Geld- und Währungspolitik: Euro und EZB
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- Catrin Förstner
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1 Geld- und Währungspolitik: Euro und EZB Prof. Dr. Paul J.J. Welfens Dr. Martin Keim Lehrstuhl für Makroökonomische Theorie und Politik Bergische Universität Wuppertal Wintersemester 2010/2011 Folienset 4
2 Das ESZB und das Eurosystem Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) = Europäische Zentralbank (EZB) + Nationale Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten Eurosystem = EZB + Nationale Notenbanken, die dem Euro-Währungsraum beigetreten sind. Funktionale Unterordnung der nat. Notenbanken Die EZB ist eine politisch unabhängige Institution. Hinweis: Art. 131 (AEUV): Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen. (ex Art. 109 EGV) 2
3 Ziele des ESZB (1) Art. 127 (1) AEUV * Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die EU festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze. Preisstabilität ist definiert als eine maximale Preissteigerungsrate von 2% gemessen am HVPI pro Jahr. 3 * ex-artikel 105 EGV
4 Ziele des ESZB (2) Artikel 119 AEUV *** (1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. (3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz. *** ex-artikel 4 EGV 4
5 Ziele des ESZB (3); Artikel 3 EUV (1): Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (3): Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. ( ) (4): Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist. 5
6 Ziele des ESZB (3) nach Nizza Art. 2 EGV: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschaftsund Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen h Grad von Wettbewerbsfähigkeit b it und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. 6
7 Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb des Euroraums zu genehmigen. legt die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets fest. Zusammen mit den nationalen Zentralbanken ist sie befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. Die EZB entscheidet, wie das Eurosystem im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vertreten wird. Quelle: Die Geldpolitik der EZB 7
8 Das ESZB Art. 127 (2) AEUV: Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, - die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen [-> Art. 128 AEUV], - Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen, - die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. (5): Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. 8
9 Unabhängigkeit Art. 130 AEUV * Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. * ex Artikel 108 EGV Vierfache Unabhängigkeit: Institutionelle, personelle, finanzielle und funktionelle Unabhängigkeit 9
10 Unabhängigkeit des Eurosystems (1) Institutionelle Unabhängigkeit Freiheit der nationalen Zentralbanken, der EZB und deren Organe Kein Weisungsrecht, Beeinflussung / Zensur von Entscheidungen Personelle Unabhängigkeit Festgelegte g Amtszeiten Also keine kürzeren Amtszeiten, bzw. jederzeitige Abberufungsmöglichkeiten g 10
11 Unabhängigkeit des Eurosystems (2) Finanzielle Unabhängigkeit Zentralbanken sollten mit eigenen finanziellen Mitteln haushalten und auskommen müssen Funktionelle Unabhängigkeit Preisniveaustabilität oberste Priorität, andere Ziele nur bei Zielkonformität umzusetzen Verbot von Kreditgewährung an den Staat Vollständige Kontrolle sämtlicher geldpolitischer Verfahren und Instrumente durch das Eurosystem 11
12 Die Beschlussorgane der EZB Quelle: The Monetary Policy of the ECB,
13 EZB-Direktorium Dem Direktorium gehören der Präsident und der Vizepräsident der EZB sowie vier weitere Mitglieder an, die alle einvernehmlich h von den Staats-t und Regierungschefs der Länder des Euroraums ernannt werden. Gemäß ESZB-Satzung g( (Artikel 12.1 und 12.2) hat das Direktorium die Aufgabe, die Sitzungen des EZB-Rats vorzubereiten, die Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rats auszuführen und hierzu den nationalen Zentralbanken des Euroraums die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die laufenden Geschäfte der EZB zu führen und bestimmte, vom EZB-Rat übertragene Befugnisse auszuüben, einschließlich bestimmter Befugnisse normativer Art. Quelle: Die Geldpolitik der EZB, 2. Auflage 13
14 EZB-Rat Der EZB-Rat besteht aus den sechs Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der NZBen des Euro-Währungsgebiets (zwölf im Jahr 2003). Sowohl dem EZB-Rat als auch dem Direktorium steht der Präsident oder, in dessen Abwesenheit, der Vizepräsident der EZB vor. Der EZB-Rat erlässt die Leitlinien i und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, und legt die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets g fest. Gemäß ESZB-Satzung (Artikel 12.1) gehört zur Festlegung der Geldpolitik des Euroraums, Entscheidungen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld ld im Eurosystem zu treffen. Darüber hinaus erlässt der EZB-Rat die für die Ausführung dieser Entscheidungen notwendigen Leitlinien. Quelle: Die Geldpolitik der EZB, 2. Auflage 14
15 Erweiterter EZB-Rat Der Erweiterte EZB-Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der NZBen sämtlicher EU-Mitgliedstaaten (15 im Jahr 2003; 27 nach der EU-Erweiterung am 1. Mai 2007). Er wird so lange Bestand haben, wie es Mitgliedstaaten gibt, die den Euro noch nicht als ihre Währung eingeführt haben. Der Erweiterte Rat trägt keinerlei Verantwortung für geldpolitische Entscheidungen im Euro-Währungsgebiet. Er nimmt jene Aufgaben wahr, mit denen ursprünglich das Europäische Währungsinstitut (EWI) betraut war und die aufgrund der Tatsache, dass der Euro noch nicht von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden ist, weiterhin von der EZB zu erfüllen sind. Gemäß ESZB-Satzung (Artikel 44, 45 und 47) und EG-Vertrag (Artikel 117 Absatz 2) wirkt der Erweiterte Rat mit bei der Verstärkung der Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, und der EZB mit dem Ziel, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten, der Erhebung der statistischen Daten, den Berichtstätigkeiten täti it der EZB und den Vorarbeiten, die erforderlich sind, um die Wechselkurse der Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, unwiderruflich festzulegen. Quelle: Die Geldpolitik der EZB, 2. Auflage 15
16 Organisation der Deutschen Bundesbank (1) Die Deutsche Bundesbank ist die Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde 1957 als einheitliche Notenbank errichtet. Sie ging aus dem zweistufigen Zentralbanksystem mit der Bank deutscher Länder und den damals rechtlich selbständigen Landeszentralbanken hervor, das seit der Einführung der Deutschen Mark am 20. Juni 1948 die Verantwortung für die deutsche Währung trug. Heute sind die ehemaligen Landeszentralbanken als Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank für jeweils ein oder mehrere Bundesländer zuständig. Sitz der Zentrale der Bundesbank ist Frankfurt am Main, wo rund der insgesamt knapp Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Anwärter und Auszubildende) der Bank beschäftigt sind (Stichtag 30. Juni 2005). Quelle: Deutsche Bundesbank 16
17 Organisation der Deutschen Bundesbank (2) Aufgrund des Übergangs auf das Europäische System der Zentralbanken wurde die Organisationsstruktur der Bundesbank mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit Wirkung zum verändert. Der Vorstand als Organ der Bundesbank besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Seine Aufgabe ist es, die Bundesbank zu leiten und zu verwalten. Der Vorstand hat ein Organisationsstatut erlassen, das die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes und die Aufgaben festlegt, t die den Hauptverwaltungen übertragen werden können. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie von zwei weiteren Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die der übrigen vier Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit der Bundesregierung. Die Bundesbank ist untergliedert in neun Hauptverwaltungen: in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Leipzig, Mainz, München und Stuttgart. Ihnen nachgeordnet sind 61 Filialen in den größeren Städten der Bundesrepublik. Sie führen die Geschäfte der Bundesbank mit den Kreditinstituten und den öffentlichen Verwaltungen in ihrem jeweiligen Bereich. Geleitet werden die Hauptverwaltungen von je einem Präsidenten, der dem Vorstand der Bundesbank unterstellt ist. Quelle: Deutsche Bundesbank 17
18 Instrumente der Geldpolitik (1) Mindestreserve Offenmarktgeschäfte Ständige Fazilitäten Geldpolitische Strategien (Stabilitäts- und dwachstumspakt) (Stabilitätsprogramme) (Sab äspoga 18
19 Instrumente der Geldpolitik (2) Mindestreserve Die EZB verlangt von Kreditinstituten, auf Girokonten bei den NZBen Pflichteinlagen zu unterhalten: Diese werden als Mindestreserven oder Mindestreserve-Soll Mindestreserve-Soll bezeichnet. Die Höhe der von jedem Institut zu unterhaltenden Mindestreserven richtet sich nach seiner Mindestreservebasis. Diese ist in Relation zu bestimmten Bilanzposten definiert. Das Mindestreserve-Soll eines Instituts wird ermittelt, indem die Mindestreservebasis mit einem Mindestreservesatz multipliziert wird. Die EZB wendet einen einheitlichen positiven Reservesatz auf den überwiegenden Teil der in der Mindestreservebasis enthaltenen Bilanzposten an. Mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion auf 2 % festgesetzt. Quelle: Die Geldpolitik der EZB 19
20 Instrumente der Geldpolitik (3) Offenmarktgeschäfte (1) Mit Geldmarkt wird der Markt bezeichnet, bei dem die Laufzeit der Geschäfte im Allgemeinen kürzer als ein Jahr ist. Offenmarktgeschäfte spielen eine wichtige Rolle bei der Zinssatzsteuerung, der Signalisierung des geldpolitischen Kurses und der Liquiditätssteuerung am Geldmarkt. Die Kreditgewährung über Offenmarktgeschäfte erfolgt normalerweise in Form von befristeten Transaktionen. Befristete Transaktionen sind Geschäfte, bei denen die Zentralbank Aktiva im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung kauft oder einen Kredit gegen Vermögenswerte gewährt, die als Sicherheiten übergeben werden. Sie stellen also temporäre Offenmarktgeschäfte dar, bei denen Mittel nur für eine begrenzte, im Voraus festgelegte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Quelle: Die Geldpolitik der EZB 20
21 Instrumente der Geldpolitik (4) Offenmarktgeschäfte (2) Offenmarktgeschäfte umfassen nicht nur An- und Verkäufe von Wertpapieren, sondern alle Geschäfte des Eurosystems, die entsprechend ihrem Ziel, ihrer Regelmäßigkeit und den angewandten Verfahren variieren können und in folgende vier Kategorien unterteilt t werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, i längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Aktueller Bericht, EZB-Monatsbericht 09/2007, S Die zusätzlichen Offenmarktgeschäfte der EZB im Zeitraum vom 8. August bis zum 5. September
22 Instrumente der Geldpolitik (5) Hauptrefinanzierungsgeschäfte Ihnen kommt bei der Steuerung der Zinssätze und der Liquidität am Markt sowie der Signalisierung des geldpolitischen Kurses (über den vom EZB-Rat festgesetzten Hauptrefinanzierungssatz) eine Schlüsselrolle zu. Über sie wird dem Bankensystem auch der Großteil der Liquidität bereitgestellt. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden dezentral von den NZBen durchgeführt. Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind liquiditätszuführende Geschäfte. Sie werden wöchentlich durchgeführt. Im Jahr 2003 beschloss der EZB-Rat, ihre Laufzeit ab März 2004 von zwei Wochen auf eine Woche zu verkürzen. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden über Standardtender abgewickelt. Innerhalb des Handlungsrahmens des Eurosystems sind Standardtender d dt d Geschäfte, die nach einem im Voraus angekündigten Zeitplan und innerhalb von 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses g durchgeführt werden. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien erfüllen, können an diesen Geschäften teilnehmen. Im Prinzip sind alle im Euroraum ansässigen Kreditinstitute potenziell zugelassene Geschäftspartner des Eurosystems. Quelle: Die Geldpolitik der EZB 22
23 Instrumente der Geldpolitik (6) Mengen- und Zinstender Das Eurosystem kann zwischen Festsatztendern (Mengentendern) und Tendern mit variablem Zinssatz (Zinstendern) wählen. Bei beiden Tenderverfahren entscheidet die EZB über die Höhe der bereitgestellten Liquidität. Bei einem Mengentender gibt der EZB-Rat den Zinssatz vor, und die Geschäftspartner geben Gebote über den Betrag ab, den sie zu diesem Festsatz zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit sind. Dies bedeutet im Allgemeinen eine Prorata-Zuteilung der individuellen Bankgebote, die vom Verhältnis zwischen dem Gesamtbietungsaufkommen und dem gesamten Zuteilungsbetrag abhängt. Bei einem Zinstender geben die Geschäftspartner Gebote über den Betrag und den Zinssatz ab, zu dem sie Geschäfte mit den NZBen abschließen wollen. Der EZB-Rat kann bei Zinstendern einen Mindestbietungssatz festsetzen, um ein Signal hinsichtlich des geldpolitischen Kurses zu geben. Die Gebote werden mit den höchsten Zinssätzen zuerst zugeteilt, gefolgt von den Geboten mit den sukzessive niedrigeren Zinssätzen, bis der gesamte Zuteilungsbetrag ausgeschöpft ist. Beim niedrigsten akzeptierten Zinssatz, dem marginalen Zuteilungssatz, werden die Gebote anteilig entsprechend dem von der EZB beschlossenen gesamten Zuteilungsbetrag zugeteilt. Der Zuteilungssatz ist gleich dem bei der jeweiligen individuellen Bietung angebotenen Zinssatz. Quelle: Die Geldpolitik der EZB 23
24 Instrumente der Geldpolitik (7) Fazilitäten Unter Fazilität bzw. ständiger Fazilität (standing facility) versteht die Möglichkeiten der EZB, den Geldmarkt durch Senkung oder Erhöhung der so genannten Leitzinsen zu steuern. Neben der Einlagefazilität verfügt die EZB als zweites direktes Steuerungsinstrument über die so genannte Spitzenrefinanzierungsfazilität Spitzenrefinanzierungsfazilität. Damit legt die EZB den Zinssatz für Kredite an Geschäftsbanken (Refinanzierungsgelder) fest. Einlagenfazilität: Kreditinstitut können jederzeit Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag beim Eurosystem zu einem vorher festgelegten Zinssatz anlegen. Spitzenrefinanzierungsfazilität: Kreditinstitut können über Nacht Liquidität zu einem vorher festgelegten Zinssatz beschaffen. (Stichworte: Diskontsatz, Lombardsatz, Leitzinssatz) Quelle: Die Geldpolitik der EZB 24
25 Instrumente der Geldpolitik (8) Ständige Fazilitäten Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität ist in der Regel deutlich höher als der entsprechende Marktzinssatz, und der Zinssatz für die Einlagefazilität in der Regel deutlich niedriger als der Marktzinssatz. Infolgedessen nutzen Kreditinstitute tit t die ständigen Fazilitäten normalerweise nur, wenn es keine Alternativen gibt. Da der Zugang zu diesen Fazilitäten abgesehen von den geforderten Sicherheiten bei der Spitzenrefinanzierungsfazilität keinen Beschränkungen unterliegt, bilden ihre Zinssätze im Allgemeinen eine Ober- und Untergrenze des Tagesgeldsatzes am Geldmarkt. Durch die Festsetzung der Zinssätze für die ständigen Fazilitäten bestimmt der EZB-Rat den Korridor, innerhalb dessen der Tagesgeldsatz am Geldmarkt schwanken kann. Ober- und Untergrenze des Tagesgeldsatzes EONIA (Euro Overnight Index Average) Nicht zu verwechseln mit dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate): Geldmarkt-Referenzzinssatz für Banken in der Eurozone (Laufzeit: 1 Woche, Ermittlung aufgrund des Durchschnitts der von repräsentativen Banken verlangten Zinssätze) Quelle: Die Geldpolitik der EZB 25
26 Aktuelle Zinssätze Basiszinssatz: 3,19 % -> 0,12 % 247 Abs. 1 BGB: Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank 288 Abs. 1 BGB: Berechnung von Verzugszinsen Zum und , angelehnt an den Hauptrefinanzierungssatz der EZB Einlagefazilität: 2,75 % -> 0,25% Hauptrefinanzierung: 3,25 % -> 1,00 % Spitzenrefinanzierung: 3,75 % -> 1,75% Die drei Zinssätze werden vom EZB-Rat festgelegt (Quelle: Deutsche Bundesbank, ) Nützlicher Artikel: Bundesbank, Monatsbericht November 2007, S. 26: Geldmarktsteuerung und Liquiditätsbedarf 26
27 Instrumente der Geldpolitik (1) Geldpolitische Strategien Geldmengenziele (Modell der dt. Bundesbank) Zweistufige Strategie: Geldmenge als Zwischenziel, Preisstabilität als Endziel. Wachstumsrate einer aggregierten Geldmenge (z.b. M3), durch Zinspolitik beeinflussbar MV=PY Keine punktgenaue Bestimmung, sondern ein Zielkorridor Vorteil: höheres Vertrauen und Stabilität bei kleineren Schwankungen von g M. 27
28 Geldpolitische Strategie der EZB (1) Zwei-Säulen-Strategie: 1. M3-Wachstum (Dt. Bundesbank als Vorbild) = Money targeting 2. Bewertung der Preisstabilität (Inflation targeting) A) kurz- bis mittelfristige Bestimmungsfaktoren der Preisentwicklungen (Schwerpunkt realwirtschaftliche Entwicklungen und Finanzierungsbedingungen i der Wirtschaft) B) langfristige Bestimmung der Beziehung von Geldmenge und Preise Realwirtschaftliche h Aspekte: Wechselkurs, privater/staatlicher t tli Konsum, Arbeitslosenquote etc. 2. Säule seit Mai 2003 nunmehr gewichtigster Ansatz g M = g Y +g P -g V 1998: Prognosen von g P : ca. 2-2,5%, g V : ca. 0,5-1%, daher g M3 : 4,5% (jährliche Angaben) 28
29 Geldpolitische Strategie der EZB (2) Quelle: Die Geldpolitik der EZB 29
30 Alternative geldpolitische Strategien (1) Geldmengensteuerung: Durch die Veränderung von Schlüsselzinssätzen kann das Wachstum der Geldmenge beeinflusst werden, vorausgesetzt, dass ein Zusammenhang zwischen Preisniveau i und Geldmenge besteht. Im Gegensatz zu dieser mittelfristig geltenden Perspektive muss aber die Geldmenge über die geldpolitischen Maßnahmen kurzfristig steuerbar sein. Obwohl dieser Ansatz über lange Sicht sehr erfolgreich z.b. von der Deutschen Bundesbank die quasi Vorbildcharakter mit ihrer Politik und der DM als Ankerwährung im Sinne der Stabilitätspolitik hatte gewählt wurde, und auch vom EZB-Rat ernsthaft als probates Mittel für die EZB diskutiert t wurde, entschied man sich aufgrund der Notwendigkeit it der Einbringung weiterer Faktoren (also der wirtschaftlichen Analyse) gegen die alleinige monetäre Komponente, da einerseits Unsicherheiten hinsichtlich der empirischen Eigenschaften der Geldmenge in der Eurozone bestünden und andererseits eine Reihe von Sonderfaktoren die Geldmengenentwicklung zeitweise verzerren könnte (EZB, 2004, S. 58 f.). 30
31 Alternative geldpolitische Strategien (2) Inflation Targeting: Bei dieser Strategie ist eine prognostizierte Inflationsgröße als Zielvorstellung vorgegeben, d.h. bei Abweichung durch eine tatsächlich höhere oder niedrige Inflation werden entsprechende geldpolitische liti Maßnahmen ergriffen. Prinzipiell i i ist das System des ESZB mit einer vorgegebenen Maximalinflationsrate von 2 % p.a. quasi vorgegeben, jedoch unterscheiden sich das Wesen des Inflation Targeting dahingehend, dass erstens die EZB einen Inflationskorridor zwischen 0 % und 2 % vorgegeben hat, also keinen einzigen Wert. Zweitens erscheint es der EZB nicht zweckmäßig einzig und allein den Inflationswert als Prognosewert zu nutzen und andere makroökonomische Indikatoren hinzugezogen werden sollten. Drittens werden bei Inflation Targeting sehr langfristige Zeithorizonte und entsprechend langfristige Zielgrößen festgelegt (> 2 Jahre), was die wirtschaftspolitischen Entscheidungsträger im ESZB nicht für angebracht hielten (EZB, 2004, S. 59). 31
32 Alternative geldpolitische Strategien (3) Wechselkurssteuerung: Diese Strategie ist nur für kleine, offene Volkswirtschaften zu empfehlen, da Wechselkursänderungen dort unmittelbar große Auswirkungen haben dürften. Die Eurozone ist im Gegensatz dazu aber eine große Volkswirtschaft, noch dazu mit großen und kleinen Ländern, die daher unterschiedlich profitieren dürften, noch dazu ist der Intra-EU-Handel ohnehin sehr hoch (EZB, 2004, S. 59). 32
33 Alternative geldpolitische Strategien (4) Taylor-Regel: In diesem Falle legt die Zentralbank ihre Zinspolitik in Abhängigkeit von der aktuellen Inflationsrate und der konjunkturellen Situation fest (Refinanzierungssatz = Realer Gleichgewichtszinssatz + Zielinflationsrate + Produktionslücke + Inflationslücke), wobei der reale Gleichgewichtszinssatz der langfristigen Wachstumsrate entspricht. Problematisch ist nur, dass vermutlich bisher keine Zentralbank die Taylor-Regel angewendet hat. 33
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