Begründung. Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung - SchwBadebwV)

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1 Begründung (4. August 2000) Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung - SchwBadebwV) A. Allgemeiner Teil 1. Allgemeines Schwimmen und Baden gehören zu den beliebtesten Betätigungen der Freizeit. Der hohe Wert des Schwimmens für die Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung ist unbestritten. Regelmäßige körperliche Aktivität beim Baden und Schwimmen trägt zur Vorbeugung unterschiedlicher chronischer, auch altersbedingter Erkrankungen bei. Der gesundheitliche Wert des Schwimmens und Badens ist im Bewußtsein der Bevölkerung verankert. Jedes Jahr nutzen daher etwa 150 Millionen Besucher die öffentlichen und gewerblichen Bäder. Angesichts dieser Zahl gebieten volksgesundheitliche und volkswirtschaftliche Gründe, dass Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben so beschaffen sein muss, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Aus 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wie schon zuvor aus 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- Seuchengesetzes (BSeuchG), ergibt sich entsprechender Vorsorgebedarf insbesondere hinsichtlich der Gefährdung durch Krankheitserreger. Ebenso wie in anderen Rechtsbereichen ist auch hier von der Unumgänglichkeit angemessener Kontrollen auszugehen, um sicherzustellen, dass die unverzichtbare Mindestqualität des Schwimm- und Badebeckenwassers gewährleistet ist. Gemäß 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG unterliegen Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Welchen Anforderungen das Wasser im einzelnen entsprechen muss, um der Vorschrift des 37 Abs. 2 IfSG zu genügen und wie die Überwachung der Schwimm- und

2 - 2 - Badebecken und des Wassers in hygienischer Hinsicht vorzunehmen ist, bestimmt gemäß 38 Abs. 2 IfSG das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Nach 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des 37 Abs. 2 und der Rechtsverordnung nach 38 Abs. 2 sicherzustellen sowie Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt i.s.d. 2 Nr. 14 IfSG. Der vorbeugende Gesundheitsschutz der Badbenutzer sowie der in Bädern beruflich Tätigen erfordert es, dass auch die zur Vermeidung der Übertragung von Krankheitserregern unverzichtbaren Desinfektionsverfahren so beschaffen sein müssen, dass die aus ihrer Anwendung entstehenden Neben- und Endreaktionsprodukte ihrerseits keine gesundheitsgefährdenden Wirkungen entfalten. Die Verpflichtung des Gesundheitsamtes zur Überwachung erstreckt sich insofern auch auf diejenigen chemischen Stoffe, die in Schwimm- oder Badebeckenwasser aufgrund der angewendeten Desinfektionsverfahren enthalten sein oder entstehen können, soweit diese Stoffe bei Überschreiten einer bestimmten Konzentration im Wasser schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit ausüben können. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt nach 38 Abs. 2 IfSG auch, welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens obliegen, welche Untersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt ferner, dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt auf Übereinstimmung mit den Regeln der Technik überprüft und in einer Liste bekannt gemacht worden sind. Die vorliegende Verordnung über Schwimm- und Badebeckenwasser gründet sich auf die genannten Ermächtigungen. Sie führt einerseits, unter Anlegung des Standes der Wissenschaft und Technik, die Gedanken der vom Koordinierungskreis Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, des Deutschen Schwimm-Verbandes und des Deutschen Sportbundes erstmals im Jahre 1972 herausgegebenen Richtlinien für

3 - 3 - Bäderbau und Bäderbetrieb" sowie der DIN-Norm Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser" (1997) weiter und schließt andererseits eine seit längerem von den Gesundheitsbehörden der Länder, insbesondere der neuen Länder, beklagte Lücke, nämlich das Fehlen bundeseinheitlicher Vorschriften für die Überwachung des Schwimm- und Badebeckenwassers in der Praxis. Im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz der Badbenutzer sowie der in Bädern beruflich Tätigen ist weder ein uneinheitliches Schutzniveau zwischen den Ländern noch zwischen öffentlichen und gewerblichen Bädern vertretbar. Bisher fehlte insbesondere eine rechtliche Handhabe, um in nichtöffentlichen Bädern wie Hotelschwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen Routinekontrollen der Badewasserqualität und der hygienisch einwandfreien Aufbereitung des Badewassers durchführen zu können. Soweit in derartigen Bädern Untersuchungen erfolgt sind, ergaben sie besonders häufig ungünstige Befunde. Daher besteht dringender Bedarf, solche gewerblich betriebenen Bäder mit in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen. Während diese grundsätzlichen Erwägungen bereits bei der Formulierung des Bundesseuchengesetzes von 1980 den Hintergrund für die Vorschriften des 11 BSeuchG bildeten, geben neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und sozio-kulturelle Entwicklungen unserer Gesellschaft in den letzten Jahren Anlaß, die bereits im Jahr 1979 gemäß den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vorgesehene Rechtsverordnung nunmehr zu erlassen. Die Kenntnisse über die wichtigsten durch Schwimm- oder Badebeckenwasser übertragenen Infektionskrankheiten sind relativ neu und erst in den letzten Jahren wissenschaftlich und epidemiologisch abgesichert worden. Beispielsweise ist die infektiologische Bedeutung von Pseudomonas aeruginosa, Legionella, atypischen Mykobakterien und Cryptosporidien, die neben Staphylokokken, Candida-Pilzen, verschiedenen Viren und Amöben zu den wichtigsten schwimmbadassoziierten Infektionserregern zählen, erst seit wenigen Jahren bekannt. Manche Erreger sind in Bädern ausgesprochen häufig. In einer 1987 vom Hygiene- Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen, durchgeführten Studie wurde Legionella in 2,5 % der untersuchten Schwimm- oder Badebecken, 37,5 % der Warmsprudelbecken und 50 % der Duschköpfe in Bädern nachgewiesen. Die Beckenwasseruntersuchungen des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg im Jahre 1991 ergaben eine

4 - 4 - durchschnittliche Beanstandungsrate von ca. 15 %, wobei die höchste Rate (ca. 36 %) die Freizeitbäder betraf. Die Erreger werden teilweise, wie z.b. Staphylococcus aureus und Candida albicans, durch den Badegast in das Wasser eingetragen. Andere, wie Pseudomonas und Legionella, treten insbesondere aus der Luft und dem Rohwasser ein und können sich im Filter- und Installationssystem vermehren. Durch Badewasser übertragene Erreger sind für ein weites Spektrum von Infektionskrankheiten verantwortlich, insbesondere Erkrankungen der Atemwege, des Magen- und Darmtraktes, der Leber, Augen, Ohren sowie der Haut. Im Falle hygienischer Mängel des Schwimm- oder Badebeckenwassers kann es zu sehr umfangreichen Erregerübertragungen kommen; in einem auf unzureichende Filtration des Wassers zurückgehenden Fall wurden 70 % der Badegäste mit Cryptosporidien infiziert. Das Robert Koch-Institut berichtete 1991 über epidemieartige Ausbrüche von Darmentzündungen durch Fäkalkeime im Schwimmbadwasser. Bei sensiblen Bevölkerungsgruppen können manche Erreger einen lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf in Gang setzen, beispielsweise Pseudomonas bei der Otitis maligna externa von Diabetikern. Für Cryptosporidien sind vor allem kleine Kinder anfällig; bei immungeschwächten oder -supprimierten Personen, einschließlich AIDS-Infizierter und Krebspatienten, können Cryptosporidien ebenso wie Legionellen besonders schwerwiegende Foigen haben. Der Anteil solcher Gruppen mit erhöhter Infektionsanfälligkeit nimmt in unserer Gesellschaft kontinuierlich zu. Weitere prädisponierende Faktoren sind die steigende Zahl älterer Menschen, die Zunahme von Grunderkrankungen wie des Diabetes mellitus und die vermehrte Einnahme von Kortikosteroiden und Antirheumatika. Es ist mit einer erheblichen Dunkelziffer schwimmbadassoziierter Infektionskrankheiten zu rechnen, da es in Deutschland noch keine systematische Erfassung für durch Wasser übertragbare Erkrankungen gibt, wie sie z.b. in den USA und dem Vereinigten Königreich durch eine Meldepflicht bereits praktiziert wird. Aufgetretene Infektionserkrankungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit einer schwimmbadbedingten Übertragung stehen, werden derzeit in aller Regel nicht epidemiologisch abgeklärt, sondern lediglich pauschal als Infektion diagnostiziert. Es ist zu erwarten, dass die derzeitigen Anstrengungen der Bundesregierung, insbesondere

5 - 5 - der Aufbau eines infektionsepidemiologischen Netzwerks, zu einer deutlichen Verbesserung der Datenlage auf diesem Gebiet führen werden. Als zusätzlicher, schwerwiegender Risikofaktor ist die bemerkenswerte Änderung des Bäderangebotes in den letzten Jahren hinzugetreten. Insbesondere der in den letzten Jahren deutlich angestiegene Anteil privater Betreiber von Schwimmbädern bzw. Sportund Freizeitzentren hat zu einer Vielfalt der Bäderformen und des Bäderangebotes geführt. Gegenüber früher wurden die durchschnittlichen Wassertemperaturen deutlich angehoben, so dass bei den heute üblichen Temperaturen von 25 C bis 28 C in Sportbecken und bis zu 37 C in Warmsprudelbecken bestimmte Mikroorganismen ideale Vermehrungsbedingungen finden. Auch die Aerosolbildung durch Zusatzeinrichtungen wie Wasserpilze, Kaskaden und Massagestrahlen begünstigt die Übertragung von Erregern. Nicht zuletzt ist eine bemerkenswerte Änderung der Nutzungsgewohnheiten zu beobachten, mit Aufenthalten von mehreren Stunden im feuchtwarmen Klima vor allem in Freizeitbädern. Die wissenschaftliche Diskussion der vergangenen Jahre hat dazu geführt, dass bei der Betrachtung möglicher Gesundheitsgefahren neben den mikrobiologischen Faktoren auch chemische Bestandteile des Badewassers größere Beachtung gefunden haben, in erster Linie die Neben- und Endreaktionsprodukte der Desinfektion. Da Mikroorganismen und organische Substanzen während des Badebetriebes ständig in das Beckenwasser eingetragen werden, ist grundsätzlich eine kontinuierliche Desinfektion und Aufbereitung unumgänglich. Dabei entstehen durch Reaktion des Chlors mit im Wasser enthaltenen Huminstoffen und von den Badegästen abgegebenen organischen Stoffen chlororganische Verbindungen, insbesondere Trihalogenmethane wie das Chloroform, die zum Teil unter dem begründeten Verdacht krebsauslösender Wirkungen stehen. Als weitere Nebenprodukte der Desinfektion entstehen durch Reaktion von Chlor mit stickstoffhaltigen Verbindungen, z.b. Aminosäuren, die Chloramine, auch als gebundenes Chlor" bezeichnet. Sie führen zur Reizung der Augen und Schleimhäute und sind maßgeblich für den von Besuchern als unangenehm empfundenen Chlorgeruch im Schwimmbad verantwortlich. Für einige dieser Produkte wird ein karzinogenes Potential vermutet, ohne jedoch bisher nachgewiesen zu sein. Auch diese Substanzen sollten im Badebeckenwasser nur in technisch nicht vermeidbaren

6 - 6 - Konzentrationen enthalten sein, die auf keinen Fall die menschliche Gesundheit schädigen dürfen. Eine Verringerung der Konzentration von Desinfektionsnebenprodukten im Schwimm- und Badebeckenwasser führt gleichzeitig zu einer Minderbelastung des aus den Bädern in die Kanalisation oder in Gewässer geleiteten Abwassers. Ein nicht oder nicht dem Stand der Technik desinfiziertes bzw. aufbereitetes Schwimmoder Badebeckenwasser bringt somit für den Badegast die Gefahr übertragbarer, ggf. auch chronischer nichtübertragbarer Krankheiten mit sich. Diese Krankheiten sind besonders für entsprechend disponierte Bevölkerungsgruppen langwierig und zum Teil lebensbedrohend. Sie erfordern eine kostenintensive medizinische Behandlung und Betreuung. Die vorliegende Verordnung setzt daher Grenzwerte für mikrobiologische Parameter und Richtwerte für chemische Parameter fest, deren Einhaltung eine gleichbleibende, hygienisch einwandfreie Beschaffenheit des Schwimm- oder Badebeckenwassers gewährleistet und damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger oder durch die Wirkung chemischer Substanzen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausschließt. Durch Umbau vorhandener Schwimm- oder Badebecken oder als Neuanlage sind in der jüngsten Vergangenheit von verschiedenen Betreibern Kleinbadeteiche, z.t. auch als Bioteiche bezeichnet, errichtet und der Öffentlichkeit zum Schwimmen oder Baden verfügbar gemacht worden. Solche Teiche enthalten einen zum Schwimmen und Baden vorgesehene Freiwasserzone und eine bepflanzte Flachwasserzone, die als biologischer Filter dienen soll. Sie werden ohne die übliche Schwimmbadtechnik, insbesondere ohne Maßnahmen der Desinfektion betrieben und bieten somit scheinbar eine kostengünstige Alternative zu Schwimm- oder Badebecken. Obwohl Kleinbadeteiche bei entsprechender Konstruktion dem Erscheinungsbild eines natürlichen Teiches nahekommen können, handelt es sich bei ihnen nicht um Gewässer im Sinne der Badegewässerrichtlinie, da sie zum einen künstlich angelegt sind und zum anderen durch eine eigens angebrachte, wasserundurchlässige Begrenzung vom natürlichen Untergrund abgetrennt sind. Da die von Badegästen in das Wasser von Kleinbadeteichen eingetragenen Krankheitserreger im nicht desinfizierten Wasser überleben und sich z.t. auch vermehren können, bringt die Benutzung solcher Anlagen grundsätzlich ein erheblich höheres Infektionsrisiko mit sich als die eines gechlorten

7 - 7 - Beckens. Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes kann deshalb der Betrieb eines Kleinbadeteiches nur mit gewissen Einschränkungen und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, die in rechtsverbindlicher Form zu beschreiben sind. Zu diesem Zweck bestimmt das Infektionsschutzgesetz, dass in der Rechtsverordnung nach 38 Abs. 2 Satz 1 auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern und sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird, getroffen werden können. Die Kleinbadeteiche wurden vor diesem Hintergrund in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen. 2. Kosten Die Verordnung wird voraussichtlich zu folgenden finanziellen Auswirkungen führen: Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand a) Bund Für den Bund fallen keine Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand an. b) Länder Für die Länder fallen keine Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand an. 2. Vollzugsaufwand a) Bund Der für die Prüfung der Brauchbarkeit von Verfahren für die Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser zu erwartende Arbeitsaufwand wird das Umweltbundesamt etwa im Umfang von einer Stelle des höheren Dienstes belasten. Dieser Mehraufwand wird durch interne Aufgabenumschichtung aufgefangen.

8 - 8 - b) Länder Die entstehenden Kosten für Länder und Kommunen durch die Überwachungspflicht der Gesundheitsämter werden durch die entsprechend zu erhebenden Gebühren ausgeglichen. Weitere Kosten für Länder und Kommunen können entstehen, soweit diese selbst Betreiber von Bädern sind und von ihnen betriebene Bäder einer technischen Nachrüstung bedürfen, um sicherstellen zu können, dass die in der Verordnung aufgeführten chemischen Richtwerte eingehalten werden. Im Hinblick auf die Anforderungen der DIN sind bereits in den vergangenen Jahren von vielen Betreibern technische Verbesserungen vorgenommen worden. Nach einer in Vorbereitung befindlichen Empfehlung der Sportministerkonferenz in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen wird in vielen anderen Fällen schon eine Überprüfung der Betriebsweise und optimale Ausnutzung der vorhandenen Anlagentechnik dazu führen, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden können. Soweit eine technische Nachrüstung unumgänglich ist, sind davon im wesentlichen Bäder betroffen, die zur Wasseraufbereitung die Verfahrenskombination Flockung- Filtration-Chlorung einsetzen. Der bei solchen Bädern erforderliche Aufwand ist z.b. im Falle einer Ergänzung der bestehenden Aufbereitungstechnik durch eine Pulver- Aktivkohle-Adsorption mit Investitionskosten - abhängig von der Größe des Bades - zwischen DM und DM verbunden. Die Nachrüstung der Pulver- Aktivkohle-Adsorption führt demgegenüber durch Verringerung des Frischwasserbedarfs, verbunden mit einer Abnahme der benötigten Heizenergie, zu erheblichen Einsparungen bei den Betriebskosten. Dadurch hat sich z.b. in Baden- Württemberg bei einem kommunalen Bad (durchschnittliche Besucherzahl 1992 bis pro Tag) eine im August 1993 eingebaute Pulver-Aktivkohle-Dosieranlage innerhalb von acht Monaten amortisiert; bei einem Freizeitbad (durchschnittlich 1400 Besucher pro Tag) wurde nach einem Jahr bereits eine Einsparung von über DM bei den Betriebskosten erzielt. Für eine technische Nachrüstung, falls erforderlich, kommen auch andere Verfahren infrage, wenn sie die Einhaltung der Grenz- und Richtwerte und sonstigen Anforderungen der Verordnung ermöglichen.

9 - 9 - Vor diesem Gesamthintergrund ist davon auszugehen, dass die Verordnung für den weit überwiegenden Teil der bestehenden Bäder allenfalls kurzfristige Mehrkosten mit sich bringt. Gegebenenfalls notwendige Umstellungen werden zudem durch die in 13 Abs. 3 des Entwurfs vorgesehene Übergangsfrist erleichtert. Sonstige Kosten 1. Kosten für die Wirtschaft Gemäss 39 Abs. 1 IfSG (zuvor: 11 Abs. 3 BSeuchG) hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens die ihm aufgrund der Rechtsverordnung nach 38 Abs. 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchung zu tragen, die das Gesundheitsamt aufgrund der Rechtsverordnung nach 38 Abs. 2 durchführt oder durchführen lässt. Diese Kosten sind aufgrund der gesetzlichen Regelung überwiegend auch bisher schon von den Betreibern der Bäder getragen worden, so dass insoweit die Rechtsverordnung für diese keine zusätzlichen Kosten mit sich bringt. Hinsichtlich der Kosten ggf. erforderlicher technischer Nachrüstungsmassnahmen wird auf die Kostenbegründung bezüglich der Länder verwiesen. 2. Allgemeine Auswirkungen Auswirkungen der Verordnung auf Einzelpreise sind nur in geringem Umfang zu erwarten. Eine Veränderung des allgemeinen Preisniveaus ist nicht zu erwarten. B. Einzelbegründungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Zu 1 1 beschreibt den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Sinne eines effektiven Gesundheitsschutzes ist der Begriff der öffentlichen Bäder weit auszulegen. Die hygienische Überwachung erstreckt sich deshalb nicht nur auf Schwimm- oder Badebecken und Kleinbadeteiche, sondern auch auf Planschbecken für Kinder oder Tauchbecken in Saunen und ähnlichen Einrichtungen: Durch die Verordnung werden

10 auch die Meerwasser-, Mineralwasser-, Heilwasser- und Thermalwasserbäder erfaßt. Lediglich die ausschließlich privat genutzten Schwimm- oder Badebecken unterfallen entsprechend 37 Abs. 2 IfSG nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung. Als privat versteht der Verordnungsgeber die Nutzung im familiären Bereich, nicht dagegen die Nutzung im Rahmen sogenannter Privatklubs, Wohnungseigentümergemeinschaften oder anderer, in privater Trägerschaft befindlicher Einrichtungen. Sonstige, nicht ausschließlich im familiären Bereich genutzte Einrichtungen im Sinne des 1 sind z.b. Krankenhäuser, Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten und Kureinrichtungen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch die Schwimm- oder Badebecken solcher Einrichtungen und das in ihnen befindliche Wasser der Überwachung durch das Gesundheitsamt bedürfen. Zum einen werden Aufbereitung und Desinfektion häufig nicht von fachkundigem Personal durchgeführt, zum anderen baden gerade in diesen Bädern besonders gefährdete Personen. Untersuchungen der Badewasserqualität in Krankenhäusern und Kureinrichtungen wiesen z. B. in 38% der Fälle Pseudomonas aeruginosa nach. Zu 2 Zu Absatz 1 Die Aufnahme von Begriffsbestimmungen dient der Rechtsklarheit. Zur Sicherstellung eines umfassenden Gesundheitsschutzes sollen sämtliche Einrichtungen, die ein wechselnder oder größerer Personenkreis zum Baden oder Schwimmen nutzt, von den Regelungen der Verordnung erfasst werden. Aus der Formulierung folgt, dass demgegenüber Becken, die nicht zum Schwimmen oder Baden dienen, wie z.b. Durchschreitbecken in Schwimmbädern, Wassertretanlagen, Moorbäder oder auch Planschbecken außerhalb von Bädern, nicht erfasst werden. Bei letzteren, beispielsweise in Stadtparks, ist davon auszugehen, dass entweder ständig Wasser mit Trinkwasserqualität nachläuft oder sie mindestens täglich neu gefüllt werden und allgemeine Hygienevorschriften wie das Fernhalten von Tieren u.ä. eingehalten werden. Zu Absatz 2 Die Definition der Kleinbadeteiche dient der Abgrenzung gegenüber den Schwimm- und Badebecken sowie den Badegewässern, einschließlich z.b. der ebenfalls künstlich angelegten Baggerseen, die den Vorschriften der Badegewässerrichtlinie unterliegen. Als Gewässer wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein fließendes

11 oder stehendes Wasser bezeichnet, das im Zusammenhang mit dem Wasserkreislauf steht, einschließlich Gewässerbett oder Grundwasserleiter. Die allenfalls mit einem internen Wasserkreislauf ausgestatteten Kleinbadeteiche, die vom natürlichen Wasserkreislauf weitestgehend abgetrennt sind, stellen keine Gewässer dar, sondern künstliche Anlagen. Zu Absatz 3 Die Bezeichnung Bad bildet den Oberbegriff für die gesamte Einrichtung, in der das Wasser in Schwimm- oder Badebecken oder Kleinbadeteichen zur Verfügung gestellt wird, und umfasst somit auch den Bereich, in dem sich die jeweiligen Becken befinden und der Auswirkungen auf die Wasserqualität haben kann. Zu 3 Nach 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Im Wasser aller Schwimm- oder Badebecken müssen die nach 3 in Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte und sollen die dort festgesetzten Richtwerte zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden, soweit nicht von der Obersten Landesgesundheitsbehörde eine Befreiung nach 5 Abs. 1 erteilt wurde. Zu Absatz 1 Durch diese Vorschrift soll die Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern ausgeschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Erfordernis nur dann erfüllt werden kann, wenn das Wasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet und desinfiziert wird. Der Begriff allgemein anerkannte Regeln der Technik ist nicht gleichzusetzen mit dem Stand der Technik. Auch einem früheren Stand der Technik entsprechende Verfahren, selbst wenn sie mittlerweile durch technische Innovationen weiterentwickelt worden sind oder in einem Teil der Wasserversorgungsbetriebe durch andere Verfahren ersetzt worden sind, können den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; entscheidend ist, dass ihre Anwendung die Einhaltung der in dieser Verordnung gegebenen Anforderungen gewährleistet. Ferner ist angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung des europäischen Binnenmarktes davon auszugehen, dass ein Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Verfahren für die Aufbereitung von Schwimm-

12 und Badebeckenwasser zugelassen worden ist, hierzulande nicht ohne triftigen Grund für unzulässig erklärt werden kann. Da der unmittelbare Nachweis, dass das Schwimm- oder Badebeckenwasser keine Krankheitserreger enthält, routinemäßig kaum zu führen ist, werden in Anlage I Teil I Grenzwerte für bestimmte mikrobiologische Parameter festgelegt, bei denen es sich entweder selbst um Krankheitserreger handelt oder die im Falle ihres Auftretens auf ein mögliches Vorhandensein von Krankheitserregern hinweisen. Zu Absatz 2 Für bestimmte Parameter, bei denen eine gemessene Zunahme in der Regel zwar nicht auf eine unmittelbare Gesundheitsgefahr, aber zumindest auf eine Verunreinigung hinweist und Abhilfemaßnahmen erforderlich macht, werden nach Absatz 2 Richtwerte in Anlage 1 Teil I festgesetzt. Zu 4 Diese Vorschrift regelt Anforderungen an den Gehalt chemischer Stoffe im Schwimmoder Badebeckenwasser und an die Verfahren und Mittel zur Desinfektion und Wasseraufbereitung. Ein ausreichender Gesundheitsschutz ist nur durch eine zweckmäßige Kombination von Verfahren und Mitteln zur Aufbereitung und Desinfektion zu erreichen. Kraft Sachzusammenhangs zum Schutz vor Krankheitserregern werden diese Regelungen von der Ermächtigung des 38 Abs. 2 IfSG gedeckt (s. auch A. Allgemeiner Teil). Zu Absatz 1 Wegen des ständigen Eintrags von Mikroorganismen durch Badende oder aus anderen Quellen in das Beckenwasser muss dieses kontinuierlich aufbereitet und desinfiziert werden. Die Regelung in Absatz 1, nach der die zur Desinfektion und Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser verwendeten chemischen Stoffe nur in Konzentrationen verwendet werden dürfen, die gesundheitlich unbedenklich sind, dient unmittelbar dem Schutz der Gesundheit von Badenden. Zu Absatz 2 Mit dieser Vorschrift werden die Konzentrationen der bei der Aufbereitung und Desinfektion im Schwimm- oder Badebeckenwasser entstehenden chemischen Stoffe begrenzt. Die Formulierung technisch unvermeidbar" in Satz 1 bedeutet nicht, dass der

13 aktuelle Stand der Technik als Maßstab anzulegen wäre, sondern stellt klar, dass die technischen Möglichkeiten der vom Betreiber des Bades tatsächlich eingesetzten Anlagen, auch im Hinblick auf die bei der Aufbereitung und Desinfektion entstehenden chemischen Stoffe, optimal ausgeschöpft werden müssen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Brauchbarkeit der vom Betreiber zur Aufbereitung und Desinfektion eingesetzten Verfahren vom Umweltbundesamt gemäß Absatz 3 Satz 2 festgestellt worden ist bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Bädern spätestens nach Ablauf der in 15 Abs. 3 eingeräumten Übergangsfrist festgestellt werden wird und somit die Grundforderungen der Verordnung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes erfüllt sind. Zu Absatz 3 Hinsichtlich der Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion muss ein wirksamer Gesundheitsschutz gewährleistet sein. Um dies sicherzustellen, wird aufgrund der Ermächtigung des 38 Abs. 2 Satz 2 IfSG bestimmt, dass nur Verfahren und Mittel verwendet werden dürfen, deren Brauchbarkeit vom Umweltbundesamt durch Prüfung festgestellt worden ist und die in eine vom Umweltbundesamt zu veröffentlichende Liste aufgenommen worden sind. Zu 5 Zu Absatz 1 In seltenen Fällen kann die Möglichkeit gegeben sein, den Betrieb von Schwimm- oder Badebecken auch dann zuzulassen, wenn das zu ihrer Füllung verwendete Wasser keiner Desinfektion unterzogen wird. Dies setzt aber voraus, dass alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Fall kann die Oberste Landesgesundheitsbehörde dem Badbetreiber auf dessen Antrag für Schwimm- oder Badebecken, für deren Füllung ausschließlich Heilwasser aus staatlich anerkannten Quellen verwendet wird, eine befristete Befreiung vom Gebot der Desinfektion erteilen. Die Anforderungen des Gesundheitsschutzes werden in diesen Fällen durch die Eigenschaften des Füllwassers, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Badbetreibers und die Überwachung durch das Gesundheitsamt gewährleistet. Das für die Füllung der Becken verwendete Wasser muss staatlich anerkannten Heilquellen entstammen und ohne qualitative Veränderungen in die Becken geleitet werden. Es ist nur dann für den Badebetrieb geeignet, wenn es zum Zeitpunkt der Einleitung mikrobiologisch unbedenklich ist, d.h. die mikrobiologischen Anforderungen

14 des 3 Abs. 1 erfüllt, und ständig in einem Umfang in die Becken nachfließt, der gewährleistet, dass die im Badebetrieb aufgrund des Eintrags durch die Beckenbenutzer unvermeidliche mikrobiologische Belastung während der täglichen Betriebsdauer möglichst gering gehalten wird. Die zulässige Höchstzahl der täglichen Beckenbenutzer ist gleich dem Quotienten aus der Summe des vor Beginn der Betriebszeit eingefüllten und während der Betriebszeit eingeleiteten Frischwasservolumens und des in der Vorschrift genannten Mindestvolumens an Frischwasser pro Beckenbenutzer. Der Eintrag mikrobiologischer Belastungen kann durch die Verpflichtung der Badegäste, vor der Benutzung der Becken eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen, deutlich verringert werden; es obliegt dem Badbetreiber, die Benutzer entsprechend aufzuklären und gegebenenfalls geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Die Becken sind ferner täglich nach Beendigung des Badebetriebes zu leeren und gründlich zu reinigen, um ggf. in das Wasser eingetragene Krankheitserreger zu entfernen und deren sonst zwischen den Betriebszeiten zu befürchtende Vermehrung im Beckenwasser auszuschliessen. Auch die Summe dieser Vorkehrungen kann im Einzelfall nicht ausreichend sein, um ein Infektionsrisiko für den Benutzer der betroffenen Becken vollständig auszuschließen. Um auf dieses Restrisiko hinzuweisen, hat der Badbetreiber den Benutzer durch deutlich sichtbare Hinweise darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Beckenwasser keiner Desinfektion unterzogen wird. Zu Absatz 2 Aus den Anforderungen des Gesundheitsschutzes ergibt sich unmittelbar, dass ein Badebetrieb in Becken, deren Füllwasser gemäß Absatz 1 nicht desinfiziert werden muss, dann nicht mehr zulässig sein kann, wenn nicht durch Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen sichergestellt ist, dass das durch den Eintrag mikrobiologischer Belastungen durch die Badbenutzer gegebene Restinfektionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Desinfektion ruht daher unverzüglich, sobald das Gesundheitsamt feststellt, dass die genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Satz 3 beschreibt Fälle, in denen das Gesundheitsamt davon ausgehen muss, dass für den Benutzer der betroffenen Schwimm- oder Badebecken grundsätzlich ein nicht

15 hinnehmbares gesundheitliches Risiko besteht. In diesen Fällen erlischt die Befreiung von der Verpflichtung zur Desinfektion unverzüglich. Zu 6 Hier wird aufgeführt, in welchen Fällen der Nichterfüllung der Anforderungen der Verordnung der Unternehmer oder sonstige Inhaber eines Bades Wasser nicht als Wasser für Schwimm- oder Badebecken zur Verfügung stellen darf. Es handelt sich insoweit um die Verbotsnorm, auf die sich die Strafvorschrift des 13 bezieht. Zu 7 Die hier erhobenen Mindestanforderungen sind nach dem Stand der Erkenntnis unverzichtbar, um zu verhindern, dass sich die Wasserqualität in Kleinbadeteichen schädigend auf die Gesundheit des Benutzers auswirkt. Vom Betreiber solltenweitere Maßnahmen in diesem Sinne getroffen werden. Insbesondere sollte er die Badbenutzer darauf hinweisen, dass inkontinente Personen und Kleinkinder Kleinbadeteiche nicht benutzen sollten; für Kleinkinder sollte er ein gesondertes Becken, dessen Wasser einer Aufbereitung unterzogen wird, zur Verfügung stellen. Angesichts der noch geringen Erfahrungen mit dem praktischen Betrieb von Kleinbadeteichen steht zu erwarten, dass sich der Erkenntnisstand über die damit verbundenen Hygienerisiken in den kommenden Jahren rasch vergrößern wird und insoweit eine Anpassung der Vorschriften erforderlich werden kann. Zu Absatz 1 Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II festgesetzten Grenzwerte tragen der Tatsache Rechnung, dass ein von Menschen zum Schwimmen oder Baden benutztes Wasser nicht gänzlich frei von Krankheitserregern gehalten werden kann, wenn es nicht desinfiziert wird. Die als Grenzwerte festgesetzten Erregerkonzentrationen sind jedoch niedriger als die entsprechenden Werte der Badegewässerrichtlinie. Die Konstruktion und Kreislaufführung in Kleinbadeteichen begünstigt eine Wieder- bzw. Sekundärverkeimung des Wassers ebenso wie eine Nährstoffanreicherung, und ein Wasseraustausch wie in einem natürlichen Gewässer findet nicht statt. Ein Kleinbadeteich wird somit in der Regel auf einen besonders hohen Erregereintrag oder ungewöhnliche Wetterverhältnisse empfindlicher reagieren als ein Badegewässer. Die festgesetzten Grenzwerte stellen vor diesem Hintergrund einen

16 Kompromiss dar, der auch den im Routinebetrieb eines Kleinbadeteiches nur beschränkt realisierbaren Austausch mit Frischwasser berücksichtigt. Zu Absatz 2 Je stärker die Trübung des zum Schwimmen oder Baden angebotenen Wassers ist, desto wahrscheinlicher ist von einer Wasserbelastung auszugehen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Die Mindestforderung von 2 m für die Sichttiefe senkt dieses Risiko auf ein vertretbares Minimum und verringert gleichzeitig die Gefahr, dass ein verunglückter, auf dem Teichgrund liegender Badegast nicht rechtzeitig erkannt wird. Zu Absatz 3 Die Festsetzung einer zulässigen Höchsttemperatur dient grundsätzlich dazu, die Überlebens- und Vermehrungsbedingungen von Krankheitserregern zu verschlechtern, und verhindert die Massenvermehrung besonders gefährlicher Organismen wie z.b. Naegleria. Zu Absatz 4 Der Versuch einer Desinfektion des Wassers in Kleinbadeteichen würde nicht nur zu dem technischen Aufwand führen, den insbesondere der Betreiber eines durch Umbau aus einem ehemaligen Becken entstandenen Kleinbadeteiches eigentlich vermeiden möchte, sondern würde auch zu unerwünschten bis hin zu gesundheitsgefährdenden Veränderungen des Wassers führen. Beispielsweise würde eine Desinfektion mit Mitteln auf Chlorbasis wegen der hohen Chlorzehrung im Kleinbadeteich nicht die benötigte Konzentration freien Chlors erzielen und bliebe somit weitgehend wirkungslos; sie würde lediglich eine Belastung mit gebundenem Chlor hervorrufen. Ozonung oder UV- Bestrahlung würden zwar die aufgrund der biologischen Komponente des Kleinbadeteiches im Wasser vorkommenden, unschädlichen Organismen und die in Anlage 1 Teil I genannten Indikatororganismen, jedoch nur bestimmte Arten von Krankheitserregern reduzieren. Dann würde zwar die Indikator-, nicht jedoch die Erregerkonzentration gesenkt werden, wodurch ein falsches Sicherheitsgefühl entstehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Krankheitserreger in einer Konkurrenzsituation mit den anderen im Wasser vorkommenden Organismen stehen und somit die Desinfektion den von ihr unbeeinträchtigten Erregerarten das Überleben oder gar die Vermehrung erleichtern kann.

17 Zu Absatz 5 Der Erfolg der biologischen Reinigung des Wassers in Kleinbadeteichen hängt wesentlich von den hier beschriebenen Voraussetzungen ab. Der Aufbereitungsbereich muss vom Badebereich so abgetrennt sein, dass er den Badegästen nicht zugänglich ist. Auch soll das biologisch zu reinigende Wasser nicht auf kurzem Wege zurück in den Badebereich gelangen können. Die Reinigung wird desto wirksamer sein, je größer das Flächenverhältnis zwischen den beiden Bereichen ist. Der Volumenstrom vom Badebereich in den Aufbereitungsbereich muss eine theoretische Austauschrate des Wassers im Schwimmbereich von 3 Tagen sicherstellen. Alle Zonen des Badebereichs müssen in den Wasseraustausch einbezogen sein. Zu Absatz 6 Die Vorschrift trägt der beschränkten Geschwindigkeit und Leistungsfähigkeit der biologischen Reinigung in einem Kleinbadeteich Rechnung. Die vorgegebene Mindestmenge des pro Badegast und Tag verfügbaren Wassers erlaubt die Berechnung einer pro Tag höchstens zulässigen Benutzerzahl, wobei die Größe der Teichanlage und die Austauschrate konstante Größen sind, das Volumen des zugesetzten Frischwassers jedoch eine gewisse Flexibilität ermöglicht. Zu Absatz 7 Die Vorschrift fordert die Abwesenheit von Fäkalindikatorkeimen im Füllwasser, da nur so ein nennenswerter Beitrag des Füllwassers zur Verringerung des Risikos einer Belasung von Kleinbadeteichen mit Krankheitserregern sichergestellt werden kann. Für die Betriebspraxis bedeutet dies, dass als Füllwasser nur mikrobiologisch einwandfreies Grundwasser (Brunnen- oder Quellwasser) oder Wasser für den menschlichen Gebrauch infrage kommt. Zu Absatz 8 Der Eintrag mikrobiologischer Belastungen kann durch die Verpflichtung der Badegäste, vor der Benutzung der Becken eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen, deutlich verringert werden; es obliegt dem Badbetreiber, die Benutzer entsprechend aufzuklären und gegebenenfalls geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Zu Absatz 9 Trotz der biologischen Reinigung muss beim Betrieb von Kleinbadeteichen bei entsprechender Witterung und beim Vorhandensein geeigneter Nährstoffe, insbesondere Phosphate, mit dem Auftreten und der Vermehrung von Algen gerechnet

18 werden. Algenvermehrung kann innerhalb kurzer Zeit zu einer erheblichen Wassertrübung führen, zudem geben einige Algenarten toxische Stoffe in das Wasser ab. Der Eintrag von Phosphat in Kleinbadeteichen ist deshalb so zu begrenzen, dass das Wachstum von Algen so wenig wie möglich gefördert wird. Zu 8 Hier wird aufgeführt, in welchen Fällen der Nichterfüllung der Anforderungen der Verordnung der Unternehmer oder sonstige Inhaber eines Bades Wasser nicht als Wasser für Kleinbadeteiche zur Verfügung stellen darf. Es handelt sich insoweit um die Verbotsnorm, auf die sich die Strafvorschrift des 13 bezieht. Zu 9 Zu Absatz 1 Die Kenntnis von der Existenz eines Bades und seiner Beschaffenheit ist Voraussetzung für die Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Daher gehört es zu den Pflichten des Badbetreibers oder sonstigen Inhabers eines Bades, dem Gesundheitsamt die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme sowie alle vorgesehenen baulichen oder betriebstechnischen Änderungen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Beckenwassers haben könnten, anzuzeigen. Auch über den Wechsel des Eigentums oder Nutzungsrechtes an einem Bad ist das Gesundheitsamt in Kenntnis zu setzen, so dass ihm jederzeit die Person des für den Badbetrieb Verantwortlichen bekannt ist. Zu Absatz 2 Durch die frühzeitige Beteiligung des Gesundheitsamtes sollen Fehler bei der Planung des Baues und der Erneuerung eines Bades verhindert werden, die später zu hygienischen Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Beckenwassers führen könnten. Zu Absatz 3 Die Notwendigkeit von Absatz 3 ergibt sich unmittelbar aus der Begründung zu Absatz 1.

19 Zu 10 Die Vorschrift beschreibt die Pflicht des Unternehmers oder sonstigen Inhabers eines öffentlichen Bades, das Schwimm- oder Badebeckenwasser regelmäßig nach Maßgabe der Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zu Absatz 1 und 2 Die Maßgaben über die Abstände der Untersuchungen der mikrobiologischen Parameter gemäß Absatz 1 und der desinfektionsbezogenen Parameter gemäß Absatz 2 beziehen sich auf die Art der Beckenbäder (Beckenbäder im Freien oder Hallenbäder). So wird für Beckenbäder im Freien ein Untersuchungsabstand von höchstens einem Monat zugelassen, um sicherzustellen, dass während der Badesaison die Qualität des Schwimm- oder Badebeckenwassers ausreichend überwacht wird. Die Maßgabe der Untersuchungsabstände von zwei Monaten bezieht sich auf Becken, die sich vollständig in geschlossenen Räumen befinden. Die kürzeren Zeitabstände für die Untersuchungen in Freibädern sind in der stärkeren Beeinflussung der Wasserqualität durch Umweltfaktoren (Temperaturschwankungen, Sonneneinstrahlung, Niederschläge) und dem größeren Eintrag von Verunreinigungen durch hohe Badegastzahlen an Hochsommertagen begründet. Die noch kürzeren Zeitabstände für Kleinbadeteiche tragen dem bei diesen Anlagen grundsätzlich höheren Risiko des Auftretens einer die Gesundheit gefährdenden Konzentration von Krankheitserregern Rechnung. Da Legionella bei Temperaturen unter 23 C nur eine äußerst geringe Vermehrungsrate aufweist, kann gemäß Absatz 1 Satz 2 die Untersuchung auf diesen Erreger entfallen, wenn die Temperatur des Beckenwassers dauernd unterhalb dieses Wertes bleibt. In Einzelfällen kann jedoch auch in Wasser mit niedrigerer Temperatur ein Legionellenvorkommen in höheren Konzentrationen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb kann das Gesundheitsamt die entsprechende Untersuchung unter den in 12 Abs. 3 genannten Fällen, soweit zutreffend, anordnen. Da eine Gesundheitsgefährdung für den Beckenbenutzer nur dann zu besorgen ist, wenn Legionella mit Aerosolen in die Luftwege gelangt, kann die Untersuchung auch dann entfallen, wenn eine Aerosolbildung im Bad nicht zu erwarten ist. Es entspricht dem Stand der Erkenntnis, dass die Untersuchung auf die in Anlage 1 der Verordnung genannten Stoffe bei sogenannten Kaltwassertauchbecken mit einem Volumen bis zu 2 m³, die täglich neu gefüllt werden und bei denen das Überlaufwasser ständig durch frisches Wasser ersetzt wird, entfallen kann. Bei solchen Becken kann

20 davon ausgegangen werden, dass sie Erreger in gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen nicht enthalten. Zu Absatz 3 Die Vorschrift beschreibt die im Hinblick auf die chemische Qualität des Wassers festgesetzten Mindestanforderungen an die im täglichen Badbetrieb durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Bades vorzunehmenden oder in Auftrag zu gebenden Untersuchungen. Mit der Durchführung der täglich mehrmals oder kontinuierlich vorgenommenen Messungen wird die Einhaltung derjenigen Bedingungen in Schwimm- oder Badebecken kontrolliert, die nach dem Stand der Kenntnis die Erfüllung der Anforderungen von 3 und 4 Abs. 1 und 2 erwarten lassen. Zu Absatz 4 Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, wird für die Untersuchung der Parameter nach 3 und 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 grundsätzlich die Anwendung der in der Anlage spezifizierten Untersuchungsverfahren vorgeschrieben, deren Brauchbarkeit sich erwiesen hat und die in Fachkreisen allgemein anerkannt sind. Bei allen anderen auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden Untersuchungen sind Verfahren anzuwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Grundsätzlich können auch Verfahren zum Einsatz kommen, die noch nicht in allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben worden sind; Voraussetzungen sind die entsprechende fachliche Zustimmung des Umweltbundesamtes und die Billigung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Form einer Veröffentlichung. Zu Absatz 5 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung, die Untersuchungsbefunde mit den zu ihrer Bewertung notwendigen Einzelheiten in Form einer Niederschrift festzuhalten und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Dadurch soll die Möglichkeit späterer Nachprüfung sichergestellt werden. Zu Absatz 6 Hier wird die Pflicht des Unternehmers oder sonstigen Inhabers eines Bades verankert, das Gesundheitsamt von sich aus auf Umstände im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffenheit aufmerksam zu machen, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Badegäste führen können. Dies ist dann der Fall, wenn einer der Grenz- oder Richtwerte der in Anlage 1 genannten Parameter nicht eingehalten sind.

21 Die Besorgnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erfordert es ferner, dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wenn die in 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Richtwerte nicht eingehalten werden. Kurzfristige Abweichungen von den Richtwerten der Anlage 2 können grundsätzlich ausser Betracht bleiben. Treten solche kurzfristigen Abweichungen jedoch in kurzen Zeiträumen häufiger auf, wie in Satz 3 ausgeführt, besteht Anlass, die Funktion der Badtechnik insoweit zu überprüfen; in diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu informieren. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Gesundheitsschutzes für die Badbenutzer ist es auch erforderlich, dass der Badbetreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Verunreinigung durchführt und geeignete Abhilfemaßnahmen trifft, die von der Schwere der Beeinträchtigung der Wasserqualität abhängig gemacht werden müssen. Im Einzelfall kann daher auch die vorübergehende Schließung des Bades bis zur Beseitigung der Verunreinigung erforderlich sein. Zu 11 Zu Absatz 1 Eine wirksame Überwachung durch das Gesundheitsamt ist nur möglich, wenn dessen Beauftragte Zugang sowohl zu den öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben selbst als auch zu den damit zusammenhängenden Räumen und Einrichtungen haben. Die Vorschrift enthält daher entsprechende Duldungspflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers eines Bades. Zu Absatz 2 Das Ziel einer wirksamen Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes macht es auch notwendig, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber eines Bades die Beauftragten des Amtes durch Auskünfte und Vorlage der vorhandenen Unterlagen unterstützt. Im Interesse einer wirksamen Überwachung treffen die Duldungs-, Unterstützungs- und Auskunftspflichten nicht nur den Unternehmer oder Inhaber eines Bades, sondern auch den sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume und Einrichtungen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift gibt einen allgemeinen, auch auf den Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Bades anzuwendenden Rechtsgrundsatz wieder.

22 Zu 12 Zu Absatz 1 Die Vorschrift nennt die Aufgaben, die dem Gesundheitsamt regelmäßig im Rahmen der Überwachung obliegen. Mindestens einmal im Jahr soll überprüft werden, ob der Unternehmer oder sonstige Inhaber eines Bades die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten erfüllt. Die Untersuchungsbefunde der vom Gesundheitsamt entnommenen Proben von Schwimm- oder Badebeckenwasser dienen der Überprüfung der Plausibilität der Untersuchungsergebnisse, die vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber des Bades vorgelegt worden sind. Zu Absatz 2 Das Restrisiko einer Infektion mit Krankheitserregern ist beim Baden in Becken, für die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Desinfektion erteilt wurde, deutlich größer als beim Baden in Becken mit desinfiziertem Wasser. Das Gesundheitsamt muss in dem Fall, dass sich dieses Risiko z.b. aufgrund veränderter Eigenschaften des Füllwassers oder durch Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten des Badbetreibers weiter erhöht, möglichst frühzeitig reagieren können. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 2 eine regelmässige Untersuchung der mikrobiologischen Eigenschaften des Wassers in Becken vor, für die eine Befreiung vom Gebot der Desinfektion erteilt wurde. Zu Absatz 3 Die in der Verordnung dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Bades auferlegten Pflichten stellen Mindestnormen dar, die für den Regelfall von Untersuchung und Überwachung ausreichend sind, um die Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers zu gewährleisten. Das Gesundheitsamt muss jedoch die Möglichkeit haben, in Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit besondere, in der Vorschrift aufgeführte Anordnungen zu treffen. Den Anlass dazu bieten z.b. wetterbedingte oder andere unvorhersehbare Einflüsse, die sich auf die Wasserbeschaffenheit nachteilig auswirken können. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, die zusätzliche Anordnungen ratsam erscheinen lassen, prüft das Gesundheitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu Absatz 4 Nicht alle durch Schwimm- oder Badebeckenwasser übertragenen Krankheitserreger werden durch die in Anlage 1 aufgeführten Indikatoren angezeigt. Deswegen kann es z.b. nach Auftreten von Infektionen zur Abklärung der Infektionsquelle erforderlich sein, das Spektrum der zu untersuchenden Mikroorganismen auszudehnen. In gleicher

23 Weise können bei gegebenem Anlaß Untersuchungen auf die Einhaltung der Anforderungen von 4 Abs. 1 oder auf andere als die in Anlage 2 genannten Stoffe erforderlich werden. Daher ermächtigt Absatz 4 das Gesundheitsamt zu entsprechenden Anordnungen für den Fall, dass es Kenntnis erlangt von Veränderungen des Schwimm- oder Badebeckenwassers oder von sonstigen Ereignissen, die die nach dieser Verordnung zu gewährleistende Wasserbeschaffenheit beeinträchtigen könnten. Zu Absatz 5 Absatz 5 eröffnet dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Bades die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für vollständig in geschlossenen Räumen liegende Schwimm- oder Badebecken beim Gesundheitsamt eine Verringerung der Untersuchungshäufigkeit zu beantragen. Die Regelung basiert auf der begründeten Annahme, dass bei längerem beanstandungsfreien Betrieb eine geringere als die in Absatz 1 und 2 vorgesehene Untersuchungshäufigkeit hinreichend und angemessen ist. Zu Absatz 6 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung für das Gesundheitsamt, Abhilfemaßnahmen anzuordnen oder Auflagen zu erteilen, wenn Grenz- oder Richtwerte überschritten oder Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser in Schwimm- oder Badebecken oder Kleinbadeteichen nicht eingehalten werden und somit die Besorgnis besteht, dass die Gesundheit der Badbenutzer beeinträchtigt werden kann. Zu Absatz 7 Die Vorschrift ist wegen der besonderen Bedeutung des Gesundheitsschutzes erforderlich. Sie soll gewährleisten, dass die Untersuchung und Bewertung der Ergebnisse durch entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal ausgeführt werden. Zu 13 Die Vorschrift hat selbst keinen strafbegründenden Charakter, weist jedoch darauf hin, dass das vorsätzliche oder fahrlässige zur Verfügung stellen von Schwimm- oder Badebeckenwasser entgegen 6 oder 8 nach 75 Abs. 2, 4 IfSG strafbar ist.

24 Zu 14 Zu Absatz 1 Nach 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften einer aufgrund des IfSG erlassenen Rechtsvorschrift als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Um einen wirksamen Vollzug der Verordnung zu gewährleisten und damit Gesundheitsschäden bei den Badbenutzern zu vermeiden, ist es geboten, alle Verstöße des Unternehmers oder sonstigen Betreibers eines Bades gegen einen in Absatz 1 aufgeführten Tatbestand mit einem Bußgeld zu bewehren. Zu Absatz 2 Die Vorschrift beinhaltet die Regelung des 74 IfSG. Zu 15 Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Grundsätzlich erscheint ein Zeitraum von 6 Monaten nach Verkündung der Verordnung ausreichend, um den Vorschriften der Verordnung entsprechen zu können. Soweit ein solcher Zeitraum zu kurz bemessen wäre, wird dies in den nachfolgenden Absätzen berücksichtigt. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt sicher, dass dem Umweltbundesamt ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Brauchbarkeit von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion festzustellen. Zu Absatz 3 Die hier genannte Übergangsfrist von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung für das Inkrafttreten der Richtwerte für Reaktionsprodukte von Desinfektionsmitteln gibt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Bades ausreichend Zeit, bei bereits in Betrieb befindlichen Bädern ggf. notwendige Nachrüstungen der Wasseraufbereitungsanlagen durchzuführen. Sie orientiert sich an der durchschnittlichen Lebensdauer der entsprechenden technischen Anlagen von 20 Jahren und einem Zeitpunkt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass auch diejenigen Bäder, die sich zur Zeit der Veröffentlichung der DIN 19643, Ausgabe 04/1984, noch in Bau oder in Planung befanden, fertiggestellt waren.

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