Auftragsvergaben/Vergaberecht (5)
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- Guido Diefenbach
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1 Auftragsvergaben/Vergaberecht (5) Quasi-in-house-Vergabe SS 2013 Kurt Reindl 1
2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2
3 Fiktives Fallbeispiel Die Landeshauptstadt Linz möchte ein Magazin in der eigenen Druckerei selbst drucken. Muss sie insbesondere wenn der Wert der Leistung 200 TEUR erreicht dennoch (europaweit) ausschreiben? 3
4 In-house-Vergaben In-house Vergabe Bei einer sog. In-house-Vergabe wird die Leistung mit dem eigenen administrativen, technischen oder sonstigen Ressourcen erfüllt Mangels Vergabe ist das Vergaberecht von vorneherein nicht anwendbar Marketingabteilung PR- Abteilung eigene Druckerei 4
5 Fiktives Fallbeispiel Die Landeshauptstadt Linz möchte das Magazin durch ihre Tochtergesellschaft, der Linz-Druck-GmbH, drucken lassen. Muss sie die Leistung ausschreiben? 5
6 Keine In-house-Vergaben Keine In-house Vergabe EuGH, Rs C-107/98, Teckal, Rn 51: Vergaberecht anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist. (Hervorhebungen hier und an anderen Stellen der Folien jeweils durch den Verfasser) Leistung wird nicht mit eigenen Ressourcen erfüllt, sondern als Auftrag vergeben Öffentlicher Auftraggeber Druck- GmbH 6
7 Quasi-in-house-Vergaben Ausnahme: Quasi-in-house-Vergabe EuGH , Rs C-107/98, Teckal, Rn 50 und Leitsatz 2 Vergaberecht aber nicht anwendbar, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Vgl EBRV 1171 BlgNR 22. GP 30 f Öffentlicher Auftraggeber Druck- GmbH 7
8 Quasi-in-house-Vergaben EuGH , Rs C-410/04, ANAV, Rz 25 Wörtliche Übernahme der Teckal-Kriterien in nationale Rechtsvorschriften ist unionsrechtskonform 10 Z 7 BVergG: BVergG gilt nicht für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt, a) über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und b) die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt 8
9 Nicht prüfungsrelevant! Quasi-in-house-Vergaben Weitere Präzisierungen durch EuGH EuGH , Rs C-458/03, Parking Brixen, Rz 62 ff Ausnahme für Quais-in-house-Vergabe gilt auch für Dienstleistungskonzessionen, für die nur das Primärrecht gilt Kontrolle wie über eigene Dienststellen : Möglichkeit der Einwirkung auf strategische Ziele und eines ausschlaggebenden Einflusses auf wichtige Entscheidungen EuGH , Rs C-340/04, Carbotermo, Rz 64 Wesentlichkeit : zur Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit im wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet wird, sind alle qualitativen wie quantitativen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen 9
10 Fiktives Fallbeispiel Die Landeshauptstadt Linz möchte das Magazin durch ihre Tochtergesellschaft, der Linz-Druck- GmbH, an der sie (bloß) mit 50 % beteiligt ist, drucken lassen. Muss sie die Leistung ausschreiben? 10
11 Quasi-in-house-Vergaben EuGH , Rs C-26/03, Stadt Halle, Rz 48 ff Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: Keine Kontrolle wie über eigene Dienststellen EuGH , Rs C-29/04, Stadtgemeinde Mödling, Rz 38 ff Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: Keine Verschleierung der Vergabe von Aufträgen an gemischtwirtschaftliche Unternehmen; Ereignissen, die nach der Auftragsvergabe stattfanden sind zu berücksichtigen EuGH , Rs C-196/08, Acoset SpA, Rz 63 Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: Leistungsbezug vom Vergaberecht ausgenommen, wenn privater Gesellschafter mittels einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde Öffentlicher Auftraggeber Druck- GmbH A- GmbH 11
12 Nicht prüfungsrelevant! Quasi-in-house-Vergaben EuGH , Rs C-324/07 Coditel, Rz 48 f Öffentlich-öffentliche Partnerschaft: eine öffentliche Stelle kann ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören EuGH , Rs C-480/06 Stadtreinigung Hamburg, Rz 37 Eine öffentlich-öffentliche Partnerschaft kann das Hauptziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen einen freien Dienstleistungsverkehr und die Eröffnung eines unverfälschten Wettbewerbs in allen Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen, solange die Umsetzung dieser Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten gewährleistet ist, so dass kein privates Unternehmen besser gestellt wird als seine Wettbewerber 12
13 Nicht prüfungsrelevant! Quasi-in-house-Vergaben EuGH , verb Rs C-182/11 u 183/11, Econord, Rz 33 Öffentlich-öffentliche Partnerschaft: Gemeinsame Kontrolle, wenn jede der Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist EuGH , verb Rs C-159/11, Azienda Sanitaria Locale di Lecce, Rz 40 Öffentlich-öffentliche Partnerschaft: Vertrag über Zusammenarbeit, der die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat und der durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen und der nicht geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber. 13
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