Elektro- und Elektronikgerätegesetz

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1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 Referent:

2 Ablaufschema Folie 1

3 Gerätekategorien ( 2 I) 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infizierter Produkte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10.Automatische Ausgabegeräte Detailliertere Liste befindet sich im Anhang I des ElektroG Folie 2

4 Altgerätekategorien, Sammelgruppen und Verwertungsquoten Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Kategorie 5 Kategorie 6 Kategorie 7 Kategorie 8 Kategorie 9 Kategorie 10 Haushaltsgroßgeräte Haushaltskleingeräte Informationsu. Telekommunikationsgeräte Elektrische u. elektronische Werkzeuge Spielzeug, Sport- u. Freizeitgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Beleuchtungskörper Medizinprodukte Überwachungsu. Kontrollinstrumente Automatische Ausgabegeräte Sammelgruppe 1 Haushaltsgroßgeräte (K1) Automatische Ausgabegeräte (K10) Verwertungsquote 80 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät etc. für K1 und K10 Sammelgruppe 2 Kühlgeräte (K1) Verwertungsquote 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät etc. für K3 und K4 Sammelgruppe 3 Informationsu. Telekommunikationsgeräte (K3) Geräte der Unterhaltungselektronik (K4) Sammelgruppe 4 Gasentladungslampen (K5) Verwertungsquote 80 % hinsichtlich Wiederverwendung u. stoffl. Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen, Stoffen für K5 Für K8 keine Verwertungsquoten Hersteller müssen der Gemeinsamen Stelle die Mengen der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten, stofflich verwerteten, verwerteten u. ausgeführten Altgeräte mitteilen Sammelgruppe 5 Haushaltskleingeräte (K2) Beleuchtungskörper (K5) elektrische u. elektronische Werkzeuge (K6) Spielzeug, Sport- u. Freizeitgeräte (K7) Medizinprodukte (K8) Überwachungs- u. Kontrollinstrumente (K9) Verwertungsquote 70 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät etc. für K2, K5, K6, K7 und K9 Folie 3

5 Abholung Sammelgruppen bei öre- Sammelstellen ( 9 IV) Sammelgruppe 1 Haushaltsgroßgeräte (K1) Automatische Ausgabegeräte (K10) Sammelgruppe 2 Kühlgeräte (K1) Abholmenge 30 m³ pro Gruppe Sammelgruppe 3 Informationsu. Telekommunikationsgeräte (K3) Geräte der Unterhaltungselektronik (K4) Sammelgruppe 4 Gasentladungslampen (K5) Abholmenge 3 m³ Sammelgruppe 5 Haushaltskleingeräte (K2) Beleuchtungskörper (K5) elektrische u. elektronische Werkzeuge (K6) Spielzeug, Sport- u. Freizeitgeräte (K7) Medizinprodukte (K8) Überwachungs- u. Kontrollinstrumente (K9) Die Behältnisse für die Sammelgruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können. Folie 4

6 Abholung Sammelgruppen bei öre- Sammelstellen ( 9 V) Ab wann müssen Behältnisse bei den öre aufgestellt werden? Auf Grund der Übergangsfrist müssen die Hersteller ab dem 24. November 2005 Behältnisse bei den öre bereitstellen oder bereitstellen lassen. ( 9 V i.v.m. 24) Ab wann hat die Abholung zu erfolgen? Auf Grund der Übergangsfrist hat die Abholung bei den öre ab dem 24. März 2006 zu erfolgen. ( 10 I i.v.m. 24) Folie 5

7 Verwertungsquoten ( 12 I) Beide Verwertungsquoten für die einzelnen Gerätekategorien müssen erreicht und dokumentiert werden Sammelgruppe 1 2 Gerätekategorien Haushaltsgroßgeräte Automatische Ausgabegeräte IT- und Telekommunikationsgeräte Unterhaltungselektronikgeräte Verwertung (stoffl.+ energet.) bezogen auf das durchschnittliche Gewicht je Gerät Wiederverwendung u. stoffl. Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen bezogen auf das durchschnittliche Gewicht 80 % 75 % 75 % 65 % 3 Gasentladungslampen 80 % 4 Haushaltskleingeräte Beleuchtungskörper Elektr. Werkzeuge Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte Überwachungs- und Kontrollinstr. 70 % 50 % Folie 6

8 Behandlung ( 11 I-II) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang IV erfüllt werden. Folie 7

9 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen - Anhang III 1. folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden: a. quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung; b. Batterien und Akkumulatoren; c. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter; d. Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner; e. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten; f. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten; g. Kathodenstrahlröhren; h. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW); i. Gasentladungslampen; Folie 8

10 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen - Anhang III 1. folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden: j. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen; k. externe elektrische Leitungen; l. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG vom 5. Dezember 1997 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt enthalten; m. Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen); n. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten. Folie 9

11 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen - Anhang III 2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln: a. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach 106 der Strahlenschutzverordnung hergestellt oder nach 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet werden. b. Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben. 3. Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung 3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT Abfallverordnung. Folie 10

12 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen - Anhang III 4. nachfolgende Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln: a. Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung. b. Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 vom 22. September 2003, behandelt. c. Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers. Folie 11

13 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen - Anhang III 5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird. 6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten. 7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirmund Konusglas zu trennen. 8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Folie 12

14 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen- Pflichten der Hersteller ( 13 VI) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können. Folie 13

15 Technische Anforderungen Anhang IV Ab wann müssen die technischen Anforderungen eingehalten werden? Auf Grund der Übergangsfrist müssen die technischen Anforderungen spätestens ab dem 24. März 2006 eingehalten werden. ( 11 II 2 i.v.m 24) 1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung: a. geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel; b. wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche. Folie 14

16 Technische Anforderungen Anhang IV 2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten: a. Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte; b. geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel; c. geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile; d. geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCThaltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle; e. Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften. Folie 15

17 Technische Anforderungen Anhang IV Laut der Begründung zum ElektroG wird insbesondere der Stand der Technik hinsichtlich der technischen Anlagen durch das Elektro- Altgeräte-Merkblatt (EAG-Merkblatt) der LAGA (Fassung: ) weiter konkretisiert. EAG-Merkblatt gutes Hilfsmittel für die Einstufung von Elektrogeräten, Bauteilen, Werkstoffen etc., die Behandlung und Lagerung von Elektrogeräten Folie 16

18 Elektro-Altgeräte-Merkblatt der LAGA Anhang II b: Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - Zuordnung der eingesammelten Abfälle AVV Bezeichnung Anmerkungen/Beispiele * Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten z.b. Kältegeräte * Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bestandteile ent-haltende mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen z.b. Bildschirmgeräte wie Fernseher, Bildschirme von PC, Ölradiatoren, Geräte mit Ni-Cd-Batterien, Geräte mit Kondensatoren etc. Die Verwendung dieses Abfallschlüssels kann nur dann empfohlen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die zu entsorgende Fraktion keine als besonders überwachungsbedürftig eingestuften Komponenten enthält. Folie 17

19 Elektro-Altgeräte-Merkblatt der LAGA Anhang II b: Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - Zuordnung der eingesammelten Abfälle AVV Bezeichnung Anmerkungen/Beispiele * Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen z. B. Ölradiatoren * Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten * Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten * Gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter bis fallen Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter bis fallen z. B. Kältegeräte z. B. Nachtspeicheröfen z. B. Bildschirmgeräte Die Verwendung dieses Abfallschlüssels kann nur dann empfohlen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die zu entsorgende Fraktion keine als besonders überwachungsbedürftig eingestuften Komponenten enthält. Folie 18

20 Elektro-Altgeräte-Merkblatt der LAGA Anhang II a: Einstufung von Bauteilen und Materialien aus der Demontage von Elektround Elektronik-Altgeräten Abfall Vorkommen in Elektrogeräten (Beispiele) AVV Schlüssel Überwachungsbedürftigkeit Hinweis auf Mindestbehandlung, Verwertungsweg Bemerkung Kabelabfälle Glas mit schädlichen Verunreinigun gen Bildschirmglas (Monitore, Fernseher) büa trockenmechanische Aufbereitung, Trennung in Metall und Kunststoff, anschließend stoffliche bzw. energetische Verwertung büa Getrennte Erfassung und Entsorgung vom Hausmüll 1. Trennung von Bildschirm- und Konusglas, 2. trockene oder nasse Entfernung der Leuchtstoffe Die werkstoffliche Verwertung PCBhaltiger Kabelummantelungen ist nicht zulässig. Kabelabfälle mit flammschutzhemmende n Mitteln sind als büa anzusehen. Qualität der verschiedenen Aufbereitungsverfahren ist sehr unterschiedlich. Folie 19

21 Mitteilungspflichten der Entsorger gegenüber Hersteller ( 11 III i.v.m. 13 I) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach 13 benötigen, den Herstellern mitzuteilen. Dokumentationspflichten gegenüber dem jeweiligen Hersteller über: 1. die Menge je Sammelgruppe für ein Kalenderjahr, welche bei den öre für den jeweiligen Hersteller abgeholt wurde, 2. die Menge je Geräteart für ein Kalenderjahr, welche über ein Individuelles oder Kollektives Sammelsystem für den jeweiligen Hersteller gesammelt wurde, 3. die Menge je Kategorie für ein Kalenderjahr, welche wiederverwendet wurde, 4. die Menge je Kategorie für ein Kalenderjahr, welche stofflich verwertet wurde, 5. die Menge je Kategorie für ein Kalenderjahr, welche verwertet wurde und 6. die Menge je Kategorie für ein Kalenderjahr, welche ausgeführt wurde. Ab wann hat die Dokumentation zu beginnen? Auf Grund der Übergangsfrist hat die Abholung bei den öre und die Dokumentation ab dem 24. März 2006 zu erfolgen. ( 11 III i.v.m. 24) Folie 20

22 Zertifizierung der Erstbehandlungsanlagen ( 11 III) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht überschreitende Frist zu setzen. Ab wann hat bei der Erstbehandlungsanlage ein gültiges Zertifikat im Sinne des ElektroG vorzuliegen? Für den Betrieb gemäß ElektroG muss bei der Erstbehandlungsanlage spätestens ab dem 24. März 2006 ein gültiges Zertifikat vorliegen. ( 11 III i.v.m. 24) Folie 21

23 Zertifizierung der Erstbehandlungsanlagen ( 11 III) Bei der Überprüfung der Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die 1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, 2. durch eine nach DIN EN akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder 3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden. Folie 22

24 Zertifizierung der Erstbehandlungsanlagen ( 12 III) Im Rahmen der Zertifizierung ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese 1. der Behandlungsanlage zugeführt werden, 2. die Behandlungsanlage verlassen, 3. der Verwertungsanlage zugeführt werden. Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Folie 23

25 Zertifizierung der Erstbehandlungsanlagen ( 11 IV) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne des ElektroG zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Folie 24

26 Aufgaben der betrieblichen Organisation Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe Nachweis Nachweis der der sach- sach-und und fachgerechten fachgerechten Durchführung Durchführung der der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit Tätigkeit Betriebstagebuch Betriebstagebuch Festlegung Festlegung von von Verantwortung, Verantwortung, Entscheidungs- Entscheidungs-und und Mitwirkungsbefugnissen Sicherstellung Sicherstellung der der sach- sach-und und fachgerechten fachgerechten Durchführung Durchführung der der Arbeitsabläufe Arbeitsabläufe Einhaltung Einhaltung von von Vorschriften Vorschriften und und Auflagen Auflagen Funktionsbeschreibungen und und Organisationspläne Arbeitsanweisungen Genehmigungs-/Rechtskataster Versicherungsschutz gem. gem. 6 Umwelt- Umwelt-,, Kfz- Kfz-und Betriebshaftpflichtversicherung Folie 25

27 Aufgaben der betrieblichen Organisation Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle Dokumentation der durchgeführten Leistung besondere Vorkommnisse mit den möglichen Ursachen und erfolgten Abhilfemaßnahmen Dokumentation fehlender Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers und getroffener Maßnahmen Angabe der mit den Vorgängen beauftragten Person und bei beauftragten Sub s der Umfang der Beauftragung Ergebnisse von Kontrolluntersuchungen regelmäßige Überprüfung durch die Leitung dokumentensicher jederzeit einsehbar und in Klarschrift vorlegbar Aufbewahrung: 5 Jahre Folie 26

28 Aufgaben der betrieblichen Organisation Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe Nachweis Nachweis der der Personalstärke Personalstärke Einsatzplan Einsatzplan Nachweis Nachweis der der Zuverlässigkeit Zuverlässigkeit Gewährleistung Gewährleistung der der Sachkunde Sachkunde Führungszeugnis Führungszeugnis und und Auskunft Auskunft aus aus dem dem Gewerbezentralregister Einarbeitungsplan Einarbeitungsplan Gewährleistung Gewährleistung der der Fachkunde Fachkunde Anforderung Anforderung an an die die Ausbildung Ausbildung und und Berufserfahrung Berufserfahrung der der Leitung Leitung Lehrgänge Lehrgänge und und Schulungspläne Schulungspläne Folie 27

29 Aufgaben der betrieblichen Organisation Gliederung der Dokumentation Wer macht was? Handbuch (Unternehmenspolitik) Aufbauorganisation Systembezogene Elemente Wie? Verfahrensanweisungen Ablaufbeschreibungen Verantwortlichkeiten Dokumentenfluss unscharfe Grenzen Womit? Arbeits- und Prüfanweisungen Durchführungsbestimmungen Tätigkeitsbeschreibungen Betriebsanweisungen Checklisten... Folie 28

30 Aufgaben der betrieblichen Organisation Gliederung der Dokumentation Beschreibungs- Anwendungs- Bezeichnung Inhalte bereich Intern: Unternehmensleitung Extern: Auf Anforderung bereich ganzes Unternehmen Management- Handbuch Grundsätze, Aufbau- und Ablauforganisation,Betriebsweite Zusammenhänge, Verantwortungen, mitgeltende Unterlagen Einzelne Bereiche und Tätigkeitsfelder Nur Intern: Abteilung, Bereich Verfahrensanweisungen Detaillierte Beschreibung von Teilgebieten des Systems; organisatorisches und fachliches Know-how des Unternehmens Sachgebiet; Arbeitsplatz Nur Intern: Tätigkeit Arbeitsanweisungen Formulare, Checklisten, Betriebsanweisungen, Datenblätter,... Festlegung von Einzeltätigkeiten, Detailanweisungen sowohl auftragsneutral als auch auftragsbezogen; enthält fachliches Know-how Folie 29

31 Aufgaben der betrieblichen Organisation Aufgaben und Inhalte der Dokumentation Handbuch (Definition der Politik) Festlegung der Aufbauorganisation (Wer/Wo) Festlegung der Ablauforganisation (Wer/Wann/Wie) Definition der Verantwortlichkeiten zu Umsetzung Überwachung des Systems Beschreibung der Zuständigkeiten, Tätigkeiten, Abläufe (oder Verweis) sowie der Dokumentation der einzelnen Tätigkeiten und Abläufe Verfahrensanweisungen Festlegung und Darstellung von Abläufen, Zuständigkeiten und Verantwortungen, begleitenden Dokumenten, Verweise auf andere Verfahren und Abläufe Folie 30

32 Aufgaben der betrieblichen Organisation Dokumentationspflichten des Entsorgungsfachbetriebes Betriebstagebuch (Bilanz) Aufbauorganisation Einsatzplan Einarbeitungsplan Schulungsplan Abfallnachweisbuch Genehmigungen Unterweisungsnachweise... Folie 31

33 Dokumentationsmöglichkeiten des Entsorgungsfachbetriebes - Betriebstagebuch Inhalte Art, Menge, Herkunft der Abfälle; Verbleib der Abfälle Dokumentation der durchgeführten Leistung; Angabe der mit dem Vorgang beauftragten Personen Dokumentation besonderer Vorkommnisse (Betriebsstörungen) mit den Ursachen und den erfolgten Abhilfemaßnahmen Dokumentation fehlender Übereinstimmung der Angaben des Abfallerzeugers und der getroffenen Maßnahmen Angabe des Umfangs der Beauftragung Dritter, die nicht Efb sind Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen) Dokumentation durch: zuständige Person/Abteilung Aufbewahrungsort Folie 32

34 Dokumentationsmöglichkeiten des Entsorgungsfachbetriebes Genehmigungen Es wird ein Verzeichnis geführt über erteilte und beantragte Genehmigungen. Bezeichnung der Anlage Genehmigungsbehörde Aktenzeichen mit Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung beim Betrieb der Anlage zuständige Behörde Anlage Abscheider Tankstelle Sonstige Genehmigungen (Fahrzeuge, Behälter, ESN) Die ## übernimmt die Auswertung der Genehmigungsbescheide, das Einleiten der entsprechenden Maßnahmen, die Überwachung der Ausführung und den Kontakt mit der überwachenden Behörde. Zu jeder Anlage wird ein Ordner mit den Genehmigungsunterlagen geführt. Die Auswertung der Genehmigungsbescheide, Einleitung der entsprechenden Maßnahmen und Überwachung der Ausführung wird protokolliert und im entsprechenden Ordner abgeheftet. Folie 33

35 Dokumentationsmöglichkeiten des Entsorgungsfachbetriebes Qualifikation/Einarbeitung/Einsatz Qualifikation Führerschein Klasse 3 He rr (GF/ Dispo) Frau #1 (Verwaltung) Frau #2 (Verwaltung) Herr #1 (Fahrer) Herr #2 (Fahrer) Führerschein Klasse 2 ADR-Schein Auftragsannahme Auftragsabwicklung Erstellen von Verträgen Arbeiten mit MS Word Arbeiten mit MS Excel Bearbeitung von Entsorgungsnachweisen Bearbeitung von Übernahmescheinen Arbeitszeiterfassung Posteingang bearbeiten Folie 34

36 Dokumentationsmöglichkeiten des Entsorgungsfachbetriebes Abfallnachweisbuch Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweisbücher zu führen Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung erforderlicher EN, SN, VE, AE, BGL, ÜS etc. Nachweisbücher sind drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren Entsorger haben die Nachweisbücher mindestens 10 Jahre nach Stilllegung der Anlage aufzubewahren Alle Eintragungen müssen leserlich, beständig (z.b. Kugelschreiber) und in deutscher Sprache erfolgen Folie 35

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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