Das neue Zuwanderungsgesetz

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1 Das neue Ausländerrecht, Seite 1 Das neue Zuwanderungsgesetz Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern ist ein Artikelgesetz. In 15 Artikel wird eine Vielzahl von Gesetzen erlassen, außer Kraft gesetzt oder geändert. Übersicht: Artikel 1 enthält das neue Aufenthaltsgesetz, also das Gesetz, um das sich der ganze Streit dreht. Dieses Aufenthaltsgesetz gilt für AusländerInnen, die nicht EU-BürgerInnen sind. Gleichzeitig wird das bisherige Ausländergesetz und das Kontingentflüchtlingsgesetz außer Kraft gesetzt, das Asylverfahrensgesetz bleibt aber in Kraft. Artikel 2 enthält das neue Freizügigkeitsgesetz, eine Art Ausländergesetz für EU-BürgerInnen. Diese werden damit im Wesentlichen aus dem Ausländergesetz ausgenommen. Da sie Freizügigkeit genießen, machte die Kontrolle durch die Ausländerbehörden schon länger keinen Sinn mehr. Artikel 3 ändert das Asylverfahrensgesetz. Artikel 4 ändert das AZR-Gesetz, also das Gesetz über das Ausländerzentralregister in Köln. Artikel 5 ändert das Staatsangehörigkeitsgesetz. Artikel 6 ändert das Bundesvertriebenengesetz, das die Aufnahme von sogenannten Volksdeutschen (Aussiedlern) aus dem ehemaligen Ostblock regelt. Artikel 7 ändert das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Artikel 8 ändert das Asylbewerberleistungsgesetz. Artikel 9 ändert das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches, also das ehemalige Arbeitsförderungsgesetz. Artikel 10 ändert sonstige Sozialgesetze, und zwar das Unterhaltsvorschussgesetz, das Bundessozialhilfegesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Bundeserziehungsgeldgesetz, das Bundeskindergeldgesetz, das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (also das Krankenversicherungsgesetz), das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherungsgesetz), das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (Umfallversicherungsgesetz), das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz), das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutzgesetz) und schließlich das Opferentschädigungsgesetz. Artikel 11 ändert andere Gesetze, und zwar das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten, das Bundeswahlgesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Gesetz zum Schengener Übereinkommen, das Artikel 10-Gesetz, das Bundesbesoldungsgesetz, die Bundes-Apothekerordnung, die Bundesärzteordnung, das Psychotherapeutengesetz, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Streitkräfteaufenthaltsgesetz, das Einkommenssteuergesetz, die Gewerbeordnung, das Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer, das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Rückkehrhilfegesetz. Artikel 12 ändert sechs Verordnungen, von der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung bis hin zur Seemannsamtsverordnung. Artikel 13 macht dann aus diesen per Gesetz geänderten Verordnungen wieder normale Verordnungen. Artikel 14 regelt die Bekanntmachung. Artikel 15 regelt das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in drei Stufen und setzt gleichzeitig zum 1. Januar 2003 neun Gesetze und Verordnungen außer Kraft, angefangen vom Ausländergesetz bis hin zur Anwerbestoppausnahmeverordnung.

2 Das neue Ausländerrecht, Seite 2 Artikel 1: Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen 1-2 Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet 3-42 Abschnitt 1: Allgemeines Abschnitt 2: Einreise Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung Abschnitt 4: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Abschnitt 6: Aufenthalt aus familiären Gründen Abschnitt 7: Besondere Aufenthaltsrechte Abschnitt 8: Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit Kapitel 3: Förderung der Integration Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften Kapitel 5: Beendigung des Aufenthalts Abschnitt 1: Begründung der Ausreisepflicht Abschnitt 2: Durchsetzung der Ausreisepflicht Kapitel 6: Haftung und Gebühren Kapitel 7: Verfahrensvorschriften Abschnitt 1: Zuständigkeiten Abschnitt 2: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschnitt 3: Verwaltungsverfahren Abschnitt 4: Datenübermittlung und Datenschutz Kapitel 8: Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

3 Das neue Ausländerrecht, Seite 3 Nur noch drei Aufenthaltstitel? Die versprochene Vereinfachung gilt nur auf den ersten Blick. Es gibt nur noch drei Aufenthaltstitel: 1. Niederlassungserlaubnis (ohne Frist und ohne Zweck) 2. Aufenthaltserlaubnis (mit Frist und mit Zweck) 3. Visum Daneben gibt es aber gleich zwei weitere Aufenthaltstitel, die eigentlich keine sind: 4. Aufenthaltsgestattung fürs Asylverfahren 5. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Und wenn man sich das Gesetz näher ansieht, ergibt sich als weiteres Problem, dass die Aufenthaltserlaubnis einen Zweck haben muss. Es gibt mehr als zwei Dutzend Möglichkeiten, wozu eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Insofern gibt es hier 24 verschiedene Aufenthaltserlaubnisse (nach 7, 16, 17, 18, 21, 22ff., 27ff., 37, 38 AufenthG): In der Regel zweckgebunden. In der Regel keine Verlängerung wenn Zweck wegfällt oder die Ausländerbehörde dies bei der letzten Erteilung bzw. Verlängerung ausgeschlossen hat ( 8). Der Zweck wird in die Erlaubnis eingetragen (vgl. 7, 99; sowie die Begründung zu den sozialrechtlichen Regelungen in Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 und Artikel 11 Nr. 16 ZuwGE). Bisherige befristete Aufenthaltserlaubnisse, -befugnisse und -bewilligungen gelten fort als zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt ( 99). Voraussetzungen sind in der Regel ein gesicherter Lebensunterhalt (ausreichend Einkommen, beim Familiennachzug wird zudem der Nachweis einer Wohnung gefordert) sowie die Einreise mit dem erforderlichen Visum ( 5, gilt nicht für Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und bei Abschiebeschutz nach 25 Abs. 3). Aufenthalt ohne Zweckbindung in nicht im Gesetz vorgesehenen Fällen ohne Zweckbindung ( 7 Abs. 1 - "in begründeten Fällen" - vermutlich nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich!) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung zum Zweck des Studiums, Sprachkurse, in Ausnahmefällen zum Schulbesuch ( 16) zum Zweck der Arbeitssuche nach Ende des Studiums ( 16 Abs. 4) zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung ( 17) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zum Zweck der Beschäftigung bei bundesweit dringendem Arbeitskräftebedarf ("Engpassarbeitskräfte", 18) zum Zweck der Beschäftigung für Selbständige bei Nachweis von Kapital, Geschäftsidee u.a.m. ( 21) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen bei direkter Aufnahme aus dem Ausland (Kontingentflüchtlinge, 22) aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands für Ausländer aus bestimmten Staaten oder bestimmte Ausländergruppen nach Anordnung des Innenministeriums des Landes im

4 Das neue Ausländerrecht, Seite 4 Einvernehmen mit dem BMI, kann von Vorliegen einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden (humanitäre Gruppenregelung, 23, entspricht den bisherigen "Altfallregelungen" nach 32 AuslG) zum vorübergehenden Schutz aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates gemäß Richtlinie 01/55/EG im Falle eines das Asylsystem der Mitgliedsstaaten überfordernden "Massenzustroms" z.b. von Kriegsflüchtlingen aufgrund Artikel 16a Grundgesetz für vom BAMF anerkannte Flüchtlinge ( 25 Abs. 1, Asylberechtigte) aus völkerrechtlichen Gründen (Genfer Flüchtlingskonvention) für vom BAMF anerkannte Flüchtlinge ( 25 Abs. 2, Konventionsflüchtlinge) aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen bei drohender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ( 25 Abs. 3, Flüchtlinge mit Abschiebeschutz) Schutz nach Europ. Menschenrechtskonvention, Konventionen gegen Folter und Todesstrafe, Art 1 und 2 Grundgesetz Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Nicht wenn die Ausreise in einen beliebigen Drittstaat möglich ist. solange dringende humanitären oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit in Deutschland erforderlich machen ( 25 Abs. 4) bei dringende humanitären oder persönliche Gründen auf Ersuchen einer Härtefallkommission ( 25 Abs. 4a) wenn die Ausreise (nicht Abschiebung!) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, jedoch nicht bei selbst zu vertretenden Ausreisehindernissen ( 25 Abs. 5). Aufenthalt aus familiären Gründen zur Herstellung und Wahrung einer Lebenspartnerschaft nach LebenspartnerschaftsG für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ( 27 Abs. 2) zum Familiennachzug zu Deutschen für Ehegatten und mdj. Kinder ( 28) zum Familiennachzug zu Ausländern für Ehegatten ( 29, 30) als eigenständiges Aufenthaltsrecht für getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner nach mind. zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ( 31) zum Familiennachzug zu Ausländern für minderjährige Kinder, wenn das Kind höchstens 11 Jahre alt ist oder Deutschkenntnisse nachweist oder der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis als Asylberechtigter, Konventionsflüchtling, Hochqualifizierter oder im Auswahlverfahren besitzt oder das Kind gemeinsam mit den Eltern seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt ( 32, 34) für in Deutschland geborene minderjährige Kinder, wenn die Mutter eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt ( 33, 34) für sonstige Familienangehörige zur Vermeidung einer besonderen Härte ( 36) Besondere Aufenthaltsrechte zur Wiederkehr für Kinder/Jugendliche unter 21 Jahren bei mindestens 8 jährigem früheren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland spätestens 5 Jahre nach der Ausreise (Rückkehroption, 37) für ehemalige Deutsche nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund StAngG ( 38)

5 Das neue Ausländerrecht, Seite 5 Niederlassungserlaubnis Eine Niederlassungserlaubnis bekommen alle, die bisher eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben. Sie ist in Zukunft schwerer zu bekommen als bisher die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, dafür kann sie nicht mehr entzogen werden, auch nicht bei langem Aufenthalt im Ausland ( 9, 19, 20, 23, 26 AufenthG.) Man bekommt sie Nach fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn 5 Jahre Rentenversicherungsbeiträge, Lebensunterhalt aus Arbeit oder sonstigen eigenen Mitteln, keine Verurteilung wg. Straftaten, ausreichende (schriftliche) Sprachkenntnisse sowie Staatsbürgerkundekenntnisse ( 9) nachgewiesen werden. Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach sieben Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach 9. Zeiten des Asylverfahrens, einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung ( 100 Abs. 2) werden angerechnet, Zeiten des Besitzes oder Bescheinigung zählen jedoch nicht ( 26). Ohne die in 9 genannten Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollenden bzw. volljährig werden und seit 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, Volljährige müssen ausreichende Sprachkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt oder eine anerkannte schulische oder berufliche Ausbildung nachweisen ( 35). Ohne die in 9 genannten Voraussetzungen nach drei Jahren für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge, vor Erteilung ist jedoch eine erneute Asylprüfung durch das BAMF durchzuführen ( 26 Abs. 3). Ohne die in 9 genannten Voraussetzungen nach drei Jahren für Selbständige, wenn die "Geschäftsidee" erfolgreich war ( 21). Ohne die in 9 genannten Voraussetzungen (als zweckgebundene Niederlassungserlaubnis?) sofort für Hochqualifizierte ( 19), Zuwanderer im Auswahlverfahren ( 20) oder wegen besonderer politischer Interessen Deutschlands (z.b. jüdische Zuwanderer, 23 Abs. 2). Ohne die in 9 genannten Voraussetzungen für bisherige Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (Übergangsregelung, 107 Abs. 1). Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach AuslG 1990, wenn Antragstellung vor (Übergangsregelung, 102 Abs. 1). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach 9 sowie einfacher mündlicher Sprachkenntnisse ohne schriftliche Sprachprüfung und ohne Nachweis von Staatsbürgerkundekenntnissen für Ausländer, die vor dem eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzen (Übergangsregelung, 102 Abs. 2).

6 Das neue Ausländerrecht, Seite 6 Visum Die Möglichkeiten, ein Visum zu erhalten, sind durch die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus nach dem 11. September 2001 erschwert worden. Die Bestimmungen dafür sind in dem Gesetz nur schwer zu finden, man muss die Paragrafen 6, 49 und 73 im Zusammenhang lesen. Danach kann zur Sicherung der Identität die Abgabe von Fingerabdrücken, die Anfertigung von Fotos und Vermessungen verlangt werden, und zwar schon bei der Antragstellung für ein Visum. Ferner gibt es weiterhin die Möglichkeit, dass hier in Deutschland jemand gegenüber der Ausländerbehörde eine Garantieerklärung unterschreibt, die dann die Kosten des Aufenthaltes einschließlich möglicher Abschiebekosten umfasst ( 67 / 68). Wird das Visum abgelehnt, gibt es dagegen keine Rechtsmittel, außer wenn ein Anspruch auf Visumerteilung besteht, das ist nur bei bestimmten Fällen der Familienzusammenführung der Fall. Nach der Ablehnung können aber die Daten nicht nur des Ausländers, der das Visum beantragt hat, sondern auch die Daten des Einladers von der Auslandsvertretung (Botschaft / Konsulat) an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt weitergegeben werden. Das Bundesinnenministerium erstellt eine Liste, welche Personen von diesen Maßnahmen betroffen sind. Bisher scheint es so zu sein, dass diese Liste einfach 20 oder 25 Staaten umfasst. Wenn von Staatsangehörigen dieser (meist moslemischen) Länder ein Visum beantragt wird, dann werden die genannten Daten erhoben.

7 Das neue Ausländerrecht, Seite 7 Neue Einwanderung von Arbeitskräften & Arbeitserlaubnis Der Anwerbestopp von 1973 wird aufgehoben und gleichzeitig die Anwerbestoppausnahmeverordnung ( Green-Card-Regelung für Computerexperten) abgeschafft. Statt dessen wird eine Einwanderung zugelassen, die bisher nur für Flüchtlinge / Asylantrag oder für Familienzusammenführung möglich war. Grundsätzlich bleibt die Regelung, dass bei der Arbeitsvermittlung Inländer Vorrang haben. Das betrifft (in dieser Reihenfolge) Deutsche, EU-Bürger, Ausländer mit Aufenthaltsrecht. Deshalb hat bei der Erlaubnis zur Einwanderung das Arbeitsamt ein Mitsprecherecht. Es prüft zunächst, ob bei fehlenden Arbeitskräften Inländer vermittelt werden können, notfalls auch mit Zwang (die Sozialhilfe wird gekürzt, wenn sie nicht Umziehen) oder durch Förderung (Zuschüsse für Arbeitgeber). Wenn das nicht möglich ist, wird die Einwanderung erlaubt. Dabei wird normalerweise Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis gemeinsam von der Ausländerbehörde erteilt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden, z.b. Aufenthalt und Arbeit nur in einer bestimmten Region, für einen bestimmten Zeitraum (Saison), bei einem bestimmten Arbeitgeber, in einem bestimmten Beruf. Folgende Gruppen erhalten eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung: Anerkannte Flüchtlinge / Asylbewerber, egal ob nach Grundgesetz oder mit Abschiebeschutz (kleines Asyl) Ehegatten von Deutschen ehemalige Deutsche, die zurückkehren Ehegatte von Ausländern mit Arbeitserlaubnis Ansonsten gibt es mehrere Möglichkeiten, zur Arbeit einzuwandern: Arbeitgeber können die Erlaubnis bekommen, Arbeitskräfte im Ausland anzuwerben. Dazu muss das Arbeitsamt vorher zustimmen, in der Regel wird es Auflagen geben (z.b. Erlaubnis, nur bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten, sonst wieder auszureisen). Hochqualifizierte (Wissenschaftler, Computerexperten) können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Zuwanderung im Auswahlverfahren: Hier soll es eine jährliche Quote und ein Punktesystem geben. Beides wird jährlich neu festgelegt, eine unabhängige Kommission gibt eine Empfehlung dazu ab. Punkte bekommt man fürs Alter, die Ausbildung, den Familienstand, Sprachkenntnisse, Beziehungen zu Deutschland und fürs Herkunftsland. Abgelehnte können sich erst nach drei Jahren wieder bewerben, es kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Selbständige Tätigkeit: Konzept vorlegen, Finanzierung sicherstellen. Es kann eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre gegeben werden, wenn die Existenzgründung funktioniert, kann es danach eine Niederlassungserlaubnis geben. Wer zum Zweck der Existenzgründung hier ist, darf nicht (abhängig) arbeiten! Erst mit einer Niederlassungserlaubnis ist das möglich. Die Zuwanderung im Auswahlverfahren (Punktesystem) ist auch möglich für Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Das gilt auch für Selbständige (vierter Punkt). Eine Teilnahme ist für Asylbewerber im Verfahren nicht möglich, nach der Ablehnung nur nach einer Ausreise, also vom Ausland aus. StudentInnen können nach Abschluss des Studiums den Aufenthaltszweck wechseln und als ArbeitnehmerInnen hier bleiben, sie dürfen ein Jahr lang eine Arbeitsstelle suchen.

8 Das neue Ausländerrecht, Seite 8 Für alle diese Möglichkeiten zur Einwanderung gibt es keinen Rechtsanspruch. Die Bundesregierung kann jederzeit entscheiden, dass die Quote fürs nächste Jahr Null ist. Sie kann jederzeit beim Punktesystem die Anforderungen so hoch setzen, dass niemand die Punkte schafft. Es gibt keine Möglichkeit, vor Gericht zu gehen und zu klagen. Die größten Probleme behalten die hier lebenden Flüchtlinge, die nicht als Asylberechtigt anerkannt werden, für die aber vorübergehend oder auf Dauer die Abschiebung verboten wird bzw. nicht möglich ist. Das gilt für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die keinen Asylantrag stellen, und für Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wird, die aber bleiben, weil sie krank sind oder keinen Pass bekommen können. Hier ist damit zu rechnen, dass diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, weil die Behörden ihnen keine Mitschuld an der Unmöglichkeit von Ausreise und Abschiebung geben, weiterhin eine Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Arbeitgeber und bestimmte Tage und Uhrzeiten beantragen können, nach einer Prüfung wird das dann erlaubt oder verboten. Das dauert bisher zwischen zwei und sechs Wochen, möglicherweise wird das in Zukunft länger dauern, da es nicht mehr über das Arbeitsamt, sondern über die Ausländerbehörde laufen soll die Ausländerbehörde muss dann ihrerseits beim Arbeitsamt nachfragen. Wer selbst für die Unmöglichkeit der Ausreise verantwortlich gemacht wird, wenn z.b. der Verdacht besteht, dass eine falsche Identität oder ein falsches Herkunftsland angegeben wurde, bekommt in Zukunft keine Duldung mehr, sondern nur noch eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Für diese Menschen ist im neuen Zuwanderungsgesetz keine Möglichkeit vorgesehen, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen oder, wenn sie vorher eine hatten, diese zu verlängern. Erläuterung dazu: Diejenigen, die bisher eine Duldung haben (ca Menschen in Deutschland), bekommen teilweise eine Aufenthaltserlaubnis (wenn eine Abschiebung objektiv nicht möglich ist) und dürfen dann auch mit Erlaubnis arbeiten. Die meisten bekommen eine Bescheinigung, wenn die Behörden der Meinung sind, sie seien selbst dafür verantwortlich, dass sie nicht ausreisen. Bescheinigte können keine Arbeitserlaubnis beantragen. Arbeitsverbot haben AsylbewerberInnen in den ersten 12 Monaten Aufenthalt. Touristen (mit Visum)

9 Das neue Ausländerrecht, Seite 9 Familiennachzug Hier wurden weitgehend die bisherigen Regelungen übernommen, nur das Visumverfahren ist gelockert worden, dagegen der Nachzug für Kinder erschwert worden. Bei Eheschließung im Ausland ist es weiterhin möglich, dass der neue Ehepartner ein Visum bekommt, wenn die Behörden keine Scheinehe annehmen. Es gelten auch die Fristen weiter: Die Ehepartner müssen zwei Jahre zusammen leben, bevor der nachgezogene Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält. Leben beide schon hier, hat eine/r aber keinen sicheren Aufenthalt bzw. ist ausreisepflichtig, kann vom Visumverfahren (Zwang, im Ausland zu heiraten und erneut einzureisen) in Zukunft leichter abgesehen werden. Wie bisher müssen Ausländer, die einen Partner herholen wollen, Einkommen und Wohnung nachweisen, Deutsche dagegen nicht. Wachsen Kinder hier lebender Ausländer im Ausland auf, zum Beispiel bei Verwandten, dürfen sie nur vor dem 12. Geburtstag wieder einreisen. Ausnahmen für ältere Kinder sind nur möglich, wenn sie gut Deutsch sprechen oder wenn ein Elternteil als Hochqualifizierter hier ist. Wer als Asylberechtigter (nach Grundgesetz oder kleines Asyl ) anerkannt wird, kann sofort alle Kinder unabhängig vom Alter nachholen, später aber nur noch die unter 12-jährigen.

10 Das neue Ausländerrecht, Seite 10 Integrationskurse In Zukunft soll es für alle AusländerInnen, die eine Aufenthaltserlaubnis von über 12 Monaten haben, das Recht auf einen Integrationskurs geben. Das gilt bisher nur für Aussiedler. Jetzt gilt es also für anerkannte Asylbewerber, angeworbenen Arbeitskräften und Selbstständige, nachgezogenen Ehepartnern etc. Die Integrationskurse umfassen 600 Stunden Sprachunterricht (Basiskurs und Aufbaukurs), bei Vollzeitkursen mit 25 Unterrichtsstunden pro Woche, bei Teilzeitkursen 7 Unterrichtsstunden pro Woche. Dazu gibt es Orientierungskurse, die die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermitteln sollen. Sie umfassen 30 Unterrichtsstunden. Diese Integrationskurse gibt es nur für die, die ab dem Jahr 2003 einwandern, und sie müssen sich innerhalb von zwei Jahren nach der Einreise anmelden. Sie sind kostenlos. Wer schon länger hier ist, kann sich nur anmelden, wenn noch Plätze frei sind, und muss eventuell eine Gebühr selbst bezahlen. Wer kein Deutsch kann, wird von der Ausländerbehörde verpflichtet, an dem Integrationskurs teilzunehmen. Wer das nicht tut, bekommt Probleme, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Finanzierung teilen sich Bund und Länder. Nicht finanziert wird die Kinderbetreuung. Das könnte ein besonderes Problem für Ehefrauen aus dem Ausland werden, wenn sie kurz nach der Einreise ein Kind bekommen. Denn den Kurs müssen sie in den ersten zwei Jahren ihres Aufenthaltes beginnen, sonst verlieren sie ihren Anspruch. Für die Integrationskurse soll es verbindliche Inhalte und Abschlussprüfungen geben. Man kann die Abschlussprüfungen auch ablegen, ohne zum Kurs zu gehen.

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