II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen. 1.3 Grundpauschalen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw.

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1 Seite 1 Quelle: EBM, KBV; März 2010 Inhalt: II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen 1.3 Grundpauschalen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen 11 Humangenetische Gebührenordnungspositionen 19 Pathologische Gebührenordnungspositionen Molekularbiologische Untersuchungen 40.3 Kostenpauschalen für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, Röntgenaufnahmen und Filmfolien Über pathologierelevante Änderungen der Gebührenordnung informieren wir Sie regelmäßig per ebvaktuell und in unserem Mitgliedermagazin pathopunkt. Bitte fügen Sie diese Informationen hier ein oder informieren Sie sich in Zweifelsfällen auf der Homepage der KBV. Selbstverständlich sind Ihnen auch die MitarbeiterInnen der Bundesgeschäftsstelle und die Gebührenordnungskommission behilflich. II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen 1.3 Grundpauschalen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute Grundpauschale 260 für Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der Fachgebiete Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kieferund Gesichts-Chirurgie und Humangenetik ermächtigt sind Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß der Allgemeinen Bestimmungen Beratung und Behandlung Ärztlicher Bericht entsprechend der Gebührenordnungsposition Individueller Arztbrief entsprechend der Gebührenordnungsposition In Anhang 1 Spalte GP aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall Die Berechnung der Gebührenordnungsposition richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen. Entspricht der Ermächtigungsumfang dem eines zugelassenen Vertragsarztes, kann anstelle der Gebührenordnungsposition die Berechnung einer in den arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen genehmigt werden. Ärzte der in der Gebührenordnungsposition aufgeführten Fachgebiete mit einer Ermächtigung nach 24 Abs. 3 Ärzte-ZV berechnen anstelle der Gebührenordnungsposition die in den arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. Umfasst der Ermächtigungsumfang sowohl Leistungen innerhalb eines Fachgebietes der Gebührenordnungsposition als auch der Gebührenordnungsposition ist die Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01321, und berechnungsfähig.

2 Seite Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen Zytologische Untersuchung gemäß Abschnitt B. II. 7 und 8 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche, auch Bürstenabstriche, von Ekto- und/oder Endozervix Abstrichentnahme von Ekto- und/oder Endozervix einschließlich Kosten 210 Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Zytologie-Vereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01826, und berechnungsfähig Histologie bei Früherkennungskoloskopie 370 Histologische Untersuchung eines im Rahmen einer Früherkennungskoloskopie gewonnenen Polypen mit mindestens acht Schnitten Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig Histologische Untersuchung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials gemäß 20 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge Histologische Untersuchung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials, je drei Stanzen Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition für die Aufarbeitung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials der weiblichen Brust im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs Aufarbeitung eines durch eine Biopsie gewonnenen Materials der weiblichen Brust, je drei Stanzen Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz 190 gemäß 13 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge, ggf. auch Teilnahme des behandelnden Frauen- und Hausarztes Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz Zytologische Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung 165 Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche, auch Bürstenabstriche, von Ekto- und/oder Endozervix Abstrichentnahme von Ekto- und/oder Endozervix, einschließlich Kosten Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Zytologie-Vereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01733, und 19311berechnungsfähig.

3 Seite 3 11 Humangenetische Gebührenordnungspositionen 11.3 Diagnostische Gebührenordnungspositionen Chromosomenanalyse aus Zellen des hämatopoetischen Systems Chromosomenanalyse aus Zellen des hämatopoetischen Systems Vorangegangene Kultivierung X-Chromatin-Bestimmung und/oder Y-Chromatin-Bestimmung, je Untersuchung 3940 Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01836, und berechnungsfähig Chromosomenanalyse aus Fibroblasten Chromosomenanalyse aus Fibroblasten Vorangegangene Kultivierung X-Chromatin-Bestimmung und/oder Y-Chromatin-Bestimmung, je Untersuchung 4490 Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, und berechnungsfähig Spezielle Darstellung der Strukturen einzelner Chromosomen durch die Anwendung besonderer Techniken im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen oder Chromosomenbandenanalyse aus unterschiedlichen Langzeitkultivierungen und/oder Untersuchung von Chromosomenaberrationen an Metaphasechromosomen oder Interphasekernen mittels DNA-Hybridisierung und/oder Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung (FISH) Fotografische Dokumentation, je angewendetes Färbeverfahren oder je untersuchter Zielsequenz, je Sonde 1265 Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, und berechnungsfähig.

4 Seite Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Hybridisierung menschlicher DNA Hybridisierung menschlicher DNA mit markierten Sonden Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms Southern-Transfer mit anschließender qualitativer Auswertung mittels Autoradiographie oder nicht radioaktiver Verfahren Auswertung der erhobenen Befunde, je Sonde 780 Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der durchgeführten Hybridisierungen) voraus. Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, und berechnungsfähig Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Amplifikation menschlicher DNA mittels Polymerase-Kettenreaktion Amplifikation menschlicher DNA mittels Polymerase-Kettenreaktion Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms Elektrophoretische Auftrennung und qualitative Auswertung Auswertung der erhobenen Befunde Elektrophoretische Auftrennung und qualitative Auswertung, je unterschiedlicher Zielsequenz (Primer-Paar) 630 Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der unterschiedlichen Zielsequenzen) voraus. Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, und berechnungsfähig.

5 Seite Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Sequenzierung menschlicher DNA Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA zum Nachweis von Punktmutationen Doppelstrangsequenzierung Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms Auswertung der erhobenen Befunde, je Ansatz 2825 Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der Sequenzierungen) voraus. Die Sequenzierung ist nur in einer Richtung berechnungsfähig, die Sequenzierung des komplementären Stranges ist nicht gesondert berechnungsfähig. Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01791, 01793, und berechnungsfähig.

6 Seite 6 19 Pathologische Gebührenordnungspositionen 19.1 Präambel 1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Fachärzten für Pathologie, Fachärzten für Neuropathologie, Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung von Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels berechtigt sind, berechnet werden. 2. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01211, bis 01219, 01320, 01321, 01416, 01435, 01620, 01621, 01733, 01743, bis 01758, 01826, 02100, 02101, und Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Kapitels Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 32820, und gilt für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie mit der Berechtigung zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen. 5. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 11320, und gilt für die in der Präambel unter 1. genannten Ärzte mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung Molekularpathologie als nachgewiesen. 6. Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organteil bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur oder unterschiedlich definierter Lokalisation wird nachfolgend als je ein Material bezeichnet. Histologische Untersuchungen eines Materials ohne topographische oder pathogenetische Beziehung zum Krankheitsprozess sind nicht berechnungsfähig. 7. In den Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind die Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen bis enthalten. 8. Bei der Berechnung der zusätzlichen Gebührenordnungspositionen in den Nummern 2 und 3 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. 9. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts Werden die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen und erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn , 40122, und berechnungsfähig. 11. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus.

7 Seite Pathologische Konsiliarpauschalen Konsiliarpauschale 180 Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Entnahme von Material für histologische und zytologische Untersuchungen In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnungsfähig Diagnostische Gebührenordnungspositionen Histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials 235 Histologische Untersuchung oder Zytologische Untersuchung Aufbereitung Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01733, 01743, 01826, und berechnungsfähig Zytologische Untersuchung eines Materials 165 Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix oder Zytologische Untersuchung von Urin auf Tumorzellen Aufbereitung Untersuchung von Bürstenabstrichen Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01733, 01826, und berechnungsfähig Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 19310, und für die histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung von Sonderverfahren Anwendung eines histo- oder zytochemischen Sonderverfahrens (Nachweis von organischen und anorganischen Stoffen oder Enzymaktivitäten durch definierte chemische Reaktionen) und/oder Anwendung eines optischen Sonderverfahrens (Morphometrie, Interferenz- oder Polarisationsmikroskopie) Aufbereitung, je Material, höchstens fünfmal 145

8 Seite Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition und für die histologische und/oder 685 zytologische Sofortuntersuchung eines Materials während einer Operation (zum Beispiel Schnellschnitt) Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition für die Einbettung in Kunststoff zur Anwendung 1025 technischer Sonderverfahren (zum Beispiel Semidünnschnitttechnik, Elektronenmikroskopie, Knochenuntersuchung ohne Entkalkung) Histopathologische Untersuchung 235 entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings gemäß 135 Abs. 2 SGB V Die Gebührenordnungsposition kann bei demselben Material nur mit besonderer Begründung (zum Beispiel Differenzialdiagnostik bei Lymphom) neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnet werden. Die Begründung ist einschließlich des ICD-10-Kodes für die betreffende Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig Histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunchemischen Sonderverfahrens Histologische oder zytologische Untersuchung unter Anwendung eines immunhisto- oder immunzytochemischen Sonderverfahrens (Nachweis von antigenen Strukturen durch definierte immunchemische Reaktionen) unter Angabe der Art der antigenen Zielstruktur(en) Aufbereitung, je Material, höchstens fünfmal 690 Die Gebührenordnungsposition ist für Rezeptorennachweise nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig Immunhistochemischer und/oder immunzytochemischer Nachweis von Rezeptoren Histologische oder zytologische Untersuchung zum immunhistochemischen und/oder immunzytochemischen Nachweis eines Rezeptors unter Angabe der Art des Rezeptors Aufbereitung, je Material, höchstens zweimal 1005 Neben der Gebührenordnungsposition ist für Rezeptorennachweise die Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig Immunhistochemischer Nachweis des HER2-Rezeptors 1485 Histologische Untersuchung zum immunhistochemischen Nachweis des HER2-Rezeptors Aufbereitung Neben der Gebührenordnungsposition sind für den HER2-Rezeptor-Nachweis die Gebührenordnungspositionen und nicht berechnungsfähig.

9 Seite Zytologische Untersuchung eines Materials mit DNA-Bestimmung 810 Densitometrische DNA-Bestimmung an mindestens 100 Zellkernen nach Spezialfärbung Auswertung und Dokumentation Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion 75 Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer speziell gefärbter Abstriche zur Diagnostik der hormonellen Funktion Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig Histologisch-topographiespezifische Bestimmung(en) 750 und Identifizierung(en) der zu untersuchenden Zell- oder Gewebestruktur(en) an morphologischem Untersuchungsgut in Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 11320, und Mikrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle Korrelation der molekularpathologischen Ergebnisse mit der Vordiagnostik Erstellung einer Konsensusdiagnose Entparaffinierung der Gewebeschnitte Individuelles Design spezifischer Primer-Paare bzw. DNA-Sequenzen Makrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle Erstellung von Dünnschnitten bei formalinfixiertem, paraffineingebettetem Gewebe oder von Ausstrichen Gewebespezifischer Verdau

10 MITGLIEDER-HANDBUCH FASSUNG: Seite Molekularbiologische Untersuchungen Nummer Leistung Euro Nachweis von HPV-DNA aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels Hybridisierung ggf. einschließlich Aufbereitung (zum Beispiel Nukleinsäureisolierung, -denaturierung, -transfer), nur bei auffälliger Zervixzytologie oder bei Zustand nach operativem (operativen) Eingriff(en) an der Cervix uteri wegen CIN I bis CIN III; einmal im Behandlungsfall 30,40 Neben der Gebührenordnungsposition sind kulturelle Untersuchungen und/oder Antigennachweise zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungsfähig. Nachweis mikrobieller/viraler Nukleinsäure aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels einer Amplifikationsmethode (zum Beispiel Polymerase-Kettenreaktion), einschließlich Aufbereitung (zum Beispiel Zellisolierung, Nukleinsäureisolierung, -denaturierung) und Spezifitätskontrolle des Amplifikats (zum Beispiel mittels Elektrophorese und markierter Sonden), ggf. einschließlich reverser Transkription und mehreren aufeinanderfolgenden Amplifikationen, je Erregerart und/oder -typ, gilt für die Gebührenordnungspositionen bis 32827, einmal im Behandlungsfall Quantitative Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA oder Hepatitis-C-Virus-RNA 89,50 vor oder während der antiviralen Therapie mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga DNA und/oder RNA des Mycobacterium tuberculosis Complex (MTC) 61,40 aus respiratorischen Sekreten von Patienten mit begründetem Verdacht auf eine Lungentuberkulose, wenn mikroskopisch keine säurefesten Stäbchen nachweisbar sind, aus respiratorischen Sekreten von Aidspatienten auch bei mikroskopisch positivem Befund, oder aus Liquor cerebrospinalis bei Verdacht auf Meningitis tuberculosa Chlamydia-trachomatis-DNA und/oder -RNA 20, Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 32820, bis und bis ,00 bei Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT)

11 Seite 11 Kapitel Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind nur die Kostenpauschalen nach den Nrn , 40850, 40852, und berechnungsfähig. Kapitel 40, Abschnitt 40.3 Kostenpauschalen für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, Röntgenaufnahmen und Filmfolien. 1. Die Kostenpauschale nach der Nr ist nur einmal im Behandlungsfall und nur von dem Arzt, dem der Überweisungsauftrag zur Probenuntersuchung erteilt wurde, berechnungsfähig. Wird die Auftragsleistung von dem annehmenden Arzt ganz oder teilweise zur Durchführung an einen anderen Arzt weiterüberwiesen, ist die Nr in demselben Behandlungsfall für die Weitergabe weder vom weitergebenden noch vom annehmenden Arzt berechnungsfähig. 2. Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, eines Medizinischen Versorgungszentrums, einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig. Nummer Leistung Euro Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, ggf. einschließlich der Kosten für die Übermittlung der Gebührenordnungspositionen und der Höhe der Kosten überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Abschnitts 32.3 Histologie Zytologie Zytogenetik und Molekulargenetik, einmal im Behandlungsfall 2,60 Die Kostenpauschale ist in demselben Behandlungsfall nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte bis berechnungsfähig Kostenpauschale für Versandmaterial sowie für die Versendung bzw. den Transport von Röntgen- 5,10 aufnahmen und/oder Filmfolien mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebender Verfahren, je Versand Bei Mitgabe von Röntgenaufnahmen, Filmfolien und Szintigrammen ist die Kostenpauschale nach der Nr nicht berechnungsfähig.

12 Seite 12 Kapitel 40.4 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen, Szintigrammen und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale für Telefax Nummer Leistung Euro Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unter- 0,55 lagen bis 20 g (zum Beispiel im Postdienst Standardbrief) oder für die Übermittlung eines Telefax Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Übermittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zytologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach der Nr abgerechnet worden ist Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unter- 0,90 lagen bis 50 g und/oder digitalen Befunddatenträgern (zum Beispiel im Postdienst Kompaktbrief) Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Übermittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zytologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach der Nr abgerechnet worden ist Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen 1,45 Unterlagen bis 500 g (zum Beispiel im Postdienst Großbrief) Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Übermittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zytologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach der Nr abgerechnet worden ist Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen 2,20 Unterlagen bis g (zum Beispiel im Postdienst Maxibrief) Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Übermittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zytologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragserteilenden Arzt können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale nach der Nr abgerechnet worden ist Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, 0,13 Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses, je Seite Kostenpauschale für die ggf. erforderliche Teilnahme an Fall- bzw. Konsensuskonferenzen 0,51 im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01752, und oder Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien Bei Mitgabe von Röntgenaufnahmen oder Filmfolien ist die Kostenpauschale nach der Nr nicht berechnungsfähig.

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