Organ- und Gewebespende. Situation, Informationen und Regelungen

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1 Organ- und Gewebespende Situation, Informationen und Regelungen

2 Module 1. Was ist eine Organ- und Gewebetransplantation? 2. Situation der Organspende in Deutschland 3. Das Transplantationsgesetz (TPG) 4. Postmortale Organ- und Gewebespende 4.1 Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) 4.2 Gemeinnützige Stiftung Eurotransplant (ET) 5. Lebendorganspende 6. Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) 7. Resümee 8. Zusatzthemen 8.1 Erforderliche Laboruntersuchungen und medizinische Tests des Spenders bzw. der Spenderin 8.2 Ethische und religiöse Aspekte der Organ- und Gewebetransplantation 9. Literatur- und Bestellhinweise 2

3 Was ist eine Organ- und Gewebetransplantation?

4 Definition Organ- und Gewebespende bedeutet die Übertragung von funktionstüchtigen Organen oder Geweben einer Person auf einen schwer kranken oder beeinträchtigten Menschen. Es ist zwischen postmortaler Organ- und Gewebespende und Lebendorganspende zu unterscheiden. Die postmortale Organspende hat Vorrang vor der Lebendorganspende. 1

5 Warum ist eine Organ- und Gewebespende so wichtig? ca Menschen warten in Deutschland auf ein Spenderorgan pro Tag kommen 14 schwerkranke Menschen neu hinzu pro Tag werden 11 Transplantationen durchgeführt Tausende/Jahr Anzahl transplantierter Organe im Vergleich zu Anzahl der Patienten auf Warteliste für Deutschland, Warteliste transplantierte Organe pro Tag versterben 3 Menschen, weil nicht rechtzeitig ein Spenderorgan zur Verfügung steht 2 0 Niere Herz Leber Lunge Pankreas Eurotransplant (2010): Jahresbericht

6 Warum sollte jeder Mensch eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende treffen? Viele Menschen haben noch keine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende getroffen. Nur wer sich entscheidet und seinen Entschluss bekundet, erspart unter Umständen seinen Angehörigen eine große Belastung. Denn: Wenn weder eine schriftliche noch mündliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende einer verstorbenen Person vorliegt, müssen die nächsten Angehörigen eine Entscheidung treffen basierend auf dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, müssen die Angehörigen entscheiden. 3

7 Situation der Organspende in Deutschland

8 Organspender Entwicklung der Organspenderzahlen in Deutschland von 2003 bis Organspender 1584 potentielle Organspender Die Differenz basiert zum Großteil auf Ablehnungen der Spende nach Angehörigengespräch (434) DSO (2013): Jahresbericht 2012, Frankfurt/Main. 1

9 Deutschland im internationalen Vergleich Abb.: DSO (2013) Jahresbericht 2012, Frankfurt/Main 2

10 Organspender pro Region und Bundesland Abb.: DSO (2013) Jahresbericht 2012, Frankfurt/Main. 3

11 Todesursachen der Organspender Abb.: DSO (2013) Jahresbericht 2012, Frankfurt/Main. 4

12 Das Transplantationsgesetz (TPG)

13 Das Transplantationsgesetz (TPG) Es regelt die Voraussetzungen und Abläufe der Organ- und Gewebespende seit dem Es regelt sowohl die postmortale Spende als auch die Lebendorganspende. Es sieht eine organisatorische und personelle Trennung der drei Bereiche Organ- bzw. Gewebeentnahme, -vermittlung und -transplantation vor. Es besagt, dass Organe und Gewebe abgesehen von einer Lebendspende erst nach Todesfeststellung des Spenders bzw. der Spenderin entnommen werden dürfen. Es stellt Organhandel sowie das Übertragen und Sich- Übertragenlassen gehandelter Organe und Gewebe unter Strafe. 1

14 Das Transplantationsgesetz (TPG) Änderungen des TPG, die seit 2012 gelten: Alle Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahre werden zur Abgabe einer Entscheidung zur Organ- und Gewebespende aufgerufen. Diese kann für oder gegen die Organ- und Gewebespende ausfallen oder die Entscheidung auf eine im Organspendeausweis benannte Person übertragen werden. Krankenversicherer sowie Pass- und Meldeämter sind zur Aushändigung der Organspendeausweise an die Bürgerinnen und Bürger verpflichtet. Unabhängige Transplantationsbeauftragte überwachen die Handlungsabläufe in den Entnahmekrankenhäusern. 2

15 Altersbeschränkung der Organ- und Gewebespende Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können Jugendliche ihr Einverständnis zur Organ- und Gewebespende erklären. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist es möglich, einer Organund Gewebespende zu widersprechen. Für Organspende gibt es keine Altersgrenze! Nicht das kalendarische Alter des Spenders bzw. der Spenderin ist ausschlaggebend, sondern der allgemeine Gesundheitszustand, das biologische Alter seiner bzw. ihrer Organe und Gewebe. 3

16 Wann kommt eine Organ- und Gewebespende in Betracht? Erst wenn alle intensivmedizinischen Maßnahmen eine Lebensrettung nicht mehr möglich machen und der Hirntod festgestellt wurde, wird die Frage einer Organ- und Gewebespende relevant. Dies betrifft lediglich ca. 4 % der in Krankenhäusern verstorbenen Patienten und Patientinnen. Als weitere Voraussetzung gilt die Zustimmung der verstorbenen Person in schriftlicher (z. B. Organspendeausweis) oder mündlicher Form bzw. durch die Angehörigen. 4

17 Was ist der Hirntod? Definition der Bundesärztekammer (Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes): Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Dabei wird durch kontrollierte Beatmung die Herz- und Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten. Großhirn Kleinhirn Hirnstamm Abb.: Feldkamp, M. A. (2011) Kein Weg zurück Informationen zum Hirntod. DSO [Hrsg.], 6. Aufl., Frankfurt am Main 5

18 Postmortale Organ- und Gewebespende

19 Feststellung des Hirntodes Voraussetzungen zur postmortalen Organ- und Gewebespende Zustimmung zur Organ- und Gewebespende Erfolgt entweder durch Zustimmung der verstorbenen Person zu Lebzeiten (durch schriftliche Dokumentation der Entscheidung z. B. im Organspendeausweis) oder durch Mitteilung der Entscheidung an die Angehörigen. Liegt weder eine schriftliche noch mündliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende einer verstorbenen Person vor, müssen die nächsten Angehörigen eine Entscheidung treffen basierend auf dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person. Ist der mutmaßliche Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar, müssen die Angehörigen nach ihrem Willen entscheiden. 1

20 Der Organspendeausweis 2

21 Ausschlusskriterien für eine Organspende Systemische Infektion (nicht behandelbar) Prionenerkrankung (Creutzfeld-Jakob) Florider Tuberkulose Tumorerkrankung HIV-Infektion Das Alter ist k e i n e Kontraindikation! 3

22 Verpflichtung der Krankenhäuser Nach 13 (3) des Transplantationsgesetzes sind die Krankenhäuser dazu verpflichtet, potentielle Organspender und -spenderinnen zu melden. Ergänzend wird im Gesetz zur Änderung des TPG die anonymisierte Rückverfolgbarkeit der Organe festgeschrieben. 4

23 Ablauf der postmortalen Organund Gewebetransplantation 5

24 Hirntoddiagnostik: Die drei Säulen zur Feststellung des Hirntodes 1. Prüfung der Voraussetzungen - Grundvoraussetzung: - zweifelsfreier Nachweis einer primären Hirnschädigung - Ausschluss anderer Faktoren, die die Beurteilung des neurologischen Befunds einschränken 2. Nachweis der klinischen Ausfallsymptome des Gehirns - Tiefes Koma - Verlust der Hirnstammreflexe - Ausfall der Spontanatmung (Apnoe-Test) 3. Nachweis der Irreversibilität - durch festgelegte Beobachtungszeiträume, die je nach Art der vorliegenden Hirnschädigung variieren oder - durch apparative Zusatzuntersuchungen (EEG, evozierte Potentiale, Dopplersonographie, Gehirn-Szinitgraphie) 6

25 Hirntoddiagnostik: Darstellung der Blutgefäße mittels Hirngefäß-Angiografie Normalbefund Bei einem gesunden Menschen erkennt man den Verlauf und die Verästelungen der Blutgefäße im Gehirn. Befund bei einer hirntoten Person Beim Hirntod zeigt sich ein völlig anderes Bild: Das Gehirn ist vollständig von der Durchblutung abgeschnitten. Abb.: Feldkamp, M. A. (2011) Kein Weg zurück Informationen zum Hirntod. DSO [Hrsg.], 6. Aufl., Frankfurt am Main 7

26 Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) 8

27 Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) Seit Juni 2000 nach 11 TPG Koordinierungsstelle für die Organtransplantation. Organisiert (mit Ausnahme der Organvermittlung) alle Schritte des Organspendeprozesses: - Intensivmedizinische Betreuung eines potenziellen Spenders bzw. einer potenziellen Spenderin - Meldung eines möglichen Spenders bzw. einer möglichen Spenderin - Organentnahme und -transport sowie Übergabe der Organe an die Transplantationszentren. 9

28 Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) Das Bundesgebiet ist in 7 organisatorische Regionen unterteilt mit je einer Organisationszentrale und mehrerer Organisationsschwerpunkte. In jeder Region arbeiten Koordinatoren und Koordinatorinnen unter der Leitung eines Geschäftsführenden Arztes oder einer Geschäftsführenden Ärztin. DSO stimmt die Zusammenarbeit zwischen den bundesweit etwa Krankenhäusern und den rund 50 Transplantationszentren ab. Abb.: DSO (2009) Jahresbericht 2010, Frankfurt/Main. 10

29 Koordinatoren und Koordinatorinnen der DSO Sie unterstützen den Organspendeablauf in den Krankenhäusern. Sie führen gemeinsam mit dem Arzt oder der Ärztin das Gespräch mit den Angehörigen des potenziellen Spenders bzw. der potenziellen Spenderin. Sie informieren, im Falle einer Zustimmung zur Organ- und Gewebeentnahme, die gemeinnützige Stiftung Eurotransplant. Sie stehen in Kontakt mit den Transplantationszentren. Sie stimmen die Entnahme der zur Spende freigegebenen und medizinisch für eine Transplantation infrage kommenden Organe und Gewebe mit den Chirurgen-Teams ab. 11

30 Gemeinnützige Stiftung Eurotransplant (ET) 12

31 Eurotransplant Die gemeinnützige Stiftung Eurotransplant mit Sitz im niederländischen Leiden ist die zentrale Vermittlungsstelle für die Organtransplantation nach 12 TPG. Sie nimmt Organvermittlung nach Vorschriften des Gesetzes vor. Sie ist finanziell und organisatorisch unabhängig. Organvermittlung erfolgt nach objektiven medizinischen Verteilungskriterien: - Dringlichkeit - Erfolgsaussicht - Chancengleichheit 13

32 Eurotransplant Zusammenschluss der Länder und zentrale Registrierung von Wartepatienten und -patientinnen erhöhen die Chance, auf ein passendes Organ und eine schnelle Transplantation. Die Richtlinien für die Organvermittlung in Deutschland wurden von der Bundesärztekammer erstellt. Ungarn Deutschland Belgien Niederlande Luxemburg Österreich Kroatien Slowenien 14

33 Organentnahme Im Operationssaal (OP) Anästhesie-Team (Ärzte bzw. Ärztinnen und Pflegekräfte) OP-Pflegepersonal Team für abdominelle Organe Team für Herzentnahme Team für Lungenentnahme Koordinator bzw. Koordinatorin der DSO ggf. Chirurg oder Chirurgin aus dem Haus Abb.: DSO (2009) Einsatz für Organspende, Frankfurt am Main 15

34 Maximale Zeitspanne zwischen Organentnahme und Transplantation Herz 4-6 h Lunge 4-6 h Leber h h Bauchspeicheldrüse Dünndarm 8 (- 12) h Niere bis zu 24 h Abb.: RV RealtimeVision 16

35 Nach der Organ- und Gewebeentnahme Koordinator bzw. Koordinatorin bedankt sich bei Pflegenden, Ärzten und Ärztinnen per Brief und informiert über Ergebnisse der Transplantation. Koordinator bzw. Koordinatorin bedankt sich bei den Angehörigen per Brief. Organempfänger bzw. Organempfängerinnen und Spender bzw. Spenderinnen bleiben anonym. Jedoch: Möglichkeit eines anonymen Dankbriefes des Organempfängers bzw. der Organempfängerin an Spenderfamilie. 17

36 Lebendorganspende

37 Voraussetzungen zur Lebendorganspende Lebendorganspende ist definiert als die Übertragung eines Organs bzw. eines Teils eines Organs von einem lebenden Menschen. In Deutschland ist ausschließlich die Transplantation einer Niere oder von Teilen der Leber erlaubt; Teilleber-Transplantationen sind nur in seltenen Fällen medizinisch möglich. Sie wird durch das Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Sie ist nur zwischen nahen Verwandten, Ehe- oder Lebenspartnern und sich nahestehenden Personen möglich. Freiwilligkeit der Spende wird durch Lebendspendekommission geprüft. 1

38 Anteil der Nierenlebendspenden Abb.: DSO (2013) Jahresbericht 2012, Frankfurt/Main. 2

39 Anteil der Teilleber-Lebendspenden Abb.: DSO (2013) Jahresbericht 2012, Frankfurt/Main. 3

40 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

41 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Die BZgA ist eine Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Die BZgA ist nach 2 TPG neben den nach Landesrecht zuständigen Stellen, den gesetzlichen Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung beauftragt. Die BZgA möchte die Menschen dazu anregen, eine eigene Entscheidung für oder gegen die Organspende zu Lebzeiten zu treffen und diese Entscheidung (auf dem Organspendeausweis) zu dokumentieren. 1

42 BZgA-Kampagne Unter dem Motto ORGANPATEN werden hat die BZgA eine Kampagne zum Thema Organund Gewebespende entwickelt. Ziel ist es, die Zahl derer zu erhöhen, die einen Organspendeausweis bei sich tragen. Eine Patenschaft ist etwas Positives und Lebendiges. Eine Patenschaft ist die freiwillige Übernahme von Verantwortung gegenüber Anderen. 2

43 BZgA-Kampagne Die Kampagne behandelt die Kernfragen zur Organspende und regt eine Auseinandersetzung mit der Thematik an. Zentraler Bestandteil der Kampagne ist eine bundesweite Informationstour in verschiedene deutsche Städte. Im Mittelpunkt stehen elektronische und mechanische Informationsstationen. Informationen zur Tour unter 3

44 Resümee 44

45 Was sollte jeder tun? Setzen Sie sich in Ruhe mit dem Thema Organ- und Gewebetransplantation auseinander. Treffen Sie eine persönliche Entscheidung. Sprechen Sie mit Ihrer Familie, Verwandten und Freunden über Ihren Entschluss. Dokumentieren Sie diesen in einem Organspendeausweis. 45

46 Zusatzthemen

47 Erforderliche Laboruntersuchungen und medizinische Tests des Spenders bzw. der Spenderin

48 Erforderliche Laboruntersuchungen und medizinische Tests Sonographie Abdomen Labor: Aufnahme und Verlauf Urinstatus Blutgruppe Blutgasanalyse Blutbild Elektrolyte Nierenwerte Leberwerte Gerinnung Röntgen Thorax 1

49 Ethische und religiöse Aspekte der Organ- und Gewebetransplantation

50 Christliche Perspektive gemeinsame Stellungnahme der evangelischen und katholischen Kirche (1990) zur Transplantationsmedizin Befürwortung der Organ- und Gewebespende Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ist ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten. Eine sachgemäße Entnahme von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch dessen Ruhe. (Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1990) 1

51 Christliche Perspektive Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt die Erwartung des Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der Glaube vertraut darauf, dass der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt. Die respektvolle Achtung vor Gottes Schöpferwirken gebietet freilich, dass der Leichnam des Toten mit Pietät behandelt und würdig bestattet wird. [ ] Zugleich kann in der Organspende noch über den Tod hinaus etwas spürbar werden von der,größeren Liebe (Joh 15, 13), zu der Jesus seine Jünger auffordert. (Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1990) 2

52 Jüdische Perspektive Der menschliche Körper ist eine Leihgabe und gehört Gott (Grundprinzip). Daher besteht keine freie Verfügung über den Körper willentliche Zuführung von Verletzungen, sich freiwillig in Gefahr begeben etc. Dieses Gesetz tritt in den Hintergrund, wenn es um die Rettung menschlichen Lebens geht. Blut-, Haut- oder Knochenmarkspenden sind daher i. d. R. vertretbar; nach Meinung zahlreicher jüdischer Autoritäten ebenfalls die Lebendspende einer Niere. 3

53 Jüdische Perspektive Ein Mensch ist erst tot, wenn sein Herz aufhört zu schlagen. Der Hirntod ist daher nach der jüdischen Gesetzesregelung (Halacha) nicht mit dem Tod eines Menschen gleichzusetzen. Entsprechend lässt diese Auffassung eine Organentnahme bei Hirntoten nicht zu. Allerdings wäre eine Organentnahme und -übertragung gestattet, wenn das Herz des Spenders bzw. der Spenderin aufgehört hat zu schlagen (non-heart-beating-donor) und dadurch menschliches Leben gerettet werden kann. 4

54 Muslimische Perspektive Stellungnahme des Zentralrats der Muslime in Deutschland zum Transplantationsgesetz von Organtransplantation wurde als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft. Bei der 3. Konferenz Islamischer Gelehrter (Amman, Jordanien) wurden Hirntod und Herztod gleichgesetzt. Organtransplantation ist keine Respektlosigkeit gegenüber dem Verstorbenen. Organspende ist ein Ausdruck und Zeichen von Mitgefühl. 5

55 Muslimische Perspektive Organe dürfen lediglich aus dem Gefühl der Nächstenliebe gespendet werden. Organhandel ist strengstens verboten. Spender und Spenderinnen müssen während der Einverständniserklärung volljährig und bei klarem Verstand sein. Organe von Kindern und entmündigten Personen können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder Betreuers bzw. Betreuerin entnommen werden. Auch Lebendspenden sind zulässig; aber: der Nutzen für den Empfänger bzw. die Empfängerin muss den möglichen Schaden für den Spender bzw. Spenderin überwiegen. 6

56 Buddhistische Perspektive Der Mensch ist eine Einheit geistiger und physischer Faktoren. Der Tod wird als Prozess begriffen (nicht als Ausfall eines bestimmten Organs etc.), als allmähliche Auflösung des Funktionszusammenhangs der die Person ausmachenden Faktoren. Dieser Sterbeprozess geht über die Hirntodfeststellung hinaus. Der Mensch ist erst tot, wenn das Bewusstsein vollständig den Körper verlassen hat und in eine neue Existenz eingetreten ist. Der Mensch kann die Befreiung (Erleuchtung) aus dem Leidenskreislauf von Geburt und Tod noch im Verlauf dieses Sterbeprozesses erlangen. 7

57 Buddhistische Perspektive Ein hirntoter Mensch wird nach buddhistischer Lehre als sich im Sterbeprozess Befindender bzw. sich im Sterbeprozess Befindende verstanden, eine Organentnahme stellt nach dieser Anschauung einen Eingriff in den Sterbevorgang dar. Um Erleuchtung zu erlangen wird weit über das Erlöschen wahrnehmbarer körperlicher Funktionen hinaus Wert darauf gelegt, den Sterbeprozess möglichst frei von jeglichen störenden Einflüssen zu halten. Andererseits stellt eine bewusste Entscheidung für eine Organspende einen Akt tätigen Mitgefühls dar. Zudem kann sich die Organspende positiv auf die nächste Existenz auswirken. 8

58 Buddhistische Perspektive Voraussetzung ist die intensive persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema Sterben und ein im Bewusstsein der Konsequenzen gefasster, freiwilliger sowie vorbehaltloser Entschluss. Jeder Buddhist und jede Buddhistin muss diese Entscheidung für sich persönlich treffen, es gibt keine Autorität, die vorschreibt, was zu tun ist. Daher ist beim Nichtvorliegen einer eindeutigen Willensäußerung den Angehörigen eine stellvertretende Einwilligung in eine Organentnahme nach Auffassung der buddhistischen Anhänger in Deutschland nicht zu empfehlen. 9

59 Literatur- und Bestellhinweise

60 Weitere Informationen zum Thema Organ- und Gewebespende Aufklärungsmaterialien wie Broschüren, Flyer sowie Organspendeausweise können unter bestellt werden. Unter der kostenlosen Rufnummer 0800/ ist das Infotelefon der BZgA und DSO Mo. bis Fr. von 9.00 bis Uhr erreichbar. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) Gemeinnützige Stiftung Eurotransplant 1

61 Selbsthilfeorganisationen Bundesverband der Organtransplantierten e.v. (BDO) Lebertransplantierte Deutschland e.v. Bundesverband Niere e.v. 2

62 Weiterführende Literatur Antworten auf wichtige Fragen Broschüre der BZgA mit Kurzinformationen zu den wichtigsten Fragestellungen Wie ein zweites Leben Broschüre der BZgA mit Informationen zur Organ- und Gewebespende in Deutschland Organspende und Transplantationen in Deutschland 2012 Jahresbericht der DSO Kein Weg zurück Broschüre der BZgA und DSO mit Informationen zum Hirntod 3

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