Lizenzbestellung und Softwarepflegevertrag

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1 A. Vertragsinhalt Lizenzbestellung und Softwarepflegevertrag Der Lizenz- und Softwarepflegevertrag regelt in Teil B die Nutzungsüberlassung der Software, in Teil C die Erbringung von Pflegeleistungen und in Teil D allgemeine Bestimmungen. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen gelten für das Softwareprodukt HzV-Modul ( Vertragssoftware ) der MCS Arzt- und Ambulanzsysteme GmbH. Das Softwareprodukt HzV-Modul enthält je nach HzV-Vertrag verschiedene Softwarekomponenten (sogenannte Fremd-Softwarekomponenten, derzeit handelt es sich hierbei um den sogenannten gekapselten Kern), die von Dritten bereitgestellt werden und für den HzV-Vertrag notwendig sind. Dritte Fremd-Softwarekomponenten- Hersteller im Sinne dieses Vertrages sind die jeweilige HÄVG bzw. HÄVGS oder deren Vertragspartner, die Firma ICW, oder andere Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller. Da diese Softwarekomponenten durch die jeweilige HÄVG bzw. HÄVG Software GmbH (HÄVGS) oder deren Vertragspartner, die Firma ICW, oder andere Fremdkomponenten-Hersteller, zur Verfügung gestellt werden, besteht für den Auftraggeber als deren Vertragspartner bzw. Mitglied, nicht jedoch für den Auftragnehmer, Einfluss auf deren Qualität, Preis und Konditionen. Der Auftragnehmer reicht die ihm von den Fremd- Softwarekomponenten-Hersteller eingeräumten Konditionen hinsichtlich der Fremd-Softwarekomponenten daher lediglich an den Auftraggeber weiter. Die für die Vor-Ort-Installation der Fremdkomponenten auf seiner Praxis-EDV-Anlage nötigen Aufwendungen trägt der Auftraggeber selbst. B. Nutzungsüberlassung 1 Vertragsgegenstand 1. Die Software beinhaltet die IT-seitige Umsetzung von Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) gemäß 73b SGB V. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die IT-Umsetzung aller abgeschlossenen HzV- Verträge besteht nicht. 2. Die Software HzV-Modul (nachfolgend Software genannt) ist ein Produkt der Arzt- und Ambulanzsysteme GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt). 3. Der Auftragnehmer räumt dem unterzeichnenden Arzt (nachfolgend Auftraggeber genannt) das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software einschließlich Begleitmaterial zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragsdauer. Das Nutzungsrecht wird nur zum Zwecke der Teilnahme am HzV-Vertrag eingeräumt. 4. Der Auftraggeber erhält hierzu eine Lizenz der Software. Diese Lizenz der Software darf ausschließlich für eine Installation (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft) verwendet werden. Die Nutzung der Software ist auf den ausschließlichen Einsatz in der eigenen Praxis des Auftraggebers beschränkt. 5. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie der lizenzierten Software zu erstellen. Weitere Vervielfältigungen außer zur Ausführung des Softwareprogramms dürfen nicht erstellt werden. 6. Dekompilierung, Reverse Engineering, Bearbeitung und Veränderung sind lediglich im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis gestattet. Eingriffe in den Quellcode sind untersagt. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es zu einem Totalausfall der Gebrauchsfähigkeit der Software kommen kann, sofern der Auftraggeber versuchen sollte, den Dekompilierungsschutz der Software zu überwinden. In einem solchen Fall ist jede Gewährleistung sowie Haftung ausgeschlossen. 7. An den Softwarekomponenten Dritter räumt der Auftragnehmer nur die Rechte ein, zu deren Einräumung er gemäß der Vereinbarung mit den Dritten berechtigt ist. Über den Umfang der Rechte hat sich der Auftraggeber als Mitglied bei seinem jeweiligen Verband/Vertragspartner (z.b. HÄVG) zu informieren. 2 Informationspflichten Bei der Erstinstallation ist die Anzahl der Ärzte, deren Teilnahme am HzV-Vertrag über die Software verwaltet wird, anzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jede Änderung der Nutzer - insbesondere der Anzahl der Ärzte - mitzuteilen. 3 Vergütung der Nutzungsüberlassung des Softwareproduktes HzV-Modul der MCS: Die Einmalvergütung für die Nutzungsüberlassung des Softwareproduktes HzV-Modul beträgt 199,00 (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

2 C. Pflegeleistungen Lizenzbestellung und Softwarepflegevertrag 1 Pflegeleistungen Dieser Abschnitt C regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Pflegebedingungen und dem Vertrag über den Fernzugriff abschließend die Software-Pflegeleistungen, welche der Auftragnehmer für die Software erbringt. Hinweis: Verwendete Softwarekomponenten werden vom Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller geliefert. Auf die Qualität dieser Komponenten hat MCS keinen Einfluss. Der Auftraggeber als Mitglied bzw. Vertragspartner der jeweiligen Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller wird dazu beitragen, dass die Komponenten ordnungsgemäß bereitgestellt werden. 2 Leistungsumfang Die Pflegeleistung beschränkt sich auf das Einpflegen der Änderungen der HzV-Verträge. Darüber hinausgehende Leistungen sind von diesem Vertrag nicht umfasst (siehe Hinweis in 1). Der Auftragnehmer stellt höchstens quartalsweise online neue Fassungen der Software bereit, soweit ihm die Softwarekomponenten der Dritten (sogenannter gekapselter Kern) rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden und erbringt laufende Supportdienstleistungen. Für die Übertragung der neuen Fassungen der Software stellt der Auftraggeber seine Teilnahme am Online-Update-Dienst des Auftragnehmers auf eigene Kosten sicher. Mit der Bereitstellung neuer Fassungen der Software innerhalb seines Online-Update-Dienstes gilt die Pflicht des Auftragnehmers zur Bereitstellung neuer Fassungen als erfüllt. Auch Supportdienstleistungen können im Wege des Fernzugriffs erbracht werden. 3 Anpassung an aktuelle Änderungen Ändern sich Vorgaben, die für die Software von Bedeutung sind, so bemüht sich der Auftragnehmer, entsprechende Anpassungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen zumutbar ist. 4 Mitwirkungspflichten 1. Wichtig: Überprüfung der Abrechnung Die Verwendung der Software entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für die eigene ärztliche Abrechnung, Tätigkeit und Dokumentationspflicht. Die durch die Software erzeugten Abrechnungen sind durch den verantwortlichen Arzt auf Plausibilität zu prüfen. Dies umfasst insbesondere eine überschlägige Berechnung des Honoraranspruchs. Besteht der Verdacht eines Fehlers, so ist der Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu unterrichten. Der Auftraggeber wird sich über die für ihn geltenden Widerspruchs-/Einspruchsfristen gegen die Abrechnung informieren und den Auftragnehmer bei Verdachtsfällen in angemessener Zeit vor Ablauf solcher Fristen informieren. 2. Datensicherung Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal täglich) und vor jeder durch den Auftragnehmer angekündigten Pflegemaßnahme Datensicherungen durchführen, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen. Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal in der Woche) überprüfen, ob eine Rücksicherung der Daten möglich ist. Das Wiedereinspielen bzw. die Wiederherstellung obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Hinweis: Ergänzend gelten die Mitwirkungspflichten der Allgemeinen Pflegebedingungen. 3. Onlinezugang Die Software wird ausschließlich online aktualisiert. Hierfür hat der Auftraggeber die notwendigen Einrichtungen, wie einen entsprechenden Onlinezugang und die notwendige Hardware auf seine Kosten bereitzustellen. 5 Vergütung 1. Vergütung für die mit dem HzV-Modul ausgelieferten Fremd-Softwarekomponenten: Die laufende monatliche Lizenzgebühr für die Softwarekomponente der Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller ergibt sich aus Anlage 1. Hinweis: Die Vergütung wird je nach Vertragsmodell vom Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller festgesetzt und kann von MCS nicht beeinflusst werden. Kommt es zu einer Preisveränderung dieser Fremd-Softwarekomponenten, so wird der Auftragnehmer diese Preisänderung an den Auftraggeber weiterreichen. Der Vergütungsanspruch für die Softwarekomponente der HÄVGS, MEDI oder anderer Fremdsoftwareanbieter entsteht mit Auslieferung an den Auftraggeber. Im Falle der Rückgabe der Software bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Vergütungsanteils verpflichtet, soweit der Auftragnehmer weiterhin zur Zahlung der Vergütung hin-

3 sichtlich der Fremd-Softwarekomponente gegenüber dem Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller verpflichtet bleibt. Hinweis: Der Auftraggeber hat es als Mitglied bzw. Vertragspartner des Fremd-Softwarekomponenten-Herstellers in der Hand, über den Verzicht des Fremd-Softwarekomponenten-Herstellers auf die Zahlungen für die Softwarekomponente mit diesem zu verhandeln. Die Softwarekomponente des Fremd-Softwarekomponenten-Herstellers darf nur an den Auftraggeber herausgegeben werden, wenn der HÄVGS oder dem vom Fremd-Softwarekomponenten-Hersteller benannte Unternehmen oder der Organisation die Daten des Auftraggebers übermittelt werden. Die MCS weist darauf hin, dass Name und Anschrift, sowie Entgeltzahlungen im Rahmen dieses Vertrages an diese weitergegeben werden. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden. Für zukünftige weitere Fremd-Softwarekomponenten gelten die von dem Lieferanten der Fremdkomponente benannten Bedingungen. Über die Bedingungen hat sich der Auftraggeber als Mitglied bzw. Vertragspartner des Fremd-Softwarekomponenten-Herstellers bei diesem bzw. bei seinem jeweiligen Verband/Vertragspartner (z.b. HÄVG) zu informieren. 2. Vergütung für das Softwareprodukt HzV-Modul der MCS: Für die Pflege der Software ist eine monatliche Gebühr von 39,90 (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) für bis zu drei teilnehmenden Ärzten je Praxis zu entrichten. Jeder weitere Arzt einer Praxis zahlt eine monatliche Vergütung von 19,95 (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Mit dieser Gebühr sind die Pflegeaufwendungen für alle durch den Auftragnehmer im HzV-Modul umgesetzten HzV-Verträge abgegolten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die IT-Umsetzung aller abgeschlossenen HzV- Verträge besteht nicht. Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer die in der Software integrierten HzV- Verträge, an denen er teilnimmt und erhält vom Auftragnehmer die Freischaltung des jeweiligen Vertrages, soweit dieser vom Auftragnehmer gemäß Anlage 1 angeboten wird. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Pflegevergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum In-Kraft-Treten der Erhöhung zu kündigen. 3. Die Vergütung wird im Rahmen der bestehenden Abrechnungsmodalitäten für die Praxis-Software abgerechnet, soweit bereits ein Pflegevertrag für eine Software des Auftragnehmers besteht. Anderenfalls erfolgt die Zahlung des Pflegeentgeltes im Voraus und muss bis zum dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, an welchen der in der Software umgesetzten HzV-Verträge der Auftraggeber tatsächlich teilnimmt, ob und wie oft tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen werden oder neue Fassungen der Software zur Verfügung gestellt werden. Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages gehören, sind gesondert gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten. Die Vergütung für Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind, ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Reisekosten und Spesen sind gesondert zu vergüten, falls der Auftraggeber das Erscheinen des Auftragnehmers vor Ort verlangt hat. Sämtliche genannten Entgelte sind Nettoentgelte und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 6 Vertragsdauer und Kündigung der Pflegeleistungen Die Vertragspartner haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung durch ist nicht für die Einhaltung der Schriftform nach diesem Vertrag ausreichend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus einem wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Rechte der HÄVGS und weiterer fremder Dritter an Lizenzgebühren für die Fremd-Softwarekomponenten (sogenannter gekapselter Kern) bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber bleibt auch nach Vertragsbeendigung

4 zur Zahlung der Vergütung für die Fremdsoftware verpflichtet, solange der Fremd-Software-Hersteller nicht den Verzicht auf die jeweilige Vergütung für die Lizenz des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer erklärt hat. Hinweis: Der Auftraggeber hat es als Mitglied bzw. Vertragspartner des Fremd-Softwarekomponenten-Herstellers in der Hand, über den Verzicht des Fremd-Softwarekomponenten-Herstellers auf die Zahlungen für die Softwarekomponente mit diesem zu verhandeln. Eine Kündigung dieses Vertrages für das HzV-Modul lässt andere Verträge zwischen den Vertragsparteien unberührt. D. Allgemeine Bestimmungen 1 Mängelansprüche Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer offenkundige Mängel schriftlich oder per innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel feststellt. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen, nachdem er den Mangel feststellt. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Tritt an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ein Mangel auf, wird der Auftragnehmer diese innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung ). Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber die betroffene Leistung nach Wahl rückabwickeln oder die Vergütung mindern. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. 2 Haftung Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich unbeschadet anderslautender Regelungen in diesem Vertrag nach dieser Regelung. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach folgendem Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf das Fünffache der jährlichen Vergütung, insgesamt auf höchstens ,00 EUR. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentypischer Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 3 Geltende vertragliche Regelungen In diesem Vertrag sind die Regelungen, die für die oben genannte Software gelten, niedergelegt. Die Regelungen in diesem Vertrag gehen den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCS vor. Die Regelungen, die für alle zu lizenzierenden Produkte gelten, sind als gemeinsame Regelungen in den Allgemeinen Lizenzbedingungen und den Allgemeinen Pflegebedingungen zusammengefasst. Diese gelten ergänzend.

5 Ja, wir bestellen die Software zu den oben genannten Bedingungen. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Auslieferung des Softwareproduktes. BSNR der Praxis Adresse der Praxis teilnehmende Ärzte Datum Praxisstempel und Unterschrift Auftraggeber Bitte FAX senden an:

6 Bitte registrieren Sie uns als Teilnehmer an den nachfolgenden HzV-Verträgen: Bundesland Vertragsart (Zutreffendes ankreuzen) Baden-Württemberg o AOK Baden-Württemberg o BKK Bosch Baden-Württemberg o EK Baden-Württemberg o IKK Classic Baden-Württemberg o VAG Baden-Württemberg Bayern o AOK Bayern o BKK Bayern o EK Bayern o LKK Bayern Berlin o AOK Berlin/IKK Brandenburg Berlin Bremen o AOK Bremen Schleswig-Holstein o BKK Landesverband Nord Sonstige HzV-Verträge o Signal Iduna IKK Übersenden Sie uns die dazu erforderlichen Freischaltcodes. Kostenübersicht (jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer): Einmalig: Nutzungsüberlassung 199,00 je Praxis Laufende Kosten: monatliche Gebühr von 39,90 für bis zu drei teilnehmenden Ärzten je Praxis. Jeder weitere Arzt einer Praxis zahlt eine monatliche Vergütung von 19,95. zzgl. der monatlichen Lizenzgebühr für Fremd-Softwarekomponenten gemäß Anlage 1. Anlage 1: monatliche Lizenzgebühr für Fremd-Softwarekomponenten *HzV - zzgl. monatliche Lizenzgebühr der HÄVG 1) BaWü: 7,90 je teilnehmenden Arzt (LANR) 2) Bayern: 7,90 je teilnehmende Praxis (BSNR) 3) Berlin / Brandenburg: noch nicht bekannt 4) Bremen: noch nicht bekannt 5) Schleswig-Holstein: noch nicht bekannt 6) Sonstige: noch nicht bekannt Bitte beachten: Bei Redaktionsschluss waren uns die Gebühren der HÄVG für die Bundesländer 3-6 noch nicht bekannt.

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