Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften

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1 Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, , Dr. Hubertus Nölting Dieser Vortrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Referenten wieder

2 Agenda 01 Was sind Einkaufsgemeinschaften? 02 Mögliche Wettbewerbsbeschränkungen 03 Freistellung für Regelungen im Horizontalverhältnis 04 Freistellung für Regelungen im Vertikalverhältnis 05 Freistellungsverfahren Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 2

3 Was sind Einkaufsgemeinschaften? Organisationsform Gemeinschaftsunternehmen Halten von Minderheitsbeteiligungen an der Einkaufsgemeinschaft Vertragliche Form der Zusammenarbeit (z.b. gemeinsame Einkaufsregelungen) Unternehmen der privaten und öffentlichen Hand Ausgestaltung Gemeinsame Verhandlung, Austausch von Beschaffungskonditionen Bezugszwang Verwendungsbeschränkungen (z.b. Verbot, Waren an Dritte zu verkaufen) Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 3

4 Mögliche Wettbewerbsbeschränkungen Horizontalverhältnis Beschränkung des Nachfragewettbewerbs zwischen den Mitgliedern Kreis der Nachfrager wird für Anbieter eingeschränkt Informationsaustausch Gemeinsame Werbung Vertikalverhältnis Regelungen zwischen Mitgliedern und der Einkaufsgemeinschaft, z.b. Bezugszwang Höchstpreisvereinbarungen Zentrale Organisation des Online-Vertriebs Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 4

5 Freistellung für Regelungen im Horizontalverhältnis Für KMU s unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle 3 GWB (soll 4 Abs. 2 GWB a.f. nun abdecken) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU s Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge Keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs Für alle Sonstigen Es gibt keine Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnung Art. 101 Abs. 3 AEUV / 2 GWB Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung Angemessene Beteiligung der Verbraucher an der Verbesserung Wettbewerbsbehinderung ist unerlässlich Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 5

6 Freistellung für Regelungen im Horizontalverhältnis Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung von Art. 101 AEUV (2011) Gilt nicht für BKartA und Gerichte Es gibt keine starren Marktanteilsgrenzen Vermutung: keine Wettbewerbsbeschränkung bei gemeinsamem Marktanteil weniger als 15 % auf dem Beschaffungs- und Absatzmarkt vermutet Deminis Bekanntmachung der Europäischen Kommission (2014) Vermutung: keine Wettbewerbsbeschränkung bei gemeinsamem Marktanteil von weniger als 10 % (bei Wettbewerbern) bzw. 15 % (bei Nicht-Wettbewerbern) auf den betroffenen Märkten, es sei denn, die Wettbewerbsbeschränkung wird bezweckt Begatellbekanntmachung des Bundeskartellamt (2007) Vermutung: keine Wettbewerbsbeschränkung bei gemeinsamem Marktanteil von weniger als 10 % (bei Wettbewerbern) bzw. 15 % (bei Nicht-Wettbewerbern) auf den betroffenen Märkten Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 6

7 Freistellung für Regelungen im Vertikalverhältnis Freistellung nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsvereinbarung (VO 330/2010) Voraussetzungen Marktanteil beider an der Vereinbarung Beteiligter von weniger als 30 % Zwischen Unternehmensvereinigung und Mitgliedern, wenn Mitglieder Warenhändler sind und kein Mitglied einen Umsatz von mehr als EUR 50 Mio. p.a. erwirtschaftet Erweitert über Vertikalleitlinien Max. 15 % des Gesamtumsatzes der Unternehmensvereinigung wird von Mitgliedern erzielt, die mehr als EUR 50 Mio. p.a. erzielen Freigestellte Vereinbarungen z.b. Bezugszwang von bis zum 80 % Bezugszwang zwischen 80 % und 100 % für max. 5 Jahre, kann auch mit automatischer Reduktion auf 80 % verbunden werden Höchstpreisvereinbarungen Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 7

8 Freistellungsverfahren Bis Nach 3 Abs. 2 GWB für KMUs Anspruch auf Entscheidung nach 32 c GWB möglich gewesen (kein Anlass zum Tätigwerden für die Kartellbehörde) Nach Es gibt kein formelles Freistellungsverfahren Parteien haben eine kartellrechtliche Selbsteinschätzung bzgl. der Zulässigkeit vorzunehmen Entscheidung nach 32 c GWB liegt im Ermessen des BKartA Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften 8

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