Abs. 1 lit. a-g KGG) und dafür neue, längerfristige Strukturen zu schaffen. Damit verbunden ist die Bereitschaft, einen Teil der Kirchgemeindeautonomie zu Gunsten des Ganzen abzutreten. Damit dies «politisch» durchsetzbar ist, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: - Die einzelnen Kirchgemeinden werden von Anfang an in den Prozess einbezogen und die einzelnen Schritte, die zur Errichtung von Pastoralräumen führen, werden partnerschaftlich angegangen. - Die Mitbestimmung und Mitwirkung von kleineren und grösseren Kirchgemeinden und Pfarreien ist partnerschaftlich geregelt. - Bedürfnisse und Besonderheiten der einzelnen Kirchgemeinden sind angemessen berücksichtigt. - Die pastoralen Prioritäten nehmen Mass an den finanziellen Realitäten. - Die für die Aufgabe des Pastoralraumes anfallenden finanziellen Aufwendungen werden gerecht und solidarisch auf die einzelnen Kirchgemeinden verteilt

12 3.4.4 Fusion Pastoralraum NN (Kirchgemeinden A und B mit den Pfarreien C und D) Rechtsform Fusion Ebene Kirchgemeinde 1 neue Kirchgemeinde (bestehend aus KG A und KG B) Ebene Pfarrei Pastoralraumkonzept und Pastoralraumstatut sind verbindlich. Pfarrei C und Pfarrei D bleiben ohne anderweitige Vereinbarung bestehen Die Veränderungen der Pfarreigrenzen können beim Bischof beantragt werden. Längerfristig kann die Fusion von Kirchgemeinden eine gangbare und vor allem administrativ einfache und effiziente Lösung darstellen. Bei einer Fusion von Kirchgemeinden kann es sinnvoll sein, im Anschluss an deren Fusion gemeinsam mit der pastoralen Seite den Zusammenschluss von Pfarreien in die Wege zu leiten. 4 Kriterien zur Kostenverteilung Eine der zentralen Fragen lautet: Wie lassen sich die Kosten gerecht und solidarisch auf die einzelnen Kirchgemeinden aufteilen? Es gibt auf schweizerischer, diözesaner und bistumsregionaler Ebene zahlreiche Modelle, wie gemeinsame kirchliche Aufgaben finanziert werden. Dabei kommen verschiedene Kriterien, die auch unterschiedlich gewichtet werden, zur Anwendung. Kein Finanzierungsschlüssel kann jedoch für sich in Anspruch nehmen, dass er sämtliche Faktoren angemessen berücksichtigt. Eine gewisse Unschärfe bleibt immer bestehen, denn nebst der Gerechtigkeit und der Solidarität muss auch die Praktikabilität berücksichtigt werden. Es gilt daher, einen einfachen und fairen Verteilschlüssel zu finden, der nachvollziehbar ist und gut kommuniziert werden kann. 4.1 Mögliche Kriterien Anzahl Katholikinnen und Katholiken: Die Kosten werden nach der Gesamtzahl der Konfessionsangehörigen, also pro Kopf aufgeteilt. Steuerfuss / Steuereinnahmen: Die Kosten werden aufgrund der Steuereinnahmen oder aufgrund des Steuerfusses aufgeteilt. Stellenprozente: Die Aufteilung erfolgt auf Grund der benötigten Stellenpensen. Sockelbeitrag: Für allgemeine Aufgaben (überpfarreiliche Aufgaben, Leitung, Planung, Koordination, Administration des Verbandes u.a.m.) kann ein Sockelbeitrag festgelegt werden, der für alle beteiligten Kirchgemeinden - unabhängig von deren Grösse - gleich hoch ist. Die übrigen Kosten werden gemäss Verteilschlüssel auf die Kirchgemeinden aufgeteilt. Die Höhe des Sockelbeitrages sollte aus Rücksicht auf kleinere und finanzschwächere Kirchgemeinden möglichst tief gehalten werden. Standortbeitrag: Besondere Vorteile, die sich bei der Aufteilung der Aufgaben für eine Kirchgemeinde ergeben, können von der betreffenden Kirchgemeinde im Voraus abgegolten werden. Die verbleibende Kostensumme ist hernach unter alle Kirchgemeinden gemäss Verteilschlüssel aufzuteilen (Beispiel: Vorausbelastung von 10'000 Franken für jene Kirchgemeinde, in welcher der Pastoralraumpfarrer bzw. der Pastoralraumleiter bzw. der leitende Priester wohnt und das Seelsorgeteam am häufigsten präsent ist)

13 4.2 Auswahl der Kriterien für die Kostenverteilung Aus den oben aufgeführten möglichen Kriterien ist ein Kostenverteilschlüssel zu definieren. Es kann auf ein oder mehrere Kriterien abgestellt werden. 4.3 Beispiel einer Kostenaufteilung Nachfolgend wird ein Beispiel eines Verteilschlüssels aufgezeigt. Basis Gemeinde A Gemeinde B Gemeinde C Total Steuern laufendes Jahr und Nachträge früherer Jahre Steuern in % % % % 100 % Katholikenzahl Katholikenzahl in % % % 9.20 % 100 % Prozentualer Durchschnitt % % % 100 % 4.4 Führung einer Spezialfinanzierung bei der Standortgemeinde Es wird empfohlen sämtliche Kosten, welche den Pastoralraum betreffen und somit unter den angeschlossenen Kirchgemeinden aufgeteilt werden müssen, in einer Spezialfinanzierung auszuweisen (funktionale Gliederung, Dienststelle 375). Ende Jahr werden die Kosten unter den Kirchgemeinden gemäss dem definierten Kostenverteilschlüssel aufgeteilt. Die Beiträge der angeschlossenen Kirchgemeinden werden im Konto verbucht. Die Dienststelle schliesst danach ausgeglichen ab. Beispiel einer Spezialfinanzierung 375 Pastoralraum NN Konto-Nr. Bezeichnung Behörden, Kommissionen Verwaltungs- und Betriebspersonal Seelsorgende / Lehrkräfte / Religionslehrpersonen.. usw Verkaufserlöse Beiträge der Anschlussgemeinden.. usw

14 5 Unterstützungsmöglichkeit durch Berater Die Landeskirche stellt mit dem Leitfaden den Kirchgemeinden eine Handreichung zur Gestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Pastoralraumerrichtung zur Verfügung. Sie ist sich bewusst, dass zur erfolgreichen Umsetzung zusätzliches Wissen und Erfahrung notwendig sind. Deshalb hat sie ein Team aus Beratern zusammengestellt, welche die Kirchgemeinden bei der Bewältigung der anstehenden Aufgabe in zeitlich begrenztem Umfang zur Verfügung stehen. Die Berater waren an der Erarbeitung des vorliegenden Leitfadens mitbeteiligt und sind deshalb mit dem Thema bestens vertraut. Das Beratungsangebot ist für die Kirchgemeinden im Sinne einer Anschubberatung vorgesehen. Die Beratung ist auf 10 Stunden begrenzt. Sollte sich zeigen, dass die Leistungen der Standardberatung aufgrund spezieller Situationen nicht ausreichen, kann im Einzelfall eine Kostengutsprache mit Kostendach an die Landeskirche beantragt werden. Vermittlung der Beratungsdienstleistungen: Edi Wigger, Synodalverwalter der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern Telefon ). Den Kirchgemeinden steht es frei, eine weitergehende Beratung selbst zu finanzieren. Beratung und Rolle der Berater Anhang 9 6 Vorprüfung durch Synodalverwaltung Die erarbeiteten rechtlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden sind der Synodalverwaltung zur Vorprüfung einzureichen, bevor diese den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie bedürfen keiner Genehmigung durch die Verantwortlichen des Bistums

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