Ausländerinnen, Ausländer und Asylsuchende in der Schweiz. Das Bundesamt für Migration BFM. Seine Aufgaben kurz erklärt

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1 Ausländerinnen, Ausländer und Asylsuchende in der Schweiz Das Bundesamt für Migration BFM Seine Aufgaben kurz erklärt

2 Impressum Herausgeber: Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, CH-3003 Bern Wabern Konzept und Redaktion: Grafik: Bezugsquelle: Fotonachweis: Information und Kommunikation, BFM Casalini Werbeagentur AG, Bern BBL, Vertrieb Bundespublikationen, CH-3003 Bern, Art.-Nr d BFM/EJPD April 2012 (4. Auflage) Seite 2: BFM Seite 3: Laurent Burst Seiten 1, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19: Stephan Hermann und Philipp Eyer

3 Migrationspolitik Seit Jahrhunderten wandern Menschen über Grenzen hinweg, wenn politische, soziale und wirtschaftliche Umstände es erfordern. In die Schweiz kommen sie auf der Suche nach Schutz, Arbeit und einer besseren Zukunft; als Asylsuchende, als Wirtschaftsmigranten, der Familie oder der Liebe wegen. Migration ist eines der ältesten Phänomene der Menschheit. Im Fokus der Schweizerischen Migrationspolitik stehen die Zuwanderung, das Asylwesen und die Integration. Eine starke Schweizer Wirtschaft ist auf Zuwanderung aus dem Ausland angewiesen. Trotzdem dürfen die Probleme, wie beispielsweise Lohndumping, welche die Zuwanderung mit sich bringt, nicht verschwiegen werden. In meiner Funktion als Direktor des Bundesamtes für Migration ist es mir ein Anliegen eine sinnvolle und gelenkte Zuwanderungspolitik zu fördern und umzusetzen. Wer in die Schweiz kommt, um hier zu arbeiten und zu leben, muss auch integriert werden. Eine gelungene Integration setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Der Ausbau von Ausbildungsplätzen und Sprachkursen sind zentrale Bestrebungen der Migrationspolitik des Bundes. Die Krisenherde rund um Europa stellen die Schweizer Migrationspolitik und das Asylwesen vor grosse Aufgaben. Unsere Asylverfahren dauern zu lange und müssen massiv beschleunigt werden eine riesige Herausforderung, die ich mit meinen Mitarbeitenden in Angriff nehme. Die internationale Zusammenarbeit ist ein wichtiger Stützpfeiler der Migrationspolitik. Die Asylverfahren können nicht beschleunigt werden, wenn die abgewiesenen Asylsuchenden nicht in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt werden können. Dazu brauchen wir entsprechende Abkommen und Verträge mit den Dritt- und Herkunftsstaaten. Was wäre die Migrationspolitik des Bundes ohne die Unterstützung der Bevölkerung? Mir ist es ein Anliegen, dass die Schweizerische wie die Ausländische Bevölkerung in der Schweiz gute und sachgerechte Informationen erhält. Dazu soll auch diese Broschüre dienen. Mario Gattiker Direktor des Bundesamtes für Migration 3

4 Die Aufgaben kurz erklärt Das Bundesamt für Migration (BFM) entstand am 1. Januar 2005 aus der Fusion des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES). Es regelt alle ausländer- und asylrechtlichen Belange in der Schweiz. Einreise und Aufenthalt» Seite 6 Arbeit» Seite 10 Schutz vor Verfolgung» Seite 12 Integration» Seite 14 Einbürgerung» Seite 16 Rückkehr ins Ausland» Seite 18 Wer dauerhaft in die Schweiz einreisen will, benötigt neben gültigen Reisepapieren auch eine Bewilligung. Staatsangehörige aus EU-/EFTA- Ländern erhalten diese einfacher als solche aus Drittstaaten. Verfolgte Menschen können ein Asylgesuch stellen. Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate des Asylverfahrens nicht arbeiten. Die Schweiz gewährt Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden oder vor Kriegswirren flüchten müssen, vorübergehend oder dauerhaft Schutz. Asylsuchende durchlaufen ein Asylverfahren, in dem entschieden wird, ob sie als Flüchtling anerkannt werden oder nicht. Wer dauerhaft in der Schweiz lebt, soll so gut wie möglich hier integriert sein. Integration wird als ein Prozess definiert, an dem sowohl die schweizerische als auch die ausländische Bevölkerung beteiligt ist. Der Bund kann Integrationsprojekte unterstützen. Gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer können sich einbürgern lassen. In erster Linie sind Gemeinden und Kantone für die Einbürgerung zuständig. Der Bund legt die Kriterien fest. Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten, müssen das Land verlassen. Das BFM fördert die freiwillige Rückkehr, unterstützt aber auch wenn nötig die zwangsweise Rückführung. 4

5 Bundesamt für Migration Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zum Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beschäftigt rund 742 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Hauptsitz des Amtes befindet sich in Wabern bei Bern. Daneben bestehen sieben Aussenstellen (Flughäfen Zürich Kloten und Genf, die Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes in Altstätten SG, Basel, Chiasso, Kreuzlingen und Vallorbe). Bundesamt für Migration BFM Quellenweg Bern Wabern Tel. +41 (0) info@bfm.admin.ch Informationen: Direktor Stab der Amtsleitung Information und Kommunikation Planung und Ressourcen Migrationspolitik Zuwanderung und Integration Asyl und Rückkehr Stand 2011 Wu V svo hwe vo n/i wi d rwe hwe j r/j vo hwe 5

6 Einreise und Aufenthalt Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz Einreiseformalitäten Für die Einreise in die Schweiz gelten je nach beabsichtigtem Aufenthaltszweck unterschiedliche Bestimmungen und Regeln (z.b. für Touristinnen/Touristen, Erwerbstätige, Studierende oder Rentner). Es lohnt sich, sich mit diesen vor der Einreise vertraut zu machen. Auskünfte erteilen die schweizerischen Vertretungen im Ausland, die kantonalen Migrationsämter sowie das Bundesamt für Migration. Aufenthaltsregelungen Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung (Gültigkeitsdauer weniger als ein Jahr), Aufenthaltsbewilligung (Gültigkeitsdauer ein Jahr mit Möglichkeit der Verlängerung) und Niederlassungsbewilligung (unbeschränkte Gültigkeit). Je nach Bewilligungsart bestehen verschiedene Regelungen für den Familiennachzug. Freier Personenverkehr mit der EU Das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ist, zeitgleich mit einer analogen Regelung für die EFTA, 2002 in Kraft getreten. Für die Bürgerinnen und Bürger der EU-17 (15 alte EU-Staaten sowie Zypern und Malta) und der EFTA gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit, es kommen keine Übergangsbestimmungen mehr zur Anwendung. Seit dem 1. Mai 2011 geniessen auch die Staatsangehörigen der EU-8 die volle Personen- Wu Te Wo evö zwe j V vo e wo e hwe e ö nwa e hwe Wo evö ewa rwe c we hwe ve d 6

7 Einreise und Aufenthalt Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz freizügigkeit. Für Rumänien und Bulgarien gelten noch spätestens bis Ende Mai 2016 arbeitsmarktliche Beschränkungen (Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Zuwanderung aus Nicht-EU-Staaten Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten bestehen Einschränkungen für die Zuwanderung. Neue Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen werden in beschränktem Ausmass nur an beruflich gut Qualifizierte erteilt. Auch der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (Rentner, Studierende). Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit verstossen oder welche die Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen nicht oder nicht mehr erfüllen, werden aus der Schweiz weggewiesen. Gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die öffentliche Sicherheit gefährden, werden Einreiseverbote oder Ausweisungen verfügt, die während einer bestimmten Frist, in schweren Fällen auch für unbestimmte Zeit, eine Rückkehr in die Schweiz verbieten. 7

8 Einreise und Aufenthalt Asylsuchende in der Schweiz Einreise Die meisten Asylgesuche werden direkt bei einem der Empfangsund Verfahrenszentren des Bundes in Altstätten, Basel, Chiasso, Kreuzlingen oder Vallorbe eingereicht. Es besteht aber auch die Möglichkeit, bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, an einem Grenzübergang oder an einem Flughafen ein Asylgesuch zu stellen. Empfangs- und Verfahrenszentrum: Aufnahme und rasche Asylverfahren Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) findet die Aufnahme der Asylsuchenden statt. Diese beinhaltet die Registrierung, die erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme der Fingerabdrücke/ Foto) und die grenzsanitarischen Massnahmen (Film/Fragebogen). Rund 66 % der Asylsuchenden geben bei der Einreichung ihres Asylgesuchs keine amtlichen Reise- oder Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen wird ein beschleunigtes Verfahren angewendet. Vermehrt wird versucht, das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abzuschliessen und gegebenenfalls den Vollzug der Wegweisung durchzuführen. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylsuchende, über deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäss einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgrösse) einem Kanton zugeteilt, dort untergebracht, unterstützt und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde (Nichteintretensentscheid) oder die einen negativen Asylentscheid erhalten haben, können lediglich Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Wu hwe ve wo o hwe r/- we Wo o hwe r/- 8

9 Aufenthalt Nach der Zuteilung ist der entsprechende Kanton für Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden verantwortlich. Der Bund zahlt den Kantonen für ihre diesbezüglichen Kosten Globalpauschalen. 9

10 Arbeit Ausländische Erwerbstätige sind ein wichtiger Teil der Schweizer Wirtschaft. Ingesamt arbeitet rund eine Million Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz. Sie sind nicht nur als Hilfskräfte tätig, etwa im Bau, im Gastgewerbe oder in der Landwirtschaft, sondern vermehrt als gut und hoch qualifizierte Arbeitskräfte in Handel, Management, Gesundheitswesen, Technologie und vielen anderen Bereichen. Duales Zulassungssystem Die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften und ihren Familien erfolgt nach unterschiedlichen Regeln: Mit der EU besteht seit 2002 das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen, welches den gegenseitigen freien Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt. Seit mehreren Jahren profitieren Staatsangehörige der «alten» EU-Staaten inklusive Zypern und Malta (EU-17) sowie der EFTA-Staaten von der Personenfreizügigkeit. Seit dem 1. Mai 2011 kommen die EU-8-Staatsangehörigen ebenfalls in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien gelten bis spätestens 31. Mai 2016 weiterhin Zulassungsbeschränkungen. Flankierende Massnahmen sollen das Lohndumping verhindern. Personen aus der EU und den EFTA-Staaten können ebenso in der Schweiz Wohnsitz nehmen und arbeiten, wie umgekehrt Schweizerinnen und Schweizer in der EU und EFTA von dieser Freiheit profitieren können. Die bisherigen Erfahrungen mit diesem Abkommen sind positiv. Das Abkommen koordiniert auch die Sozialversicherungssysteme und regelt die gegenseitige Anerkennung von Diplomen. Hingegen werden aus allen Nicht-EU/EFTA-Staaten grundsätzlich nur gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Der Bundesrat legt dafür jährlich Höchstzahlen fest. Die Zulassung von gut qualifizierten Drittstaatsangehörigen ist zudem erst möglich, wenn dem Wu hwe We vo ewa wu d hwe 10

11 inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA- Länder keine Personen mit Vorrang zur Verfügung stehen. Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, Ausländerinnen und Ausländer mit Auf enthaltsbewilligung, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sowie alle Personen aus Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde (derzeit EU und EFTA). Der Lohn, die Sozialversicherungsbeiträge und die Arbeitsbedingungen für die ausländische Arbeitskraft müssen den orts-, berufs- und branchenüblichen Ver hältnissen entsprechen. Die oben genannten Zulassungskriterien sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgeführt. Sie werden in den AuG-Weisungen weiter erläutert. Asyl und Arbeit Flüchtlingen wird auf Gesuch hin eine Erwerbstätigkeit bewilligt. Asylsuchende dagegen dürfen während der ersten drei Monate nach Einreichen des Asylgesuches keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Kantone können diese Frist um weitere drei Monate ausdehnen, sofern innerhalb dieser Frist ein negativer Entscheid ergangen ist. Asylsuchende erhalten (nach Ablauf der Karenzfrist) eine Arbeitsbewilligung, sofern die Arbeitsmarkt- und die Wirtschaftslage dies gestatten und der Inländervorrang eingehalten ist. Vorläufig Aufgenommenen wird hingegen seit dem 1. Januar 2007 unabhängig von der Arbeitsmarkt-, der Wirtschaftslage und dem Inländervorrang eine Arbeitsbewilligung erteilt. 11

12 Schutz vor Verfolgung Asylsuchende in der Schweiz Als «Flüchtlinge» werden Personen bezeichnet, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Weltweit leben rund 200 Millionen Menschen ausserhalb ihres Heimatlandes. Von diesen gelten zirka 15 Millionen als Flüchtlinge. Hinzu kommen rund 27,5 Millionen Binnenvertriebene, d.h. Personen, die ihren Heimatort wegen Verfolgung oder Krieg verlassen mussten, dabei aber keine Staatsgrenze überschritten haben. Fast 80 % der Flüchtlinge bleiben in ihren Herkunftsregionen und suchen Zuflucht in einem Nachbarland. Viele Menschen fliehen vor regionalen Konflikten, Hungersnöten oder Seuchen, ohne einer gezielten persönlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie gelangen meist in grosser Zahl in sicherere Regionen ihres Heimatstaates oder ins Nachbarland und werden dort häufig in Flüchtlingslagern untergebracht. In solchen Situationen sind Nationen, die in Frieden und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, aufgefordert, einen Teil der Last zu übernehmen; beispielsweise mit der vorübergehenden Aufnahme von Kriegsvertriebenen, mit Friedensmissionen oder mit der Gewährung von Wiederaufbauhilfe. Von der grossen Zahl von Menschen, die weltweit vor Gewalt flüchten, gelangt nur ein Teil in die Schweiz oder in ein anderes Industrieland. Gemessen an ihrer Wohnbevölkerung gehört die Schweiz aber zu den europäischen Ländern mit einer hohen Zahl an Asylgesuchen. Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention als Grundlagen des schweizerischen Asylgesetzes Betroffenheit über die Schrecken des Zweiten Weltkrieges veranlasste die internationale Staatengemeinschaft im Jahre 1951, eine Schutzvereinbarung zu schliessen: Einzelpersonen und Gruppen sollen durch die Genfer Flüchtlingskonvention vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Wu hwe wu d c syl ewä e 12

13 Schutz vor Verfolgung Asylsuchende in der Schweiz Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so zialen Gruppe sowie wegen ihrer politischen Überzeugung geschützt werden. In ihrem Kern definiert die Flüchtlingskonvention, wer als Flüchtling gilt und deshalb den Schutz der Unterzeichnerstaaten in Anspruch nehmen darf. Sie legt zudem fest, dass niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem er einer Verfolgung aus den genannten Gründen ausgesetzt würde. Krisen lassen die Zahl der Asylgesuche nach oben schnellen Im Jahre 1999 haben aufgrund des Kosovo-Konflikts fast Menschen aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien ein Asylgesuch eingereicht. Insgesamt wurden in jenem Rekordjahr rund Asylgesuche gezählt. Nach dem Ende des Krieges in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien verharrte die Zahl der Asylgesuche noch einige Jahre auf hohem Niveau, Seit 2004 sank die Zahl stetig und stabilisierte sich bis 2010 bei bis Asylgesuchen pro Jahr. Im Zuge der Umwälzungen im arabischen Raum seit Dezember 2010 ist erneut eine Zunahme von Asylsuchenden zu beobachten. Mehr als Menschen, vorwiegend aus Nordafrika, wagten die Flucht in Richtung Europa. Auch in der Schweiz stieg 2011 die Zahl der Asylgesuche von den ursprünglich angenommenen auf an. 13

14 Integration Die Integration der dauerhaft in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer wurde lange vernachlässigt. Erst seit dem Jahr 2001 ist die Integration als Bundesaufgabe anerkannt und wird mit dem Integrationsförderungskredit des Bundes auch finanziell unterstützt. Das BFM koordiniert die Integrationsbemühungen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ein Grossteil der Kantone und der Städte haben in den letzten Jahren Integrationsdelegierte ernannt. Mit dem neuen Ausländergesetz, welches seit Januar 2008 in Kraft ist, wurden erstmals die Ziele und Grundsätze der Integration in einem Bundesgesetz festgelegt. Integration wird als ein Prozess definiert, an dem sowohl die schweizerische als auch die ausländische Bevölkerung beteiligt ist. Wer in der Schweiz lebt, muss die hier geltenden Regeln und Gesetze akzeptieren und einhalten. Die gesetzlichen Grundlagen geben den Kantonen die Möglichkeit, die Integration nicht nur zu fördern, sondern auch zu fordern. Von der Schweizer Bevölkerung werden Offenheit und ein Klima der Anerkennung vorausgesetzt. Das Erlernen einer Landessprache ist ein zentraler Schlüssel im Integrationsprozess. Die berufliche und soziale Integration, die Verständigung im Alltag sowie der Kontakt mit Behörden werden durch Kenntnisse der Ortssprache erleichtert und oft überhaupt erst möglich. Das BFM unterstützt entsprechende Angebote in den Kantonen finanziell. Bei sehr guter Integration kann vom Kanton die Niederlassungsbewilligung frühzeitig erteilt werden. Wu hwe Wu hwe zwi we d hwe we eye e rwe ö hwe o o j hwe j o r. IV vo n/- we d j vo n/- we d 14

15 Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene Für anerkannte Flüchtlinge werden besondere Anstrengungen unternommen. Sie erhalten ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz unabhängig von ihrer Ausbildung und der wirtschaftlichen Nachfrage. Viele von ihnen leiden unter Folgeerscheinungen von traumatischen Erlebnissen. Diese Aspekte müssen bei der Integration in den Arbeitsmarkt besonders berücksichtigt werden. Vorläufig Aufgenommene haben seit 2007 einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können ihre Familien nach drei Jahren nachziehen und dürfen von den Integrationsmassnahmen profitieren. Um die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zu fördern, arbeitet das BFM eng mit den Kantonen und anderen Bundesämtern zusammen. Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen Die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen (EKM) ist ein beratendes Organ des Bundesrates. Sie beschäftigt sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ausländerinnen und Ausländern. Dazu gehören auch Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen. Die Kommission betreibt Grundlagenarbeit, nimmt Stellung zu aktuellen migrationspolitischen Themen und veröffentlicht Empfehlungen. Unterstützt wird die Kommission durch ein Sekretariat, das administrativ dem BFM angegliedert ist. Weitere Informationen: 15

16 Einbürgerung Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass sich die dauerhaft hier lebenden und gut integrierten Ausländerinnen und Ausländer einbürgern lassen mit allen Rechten und Pflichten. Zwischen 2007 und 2009 wurden jährlich rund Personen eingebürgert. Dies sind etwa 3 Prozent der ausländischen Wohnbevölkerung haben rund Personen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Ordentliche Einbürgerung Wer mindestens zwölf Jahre in der Schweiz gelebt hat, kann ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen. Dabei wird die Zeit zwischen der Vollendung des 10. und des 20. Altersjahres doppelt gezählt. Die weiteren Voraussetzungen: Die Kandidatinnen und Kan didaten müssen in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein. Sie müssen die Rechtsordnung beachten und dürfen keine Bedrohung für die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz darstellen. Zusätzlich bestehen je nach Wohnort unterschiedliche Mindest-Wohnsitzfristen für Kanton und Gemeinde. Für das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig. Das BFM prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Erleichterte Einbürgerung Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern können die erleichterte Einbürgerung beantragen, sofern sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben, seit einem Jahr in der Schweiz wohnen und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Die weiteren Voraussetzungen: Sie müssen in der Schweiz integriert sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die erleichterte Einbürgerung. Wu evö hwe e 16

17 Einbürgerung Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch ausländische Kinder eines schweizerischen Elternteils. Wiedereinbürgerung Die Wiedereinbürgerung steht Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht). Bei der erleichterten Einbürgerung sowie bei der Wiedereinbürgerung entscheidet das BFM nach Anhörung des Kantons. Die Bewerberinnen und Bewerber können im Falle eines negativen Entscheides des BFM ans Bundesverwaltungsgericht und später ans Bundesgericht gelangen. Gegen positive Entscheide des BFM besteht ein analoges Beschwerderecht der Kantone und Gemeinden. Die bisher je nach Kanton uneinheitlichen und teils sehr hohen Gebühren bei der ordentlichen Einbürgerung dürfen seit 2006 höchstens noch kostendeckend ausfallen. Auch der Bund kennt kostendeckende Gebühren für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und für die Entscheide über die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung. 17

18 Rückkehr ins Ausland Personen, welche die Aufenthaltsvoraussetzungen des Asyl- und Ausländerrechts nicht erfüllen, müssen die Schweiz verlassen. Während ein Teil der Ausreisepflichtigen die Schweiz freiwillig und kontrolliert verlässt, reist gut die Hälfte unkontrolliert ab. Ein weiterer Teil der zur Ausreise verpflichteten Personen weigert sich, die Schweiz zu verlassen. Rechtskräftige Wegweisungen müssen aber konsequent vollzogen werden, denn nur so kann verhindert werden, dass die geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen unterlaufen werden. Fehlende Identitätspapiere Identitäts- und Reisedokumente werden von vielen ausländischen Personen oft schon vor der Einreise in die Schweiz oder vor dem Einreichen eines Asylgesuchs versteckt oder zerstört. Den Behörden werden diese Dokumente bewusst vorenthalten, um die tatsächliche Identität und Herkunft zu verschleiern und später die Rückkehr ins Heimatland zu erschweren oder gar zu verhindern. Kooperieren die ausreisepflichtigen Personen bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mit den zuständigen Behörden, müssen die notwendigen Ersatzreisedokumente in einem aufwändigen Verfahren beschafft werden. Verantwortlich dafür ist die Abteilung Zentrale Verfahren und Rückkehr des BFM. Mit geeigneten Massnahmen wie Sprach- und Herkunftsanalysen werden ausreisepflichtige Personen identifiziert. Zur Identifikation von nicht kooperationswilligen Personen werden regelmässig auch Delegationen aus den Herkunftsstaaten der ausreisepflichtigen Personen in die Schweiz eingeladen. Sobald Identität und die Herkunft einer Person feststehen, kann bei den heimatlichen Behörden ein Ersatzreisedokument für die Rückkehr ins Heimatland beantragt werden. Ist die Rückführung mit einem Linienflug aus Sicherheitsgründen nicht möglich, organisiert das BFM bei Bedarf auch Charterflüge zur Sicherstellung der Ausreise von renitenten und gewaltbereiten Personen. Wu j c d e e j e/j hwe n/s hwe hwe hwe ö hwe 18

19 Einzelne Staaten weigern sich aus verschiedenen Gründen, ausreisepflichtige Personen wieder bei sich aufzunehmen. Andere Staaten verzögern die Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen mit bürokratischen Vorgaben. Die Schweiz hat daher in den vergangenen Jahren mit einer Vielzahl von Herkunftsstaaten Rückübernahmeabkommen verhandelt, um für die Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsstatus eine rechtliche Grundlage zu haben. Rückkehrhilfe Die Rückkehrhilfe ist ein System von Leistungen, mit dem die freiwillige und pflichtgemässe Rückkehr von asylsuchenden Personen gefördert wird. Das Bundesamt für Migration setzt dieses Leistungsinstrument mit seinen Partnern, den zuständigen kantonalen Stellen, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und Hilfswerken, um. Die Rückkehrhilfe umfasst die Beratung hinsichtlich der Rückkehr von asylsuchenden Personen in der Schweiz, individuelle Rückkehrhilfe, Programme und Strukturhilfe im Ausland sowie die Rückkehrhilfe ab den Empfangsund Verfahrenszentren des Bundes. Rückkehrhilfe kann von allen Personen aus dem Asylbereich sowie gewissen Personen aus dem Ausländerbereich (z.b. Opfer von Menschenhandel) beantragt werden. Ausgeschlossen von der finanziellen Hilfe sind Personen, die straffällig geworden sind. Auch anerkannte Flüchtlinge können Rückkehrhilfe erhalten, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren möchten. 19

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